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Document 32008R0261

    Verordnung (EG) Nr. 261/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 81 vom 20.3.2008, p. 1–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/03/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/261/oj

    20.3.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 81/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2008 DES RATES

    vom 17. März 2008

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

    auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Einleitung

    (1)

    Am 20. November 2006 ging bei der Kommission ein Antrag ein, der die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) betraf; der Antrag wurde gemäß Artikel 5 der Grundverordnung von Federazione ANIMA/COMPO („Antragsteller“) im Namen der Hersteller gestellt, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall über 50 %, der gesamten Produktion bestimmter Kompressoren in der Gemeinschaft entfällt.

    (2)

    Dieser Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für eine Verfahrenseinleitung angesehen wurden.

    (3)

    Das Verfahren wurde am 21. Dezember 2006 im Wege der Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) eingeleitet.

    2.   Vorläufige Maßnahmen

    (4)

    Da im Rahmen der Untersuchung bestimmte Aspekte einer eingehenderen Prüfung bedurften, wurde beschlossen, die Untersuchung ohne Einführung vorläufiger Maßnahmen fortzusetzen.

    3.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

    (5)

    Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in der VR China sowie die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Händler, Verwender und Verbände, die Vertreter der VR China sowie die antragstellenden Gemeinschaftshersteller und andere bekanntermaßen betroffene Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

    (6)

    Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen chinesischen ausführenden Hersteller sowie an die Behörden der VR China. Vierzehn ausführende Hersteller einschließlich Gruppen verbundener Unternehmen stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung, ersatzweise auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten. Ein ausführender Hersteller stellte nur einen Antrag auf IB.

    (7)

    Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in der VR China, der Einführer und der Gemeinschaftshersteller wurde in der Einleitungsbekanntmachung darauf hingewiesen, dass für die Untersuchung von Dumping und Schädigung Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung angewandt werden könnten.

    (8)

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in der VR China sowie alle Einführer und Hersteller in der Gemeinschaft aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2005 bis 30. September 2006) die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

    (9)

    Für die ausführenden Hersteller wurde gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge von bestimmten Kompressoren in die Gemeinschaft gebildet, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Auf der Grundlage der Angaben der ausführenden Hersteller wählte die Kommission die sechs Unternehmen oder Gruppen verbundener Unternehmen („Stichprobenunternehmen“) mit der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Gemeinschaft aus. Auf die sechs Stichprobenunternehmen entfielen im Untersuchungszeitraum 93 % der Gesamtausfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft. Die betroffenen Parteien wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung konsultiert und erhoben keine Einwände.

    (10)

    In Bezug auf die Gemeinschaftshersteller wurde ein Stichprobenverfahren nicht für notwendig erachtet, da nur drei Unternehmensgruppen an der Untersuchung mitarbeiteten.

    (11)

    In Bezug auf die Einführer erübrigte sich ein Stichprobenverfahren, da nur ein Einführer an der Untersuchung mitarbeitete.

    (12)

    Allen in die Stichproben einbezogenen Unternehmen sowie allen anderen bekanntermaßen betroffenen Parteien wurden Fragebogen zugesandt. Von sechs ausführenden Herstellern in der VR China, drei Gemeinschaftsherstellern und einem Einführer gingen vollständige Antworten auf die Fragebogen ein. Ein Gemeinschaftshersteller beantwortete nur den Stichprobenfragebogen. Es gingen keine Antworten von anderen interessierten Parteien auf den Fragebogen ein.

    (13)

    Die Kommission holte alle für die Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

    a)

    Hersteller in der Gemeinschaft

    ABAC Aria Compressa SpA (ABAC-Gruppe), Turin (Italien),

    FIAC SpA (FIAC-Gruppe), Bologna (Italien),

    FINI SpA, Zola Predosa, Bologna (Italien);

    b)

    Ausführende Hersteller in der VR China

    Nu Air (Shanghai) Compressor and Tools Co. Ltd. (ABAC-Gruppe), Shanghai („Nu Air“),

    Zhejiang Xinlei Mechanical & Electrical Co. Ltd., Wenling („Xinlei“),

    Hongyou/Taizhou-Gruppe: Zhejiang Hongyou Air Compressor Manufacturing Co. Ltd., Wenling („Hongyou“); Taizhou Hutou Air Compressors Manufacturing Co. Ltd., Wenling („Taizhou“),

    Wealth-Gruppe: 1. Shanghai Wealth Machinery & Appliance Co. Ltd., Shanghai („Shanghai Wealth“); 2. Wealth (Nantong) Machinery Co., Ltd., Nantong („Wealth Nantong“),

    Zhejiang Anlu Cleaning Machinery Co., Ltd., Taizhou („Anlu“),

    FIAC Air Compressors (Jiangmen) Co. Ltd. (FIAC-Gruppe), Jiangmen („FIAC“);

    c)

    Verbundene Unternehmen in der VR China

    Wealth Shanghai Import-Export Co. Ltd., Shanghai („Wealth Import Export“),

    FIAC Air Compressors (Hongkong) Ltd. (FIAC-Gruppe) („FIAC Hongkong“);

    d)

    Unabhängiger Einführer in der Gemeinschaft

    Hans Einhell AG, Landau, Deutschland.

    (14)

    Da für die ausführenden Hersteller, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland, in diesem Fall Brasilien, ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben der folgenden Unternehmen ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

    e)

    Hersteller in Brasilien

    FIAC Compressores de ar do Brasil Ltda. (FIAC-Gruppe), Araquara (Brasilien),

    Schulz S/A, Joinville, Santa Catarina (Brasilien).

    4.   Untersuchungszeitraum

    (15)

    Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

    B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1.   Betroffene Ware

    (16)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich um oszillierende Kompressoren, die einen Volumenstrom von höchstens 2 Kubikmetern (m3) pro Minute erzeugen, mit Ursprung in der VR China („Kompressoren“ oder „betroffene Ware“), die normalerweise unter den KN-Codes ex84144010, ex84148022, ex84148028 und ex84148051 eingereiht werden.

    (17)

    Ein Kompressor besteht normalerweise aus einer Pumpe, die durch einen Elektromotor entweder direkt oder indirekt über einen Treibriemenmechanismus angetrieben wird. Gewöhnlich wird die komprimierte Luft in einen Tank gepumpt und verlässt den Kompressor durch ein Druckregelventil und einen Gummischlauch. Vor allem größere Kompressoren werden mit Rädern ausgestattet, um sie beweglich zu machen. Sie werden mit oder ohne Zubehör für Sprüh-, Reinigungs- oder Pumpfunktionen (Reifen und andere Gegenstände) verkauft.

    (18)

    Die Bekanntmachung über die Einleitung dieses Verfahrens bezog sich auch auf die Pumpen oszillierender Kompressoren. Die Untersuchung ergab, dass solche Pumpen einer der wesentlichen Bestandteile (aber nicht der einzige) der von der Untersuchung betroffenen Kompressoren sind (je nach Modell haben diese einen Anteil von 25 % bis 35 % an den Gesamtkosten des Enderzeugnisses) und dass sie ferner sowohl separat als auch als Bestandteil anderer von der Untersuchung nicht betroffenen Kompressoren verkauft werden. Die Untersuchung ergab des Weiteren, dass sie nicht dieselben materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungszwecke wie die vollständigen Kompressoren aufweisen. Vollständige Kompressoren verfügen darüber hinaus über weitere wichtige Bestandteile (z. B. den Tank und den Motor). Auch unterscheiden sich Pumpen von vollständigen Kompressoren durch die unterschiedlichen Vertriebskanäle und die Kundenwahrnehmung. Daher wird der Schluss gezogen, dass in diesem Fall Pumpen oszillierender Kompressoren nicht als betroffene Ware betrachten werden sollten.

    (19)

    Die betroffene Ware wird zum Antrieb luftdruckbetriebener Werkzeuge oder für Sprüh-, Reinigungs- oder Pumpfunktionen (Reifen und andere Gegenstände) verwendet. Die Untersuchung ergab, dass alle Typen der betroffenen Ware trotz Unterschieden bei Form, Material und Produktionsverfahren die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Sie werden daher für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen.

    2.   Gleichartige Ware

    (20)

    Die Untersuchung ergab, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Kompressoren, die in der VR China hergestellten und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauften Kompressoren, die in Brasilien als dem Vergleichsland hergestellten und auf dem brasilianischen Inlandsmarkt verkauften Kompressoren sowie die in der VR China hergestellten und in die Gemeinschaft verkauften Kompressoren alle die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen.

    (21)

    Alle diese Kompressoren wurden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

    C.   DUMPING

    1.   Allgemeines

    (22)

    Vierzehn Unternehmen oder Unternehmensgruppen meldeten sich. Auf diese entfielen 100 % der gesamten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft. Der Umfang der Mitarbeit war daher hoch. Dreizehn Unternehmen oder Unternehmensgruppen beantragten MWB und ein Unternehmen nur IB. Wie bereits unter Randnummer 9 erläutert, wurden sechs Unternehmen auf der Grundlage ihrer Ausfuhrmenge für die Stichprobe ausgewählt.

    2.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

    (23)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen über Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c erfüllen, gemäß Artikel 2 Ziffern 1 bis 6 ermittelt.

    (24)

    Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien:

    1.

    Geschäftsentscheidungen und Kosten beruhen auf Marktwerten, und der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein. Die Kosten der wichtigsten Inputs beruhen im Wesentlichen auf Marktwerten.

    2.

    Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.

    3.

    Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

    4.

    Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Rechtssicherheit und Stabilität.

    5.

    Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

    (25)

    Fünf Unternehmen oder Unternehmensgruppen ausführender Hersteller der VR China, die in der Stichprobe berücksichtigt wurden, beantragten ursprünglich MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und beantworteten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller fristgerecht. Alle diese Gruppen umfassten sowohl Hersteller der betroffenen Ware als auch mit den Herstellern verbundene Unternehmen, die an dem Verkauf der betroffenen Ware mitwirkten. Die Kommission untersucht im Falle verbundener Unternehmen stets, ob die gesamte Gruppe die MWB-Kriterien erfüllt. Folgende Gruppen beantragten MWB:

    Nu Air,

    Xinlei,

    Hongyou/Taizhou,

    Shanghai Wealth/Wealth Nantong,

    FIAC.

