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Document 32008R0289

    Verordnung (EG) Nr. 289/2008 der Kommission vom 31. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 89 vom 1.4.2008, p. 3–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0689

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/289/oj

    1.4.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 89/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 289/2008 DER KOMMISSION

    vom 31. März 2008

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11, Artikel 12 und Artikel 19 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission (2) legt Vorschriften für die Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie für die Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere in und aus den Sperrzonen gelten, fest. Außerdem enthält sie die Bedingungen für Ausnahmen vom Verbot der Verbringung von empfänglichen Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen gemäß der Richtlinie 2000/75/EG.

    (2)

    Werden Ausnahmen vom Verbot der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten, ihres Spermas, ihrer Eizellen und Embryonen aus den Sperrzonen auf Tiere oder Erzeugnisse angewandt, die für den innergemeinschaftlichen Handel oder für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind, müssen die Bescheinigungen gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (3), der Richtlinie 91/68/EWG des Rates (4), der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (5) und der Entscheidung 93/444/EWG der Kommission (6) einen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 enthalten. Nach den bisherigen Erfahrungen zu urteilen, ist es sinnvoll, in allen diesen Bescheinigungen einen zusätzlichen Wortlaut einzufügen, um die Gesundheitsbedingungen, unter denen die Tiere, das Sperma, die Eizellen und die Embryonen vom Verbringungsverbot ausgenommen werden, deutlicher zu nennen.

    (3)

    Die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (7), die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (8), die Entscheidung 95/388/EG der Kommission vom 19. September 1995 zur Festlegung des Musters einer Veterinärbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen (9) und die Entscheidung 93/444/EWG sehen vor, dass bei der Verbringung von Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schafen und Ziegen Gesundheitsbescheinigungen mitzuführen sind.

    (4)

    Werden Ausnahmen vom Verbot der Verbringung von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten aus den Sperrzonen angewandt, so sollten, den bisherigen Erfahrungen nach zu urteilen, diese Gesundheitsbescheinigungen auch einen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 enthalten. Daher sollte ein zusätzlicher Wortlaut in diese Gesundheitsbescheinigungen eingefügt werden, um die Gesundheitsbedingungen, unter denen das Sperma, die Eizellen und die Embryonen vom Verbringungsverbot ausgenommen werden, deutlicher zu nennen.

    (5)

    In vivo gewonnene Embryonen und Eizellen von Rindern stellen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit kein signifikantes Risiko dar. Daher sollten für sie Ausnahmen vom Verbringungsverbot gelten, sofern die Spendertiere am Tag der Gewinnung der Embryonen und Eizellen keine klinischen Anzeichen der Blauzungenkrankheit aufweisen.

    (6)

    Aus Gründen der Klarheit sollten bestimmte Änderungen für die natürlich immunisierten Tiere gemäß den Nummern 6 und 7 des Anhangs III und die Bestimmungen für Eizellen und Embryonen in den Wortlaut eingefügt werden.

    (7)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. März 2008

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

    (2)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.

    (3)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG.

    (4)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

    (5)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/265/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17).

    (6)  ABl. L 208 vom 19.8.1993, S. 34.

    (7)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/120/EG der Kommission (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 63).

    (8)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).

    (9)  ABl. L 234 vom 3.10.1995, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/43/EG (ABl. L 20 vom 22.1.2005, S. 34).


    ANHANG

    Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 erhält folgende Fassung:

    „ANHANG III

    Bedingungen für eine Ausnahme vom Verbringungsverbot (gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)

    A.   Tiere

    Die Tiere müssen während der Beförderung an den Bestimmungsort gegen Angriffe durch den Vektor Culicoides geschützt worden sein.

    Darüber hinaus muss mindestens eine der unter den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Bedingungen erfüllt sein:

    1.

    Die Tiere wurden seit ihrer Geburt bis zur Versendung oder mindestens 60 Tage vor der Verbringung während eines saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten und wurden frühestens sieben Tage vor der Verbringung mit negativem Ergebnis einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem Handbuch des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere (1) (‚OIE-Handbuch für Landtiere‘) unterzogen.

    Dieser Erreger-Identifizierungstest ist nicht erforderlich in Mitgliedstaaten oder Gebieten eines Mitgliedstaats, für die ausreichende epidemiologische Daten vorliegen, die anhand eines über mindestens drei Jahre angelegten Überwachungsprogramms gewonnen wurden und die Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V begründen.

    Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, informieren die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

    Sind unter dieser Nummer aufgeführte Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzufügen:

    ‚Das Tier/die Tiere wurde(n) während des am … (Datum einsetzen) beginnenden saisonal vektorfreien Zeitraums von der Geburt an oder mindestens 60 Tage lang bis zur Versendung in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten und gegebenenfalls (gegebenenfalls angeben) daraufhin mit negativem Ergebnis gemäß Anhang III Teil A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere an Proben unterzogen, die binnen sieben Tagen vor der Versendung genommen wurden.‘

    2.

