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Document 32008O0013

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 23. Oktober 2008 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (EZB/2008/13)

ABl. L 36 vom 5.2.2009, p. 31–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011; Aufgehoben durch 32011O0014

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2009/99/oj

5.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/31


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. Oktober 2008

zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems

(EZB/2008/13)

(2009/99/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 und 14.3 in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der vom Eurosystem — d. h. den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend als „teilnehmende Mitgliedstaaten“ bezeichnet), und der Europäischen Zentralbank (EZB) — einzusetzenden Instrumente und Verfahren, damit diese Geldpolitik in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich durchgeführt wird.

(2)

Die EZB ist befugt, die für die Durchführung der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems erforderlichen Leitlinien zu erlassen, und die NZBen sind verpflichtet, gemäß diesen Leitlinien zu handeln.

(3)

Die aktuellen Marktereignisse erfordern bestimmte Änderungen der Definition und Durchführung der Geldpolitik des Eurosystems. Es sollten daher angemessene Änderungen der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) vorgenommen werden, insbesondere um die folgenden Punkte wiederzugeben: i) Änderungen der Risikokontrolle und der Regeln über die Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für Kreditoperationen des Eurosystems, ii) die Annahme von nicht auf Euro lautenden Sicherheiten in bestimmten Notfällen, iii) das Erfordernis für Vorschriften zur Behandlung von Rechtssubjekten, die dem Einfrieren ihres Vermögens bzw. anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat auferlegten Maßnahmen gemäß Artikel 60 Absatz 2 des Vertrags unterliegen, und iv) die Harmonisierung mit neuen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (2)

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Anhänge I und II

Die Leitlinie EZB/2000/7 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird nach Maßgabe des Anhangs I der vorliegenden Leitlinie geändert.

2.

Anhang II wird nach Maßgabe des Anhangs II der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Überprüfung

Die NZBen legen der EZB bis spätestens 30. November 2008 detaillierte Informationen zu den Rechtstexten und Umsetzungsmaßnahmen vor, mittels deren sie die vorliegende Leitlinie zu erfüllen beabsichtigen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am 1. November 2008 in Kraft. Artikel 1 gilt ab dem 1. Februar 2009.

Artikel 4

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. Oktober 2008.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.


ANHANG I

Anhang I zur Leitlinie EZB/2000/7 wird wie folgt geändert:

1.

Im Inhaltsverzeichnis wird der Titel von Abschnitt 6.7 „Annahme von nicht auf Euro lautenden Sicherheiten in Notfällen“ eingefügt.

2.

Abschnitt 1.3.1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält Fußnote 5 Satz 4 folgende Fassung:

Schnelltender werden normalerweise innerhalb von 90 Minuten durchgeführt.“

b)

In Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Den Hauptrefinanzierungsgeschäften kommt bei der Verfolgung der Ziele der Offenmarktgeschäfte des Eurosystems eine Schlüsselrolle zu.“

3.

In Abschnitt 2.2 Absatz 4 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:

„Schnelltender und bilaterale Geschäfte wickeln die nationalen Zentralbanken mit den Geschäftspartnern ab, die zum Kreis ihrer Geschäftspartner für Feinsteuerungsoperationen gehören. Schnelltender und bilaterale Geschäfte können auch mit einem breiteren Kreis von Geschäftspartnern durchgeführt werden.“

4.

Der Titel von Abschnitt 2.4 erhält folgende Fassung:

5.

In Abschnitt 3.1.2 wird in Absatz 1 der letzte Satz gestrichen.

6.

In Abschnitt 3.1.3 wird in Absatz 1 der letzte Satz gestrichen.

7.