    (26)

    Zu diesen kooperierenden ausführenden und in der Stichprobe berücksichtigten Herstellern holte die Kommission alle ihr erforderlich erscheinenden Daten ein und überprüfte die Angaben des MWB-Antrags bei Kontrollbesuchen in den Betrieben der fraglichen Unternehmen, soweit dies notwendig erschien.

    (27)

    Aufgrund der Untersuchungsergebnisse konnte dem MWB-Antrag von drei der fünf oben genannten chinesischen ausführenden Hersteller nicht stattgegeben werden, da das zweite unter Randnummer 24 erläuterte Kriterium von diesen Unternehmen oder Unternehmensgruppen nicht erfüllt wurde. Ferner wurde auch das dritte Kriterium von einer dieser Unternehmensgruppen nicht erfüllt.

    (28)

    Zwei Unternehmen oder Unternehmensgruppen (FIAC und Nu Air) genügten allen unter Randnummer 24 zusammengefassten Kriterien, so dass ihnen MWB gewährt werden konnte.

    (29)

    Ein Unternehmen (Taizhou), das Teil der Unternehmensgruppe (Hongyou/Taizhou) ist, sowie ein weiteres Unternehmen (Wealth Shanghai/Nantong Wealth) konnten nicht nachweisen, dass sie dem zweiten unter Randnummer 24 dargelegten Kriterium genügten, da festgestellt wurde, dass ihre Rechnungslegungspraxis und Rechnungslegungsstandards nicht den internationalen Rechnungslegungsstandards entsprachen. Der Unternehmensgruppe (Hongyou/Taizhou) und dem Unternehmen (Wealth Shanghai/Nantong Wealth) konnte daher keine MWB gewährt werden.

    (30)

    Ein Unternehmen (Xinlei) konnte nicht nachweisen, dass es dem zweiten unter Randnummer 24 dargelegten Kriterium genügte, da festgestellt wurde, dass seine Rechnungslegungspraxis und Rechnungslegungsstandards nicht den internationalen Rechnungslegungsstandards entsprachen. Darüber hinaus konnte das Unternehmen nicht in vollem Umfang Zahlungen für seine Bodennutzungsrechte nachweisen. Es erfüllte daher auch das dritte unter Randnummer 24 aufgeführte Kriterium nicht. Infolgedessen konnte ihm keine MWB gewährt werden.

    (31)

    Ein unabhängiger Einführer erhob Einwände gegen die Gewährung einer MWB für Nu Air aufgrund angeblicher Unstimmigkeiten in den geprüften Abschlüssen für 2004 und 2005. Nu Air konnte jedoch nachweisen, dass es keine Unstimmigkeiten gab und die von jenem Einführer vorgebrachten Punkte klären. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

    (32)

    Derselbe Einführer erhob Einwände gegen die Gewährung einer MWB für FIAC, da das Unternehmen im Jahr 2002 mit den Regionalbehörden eine vorläufige Vereinbarung ausgehandelt habe, durch welche ihm bis zum Abschluss der Förmlichkeiten für die Enteignung eines Grundstückes das unentgeltliche Nutzungsrecht für das Grundstück für bis zu drei Jahre gewährt worden sei. Diese Vereinbarung lief indessen aus, ohne dass FIAC davon Gebrauch gemacht oder das diesbezügliche Bodennutzungsrecht erworben hätte. Andererseits konnte FIAC nachweisen, dass es stets Miete für die Räumlichkeiten zahlte, die es für seine Tätigkeiten nutzte. Das vorgebrachte Argument wurde daher zurückgewiesen.

    (33)

    Ein Unternehmen (Hongyou), das Teil einer Unternehmensgruppe (Hongyou/Taizhou) ist, erhob Einwände dagegen, dass ihm aufgrund offener Fragen in einem anderen Unternehmen (Taizhou) keine MWB gewährt wurde. Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) sind Hongyou und Taizhou jedoch als verbundene Parteien anzusehen. Da Taizhou eine MWB nicht gewährt werden konnte, konnte infolgedessen auch Hongyou keine MWB gewährt werden.

    (34)

    Drei der fünf chinesischen Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die in die Stichprobe einbezogen waren und eine MWB beantragt hatten, konnten mithin nicht nachweisen, dass sie alle Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllten.

    (35)

    Daher wurde der Schluss gezogen, dass eine MWB zwei Unternehmen (FIAC und Nu Air) zu gewähren und für die übrigen drei Unternehmen oder Unternehmensgruppen abzulehnen war. Der Beratende Ausschuss wurde konsultiert und erhob keine Einwände gegen die Schlussfolgerungen der Kommission.

    3.   Individuelle Behandlung („IB“)

    (36)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.

    (37)

    Alle ausführenden Hersteller, die MWB beantragt hatten, hatten auch eine IB für den Fall beantragt, dass ihnen keine MWB gewährt würde. Ein Unternehmen (Anlu) hatte nur eine IB beantragt.

    (38)

    Von den vier in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen oder Unternehmensgruppen, denen entweder keine MWB gewährt werden konnte (Xinlei, Honyou/Taizhou, Wealth Shanghai/Nantong Wealth) oder die keine MWB beantragt hatten (Anlu), erfüllten drei (Xinlei, Anlu und Wealth Shanghai/Nantong Wealth) alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5; diesen wurde daher eine IB gewährt.

    (39)

    Die Untersuchung ergab, dass Taizhou nicht nachweisen konnte, dass es alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllte. Insbesondere aufgrund der gravierenden Probleme mit dem Rechnungslegungssystem des Unternehmens konnte nicht überprüft werden, ob das in Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Grundverordnung festgelegte Kriterium, wonach die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen frei festgelegt werden müssen, erfüllt war.

    (40)

    Deshalb wurde die von Taizhou beantragte Gewährung einer IB abgelehnt.

    4.   Normalwert

    4.1.   Unternehmen oder Unternehmensgruppen, denen MWB gewährt werden konnte

    (41)

    Bei der Ermittlung des Normalwertes prüfte die Kommission zunächst gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt werden konnte, ob die Verkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren, d. h., ob ihre insgesamt auf dem Inlandsmarkt verkaufte Menge mindestens 5 % der gesamten zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge der betroffenen Ware entsprach. Da die beiden Unternehmen/Unternehmensgruppen nahezu keine Verkäufe auf dem Inlandsmarkt tätigten, befand die Kommission, dass die Ware nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurde, die als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes hätten dienen können.

    (42)

    Da die Inlandsverkäufe nicht zur Ermittlung des Normalwertes herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. Die Kommission ermittelte gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung den Normalwert rechnerisch. Der Normalwert wurde auf der Grundlage der den Unternehmen/Unternehmensgruppen entstandenen Herstellkosten für die betroffene Ware ermittelt. Bei der Ermittlung des Normalwertes gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurden zu den Herstellkosten ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet. Die VVG-Kosten und Gewinne konnten nicht gemäß dem Einleitungssatz von Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung ermittelt werden, da die Unternehmen/Unternehmensgruppen keine repräsentativen Inlandsverkäufe aufwiesen. Sie konnten nicht nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a ermittelt werden, da es kein anderes Unternehmen gab, dem eine MWB hätte gewährt werden können. Ferner konnten die VVG-Kosten und Gewinne auch nicht auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt werden, da die Unternehmen/Unternehmensgruppen im normalen Handelsverkehr keine repräsentativen Inlandsverkäufe der gleichen allgemeinen Warengruppe aufwiesen. Die VVG-Kosten und Gewinne wurden daher gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c („andere vertretbare Methode“) anhand der VVG-Kosten und der Gewinne des kooperierenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt. Öffentlich zugängliche Informationen belegen, dass diese Gewinnspanne nicht über dem Gewinn lag, den andere bekannte Hersteller derselben allgemeinen Warengruppe (d. h. elektrische Maschinen) im UZ in der VR China erzielten.

    4.2.   Unternehmen oder Unternehmensgruppen, denen keine MWB gewährt werden konnte

    (43)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wird, der Normalwert auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland zu ermitteln.

    (44)

    In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung wurde Brasilien als geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgeschlagen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zu dieser Wahl Stellung zu nehmen. Keine interessierte Partei lehnte diesen Vorschlag ab.

    (45)

    Der Kommission sind vier Hersteller in Brasilien bekannt, die rund 220 000 Kompressoren pro Jahr herstellen und die Einfuhren liegen bei ungefähr 30 000 Stück. Die Kommission ersuchte alle ihr bekannten Hersteller in Brasilien um Mitarbeit.

    (46)

    Zwei brasilianische Hersteller arbeiteten an der Untersuchung mit. Einer von ihnen ist mit einem Gemeinschaftshersteller, der FIAC-Gruppe, verbunden. Die Untersuchung ergab, dass die Preise dieses Herstellers im Allgemeinen hoch waren, was vor allem in dem Umstand begründet ist, dass er eine nur kleine Menge an hochentwickelten Kompressoren für medizinische Zwecke herstellte, die mit der betroffenen Ware nicht direkt vergleichbar waren. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Eigenschaften der Ware und des anderen Marktsegments wäre es schwierig, diese Angaben so anzupassen, dass sie zur Ermittlung des Normalwerts für die in der VR China hergestellten Kompressoren herangezogen werden könnten. Es wurde festgestellt, dass der zweite kooperierende brasilianische Hersteller einige Kompressortypen herstellte, die mit den Typen vergleichbar waren, die von den chinesischen ausführenden Herstellern in die Gemeinschaft ausgeführt wurden. Daher wurden die brasilianischen Marktpreise für die vergleichbaren und im normalen Handelsverkehr verkauften Typen dieses brasilianischen Herstellers als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, herangezogen.