    Die Tiere wurden mindestens 60 Tage vor der Versendung geschützt gegen Angriffe von Vektoren gehalten.

    Sind unter dieser Nummer aufgeführte Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzufügen:

    ‚Tier(e) erfüllt/erfüllen die Bestimmungen von Anhang III Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.‘

    3.

    Die Tiere wurden während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V bis zur Versendung in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten oder wurden mindestens 28 Tage lang gegen Angriffe von Vektoren geschützt und während dieses Zeitraums mit negativen Ergebnissen gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere einem Test auf Antikörper der Virusgruppe der Blauzungenkrankheit unterzogen, der mindestens 28 Tage nach Beginn des Schutzzeitraums gegen Angriffe durch Vektoren oder des saisonal vektorfreien Zeitraums durchgeführt wurde.

    Sind unter dieser Nummer aufgeführte Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzufügen:

    ‚Tier(e) erfüllt/erfüllen die Bestimmungen von Anhang III Teil A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.‘

    4.

    Die Tiere wurden bis zur Versendung während des saisonal vektorfreien Zeitraums in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gemäß Anhang V gehalten oder mindestens 14 Tage lang gegen Angriffe von Vektoren geschützt und während dieses Zeitraums mit negativen Ergebnissen gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere einem Erreger-Identifizierungstest unterzogen, der mindestens 14 Tage nach Beginn des Schutzzeitraums gegen Angriffe von Vektoren oder des saisonal vektorfreien Zeitraums durchgeführt wurde.

    Sind unter dieser Nummer aufgeführte Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzufügen:

    ‚Tier(e) erfüllt/erfüllen die Bestimmungen von Anhang III Teil A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.‘

    5.

    Die Tiere stammen aus einem Bestand, der gemäß einem von der zuständigen Behörde beschlossenen Impfprogramm geimpft wurde, und wurden gegen den/die in einem epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Serotyp(en) geimpft, sie befinden sich noch in dem Immunitätszeitraum, der in den Spezifikationen des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs garantiert wird, und erfüllen zumindest eine der folgenden Bedingungen:

    a)

    Sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft;

    b)

    sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff mindestens vor der Anzahl von Tagen geimpft, die für das Einsetzen des Immunitätsschutzes erforderlich sind, der in den Spezifikationen des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs festgelegt ist, und wurden mit negativem Ergebnis gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere einem Erreger-Identifizierungstest unterzogen, der mindestens 14 Tage nach Einsetzen des Immunitätsschutzes gemäß den Spezifikationen des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs durchgeführt wurde;

    c)

    sie waren zuvor geimpft und wurden innerhalb des Immunitätszeitraums, der in den Spezifikationen des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs garantiert wurde, mit einem inaktivierten Impfstoff erneut geimpft;

    d)

    sie wurden während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V seit Geburt oder mindestens 60 Tage vor der Impfung in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten und mit einem inaktivierten Impfstoff mindestens vor der Anzahl von Tagen geimpft, die für das Einsetzen des Immunitätsschutzes gemäß den Spezifikationen des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs festgelegt ist.

    Sind unter dieser Nummer aufgeführte Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzufügen:

    ‚Tier(e) geimpft gegen Serotyp(en) … (Serotyp(en) einfügen) der Blauzungenkrankheit mit … (Bezeichnung des Impfstoffs einfügen) mit inaktiviertem/modifiziertem Lebendimpfstoff (Zutreffendes angeben) gemäß Anhang III Teil A Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.‘

    6.

    Die Tiere sind nie gegen die Blauzungenkrankheit geimpft worden und wurden immer in einem epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet gehalten, in dem nicht mehr als ein Serotyp vorhanden oder möglicherweise vorhanden war oder ist, und

    a)

    sie wurden einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit mit positivem Ergebnis unterzogen; der Test ist zwischen 60 und 360 Tagen vor der Verbringung durchzuführen; oder

    b)

    sie wurden einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit mit positivem Ergebnis unterzogen; der Test wurde mindestens 30 Tage vor der Verbringung durchgeführt, und die Tiere wurden frühestens sieben Tage vor der Verbringung mit negativem Ergebnis gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere einem Erreger-Identifizierungstest unterzogen.

    Sind unter dieser Nummer aufgeführte Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzufügen:

    ‚Tier(e) wurde(n) einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit … (Serotyp(en) einfügen) gemäß den Bestimmungen von Anhang III Teil A Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 unterzogen.‘

    7.