Abschnitt 4.1 wird wie folgt geändert:

a)

In der Position „Zugangsbedingungen“ erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Institute, die die in Abschnitt 2.1 festgelegten allgemeinen Zulassungskriterien für Geschäftspartner erfüllen, haben Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität. Dieser Zugang wird über die nationale Zentralbank in dem Mitgliedstaat gewährt, in dem das Institut niedergelassen ist. Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität wird nur an den Geschäftstagen von TARGET2 (1) gewährt (2). An Tagen, an denen die entsprechenden Wertpapierabwicklungssysteme nicht betriebsbereit sind, wird der Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität auf Basis der notenbankfähigen Sicherheiten gewährt, die bereits im Vorhinein bei der nationalen Zentralbank hinterlegt wurden.

b)

In der Position „Zugangsbedingungen“ erhält Fußnote 4 in Absatz 3 folgende Fassung:

„(4)

Die geschäftsfreien Tage des TARGET2-Systems werden auf der Website der EZB (www.ecb.europa.eu) wie auch auf den Websites des Eurosystems (siehe Anlage 5) angekündigt.“

c)

In der Position „Zugangsbedingungen“ wird in Absatz 3 Fußnote 5 gestrichen.

8.

In Abschnitt 4.2 wird in der Position „Zugangsbedingungen“ in Absatz 2 Fußnote 12 gestrichen.

9.

In Abschnitt 5.1.3 in Absatz 2 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Bei einem Schnelltender, der nicht im Voraus öffentlich bekannt gegeben wird, werden die ausgewählten Geschäftspartner von den nationalen Zentralbanken unmittelbar angesprochen. Wird ein Schnelltender öffentlich angekündigt, so können die nationalen Zentralbanken die ausgewählten Geschäftspartner direkt kontaktieren.“

10.

In Abschnitt 5.3.3 wird in Absatz 1 die Fußnote 12 gestrichen.

11.

In Abschnitt 6.2 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Das Eurosystem berät seine Geschäftspartner bezüglich der Notenbankfähigkeit der für seine Kreditgeschäfte zugelassenen Sicherheiten nur dann, wenn bereits emittierte marktfähige oder ausstehende nicht marktfähige Vermögenswerte beim Eurosystem als Sicherheiten hinterlegt sind. Eine Beratung für noch nicht emittierte Sicherheiten ist nicht vorgesehen.“

12.

Abschnitt 6.2.1 wird die Position „Art der Sicherheit“ wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Buchstabe a wird die folgende Fußnote 5 nach den Worten „dessen Rückzahlungen nicht an Bedingungen geknüpft ist“ eingefügt:

„(5)

Anleihen, die Optionsscheine oder ähnliche Rechte beinhalten, sind nicht notenbankfähig.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities dienen, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Der Erwerb solcher Vermögenswerte muss dem Recht eines EU-Mitgliedstaats unterliegen;

b)

die Vermögenswerte müssen durch die Verbriefungszweckgesellschaft vom ursprünglichen Inhaber des Vermögenswerts Originator) oder einem Intermediär auf eine Weise erworben worden sein, die das Eurosystem als eine gegen jeden Dritten durchsetzbare „True-Sale“-Transaktion ansieht, und dem Zugriff des Originators und seiner Gläubiger entzogen sein, und zwar auch im Fall der Insolvenz des Originators; und

c)

sie dürfen nicht ganz oder teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Credit-Linked Notes oder ähnlichen Forderungen bestehen, die sich aus der Übertragung eines Kreditrisikos mittels Kreditderivaten ergeben.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Im Rahmen einer strukturierten Emission darf eine Tranche (oder Sub-Tranche) nicht anderen Tranchen derselben Emission untergeordnet sein, um notenbankfähig zu sein. Eine Tranche (oder Sub-Tranche) wird gegenüber anderen Tranchen (oder Sub-Tranchen) derselben Emission als nicht untergeordnet angesehen, wenn keine andere Tranche (oder Sub-Tranche) — wie in den Emissionsbedingungen festgelegt — gemäß der Zahlungsrangfolge, die nach Zustellung einer Mitteilung, dass diese Rangfolge zur Anwendung kommt (Enforcement Notice), gilt, gegenüber dieser Tranche oder Sub-Tranche (in Bezug auf Kapitalbetrag und Zinsen) bevorzugt befriedigt wird und dadurch diese Tranche (oder Sub-Tranche) unter den verschiedenen Tranchen oder Sub-Tranchen einer strukturierten Emission als Letzte von Verlusten erfasst wird.“

13.