    5.   Ausfuhrpreis

    (47)

    Die ausführenden Hersteller tätigten Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder über verbundene oder unabhängige Handelsgesellschaften mit Sitz innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft.

    5.1.   Unternehmen oder Unternehmensgruppen, denen entweder MWB oder IB gewährt werden konnte

    (48)

    Im Falle von direkten Ausfuhrverkäufen an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft oder über unabhängige Handelsgesellschaften wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

    (49)

    Im Falle von Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft über verbundene Handelsgesellschaften mit Sitz in der Gemeinschaft wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Weiterverkaufspreises ermittelt, den diese verbundenen Händler dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung stellten. Wurden die Ausfuhren über verbundene Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft abgewickelt, so wurde der Ausfuhrpreis anhand des Weiterverkaufspreises ermittelt, der dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurde.

    5.2.   Unternehmen oder Unternehmensgruppen, denen keine MWB/IB gewährt werden konnte

    (50)

    Die Angaben über die Ausfuhrverkäufe der beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Unternehmen in der VR China, denen weder MWB noch IB gewährt wurde (Taizhou/Honyou-Gruppe), konnten aus den unter Randnummer 29 dargelegten Gründen nicht zur Ermittlung individueller Dumpingspannen herangezogen werden. Daher wurde eine Dumpingspanne, wie unter Randnummer 55 dargelegt, errechnet.

    6.   Vergleich

    (51)

    Normalwert und Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs der Normalwerte mit den Ausfuhrpreisen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, vorgenommen.

    (52)

    Auf dieser Grundlage und soweit erforderlich und gerechtfertigt wurden für jene ausführenden Hersteller in der VR China, denen MWB/IB gewährt werden konnte, Berichtigungen für Unterschiede bei Handelsstufe, Transport- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Kundendienstkosten (Gewährleistung/Garantie) gewährt. Für die übrigen Unternehmen wurde eine durchschnittliche Berichtigung auf der Grundlage der oben erwähnten Berichtigungen vorgenommen.

    (53)

    Für die über verbundene Händler mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft abgewickelten Verkäufe wurde eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen, wenn sich zeigte, dass diese Unternehmen eine ähnliche Funktion innehatten wie ein auf Provisionsbasis arbeitender Vertreter. Diese Berichtigungen stützten sich auf die VVG der Handelsunternehmen und die Gewinndaten eines unabhängigen Händlers in der Gemeinschaft.

    7.   Dumpingspannen

    (54)

    Die Dumpingspannen betragen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für:

    Zhejiang Xinlei Mechanical & Electrical Co. Ltd., Wenling

    77,6 %

    Zhejiang Hongyou Air Compressor Manufacturing Co. Ltd., Wenling und Taizhou Hutou Air Compressors Manufacturing Co. Ltd., Wenling

    76,6 %

    Shanghai Wealth Machinery & Appliance Co. Ltd., Shanghai und Wealth (Nantong) Machinery Co., Ltd., Nantong

    73,2 %

    Zhejiang Anlu Cleaning Machinery Co., Ltd., Taizhou

    67,4 %

    Nu Air (Shanghai) Compressor and Tools Co. Ltd., Shanghai

    13,7 %

    FIAC Air Compressors (Jiangmen) Co. Ltd., Jiangmen

    10,6 %

    Kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen (im Anhang aufgeführt)

    51,6 %

    Alle übrigen Unternehmen

    77,6 %

    (55)

    Für die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, denen weder MWB noch IB gewährt wurde, wurde die Dumpingspanne als gewogener Durchschnitt der Dumpingspannen jener drei Unternehmen oder Unternehmensgruppen errechnet, denen IB aber keine MWB gewährt worden war.

    (56)

    Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen wurde die Dumpingspanne als gewogene durchschnittliche Dumpingspanne aller in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen errechnet.

    (57)

    In Anbetracht des unter Randnummer 22 erwähnten hohen Grads der Mitarbeit (100 %) wurde eine durchschnittliche landesweite Dumpingspanne in Höhe der höchsten für ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen festgestellten Dumpingspanne festgesetzt.

    D.   SCHÄDIGUNG

    1.   Gemeinschaftsproduktion

    (58)

    Unter Zugrundelegung der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung wurde bei Einleitung der Untersuchung die Produktion der folgenden Gemeinschaftshersteller in die Definition der Gemeinschaftsproduktion einbezogen:

    Vier antragstellende Gemeinschaftshersteller: CHINOOK SpA, FERRUA SYSTEM BLOCK Srl, FIAC SpA und FINI SpA.

    Ein weiterer Gemeinschaftshersteller, der uneingeschränkt bei der Untersuchung mitarbeitete und das Verfahren unterstützte: ABAC Aria Compressa SpA (ABAC-Gruppe). Im Jahr 2007 verkaufte die ABAC-Gruppe dieses Unternehmen an ein anderes Unternehmen.

    Sechs weitere im Antrag aufgeführte Gemeinschaftshersteller. Diese Unternehmen erhielten einen Stichprobenfragebogen, aber nur ein Unternehmen erklärte sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist bereit, auch weiterhin an der Untersuchung mitzuarbeiten. Dieses Unternehmen stellte seine Mitarbeit jedoch kurz darauf ein und übermittelte keinen vollständig beantworteten Fragebogen.

    Zwanzig weitere im Antrag genannte Hersteller, die die gleichartige Ware aus Teilen montieren, die von den oben genannten Gemeinschaftsherstellern hergestellt und/oder aus Drittländern eingeführt werden. Es existiert auch eine sehr geringe Produktion der gleichartigen Ware durch Hersteller im Bereich industriell genutzter Kompressoren. All diese Unternehmen erhielten einen Fragebogen, aber keines beantwortete ihn.

    (59)

    Zwei der antragstellenden Hersteller stellten ihre Mitarbeit kurz nach Einleitung des Verfahrens ein und beantworteten den Stichprobenfragebogen nicht.

    (60)

    Die Untersuchung ergab, dass alle drei kooperierenden Unternehmen(sgruppen) neben ihrer eigenen Gemeinschaftsproduktion zunehmende Mengen der betroffenen Ware zum Weiterverkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt einführten. Aus der Untersuchung ging ferner hervor, dass alle kooperierenden Unternehmen(sgruppen) beabsichtigten, einen Teil ihrer Produktion zu verlagern, zumindest jedoch den Teil, der am stärksten den steigenden gedumpten Einfuhren aus der VR China ausgesetzt war. Die Einfuhren der kooperierenden Unternehmen(sgruppen) stammten vorwiegend von den mit ihnen verbundenen Schwestergesellschaften oder von Tochtergesellschaften in der VR China.

    (61)

    Es wurde daher geprüft, ob der Interessenschwerpunkt dieser Unternehmen trotz des Importvolumens in der Gemeinschaft lag.

    (62)

    In Bezug auf die Einfuhrmenge der kooperierenden Hersteller in der Gemeinschaft ergab die Untersuchung, dass zwei dieser Unternehmen(sgruppen) (Unternehmen A und B) steigende aber vergleichsweise niedrige Mengen der betroffenen Ware einführten (während des gesamten Bezugszeitraums war das Volumen der Weiterverkäufe der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China niedriger als die entsprechenden Nettoumsätze aus der Eigenproduktion). Außerdem beließen diese Unternehmen ihre Firmensitze und FuE-Aktivitäten in der Gemeinschaft. Daher wird der Schluss gezogen, dass sich der Interessenschwerpunkt der Unternehmen A und B noch in der Gemeinschaft befindet und diese Unternehmen trotz ihrer Einfuhren aus der VR China als Teil der Gemeinschaftsproduktion betrachtet werden sollten.

    (63)

    Hinsichtlich der anderen kooperierenden Unternehmensgruppe (Unternehmen C) wurde festgestellt, dass im Bezugszeitraum der Anteil der eingeführten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware nicht nur stark zunahm, sondern dass dieser Anteil seit 2005 das Produktions- und Verkaufsvolumen der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft übertraf. Im Untersuchungszeitraum machten Weiterverkäufe der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China den weitaus größten Teil des Gesamtverkaufsvolumens von Unternehmen C auf dem Gemeinschaftsmarkt aus.

    (64)

    Es wurde geprüft, ob die Einfuhren trotz der großen Mengen als Ergänzung der Produktpalette oder als eine Erscheinung vorübergehender Natur betrachtet werden könnten. Allem Anschein nach können jedoch die Einfuhren von Unternehmen C nicht als Ergänzung der Produktpalette betrachtet werden, sondern sind das Ergebnis der strategischen Entscheidung, die Herstellung der betroffenen Ware in die VR China auszulagern, um die Produktionskosten zu senken und so die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen chinesischen Einfuhren zu erhalten. Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum viele der in der VR China hergestellten Typen auch in Italien von einem anderem Unternehmen derselben Gruppe hergestellt wurden. Die in der VR China hergestellten Kompressoren standen daher in direktem Wettbewerb mit Kompressoren, die von derselben Gruppe in Italien produziert wurden. Aus diesen Gründen und angesichts des großen Anteils der Weiterverkäufe eingeführter Waren am Gesamtverkaufsvolumen von Unternehmen C konnte nicht der Schluss gezogen werden, dass der Interessenschwerpunkt von Unternehmen C in Bezug auf die Herstellung der betroffenen Ware weiterhin in der Gemeinschaft liegt. Es erschien wahrscheinlich, dass das Unternehmen C die Einfuhren der gleichartigen Ware aus dem betroffenen Land zum Weiterverkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt fortsetzen oder sogar steigern würde, was bedeuten würde, dass das Unternehmen C eher als Einführer und nicht als Gemeinschaftshersteller zu betrachten wäre.

    (65)

    Daher wird der Schluss gezogen, dass sich die Definition der Gemeinschaftsproduktion nicht auf das Unternehmen C erstrecken sollte.