    Die Tiere sind nie gegen die Blauzungenkrankheit geimpft worden und wurden mit positivem Ergebnis gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere auf alle vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Serotypen einem ausreichenden spezifischen serologischen Test unterzogen, mit dessen Hilfe die spezifischen Antikörper gegen alle in dem epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Virusserotypen der Blauzungenkrankheit ermittelt werden können, und

    a)

    der spezifische serologische Serotyptest wird zwischen 60 und 360 Tagen vor der Verbringung durchgeführt; oder

    b)

    der spezifische serologische Serotyptest wird mindestens 30 Tage vor der Verbringung durchgeführt und die Tiere wurden mit negativem Ergebnis gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere einem Erreger-Identifizierungstest unterzogen, der frühestens sieben Tage vor der Verbringung durchgeführt wurde.

    Sind unter dieser Nummer aufgeführte Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzufügen:

    ‚Tier(e) wurde(n) einem spezifischen serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Virusserotyp der Blauzungenkrankheit … (Serotyp(en) einfügen) gemäß den Bestimmungen von Anhang III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 unterzogen.‘

    B.   Tiersperma

    Sperma muss von Spendertieren gewonnen worden sein, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

    a)

    Sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung außerhalb einer Sperrzone gehalten;

    b)

    sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung gegen Angriffe durch Vektoren geschützt;

    c)

    sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung während des saisonal vektorfreien Zeitraums in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gemäß Anhang V gehalten und frühestens sieben Tage vor Beginn der Spermagewinnung mit negativem Ergebnis einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen.

    Dieser Erreger-Identifizierungstest ist nicht erforderlich in Mitgliedstaaten oder Gebieten eines Mitgliedstaats, für die ausreichende epidemiologische Daten vorliegen, die anhand eines über mindestens drei Jahre angelegten Überwachungsprogramms gewonnen wurden und die Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V begründen.

    Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, informieren die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit;

    d)

    sie wurden mindestens alle 60 Tage während der Spermagewinnung und zwischen 21 und 60 Tagen nach der letzten Gewinnung mit negativem Ergebnis einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern auf die Virusgruppe der Blauzungenkrankheit unterzogen;

    e)

    sie wurden mit negativem Ergebnis gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere einem Erreger-Identifizierungstest unterzogen, der anhand von Blutproben durchgeführt wurde, die entnommen wurden

    i)

    zu Beginn und bei der letzten Gewinnung und

    ii)

    während des Zeitraums der Spermagewinnung:

    mindestens alle sieben Tage bei einem Virusisolationstest,

    mindestens alle 28 Tage bei einem Polymerasekettenreaktionstest.

    Ist das unter dieser Nummer aufgeführte Sperma für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates (2) und der Entscheidung 95/388/EG der Kommission (3) oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzufügen:

    ‚Sperma von Spendertieren gemäß … (Buchstabe a, b, c, d oder e, Zutreffendes angeben) des Angangs III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.‘

    C.   Tiereizellen und -embryonen

    1.

    In vivo gewonnene Embryonen und Eizellen von Rindern müssen von Spendertieren gewonnen worden sein, die am Tag der Gewinnung keine klinischen Anzeichen der Blauzungenkrankheit aufwiesen.

    2.

    Embryonen und Eizellen von anderen Tieren als Rindern und in vitro erzeugte Rinderembryonen müssen von Spendertieren gewonnen worden sein, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

    a)

    Sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Gewinnung der Embryonen/Eizellen außerhalb einer Sperrzone gehalten;

    b)

    sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Gewinnung der Embryonen/Eizellen gegen Angriffe von Vektoren geschützt;

    c)

    sie wurden zwischen 21 und 60 Tagen nach der Gewinnung der Embryonen/Eizellen mit negativem Ergebnis einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern auf die Virusgruppe der Blauzungenkrankheit unterzogen;

    d)

    sie wurden mit negativem Ergebnis einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere anhand einer Blutprobe unterzogen, die am Tag der Gewinnung der Embryonen/Eizellen entnommen wurde.

    3.

    Sind die unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Eizellen und Embryonen für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates (4) und der Entscheidung 95/388/EG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzufügen:

    ‚Embryonen/Eizellen von Spendertieren gemäß … (Nummer 1; Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder d; Zutreffendes angeben) des Anhangs III Teil C Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.‘

    Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 89/556/EWG gilt nicht für Eizellen und Embryonen von Spendertieren, die in Betrieben gehalten wurden, für welche veterinärrechtliche Verbots- oder Quarantänemaßnahmen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit gelten.


    (1)  http://www.oie.int/eng/normes/en_mcode.htm?e1d10

    (2)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

    (3)  ABl. L 234 vom 3.10.1995, S. 30.

    (4)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.“


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