In Abschnitt 6.2.1 erhält in der Position „Emissionsort“ Fußnote 7 Satz 1 folgende Fassung:

„Seit dem 1. Januar 2007 müssen internationale Inhaberschuldverschreibungen, die über die internationalen Zentralverwahrer (ICSDs) Euroclear Bank (Belgien) und Clearstream Banking Luxembourg ausgegeben werden, um notenbankfähig zu sein, in Form der Neuen Globalurkunde (New Global Note, NGN) begeben und bei einem Wertpapierverwahrer (Common Safekeeper, CSK), der ein internationaler Zentralverwahrer oder gegebenenfalls eine zentrale Wertpapierverwahrstelle ist, hinterlegt sein, der/die die von der EZB festgelegten Mindeststandards erfüllt.“

14.

Abschnitt 6.2.2 wird in der Position „Kreditforderungen“ wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erster Gedankenstrich Unterabsatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Aus Kreditforderungen dürfen sich keine Ansprüche auf den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen ergeben, die den Ansprüchen von Gläubigern anderer Kreditforderungen (oder anderer Tranchen oder Sub-Tranchen desselben Konsortialkredits) oder Schuldtitel desselben Emittenten untergeordnet sind.“

b)

In Absatz 1 erster Gedankenstrich Unterabsatz 2 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:

„Darüber hinaus sind auch Kreditforderungen mit einem an die Inflationsrate gekoppelten Zinssatz notenbankfähig.“

c)

In Absatz 1 fünfter Gedankenstrich wird Fußnote 20 gestrichen.

15.

Abschnitt 6.2.3 wird in der Position „Regeln für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten“ wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 erhalten die Punkte i bis iii folgende Fassung:

„i)

der Geschäftspartner — entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere andere Unternehmen — einen Anteil von mindestens 20 v. H. am Kapital des Emittenten/Schuldners/Garanten hält; oder

ii)

der Emittent/Schuldner/Garant — entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere andere Unternehmen — einen Anteil von mindestens 20 v. H. am Kapital des Geschäftspartners hält oder

iii)

eine dritte Partei — entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere Unternehmen — mehr als 20 v. H. am Kapital des Geschäftspartners und mehr als 20 v. H. am Kapital des Emittenten/Schuldners/Garanten hält.“

b)

Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„Die vorgenannte Bestimmung über enge Verbindungen gilt nicht für: a) enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und den Gebietskörperschaften von EWR-Ländern oder in dem Fall, dass ein Schuldtitel von einer öffentlichen Stelle garantiert wird, die berechtigt ist, Steuern zu erheben; b gedeckte Bankschuldverschreibungen (Pfandbriefe und ähnliche Instrumente), die gemäß den in Artikel 22 Absatz 4 der OGAW-Richtlinie festgelegten Bedingungen begeben sind, oder c) Fälle, in denen Schuldtitel durch bestimmte rechtliche Sicherungen geschützt sind, die mit den unter b genannten Instrumenten vergleichbar sind (wie z. B. bei nicht marktfähigen RMBDs, die keine Wertpapiere darstellen).