    (66)

    Dementsprechend wurde die Gemeinschaftsproduktion bestimmter Kompressoren im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung definiert als die gesamte Produktion aller unter Randnummer 58 genannten Unternehmen, ausgenommen die Produktion von Unternehmen C. Aufgrund der fehlenden Mitarbeit einer Reihe von Herstellern und Montagebetrieben in der Gemeinschaft wurde die Produktion durch eine Schätzung auf der Grundlage der im Zuge der Untersuchung erhobenen und der im Antrag enthaltenen Angaben ermittelt.

    2.   Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

    (67)

    Das Verfahren wurde auf einen Antrag der italienischen Federazione ANIMA hin eingeleitet, welche vier Unternehmen, die Kompressoren herstellen, sowie einen den Antrag unterstützenden Hersteller repräsentiert (siehe Randnummer 58). Trotz der oben erwähnten fehlenden Mitarbeit zweier antragstellender Unternehmen und des Ausschlusses eines Gemeinschaftsherstellers aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion ergab die Untersuchung, dass auf die zwei verbleibenden Gemeinschaftshersteller, die die Untersuchung in vollem Umfang unterstützten, ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfällt, d. h. in diesem Fall ungefähr 50 %. Diese beiden kooperierenden Hersteller werden daher als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

    (68)

    Die übrigen im Antrag und unter Randnummer 58 genannten Hersteller ausschließlich des aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion ausgenommenen Unternehmens werden nachfolgend als „die anderen Gemeinschaftshersteller“ bezeichnet. Keiner dieser anderen Gemeinschaftshersteller erhob Einwände gegen den Antrag.

    3.   Gemeinschaftsverbrauch

    (69)

    Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand des Verkaufsvolumens des Unternehmens C und der Eigenproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt, der von Eurostat mitgeteilten Daten über die Einfuhren in die Gemeinschaft sowie, hinsichtlich der Verkäufe der anderen Gemeinschaftshersteller, anhand vorliegender Informationen im Antrag, ermittelt.

    (70)

    Der Gemeinschaftsmarkt für die betroffene und die gleichartige Ware schrumpfte im gesamten Bezugszeitraum um 6 % und belief sich im UZ auf rund 3 066 000 Stück. Konkret ging der Gemeinschaftsverbrauch im Jahr 2004 um 7 % zurück, legte 2005 um einen Prozentpunkt zu und stabilisierte sich im UZ auf diesem Niveau. Der Rückgang im Gemeinschaftsverbrauch lässt sich auf die rückläufige Tendenz bei den Verkäufen durch die Gemeinschaftshersteller und auf geringere Einfuhren aus anderen Drittländern (vorwiegend USA und Japan) zurückführen.

     

    2003

    2004

    2005

    UZ

    EU-Verbrauch (Stück)

    3 270 283

    3 053 846

    3 075 358

    3 065 898

    Index

    100

    93

    94

    94

    4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

    a)   Menge

    (71)

    Das Volumen der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft stieg zwischen 2003 und dem UZ massiv an. Im Bezugszeitraum wuchs sie um 182 % auf über 1 600 000 Stück. Im Einzelnen stiegen die Einfuhren aus dem betroffenen Land von 2003 bis 2004 um 66 %, 2005 um weitere 110 Prozentpunkte und im UZ nochmals um 6 Prozentpunkte.

    b)   Marktanteil

    (72)

    Der Marktanteil der Ausführer im betroffenen Land stieg im gesamten Bezugszeitraum um mehr als 35 Prozentpunkte und erreichte im UZ 53 %. Die chinesischen Ausführer steigerten ihren Marktanteil zwischen 2003 und 2004 um 13 und 2005 um weitere 20 Prozentpunkte. Im UZ nahm der Marktanteil von Ausführern des betroffenen Landes geringfügig um einen weiteren Prozentpunkt zu.

     

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Volumen der Einfuhren aus der VR China (Stück)

    574 795

    953 001

    1 586 614

    1 622 702

    Index

    100

    166

    276

    282

    Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

    17,6 %

    31,2 %

    51,6 %

    52,9 %

    c)   Preise

    i)   Preisentwicklung

    (73)

    Grundlage der Einfuhrpreise der betroffenen Ware in der folgenden Tabelle sind die von kooperierenden Ausführern übermittelten und im Verlauf der Untersuchung überprüften Angaben. Während des Bezugszeitraums wurde ein allgemeiner Anstieg des durchschnittlichen Einfuhrpreises der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China festgestellt; zwischen 2003 und dem UZ stieg der Preis um 6 %. Dieser Aufwärtstrend der Preise spiegelt möglicherweise die Veränderung im Produktmix wider, denn die chinesischen Hersteller beginnen allmählich mit der Produktion und der Ausfuhr ausgereifterer und teurerer Kompressoren.

     

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Preise der Einfuhren aus der VR China (EUR/Stück)

    35,15

    34,61

    35,70

    37,27

    Index

    100

    98

    102

    106

    ii)   Preisunterbietung

    (74)

    Zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen für vergleichbare Modelle der betroffenen Ware wurden die durchschnittlichen Verkaufspreise, die die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller einerseits und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft andererseits in der Gemeinschaft in Rechnung stellten, miteinander verglichen. Zu diesem Zweck wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf der Stufe ab Werk ohne Preisnachlässe und Steuern mit den für Entlade- und Zollabfertigungskosten gebührend berichtigten Preisen der ausführenden Hersteller in der VR China auf der Stufe cif frei Grenze der Gemeinschaft verglichen. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Gemeinschaftsproduktion gewöhnlich direkt an Einzelhändler verkauft und im Gegensatz dazu chinesische Waren den Einzelhändlern über verbundene oder unabhängige Einführer und/oder Händler verkauft werden, wurde gegebenenfalls eine Berichtigung des Einfuhrpreises vorgenommen, um zu gewährleisten, dass der Vergleich auf derselben Handelsstufe erfolgte. Der Vergleich ergab, dass die Preise der im UZ in der Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware je nach Ausführer zwischen 22 % und 43 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

    5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (75)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten.

    (76)

    Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus nur zwei Herstellern besteht, werden die Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gemäß Artikel 19 der Grundverordnung aus Gründen der Vertraulichkeit entweder in indexierter Form und/oder in Spannen angegeben. Es sei daran erinnert, dass sich die folgenden Angaben nur auf die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellte gleichartige Ware beziehen und somit jene separaten Pumpen und Kompressoren nicht berücksichtigen, die von Unternehmen in der VR China, welche mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verbunden sind, hergestellt und anschließend in der Gemeinschaft weiterverkauft wurden.

    a)   Produktion

    (77)

    Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging zwischen 2003 und dem UZ erheblich zurück. Konkret schrumpfte sie 2004 um 16 %, 2005 um weitere 23 Prozentpunkte und im UZ nochmals um 7 Prozentpunkte. Im UZ betrug die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 300 000 und 400 000 Stück.

     

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Produktion (Stück)

    Kann nicht offengelegt werden

    Index

    100

    84

    61

    54

    b)   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (78)

    Die Produktionskapazität erhöhte sich zwischen 2003 und 2004 geringfügig um 3 %, nahm 2005 um weitere 9 Prozentpunkte zu und stabilisierte sich im UZ auf diesem Niveau. Die Zunahme der Produktionskapazität im Jahr 2005 ist auf eine Investition eines Gemeinschaftsherstellers zurückzuführen, die dieser in eine zusätzliche Produktionslinie für Kompressoren tätigte, welche ein höheres Marktsegment abdecken. Im UZ betrug die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 600 000 und 800 000 Stück.

    (79)

    Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank im Bezugszeitraum kontinuierlich und entsprach im UZ weniger als der Hälfte des Niveaus von 2003. Dies spiegelt einen Rückgang der Produktion wider. Im UZ schwankte die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 40 % und 50 %.

     

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Produktionskapazität (Stück)

    Kann nicht offengelegt werden

    Index

    100

    103

    112

    112

    Kapazitätsauslastung

    Kann nicht offengelegt werden

    Index

    100

    81

    54

    48

    c)   Lagerbestände

    (80)

    Die Schlussbestände erhöhten sich 2004 um 37 %, stiegen 2005 um weitere 45 Prozentpunkte und gingen dann im UZ um 138 Prozentpunkte zurück. Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen im UZ zwischen 10 000 und 20 000 Stück. Da die Produktion der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft vorwiegend auf Bestellung erfolgt, wird die Höhe der Lagerbestände nicht als aussagekräftiger Schadensindikator für diese Ware erachtet.

     

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Schlussbestände (Stück)

    Kann nicht offengelegt werden

    Index

    100

    137

    182

    44

    d)   Verkaufsmengen

    (81)

    Die Verkäufe der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen auf dem Gemeinschaftsmarkt im gesamten Bezugszeitraum kontinuierlich zurück. 2004 schrumpften sie um 19 %, 2005 um weitere 24 Prozentpunkte und im UZ um nochmals 9 Prozentpunkte. Im UZ lag die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 200 000 und 300 000 Stück.

     

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Gemeinschaftsverkäufe (Stück)

    Kann nicht offengelegt werden

    Index

    100

    81

    57

    48

    e)   Marktanteil

    (82)

    Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich im Bezugszeitraum kontinuierlich. Der Index, der die Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft widerspiegelt, fiel 2004 um 13 %, 2005 um 27 Prozentpunkte und im UZ um weitere 9 Prozentpunkte. Im Verlauf des UZ bewegte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 5 % und 10 %.

     

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    Kann nicht offengelegt werden

    Index

    100

    87

    60

    51

    f)   Wachstum

    (83)

    Von 2003 bis zum UZ, als der Gemeinschaftsverbrauch um 6 % zurückging, brachen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt regelrecht ein, d. h. sie verringerten sich um 52 %. Im Bezugszeitraum halbierte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nahezu, während derjenige der gedumpten Einfuhren um über 35 Prozentpunkte bis auf 53 % stieg. Daher wird der Schluss gezogen, dass es kein Wachstum gab, von dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hätte profitieren können.

    g)   Beschäftigung

    (84)

    Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft fiel kontinuierlich während des gesamten Bezugszeitraumes. Sie sank 2004 um 10 %, 2005 um weitere 16 Prozentpunkte und im UZ nochmals um 5 Prozentpunkte. Im UZ beschäftigte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 150 und 200 Personen in Herstellung und Verkauf der gleichartigen Ware.

     

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Beschäftigung

    Kann nicht offengelegt werden

    Index

    100

    90

    74

    69

    h)   Produktivität

    (85)

    Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemessen als Output (Stückzahl) je Beschäftigten und Jahr verschlechterte sich 2004 um 7 %, 2005 um weitere 10 Prozentpunkte und im UZ nochmals um 5 Prozentpunkte. Im UZ lag die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1 500 und 2 000 Stück je Beschäftigten. Der stetige Produktivitätsrückgang spiegelt die sinkende Produktion wider, die während des gesamten Bezugszeitraumes etwas rascher fiel als die entsprechende Beschäftigung.

     

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Produktivität (Stück je Beschäftigten)

    Kann nicht offengelegt werden

    Index

    100

    93

    83

    78

    i)   Arbeitskosten

    (86)

    Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen zwischen 2003 und 2004 um 8 % und stabilisierten sich 2005 auf diesem Niveau, bevor sie im UZ geringfügig um einen Prozentpunkt sanken. Der Anstieg im Jahr 2004 ist vor allem auf eine Lohnerhöhung zurückzuführen, die von einem Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach einer Auseinandersetzung mit den Gewerkschaften ausgehandelt worden war. Ferner ging dieser Lohnerhöhung ein Streik im Jahr 2003 voraus, und die aus diesem Grund nicht gezahlten Arbeitslöhne führten zu einer relativen Verringerung der durchschnittlichen jährlichen Arbeitskosten im Vergleich zu den folgenden Jahren.

     

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Jährliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

    Kann nicht offengelegt werden

    Index

    100

    108

    108

    107

    j)   Faktoren, die die Preise in der Gemeinschaft beeinflussten

    (87)

    Die Stückpreise der Verkäufe der eigenen Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer nahmen zwischen 2003 und dem UZ um 20 % zu. 2004 stiegen die durchschnittlichen Verkaufspreise um 9 % und 2005 um weitere 13 Prozentpunkte, bevor sie im UZ geringfügig um 2 Prozentpunkte zurückgingen. Im UZ lag der durchschnittliche Stückpreis zwischen 100 und 150 EUR.

     

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Stückpreis auf dem Gemeinschaftsmarkt (EUR)

    Kann nicht offengelegt werden

    Index

    100

    109

    122

    120

    (88)

    Der Anstieg des durchschnittlichen Stückpreises spiegelt die allmähliche teilweise Verlagerung der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu höheren Marktsegmenten wider, d. h. hin zu qualitativ höherwertigen, leistungsfähigeren Modellen der gleichartigen Ware mit größerer Kapazität, die mehr Kosten verursachen und teurer sind.

    (89)

    In Anbetracht der Menge und der Preisunterbietungsspanne stellten diese Einfuhren zweifellos einen die Preise beeinflussenden Faktor dar.

    k)   Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

    (90)

    Im Bezugszeitraum blieb die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei seinen Verkäufen aus eigener Produktion in der Gemeinschaft, ausgedrückt in Prozent des Nettoumsatzes, zwar negativ, verbesserte sich jedoch im Verlauf des Bezugszeitraums. Die negative Rentabilität verbesserte sich sowohl 2004 als auch 2005, als die Verluste relativ betrachtet am geringsten ausfielen, und verschlechterte sich nur geringfügig im UZ. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag im UZ zwischen – 3 % und – 10 %.

     

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Rentabilität der Verkäufe in der Gemeinschaft (in % des Nettoumsatzes)

    Kann nicht offengelegt werden

    Index

    – 100

    –93

    –28

    –32

    ROI (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Aktiva)

    Kann nicht offengelegt werden

    Index

    – 100

    –85

    –19

    –20

    (91)

    Die Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte dem oben dargelegten Trend der Rentabilität. Auch sie blieb im gesamten Bezugszeitraum negativ. Sie verbesserte sich sowohl 2004 als auch 2005, bevor sie sich im UZ geringfügig verschlechterte. Die Kapitalrendite lag im UZ zwischen – 30 % und – 15 %.

    l)   Cashflow

    (92)

    Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft war im gesamten Bezugszeitraum ebenfalls negativ, erholte sich jedoch deutlich und war im UZ nur leicht negativ mit einem Wert zwischen – 100 000 und 0 EUR.

     

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Cashflow (EUR)

    Kann nicht offengelegt werden

    Index

    – 100

    –67

    –9

    –1

    m)   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    (93)

    Die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die Produktion der gleichartigen Ware stiegen 2004 um 72 % und 2005 um weitere 75 Prozentpunkte, bevor sie im UZ geringfügig um 7 Prozentpunkte zurückgingen. Die Nettoinvestitionen fielen im UZ jedoch vergleichsweise gering aus und lagen zwischen 1 300 000 EUR und 2 300 000 EUR. Der Anstieg ist auf eine Investition zurückzuführen, die ein Gemeinschaftshersteller durch das Anmieten eines Gebäudes tätigte, um den Produktionsprozess zentralisieren und modernisieren zu können, sowie auf eine Reihe von Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die Wartung und Erneuerung vorhandener Anlagen aber auch in die Anschaffung neuer Anlagen und Module zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit ihres Erzeugnisses gegenüber den gedumpten Einfuhren aus China.

     

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Nettoinvestitionen (EUR)

    Kann nicht offengelegt werden

    Index

    100

    172

    247

    240

    (94)

    Der Kommission wurden keine Beweise dafür vorlegt, dass die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten im Bezugszeitraum eingeschränkt waren oder sich verbesserten.

    n)   Höhe der Dumpingspanne

    (95)

    Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht als unerheblich angesehen werden.

    o)   Erholung von früherem Dumping

    (96)

    In Ermangelung von Informationen über ein etwaiges Dumping vor dem im Rahmen dieses Verfahrens untersuchten Zeitraum wurde dieser Faktor als nicht relevant angesehen.

    6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

    (97)

    Zwischen 2003 und dem UZ nahm das Volumen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China erheblich zu, nämlich um 182 %, und ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt erhöhte sich um über 35 Prozentpunkte. Die Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren waren im Bezugszeitraum wesentlich niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Ferner lagen im UZ die Preise der Einfuhren aus der VR China deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im gewogenen Durchschnitt lag die Preisunterbietung im UZ zwischen 22 % und 43 %.

    (98)

    Für einige Wirtschaftsfaktoren wurden zwischen 2003 und dem UZ positive Entwicklungen beobachtet. So stiegen der durchschnittliche Stückverkaufspreis um 20 %, die Produktionskapazität um 12 % und die Investitionen um 140 %. Wie jedoch unter den Randnummern 78, 88 und 93 dargelegt, lassen sich für diese Entwicklungen besondere Gründe anführen. Ferner wurde bereits unter Randnummer 90 dargelegt, dass sich bei der Rentabilität im Verlauf des Bezugszeitraums Anzeichen für eine Erholung erkennen ließen, da die Verluste zwischen 2003 und dem UZ deutlich zurückgingen. Gleichwohl sei daran erinnert, dass die Rentabilität negativ blieb und die Höhe der Verluste im UZ nicht als unerheblich bezeichnet werden kann.

    (99)

    Die Untersuchung ergab, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums deutlich verschlechterte. Die meisten Schadensindikatoren entwickelten sich von 2003 bis zum UZ negativ: Die Produktionsmenge ging um 46 % zurück, die Kapazitätsauslastung verringerte sich um mehr als die Hälfte, die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fielen um 52 % und der entsprechende Marktanteil verringerte sich um nahezu die Hälfte, die Beschäftigung ging um 31 % und die Produktivität um 22 % zurück.

    (100)

    Aus dieser Analyse zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

    E.   SCHADENSURSACHE

    1.   Einleitung

    (101)

    Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

    2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

    (102)

    Der mit 182 % beträchtliche mengenmäßige Anstieg der gedumpten Einfuhren zwischen 2003 und dem UZ und der damit einhergehende Anstieg des Anteils am Gemeinschaftsmarkt um 35 Prozentpunkte sowie die festgestellte Preisunterbietung (zwischen 22 % und 43 % im UZ) fielen allgemein mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen, wie unter Randnummer 99 dargelegt. Ferner lagen die gedumpten Preise im gesamten Bezugszeitraum im Durchschnitt erheblich unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Es wird die Auffassung vertreten, dass von diesen gedumpten Einfuhren ein Preisdruck ausging, der den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daran hinderte, seine Verkaufspreise auf das zur Gewinnerzielung erforderliche Niveau anzuheben, und dass die gedumpten Einfuhren erhebliche negative Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten. Darüber hinaus verlor der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die gestiegenen gedumpten Einfuhren erhebliche Marktanteile. Die sinkenden Verkaufsmengen führten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu einem relativen Anstieg der Fixkosten, was auch die finanzielle Lage beeinträchtigte. Daher besteht ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    3.   Auswirkungen sonstiger Faktoren

    (103)

    Wie folgender Tabelle zu entnehmen ist, verringerten sich die Ausfuhrverkäufe im Bezugszeitraum um 33 %, wobei der Rückgang jedoch nicht so stark war wie bei den Gemeinschaftsverkäufen (siehe Randnummer 81). Im UZ lagen die Gemeinschaftsverkäufe zwischen 100 000 und 150 000 Stück. Der durchschnittliche Stückpreis bei den Gemeinschaftsverkäufen blieb zwischen 2003 und dem UZ konstant und betrug zwischen 100 und 150 EUR.