Außerdem darf ein Geschäftspartner keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten einreichen, wenn er (oder ein Dritter, mit dem der Geschäftspartner enge Verbindungen unterhält) die Asset-Backed Security unterstützt, indem er eine Währungsabsicherung mit dem Emittenten als Absicherungskontrahent eingeht oder eine Liquiditätsunterstützung von mindestens 20 % des ausstehenden Betrags der Asset-Backed Security bereitstellt.“

c)

Die Tabelle 4 mit dem Titel „Für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems zugelassene Sicherheiten“ wird wie folgt aktualisiert:

Fußnote 4 wird gestrichen;

in der Spalte „Zulassungskriterien“ werden die Worte „Rechtsgrundlage bezüglich Kreditforderungen“ durch das Wort „Rechtsgrundlage“ ersetzt;

in Zeile 10 der Spalte werden die Worte „Nicht zutreffend“ durch die Worte „Bei Asset-Backed Securities muss der Erwerb der zugrunde liegenden Vermögenswerte dem Recht eines EU-Mitgliedstaats unterliegen.“ ersetzt.

16.

Abschnitt 6.3.1 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Absatz 4 wird eingefügt:

„Hinsichtlich externer Ratingagenturen muss die Bonitätsbeurteilung auf einem öffentlichen Rating basieren. Das Eurosystem behält sich das Recht vor, Klärungen zu verlangen, wenn es dies als notwendig erachtet. Im Falle von Asset-Backed Securities müssen die Ratings in einem öffentlich zugänglichen Ratingbericht erläutert werden, und zwar entweder in Form eines detaillierten „Pre-Sale Report“ oder eines „New Issue Report“. Dieser Bericht muss unter anderem eine umfassende Analyse der strukturellen und rechtlichen Aspekte, eine genaue Beurteilung des Sicherheitenpools, eine Analyse der Transaktionsbeteiligten sowie aller sonstigen relevanten Besonderheiten einer Transaktion enthalten. Außerdem müssen ECAIs regelmäßig mindestens einmal im Quartal Performance-Berichte für Asset-Backed Securities veröffentlichen (3). Diese Berichte sollten mindestens eine Aktualisierung der wichtigsten Transaktionsdaten (z. B. Zusammensetzung des Sicherheitenpools, Transaktionsbeteiligte und Kapitalstruktur) sowie Performance-Angaben umfassen.

b)

In Absatz 5 erhält Fußnote 26 folgende Fassung:

„‚Single A‘ bedeutet ein langfristiges Rating von mindestens ‚A-‘ gemäß Fitch bzw. Standard & Poor’s oder ‚A3‘ laut Moody’s oder ‚AL‘ laut DBRS.“

c)

Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„Das Eurosystem behält sich das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission bzw. ein Emittent, Schuldner oder Garant die hohen Bonitätsanforderungen auf Basis der vom Eurosystem als relevant erachteten Informationen erfüllt, und auf dieser Grundlage Sicherheiten abzulehnen bzw. deren Nutzung zu beschränken oder zusätzliche Bewertungsabschläge vorzunehmen, wenn dies zur Gewährleistung einer angemessenen Risikoabsicherung des Eurosystems gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung erforderlich ist. Diese Maßnahmen können auch auf bestimmte Geschäftspartner angewandt werden, insbesondere wenn die Bonität des Geschäftspartners eine hohe Korrelation mit der Bonität der von ihm eingereichten Sicherheiten aufweist. Beruht eine solche Ablehnung auf bankenaufsichtlichen Angaben, so muss die Nutzung solcher von Geschäftspartnern oder Bankenaufsehern übermittelten Informationen für die Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems im Rahmen der Durchführung der Geldpolitik vollkommen angemessen und erforderlich sein.

Vermögenswerte können aus dem Verzeichnis der notenbankfähigen Sicherheiten gestrichen werden, wenn sie von Rechtssubjekten begeben oder garantiert wurden, deren Vermögen eingefroren worden ist bzw. die sonstigen von der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 60 Absatz 2 des Vertrags verhängten Maßnahmen unterliegen, durch die sie in der Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt sind, oder gegen die der EZB-Rat eine Entscheidung erlassen hat, durch die ihr Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen wird.“

17.

In Abschnitt 6.3.4 in der Position „Externe Ratingagenturen (ECAIs)“ in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält Satz 1 folgende Fassung:

„ECAIs müssen operationale Kriterien erfüllen und entsprechende Abdeckungsgrade aufweisen, um die effiziente Umsetzung des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem zu gewährleisten.“

18.

Abschnitt 6.4.1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Die Risikokontrollmaßnahmen sind im Euro-Währungsgebiet weitgehend harmonisiert (4) und sollten euroraumweit für alle Arten notenbankfähiger Sicherheiten des Euro-Währungsgebiets einheitliche, transparente und nicht diskriminierende Bedingungen gewährleisten.

b)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„Das Eurosystem behält sich das Recht vor, weitere Risikokontrollmaßnahmen anzuwenden, wenn dies zur Gewährleistung einer angemessenen Risikoabsicherung des Eurosystems gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung erforderlich ist. Diese Risikokontrollmaßnahmen, die einheitlich, transparent und nicht diskriminierend anzuwenden sind, können auch auf der Ebene einzelner Geschäftspartner zur Anwendung kommen, wenn dadurch die Risikoabsicherung gewährleistet wird.“

c)

Kasten 7 mit dem Titel „Maßnahmen zur Risikokontrolle“ erhält folgende Fassung:

„KASTEN 7

Maßnahmen zur Risikokontrolle

Folgende Maßnahmen zur Risikokontrolle wendet das Eurosystem an:

Bewertungsabschläge

Das Eurosystem nimmt bei der Bewertung von Sicherheiten Bewertungsabschläge vor. Dies bedeutet, dass die Sicherheit zum Marktwert abzüglich eines bestimmten Abschlags bewertet wird.

Schwankungsmargen (Marktpreisbewertung)

Das Eurosystem verlangt, dass der um den Bewertungsabschlag bereinigte Marktwert der Sicherheiten während der Laufzeit einer liquiditätszuführenden befristeten Transaktion aufrechtzuerhalten ist. Dies bedeutet, dass die nationale Zentralbank, falls der regelmäßig ermittelte Wert der Sicherheiten unter eine bestimmte Grenze fällt, den Geschäftspartner auffordert, zusätzliche Sicherheiten (oder Guthaben) zur Verfügung zu stellen (d. h., sie nimmt einen Margenausgleich vor). Umgekehrt darf der Geschäftspartner überschüssige Sicherheiten (oder Guthaben) zurücknehmen, falls der Wert der Sicherheiten nach einer Neubewertung ein bestimmtes Niveau übersteigt. (Die Berechnungen für die Durchführung des Margenausgleichs sind in Kasten 8 dargestellt.)

Folgende Maßnahmen zur Risikokontrolle kann das Eurosystem ebenfalls jederzeit anwenden, wenn dies zur Gewährleistung einer angemessenen Risikoabsicherung des Eurosystems gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung erforderlich ist:

Sicherheitenmargen

Das Eurosystem kann bei seinen liquiditätszuführenden befristeten Transaktionen Sicherheitenmargen berechnen. Dies würde bedeuten, dass die Geschäftspartner Sicherheiten zur Verfügung stellen müssen, deren Wert mindestens so hoch ist wie die vom Eurosystem zur Verfügung gestellte Liquidität zuzüglich des Werts der Sicherheitenmarge.

Obergrenzen für Emittenten/Schuldner oder Garanten

Das Eurosystem kann für sein Engagement gegenüber Emittenten/Schuldnern oder Garanten Obergrenzen festlegen. Solche Obergrenzen können auch für einzelne Geschäftspartner festgelegt werden, insbesondere wenn die Bonität des Geschäftspartners eine hohe Korrelation mit der Bonität der von ihm eingereichten Sicherheiten aufweist.

Zusätzliche Garantien

Das Eurosystem kann für die Annahme bestimmter Sicherheiten zusätzliche Garantien von bonitätsmäßig einwandfreien Rechtssubjekten verlangen.