     

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Gemeinschaftsverkäufe (Stück)

    Kann nicht offengelegt werden

    Index

    100

    89

    74

    77

    Stückpreis der Gemeinschaftsverkäufe (EUR)

    Kann nicht offengelegt werden

    Index

    100

    100

    102

    100

    (104)

    In Anbetracht der Preisstabilität auf den Exportmärkten und da die Ausfuhrmengen weniger stark zurückgingen als die Verkäufe in der Gemeinschaft, wird die Auffassung vertreten, dass selbst wenn die Ausfuhrleistung zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug, dies nicht in einem Ausmaß geschah, das den ursächlichen Zusammenhang entkräften würde.

    (105)

    Eine der interessierten Parteien machte geltend, dass der Anstieg der Produktionskosten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht allein durch den Anstieg der Rohstoffpreise (vor allem für Metallteile) habe verursacht werden können, dass vielmehr auch andere Faktoren dazu beitrugen, die auf eine selbst verschuldete Schädigung hindeuteten. Jedoch nannte diese Partei keine konkreten Ursachen, die auf eine selbst verschuldete Schädigung hindeuten könnten.

    (106)

    Die Untersuchung ergab, dass die Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2003 und dem UZ um ungefähr 8 % stiegen. Diese Zunahme konnte zum Teil auf den offensichtlichen Anstieg der Rohstoffpreise zurückgeführt werden. Ferner zeigte sich im Rahmen der Untersuchung, dass ein Teil des Kostenanstiegs in der Verschlechterung der Kostenstruktur und insbesondere der fixen Stückkosten, die infolge des erheblichen Rückgangs der produzierten Stückzahlen anstiegen, begründet ist. Gleichwohl ist der Anstieg größtenteils auf die spürbare Preissteigerung bei den für die Herstellung von Modellen des oberen Marktsegmentes verwendeten Bauteilen zurückzuführen.

    (107)

    Jedoch wurde der Anstieg der durchschnittlichen Produktionsstückkosten durch den Anstieg des durchschnittlichen Verkaufspreises pro Stück (siehe Randnummer 87) mehr als ausgeglichen, was in einer verbesserten (obgleich weiterhin negativen) Rentabilität resultierte (siehe Randnummer 90). Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Anstieg der Produktionskosten nicht zu der Schädigung der Gemeinschaftshersteller beitrug.

    (108)

    Auf der Grundlage von Eurostat-Daten ergab die Untersuchung, dass die Einfuhrmenge der gleichartigen Ware aus den übrigen Drittländern (d. h. ohne die VR China) in die Gemeinschaft 2004 um 33 % und 2005 um weitere 7 Prozentpunkte fiel, bevor sie sich im UZ mit 9 Prozentpunkten etwas erholte. Insgesamt belief sich der Rückgang zwischen 2003 und dem UZ auf 31 %. Der entsprechende Marktanteil der Einfuhren aus den übrigen Drittländern fiel von 35 % im Jahr 2003 auf 26 % im UZ.

    (109)

    Über die Preise der Einfuhren aus den übrigen Drittländern standen keine detaillierten Angaben zur Verfügung. Da Eurostat-Daten den Produktmix nicht berücksichtigen, konnten sie nicht für einen sinnvollen Vergleich mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft herangezogen werden. Bei der Untersuchung wurden keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Preise der Einfuhren aus den übrigen Drittländern unter den Gemeinschaftspreisen lagen.

    (110)

    Angesichts der Tatsache, dass Einfuhrmenge und Marktanteil zurückgingen, und in Ermangelung gegenteiliger Beweise, wird der Schluss gezogen, dass Einfuhren aus den übrigen Drittländern wenn überhaupt, dann keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachten.

     

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Einfuhren aus den übrigen Drittländern (Stück)

    1 164 228

    780 921

    699 129

    807 893

    Index

    100

    67

    60

    69

    Marktanteil der Einfuhren aus den übrigen Drittländern

    35,6 %

    25,6 %

    22,7 %

    26,4 %

    (111)

    Wie unter Randnummer 65 angegeben, wurde ein in der Gemeinschaft ansässiger Hersteller von der Definition der Gemeinschaftsproduktion ausgenommen. Darüber hinaus arbeitete eine Reihe von Herstellern und Montagebetrieben in diesem Verfahren nicht mit (siehe Randnummer 58). Schätzungen zufolge, die sich auf Informationen aus dem Antrag und im Laufe der Untersuchung von kooperierenden Herstellern übermittelte Angaben stützten, setzten diese anderen Hersteller in der Gemeinschaft im Jahr 2003 eine Menge von etwa 1 000 000 Stück auf dem Gemeinschaftsmarkt ab, die im gesamten Bezugszeitraum jedoch deutlich zurückging und im UZ bei ungefähr 400 000 Stück lag. Auch der entsprechende Marktanteil ging im gesamten Bezugszeitraum zurück, von 31 % im Jahr 2003 bis auf 13 % im UZ. Folglich erzielten diese Hersteller keine Steigerung ihrer Verkaufsmengen oder ihres Marktanteils zu Lasten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im Gegenteil, ähnlich wie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mussten auch sie bei ihren Verkäufen und ihrem Marktanteil starke Rückgänge zugunsten der gedumpten Einfuhren aus der VR China hinnehmen.

    (112)

    Aus diesen Gründen und da keine Informationen vorliegen, die auf das Gegenteil hindeuten, wird der Schluss gezogen, dass die anderen Hersteller in der Gemeinschaft nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

     

    2003

    2004

    2005

    UZ

    Gemeinschaftsverkäufe anderer Hersteller in der Gemeinschaft (geschätzte Stückzahl)

    1 039 780

    919 375

    510 659

    399 891

    Index

    100

    88

    49

    38

    Marktanteil anderer Hersteller in der Gemeinschaft

    31,4 %

    29,7 %

    16,4 %

    12,9 %

    (113)

    Wie aus Randnummer 70 ersichtlich, ging der Verbrauch im gesamten Bezugszeitraum um etwa 200 000 Stück oder 6 % zurück. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die rückläufige Entwicklung der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt im selben Zeitraum viel stärker ausfiel, und zwar sowohl in absoluten Zahlen (– 250 000 bis – 300 000 Stück) als auch relativ gesehen (–52 %). Gleichzeitig stieg, während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft fast die Hälfte seines Marktanteils einbüßte (siehe Randnummer 82), der Marktanteil der chinesischen Kompressoren um 35 Prozentpunkte an (siehe Randnummer 71). Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht auf den Rückgang des Verbrauchs zurückzuführen war.

    4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

    (114)

    Da die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeitlich mit dem massiven Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China, den entsprechenden Marktanteilsgewinnen und der festgestellten Preisunterbietung zusammenfiel, wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

    (115)

    Wie die Untersuchung ergab, hat die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft möglicherweise in begrenztem Maße zu der Schädigung beigetragen, allerdings nicht so stark, dass dadurch der ursächliche Zusammenhang in Frage gestellt würde. Auch andere bekannte Faktoren wurden untersucht, haben, wie sich zeigte, aber nicht zur Schädigung beigetragen. Der Anstieg der Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde den Untersuchungsergebnissen zufolge durch den gleichzeitigen Anstieg des Verkaufspreises mehr als ausgeglichen, so dass die Auffassung vertreten wurde, dass er nicht zur Schädigung beigetragen haben kann. Was die Einfuhren aus anderen Drittländern anbelangt, so wurde in Anbetracht ihrer rückläufigen Mengen und ihres sinkenden Marktanteils sowie angesichts der fehlenden Möglichkeit, einen angemessenen Vergleich mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorzunehmen, der Schluss gezogen, dass sie die Schädigung nicht verursacht haben. Auch in Bezug auf die Konkurrenz durch die anderen Hersteller in der Gemeinschaft wurde festgestellt, dass diese aufgrund ihrer rückläufigen Verkaufsmengen und ihrer Marktanteilseinbußen, die den gedumpten Einfuhren zugute kamen, nicht zur Schädigung beitrugen. Der Rückgang beim Verbrauch war geringer als der Rückgang der Verkäufe der Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt und fiel zeitlich mit dem sprunghaften Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zusammen, so dass auch hier der Schluss gezogen wurde, dass er als solcher die Schädigung nicht verursacht hat.

    (116)

    Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

    F.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    (117)

    Der Rat und die Kommission prüften, ob zwingende Gründe für den Schluss vorlagen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Dazu prüften der Rat und die Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung, welche Auswirkungen die Maßnahmen für alle betroffenen Parteien hätten. Die zuständigen Dienststellen der Kommission hatten zunächst endgültige Feststellungen gemäß Artikel 20 Absatz 4 erster Satz der Grundverordnung versandt, die darauf abstellten, auf Maßnahmen zu verzichten. Nach der Unterrichtung über diese Feststellungen machten einige Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere zwei kooperierende Gemeinschaftshersteller, Argumente geltend, die zu einer erneuten Prüfung der Frage führten. Die wichtigsten Argumente werden im Folgenden erörtert.

    1.   Interesse der kooperierenden Hersteller in der Gemeinschaft

    (118)

    Unbeschadet der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (siehe Randnummer 67) ist zu beachten, dass, wie unter Randnummer 60 erwähnt, alle kooperierenden Unternehmensgruppen in der Gemeinschaft Produktionsstätten in der VR China gegründet haben und zunehmende Mengen der betroffenen Ware zum Weiterverkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt einführten. Wie unter Randnummer 58 erwähnt, verkaufte eine Unternehmensgruppe 2007, also nach dem UZ, ihre in der Gemeinschaft angesiedelte Produktionsstätte an ein anderes Unternehmen. Da es sich dabei um eine Entwicklung nach dem UZ handelt und diese Gruppe die gleichartige Ware während des gesamten Bezugszeitraums in der Gemeinschaft herstellte, werden ihre Interessen an dieser Stelle erörtert und die Gruppe wird als Gemeinschaftshersteller bezeichnet.

    (119)

    Ohne die Einführung von Maßnahmen dürfte die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft den Untersuchungsergebnissen zufolge weiter anhalten. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft würde sich wahrscheinlich sogar weiter verschlechtern und sein Marktanteil weiter sinken.

    (120)

    Sollten dagegen Maßnahmen eingeführt werden, könnte dies Preiserhöhungen und/oder einen Anstieg der Verkaufsmengen (und des Marktanteils) ermöglichen, wodurch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wiederum seine finanzielle und wirtschaftliche Lage verbessern könnte.

    (121)

    Was die mögliche Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle der Einführung von Maßnahmen angeht, so ist anzumerken, dass alle kooperierenden Hersteller während des Verfahrens angaben, dies werde zur Umkehrung des gegenwärtigen Prozesses der Standortverlagerung und zur Rückverlagerung (zumindest eines Teils) der Produktion in die Gemeinschaft führen.

    (122)

    Diesbezüglich ergab die Prüfung der detaillierten Angaben zweier kooperierender Hersteller in der Gemeinschaft und der mit ihnen verbundenen Tochtergesellschaften in der VR China eindeutig, dass die in den vergangenen Jahren in der VR China herrschende besondere Wirtschaftslage erhebliche Kostenvorteile für die Herstellung der für den Gemeinschaftsmarkt bestimmten betroffenen Ware in der VR China gegenüber einer Produktion in der Gemeinschaft bietet. Diese Kostenvorteile und das von Ausführern in der VR China praktizierte Dumping auf dem Gemeinschaftsmarkt veranlasste möglicherweise in erster Linie alle kooperierenden Hersteller in der Gemeinschaft zur Verlagerung (eines Teils) ihrer Produktion.

    (123)

    Daher wurde untersucht, ob sich durch die Einführung von Antidumpingzöllen, die bei den mit den unter Randnummer 122 genannten Herstellern verbundenen Ausführern relativ niedrig sind, zumindest bei zwei der kooperierenden Hersteller die wichtigsten Wirtschaftsparameter, die zu dem Prozess der Produktionsverlagerung geführt haben, ändern würden. Die Untersuchung ergab, dass die Höhe der Gesamtkosten der in der VR China hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften Kompressoren (einschließlich der Herstellkosten, der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten, der Seefrachtkosten, des Regelzolls und etwaiger Antidumpingzölle) zwar etwas niedriger wären, sich aber in derselben Größenordnung bewegen würden wie die Gesamtkosten, die mit der Produktion und dem Verkauf gleichartiger Kompressoren in der Gemeinschaft verbunden wären.

    (124)

    Die beiden Unternehmen wiederholten ihren Standpunkt, wonach sie in die Lage versetzt würden, ihre Produktion in der Gemeinschaft unter Verwendung der bestehenden freien Kapazitäten zu steigern und/oder wiederaufzunehmen, falls die durch die gedumpten Waren aus der VR China verursachte Preisunterbietung mittels Antidumpingmaßnahmen verringert würde.

    (125)

    Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass, wie von zwei der kooperierenden Hersteller in ihren Stellungnahmen nach der Unterrichtung dargelegt wurde, jene Hersteller ihre erheblichen freien Produktionskapazitäten in Europa nutzen könnten. Dies erscheint möglich, da durch die vorgeschlagenen Maßnahmen die Kosten der in der VR China und in der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt angebotenen Waren nahezu auf das gleiche Niveau gebracht würden. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass jene Hersteller ihre Produktion in der Gemeinschaft in Folge der Einführung von Maßnahmen steigern würden. Abschließend kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass, falls Antidumpingzölle auf Ausfuhren der mit ihnen verbundenen Hersteller in der VR China den Unterschied verringern würden, der zwischen den Kosten für die Waren besteht, die einerseits in der VR China und andererseits in der Gemeinschaft hergestellt und auf dem Gemeinschaftsmarkt angeboten werden, jene Hersteller — um an bestimmten Standorten die Herstellung auf bestimmte Modelle spezialisieren oder Risiken breiter streuen zu können — es vorziehen würden, nicht die gesamte Produktion aus der Gemeinschaft auszulagern.

    (126)

    Was einen dritten kooperierenden Hersteller anbelangt, so war das mit ihm verbundene Unternehmen in der VR China nicht in die zur Berechnung der Dumpingspannen gebildete Stichprobe einbezogen, so dass dieses Unternehmen im Falle der Einführung von Maßnahmen im Prinzip dem für kooperierende, nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen geltenden durchschnittlichen Zollsatz von 51,6 % unterliegen würde. Da dieses chinesische Unternehmen nicht in die Stichprobe einbezogen war, liegen der Kommission keine überprüften Informationen über seine Produktionskosten vor. Es ist daher nicht auszuschließen, dass in diesem Fall die Gesamtkosten der in der VR China hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften Kompressoren (einschließlich der Herstellkosten, der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten, der Seefrachtkosten, des Regelzolls und etwaiger Antidumpingzölle) die Gesamtkosten, die mit der Produktion und dem Verkauf gleichartiger Kompressoren in der Gemeinschaft verbunden wären, übersteigen würden.

    (127)

    Nach Unterrichtung über die Feststellungen bekräftigte die italienische Vereinigung von Kompressorenherstellern (ANIMA), die den Antrag eingereicht hatte, die Notwendigkeit, Antidumpingmaßnahmen einzuführen, um es den Herstellern zu ermöglichen, weiterhin in der Gemeinschaft zu produzieren und ihr wirtschaftliches Überleben sicherzustellen. Sie machten deutlich, dass sie die Einführung von Antidumpingmaßnahmen auch für den Fall befürworten würden, dass gegen die mit einigen europäischen Herstellern verbundenen chinesischen Zulieferer vergleichsweise hohe Antidumpingzölle verhängt würden.

    (128)

    Es wurde eine Bewertung des potenziellen Nutzens der Einführung von Maßnahmen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durchgeführt. Wie bereits dargelegt, könnte ein Verzicht auf Maßnahmen zu einer weiteren Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und einem weiteren Rückgang seines Marktanteils führen. Dies würde wahrscheinlich zum Verlust von Arbeitsplätzen und der Investitionen führen, die in den Aufbau von Produktionskapazitäten geflossen sind. Obwohl es schwierig ist, diese Faktoren zu quantifizieren, sind sie bei der allgemeinen Bewertung des Gemeinschaftsinteresses zu berücksichtigen. Andererseits kann für den Fall der Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden, dass die Produktion in der Gemeinschaft zunimmt und möglicherweise ein Teil der Produktion in die Gemeinschaft zurückverlagert wird. Dies könnte zu einem Beschäftigungszuwachs führen und auch der vorgelagerten Industrie, die Halbfertigerzeugnisse an die Gemeinschaftshersteller von Kompressoren liefert, zusätzliche Impulse verleihen.

    2.   Interesse der anderen Gemeinschaftshersteller

    (129)

    Hierbei handelt es sich um Hersteller, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten. Ihr Marktanteil ist mit dem des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vergleichbar. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit und der Tatsache, dass die meisten dieser Hersteller zu diesem Verfahren nicht klar Stellung bezogen, lässt sich nicht sagen, was im Interesse dieser Hersteller läge. Nach ihrer Unterrichtung meldeten sich ein nicht kooperierender Hersteller und zwei Hersteller, die zwar zu den Antragstellern gehörten, im weiteren Verlauf dieses Verfahrens aber nicht mitarbeiteten (siehe Randnummer 59), sowie die italienische Vereinigung von Kompressorenherstellern (ANIMA) und wiederholten die unter Randnummer 127 vorgebrachten Argumente. Sie machten unmissverständlich klar, dass sie eine Einführung von Maßnahmen befürworten.

    3.   Interesse der (unabhängigen) Einführer, der Verbraucher und der anderen Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft

    (130)

    Im UZ entfielen auf den einzigen unabhängigen Einführer, der an der Untersuchung mitarbeitete, rund 20 % der gesamten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft. Da keine anderen unabhängigen Einführer mitarbeiteten und angesichts des angeführten Prozentsatzes wird dieser Einführer als repräsentativ für die Lage der unabhängigen Einführer angesehen. Diese kooperierende Partei sprach sich gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren dieser speziellen Ware aus der VR China aus. Im UZ entfielen auf den Weiterverkauf der betroffenen Ware 2 % bis 8 % des Gesamtumsatzes dieses Einführers. Der Einführer beschäftigt zwischen 30 und 70 Personen direkt im Bereich Einkauf, Handel und Weiterverkauf der betroffenen Ware.

    (131)

    Auch Verbraucherverbände sowie alle der Kommission bekannten Einzelhändler, Vertriebsgesellschaften, Händler und/oder anderen in die Vertriebskette eingebundenen Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft wurden zur Mitarbeit aufgefordert. Es kam jedoch keine Mitarbeit zustande. Da nur ein einziger unabhängiger Einführer und keine anderen Wirtschaftsbeteiligten oder Verbraucherverbände in der Gemeinschaft an diesem Verfahren mitarbeiteten, erschien es angebracht, die möglichen Gesamtauswirkungen etwaiger Maßnahmen auf all diese Parteien zu untersuchen. Es wurde insgesamt der Schluss gezogen, dass sich etwaige Maßnahmen negativ auf die Lage der Verbraucher und aller in die Vertriebskette eingebundenen Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft auswirken könnten.

    4.   Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

    (132)

    Aus den unter Randnummern 125 und 126 dargelegten Gründen kann in diesem besonderen Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die kooperierenden Hersteller in der Gemeinschaft von den Maßnahmen profitieren könnten, indem sie bestehende freie Kapazitäten nutzen, um einen Teil der Produktion, die sie durch das schädigende Dumping verloren hatten, wiederaufzunehmen.

    (133)

    Zwar könnte sich die Einführung von Maßnahmen auf die Verbraucher und alle in die Vertriebskette eingebundenen Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft negativ auswirken. Jedoch hätten diese Maßnahmen im Falle einer Produktionssteigerung in der Gemeinschaft (und aufgrund des daraus wahrscheinlich resultierenden Beschäftigungszuwachses in diesem Produktionszweig in der Gemeinschaft) für die Gemeinschaft bestimmte Vorteile.