Ausschluss

Das Eurosystem kann bestimmte Sicherheiten von der Nutzung bei seinen geldpolitischen Geschäften ausschließen. Solche Ausschlüsse können auch für einzelne Geschäftspartner gelten, insbesondere wenn die Bonität des Geschäftspartners eine hohe Korrelation mit der Bonität der von ihm eingereichten Sicherheiten aufweist.

Vermögenswerte können aus dem Verzeichnis der notenbankfähigen Sicherheiten gestrichen werden, wenn sie von Rechtssubjekten begeben oder garantiert wurden, deren Vermögen eingefroren worden ist bzw. die sonstigen von der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 60 Absatz 2 des Vertrags verhängten Maßnahmen unterliegen, durch die sie in der Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt sind, oder gegen die der EZB-Rat eine Entscheidung erlassen hat, durch die ihr Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen wird.“

19.

Abschnitt 6.4.2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Notenbankfähige marktfähige Sicherheiten werden auf Basis der Emittentenklassifizierung und der Art der Sicherheit in eine von fünf Liquiditätskategorien eingeteilt.“

b)

In Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält Satz 3 folgende Fassung:

„Die Abschläge für Schuldtitel der Kategorien I bis IV unterscheiden sich je nach Restlaufzeit und Kuponstruktur der Papiere (wie eine Aufschlüsselung für festverzinsliche Wertpapiere und Nullkupon-Anleihen in Tabelle 7 zeigt) (5).

c)

In Absatz 1 werden die folgenden Gedankenstriche 3 und 4 eingefügt:

„—

In Kategorie V enthaltene Schuldtitel unterliegen unabhängig von ihrer Restlaufzeit und Verzinsungsart einem einheitlichen Bewertungsabschlag von 12 %.

In Kategorie V enthaltene Schuldtitel, für die gemäß Abschnitt 6.5 ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag. Dieser wird in Form einer Korrektur von 5 % direkt auf den theoretischen Wert der einzelnen Sicherheit angewandt.“

d)

Tabelle 6 erhält folgende Fassung:

„TABELLE 6

Liquiditätskategorien für marktfähige Sicherheiten (6)

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Kategorie V

Schuldtitel von Zentralstaaten

Schuldtitel von Ländern und Gemeinden

Traditionelle Pfandbriefe und ähnliche Instrumente

(Unbesicherte) Schuldtitel von Kreditinstituten

Asset-Backed Securities

Schuldtitel von Zentralbanken (7)

Jumbo-Pfandbriefe und ähnliche Instrumente (8)

Schuldtitel von Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag (9)

Schuldtitel von supranationalen Institutionen

Schuldtitel von Unternehmen und sonstigen Emittenten (9)

 

 

e)

Die Gedankenstriche 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„—

Die Bewertungsabschläge für marktfähige Inverse Floater der Liquiditätsklassen I bis IV sind gleich (siehe Tabelle 8).

Der Bewertungsabschlag für marktfähige Schuldtitel mit variabler Verzinsung (10) der Kategorien I bis IV ist der gleiche, der bei festverzinslichen Wertpapieren mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr in der jeweiligen Liquiditätskategorie des Papiers angewandt wird.

Die Maßnahmen zur Risikokontrolle für marktfähige Schuldtitel der Kategorien I bis IV mit mehr als einer Art von Zinszahlungen richten sich ausschließlich nach den Zinszahlungen, die in der verbleibenden Restlaufzeit des Instruments anfallen. Der Bewertungsabschlag für ein derartiges Papier wird entsprechend dem höchsten Abschlag für Schuldtitel mit derselben Restlaufzeit festgesetzt, wobei alle Arten von Zinszahlungen, die in der Restlaufzeit des Papiers anfallen, berücksichtigt werden.

f)

Tabelle 7 erhält folgende Fassung:

„TABELLE 7

Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten

(in %)

 

Liquiditätskategorien

Restlaufzeit

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Kategorie V

(Jahre)

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

 

0—1

0,5

0,5

1

1

1,5

1,5

6,5

6,5

12 (11)

1—3

1,5

1,5

2,5

2,5

3

3

8

8

3—5

2,5

3

3,5

4

4,5

5

9,5

10

5—7

3

3,5

4,5

5

5,5

6

10,5

11

7—10

4

4,5

5,5

6,5

6,5

8

11,5

13

> 10

5,5

8,5

7,5

12

9

15

14

20

g)

Die Überschrift von Tabelle 8 erhält folgende Fassung:

20.

In Abschnitt 6.4.3 wird in der Position „Kreditforderungen“ die folgende Fußnote am Ende des ersten Gedankenstrichs eingefügt:

„(*)

Die Bewertungsabschläge für Kreditforderungen mit festen Zinszahlungen gelten auch für Kreditforderungen, deren Zinszahlungen an die Inflationsrate gebunden sind.“

21.

Der folgende Abschnitt 6.7 wird eingefügt:

„6.7.   Annahme von nicht auf Euro lautenden Sicherheiten in Notfällen

Der EZB-Rat kann in bestimmten Situationen beschließen, gewisse marktfähige Schuldtitel, die von der Zentralregierung eines oder mehrerer G-10-Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets in der jeweiligen Heimatwährung begeben wurden, als notenbankfähige Sicherheiten zu akzeptieren. Nach einer solchen Entscheidung werden die anwendbaren Kriterien festgelegt, und die für die Auswahl und Nutzung von ausländischen Sicherheiten geltenden Verfahren — einschließlich der Bewertungsquellen und -grundsätze, der Risikokontrollmaßnahmen und der Abwicklungsverfahren — sind den Geschäftspartnern ebenfalls mitzuteilen.

Unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt 6.2.1 können solche Sicherheiten außerhalb des EWR hinterlegt/eingetragen (emittiert), gehalten und abgewickelt werden und — wie bereits erwähnt — in anderen Währungen als Euro denominiert sein. Jede dieser von einem Geschäftspartner eingereichten Sicherheiten muss sich im Eigentum dieses Geschäftspartners befinden.

Geschäftspartner, die Zweigstellen von Kreditinstituten ohne Sitz im EWR oder in der Schweiz sind, dürfen solche Schuldtitel nicht als Sicherheiten einreichen.“

22.

Abschnitt 7.2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Institute sind ab Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in der ihnen die Zulassung entzogen wird, sie diese aufgeben oder in der eine Justizbehörde bzw. eine andere zuständige Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats beschließt, das Institut einem Abwicklungsverfahren zu unterwerfen, von der Mindestreservepflicht befreit. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) kann die EZB darüber hinaus unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes andere Institute von ihren aus dem Mindestreservesystem des Eurosystems resultierenden Verpflichtungen entbinden, wenn diese Sanierungsmaßnahmen oder dem Einfrieren ihres Vermögens bzw. sonstigen von der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 60 Absatz 2 des Vertrags verhängten Maßnahmen unterliegen, durch die sie in der Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt sind, oder gegen die der EZB-Rat eine Entscheidung erlassen hat, durch die ihr Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen wird, oder wenn eine Einbeziehung dieser Institute in das Mindestreservesystem des Eurosystems nicht zweckmäßig wäre. Wenn ihre Entscheidung über eine solche Ausnahmeregelung auf den Zielen des Mindestreservesystems beruht, berücksichtigt die EZB mindestens eines der folgenden Kriterien:

es handelt sich um ein Institut, das lediglich als Spezialinstitut zugelassen ist;

dem Kreditinstitut ist die Ausübung von Bankfunktionen im Wettbewerb mit anderen Kreditinstituten untersagt;

alle Einlagen des Instituts sind aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zweckgebundene Einlagen für die regionale und/oder internationale Entwicklungshilfe.“

b)

In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Die EZB veröffentlicht daneben ein Verzeichnis aller Institute, die von ihren Verpflichtungen gemäß dem Mindestreservesystem aus anderen Gründen entbunden sind als ihrer Sanierung oder dem Einfrieren ihres Vermögens bzw. sonstigen von der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 60 Absatz 2 des Vertrags verhängten Maßnahmen, durch die die Verfügung über das Vermögen des Instituts eingeschränkt wird, oder einer Entscheidung des EZB-Rates, durch die das Institut vorübergehend oder dauerhaft vom Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems ausgeschlossen wird (12).