    (134)

    Laut Artikel 21 der Grundverordnung muss zwar der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen werden, doch ist diese Bestimmung, wie in dem Artikel festgelegt, vor dem Hintergrund der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses zu sehen. Dementsprechend müssen die Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen und des Verzichts auf Maßnahmen für alle betroffenen Parteien untersucht werden.

    (135)

    Daher wird in diesem besonderen Fall angesichts der hohen Dumping- und Schadensspannen und auf der Grundlage der vorgelegten Informationen die Auffassung vertreten, dass es nicht genügend Beweise für die Schlussfolgerung gibt, dass die Einführung von Maßnahmen eindeutig unverhältnismäßig wäre und dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde.

    (136)

    Sollte jedoch trotz der Einführung von Maßnahmen die Lage, die vor dieser Einführung bestand (insbesondere der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China in Höhe von 53 % sowie der vergleichsweise kleine Marktanteil der kooperierenden Hersteller in der Gemeinschaft) unverändert bleiben, könnte die Auffassung vertreten werden, dass die Kosten, die bei einem Zoll von den Verbrauchern und den Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft (einschließlich der Einführer, Händler und Einzelhändler) zu tragen wären, langfristig eindeutig schwerer wiegen würden als der für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu erwartende Nutzen. Daher werden die Maßnahmen für die Dauer von zwei Jahren eingeführt und insbesondere Gemeinschaftsherstellern bestimmte Informationspflichten auferlegt.

    G.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

    (137)

    Die Antidumpingzölle sollten auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die ermittelten Dumpingspannen überschritten werden. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, einen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der nach allem Dafürhalten unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, hätte erzielt werden können. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im gesamten Bezugszeitraum mit der gleichartigen Ware keine Gewinne erzielte, wurde angenommen, dass eine im UZ von diesem Wirtschaftszweig durch die Produktion und den Verkauf anderer Waren derselben Kategorie erzielte Gewinnspanne von 5 % ein angemessener Wert ist, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch bei der gleichartigen Ware ohne das schädigende Dumping erzielen könnte.

    (138)

    Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend für jeden Warentyp anhand eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Zwecks Ermittlung des nicht schädigenden Preises wurde der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Berücksichtigung der vorgenannten Gewinnspanne berichtigt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt.

    (139)

    Der vorgenannte Preisvergleich ergab Schadensspannen zwischen 61,3 % und 160,8 %, die bei allen Unternehmen höher als die entsprechenden Dumpingspannen sind. Aus den dargelegten Gründen sollte gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung auf die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der VR China ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne eingeführt werden.

    (140)

    Dementsprechend sollten die folgenden Antidumpingzölle festgesetzt werden:

    Zhejiang Xinlei Mechanical & Electrical Co. Ltd., Wenling

    77,6 %

    Zhejiang Hongyou Air Compressor Manufacturing Co. Ltd., Wenling und Taizhou Hutou Air Compressors Manufacturing Co. Ltd., Wenling

    76,6 %

    Shanghai Wealth Machinery & Appliance Co. Ltd., Shanghai und Wealth (Nantong) Machinery Co., Ltd., Nantong

    73,2 %

    Zhejiang Anlu Cleaning Machinery Co., Ltd., Taizhou

    67,4 %

    Nu Air (Shanghai) Compressor and Tools Co. Ltd., Shanghai

    13,7 %

    FIAC Air Compressors (Jiangmen) Co. Ltd., Jiangmen

    10,6 %

    Kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen (im Anhang aufgeführt)

    51,6 %

    Alle übrigen Unternehmen

    77,6 %

    (141)

    Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beruhen auf den Ergebnissen dieser Untersuchung. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen hergestellt wurden, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

    (142)

    Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

    (143)

    Durch die Einführung von Maßnahmen soll es den Herstellern in der Gemeinschaft ermöglicht werden, sich von den Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu erholen. Falls ein anfängliches Ungleichgewicht zwischen dem potenziellen Nutzen für Hersteller in der Gemeinschaft und den Kosten für Verbraucher und andere Wirtschaftsbeteiligte in der Gemeinschaft entstünde, könnte dieses Ungleichgewicht durch eine Steigerung und/oder eine Wiederaufnahme der Produktion in der Gemeinschaft ausgeglichen werden. Wie jedoch bereits dargelegt, erscheint es angesichts der Höhe etwaiger Zölle und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass das entworfene Szenario einer Produktionssteigerung in der Gemeinschaft nicht eintritt, angebracht, unter diesen außergewöhnlichen Umständen die Dauer der Maßnahmen auf zwei Jahre zu begrenzen.

    (144)

    Dieser Zeitraum sollte einerseits für die Hersteller in der Gemeinschaft ausreichen, um ihre Produktion in Europa zu steigern und/oder wiederaufzunehmen und andererseits die Lage der Verbraucher und anderer Wirtschaftsbeteiligter in der Gemeinschaft nicht nennenswert gefährden. Es wird die Auffassung vertreten, dass ein Zeitraum von zwei Jahren sich am besten für die Untersuchung der Frage eignet, ob die Einführung von Maßnahmen tatsächlich eine Steigerung der europäischen Produktion und dadurch einen Ausgleich der negativen Folgen für Einführer und Verbraucher bewirkt hat.

    (145)

    Ferner wird die Auffassung vertreten, dass es zweckmäßig ist, nach der Einführung von Maßnahmen die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt eingehend zu überwachen, um die Maßnahmen gegebenenfalls rasch ändern zu können, wenn es sich zeigen sollte, dass die Zölle nicht den beabsichtigten Zweck erfüllen, d. h. kurzfristig die Überlebensfähigkeit der bestehenden Hersteller zu gewährleisten und mittelfristig die Verbesserung ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Lage sicherzustellen.

    (146)

    Zu diesem Zweck wird die Kommission die Hersteller in der Gemeinschaft ersuchen, sie in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung einer Reihe wichtiger Wirtschafts- und Finanzindikatoren zu unterrichten. Auch Einführer und andere Wirtschaftsbeteiligte können ersucht werden, diese Informationen zu übermitteln bzw. übermitteln sie von sich aus. Auf der Grundlage dieser Angaben wird die Kommission eine regelmäßige Bewertung der Lage bei den Einfuhren und der Gemeinschaftsproduktion vornehmen, um rasch reagieren zu können, falls dies erforderlich werden sollte.

    (147)

    Alle Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu empfehlen. Ferner wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt. Die Stellungnahmen der Parteien wurden gebührend geprüft und die Feststellungen, soweit angezeigt, entsprechend geändert. Alle Parteien erhielten ausführliche Antworten auf ihre Stellungnahmen.

    (148)

    Im Interesse der Gleichbehandlung etwaiger neuer Ausführer und der im Anhang dieser Verordnung genannten kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sollte der für die letztgenannten Unternehmen eingeführte gewogene durchschnittliche Zoll auch für alle neuen Ausführer gelten, die andernfalls Anspruch auf eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung hätten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren oszillierender Kompressoren (ausgenommen Pumpen oszillierender Kompressoren) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die einen Volumenstrom von höchstens 2 Kubikmetern (m3) pro Minute erzeugen und unter den KN-Codes ex84144010, ex84148022, ex84148028 und ex84148051, (TARIC-Codes 8414401010, 8414802219, 8414802299, 8414802811, 8414802891, 8414805119 und 8414805199) eingereiht werden.

    (2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

    Unternehmen

    Zoll

    TARIC-Zusatzcode

    Zhejiang Xinlei Mechanical & Electrical Co. Ltd., Wenling

    77,6 %

    A860

    Zhejiang Hongyou Air Compressor Manufacturing Co. Ltd., Wenling und Taizhou Hutou Air Compressors Manufacturing Co. Ltd., Wenling

    76,6 %

    A861

    Shanghai Wealth Machinery & Appliance Co. Ltd., Shanghai und Wealth (Nantong) Machinery Co., Ltd., Nantong

    73,2 %

    A862

    Zhejiang Anlu Cleaning Machinery Co., Ltd., Taizhou

    67,4 %

    A863

    Nu Air (Shanghai) Compressor and Tools Co. Ltd., Shanghai

    13,7 %

    A864

    FIAC Air Compressors (Jiangmen) Co. Ltd., Jiangmen

    10,6 %

    A865

    Kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen (im Anhang aufgeführt)

    51,6 %

    A866

    Alle übrigen Unternehmen

    77,6 %

    A999

    (3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    (4)   Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass

    er die in Absatz 1 genannte Ware in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 („Untersuchungszeitraum“) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hat,

    er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, verbunden ist,

    er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist,

    er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist oder die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für die Zuerkennung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes erfüllt,

    so kann der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses Absatz 2 ändern und den neuen ausführenden Hersteller in die Liste der kooperierenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 51,6 % gilt, aufnehmen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt bis 21. März 2010.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 17. März 2008.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    I. JARC


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

    (2)  ABl. C 314 vom 21.12.2006, S. 2.

    (3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).


    ANHANG

    NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGENE KOOPERIERENDE AUSFÜHRENDE HERSTELLER IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

    TARIC-Zusatzcode A866

    Fini (Taishan) Air Compressor Manufacturing Co., Ltd.

    Taishan

    Lacme Dafeng Machinery Co., Ltd.

    Dafeng

    Qingdao D&D Electro Mechanical Technologies Co., Ltd. and Qingdao D&D International Co., Ltd.

    Qingdao

    Shanghai Liba Machine Co., Ltd.

    Shanghai

    Taizhou Sanhe Machinery Co., Ltd.

    Wenling

    Taizhou Dazhong Air Compressors Co., Ltd.

    Wenling

    Taizhou Shimge Machinery & Electronic Co., Ltd.

    Wenling

    Quanzhou Yida Machine Equipment Co., Ltd.

    Quanzhou


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