23.

Abschnitt 7.3 wird wie folgt geändert:

a)

In der Position „Mindestreservebasis und Mindestreservesätze“ erhält Absatz 4 Satz 1 folgende Fassung:

„Verbindlichkeiten gegenüber anderen Instituten, die in dem Verzeichnis der dem Mindestreservesystem des Eurosystems unterliegenden Institute geführt werden, sowie Verbindlichkeiten gegenüber der EZB und den teilnehmenden nationalen Zentralbanken werden nicht in die Mindestreservebasis einbezogen.“

b)

In der Position „Mindestreservebasis und Mindestreservesätze“ erhalten in Absatz 5 die Sätze 3 und 4 folgende Fassung:

„Dieser Mindestreservesatz wird in der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) festgelegt. Die EZB belegt folgende Verbindlichkeitenkategorien mit einem Reservesatz von 0 %: ‚Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren‘, ‚Repogeschäfte‘ und ‚Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als zwei Jahren‘ (siehe Kasten 9).“

c)

Kasten 9 mit dem Titel „Mindestreservebasis und Mindestreservesätze“ erhält folgende Fassung:

„KASTEN 9

Mindestreservebasis und Mindestreservesätze

A.   In die Mindestreservebasis einbezogene Verbindlichkeiten mit positivem Reservesatz

Einlagen (13)

Täglich fällige Einlagen

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von bis zu zwei Jahren

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von bis zu zwei Jahren

Ausgegebene Schuldverschreibungen

Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu zwei Jahren

B.   In die Mindestreservebasis einbezogene Verbindlichkeiten mit einem Reservesatz von 0 %

Einlagen (13)

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von mehr als zwei Jahren

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren

Repogeschäfte

Ausgegebene Schuldverschreibungen

Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als zwei Jahren

C.   Nicht in die Mindestreservebasis einbezogene Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten gegenüber Instituten, die ihrerseits den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen

Verbindlichkeiten gegenüber der EZB und den teilnehmenden nationalen Zentralbanken

24.

Anhang I Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Beispiel 6 erhält die erste Zeile von Tabelle I folgende Fassung:

„Anleihe A

Jumbo-Pfandbriefe und ähnliche Instrumente

30.8.2008

festverzinslich

halbjährlich

4 Jahre

3,50 %“

b)

In Beispiel 6 in der Position „Kennzeichnungsverfahren“ erhalten in Absatz 1 Punkt 1 die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:

„Bei der Anleihe A handelt es sich um einen festverzinslichen Jumbo-Pfandbrief oder ein ähnliches Instrument mit Fälligkeit am 30. August 2008. Sie hat also eine Restlaufzeit von vier Jahren, so dass ein Bewertungsabschlag von 3,5 % vorgenommen wird.“

25.

Anhang I Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgende Definition des Begriffs „Asset-Backed Security“ wird eingefügt:

„Asset-Backed Securities (ABS): Mit einem Pool von separierten Vermögenswerten (feststehend oder revolvierend) unterlegter Schuldtitel, der innerhalb eines begrenzten Zeitraums zu Kapitalströmen führt. Darüber hinaus können Rechte oder sonstige Aktiva vorhanden sein, die die Bedienung oder die zeitgerechte Aufteilung der Erlöse an die Halter der Wertpapiere gewährleisten. Im Allgemeinen werden Asset-Backed Securities von einer speziell hierfür geschaffenen Zweckgesellschaft emittiert, die den Pool von Vermögenswerten vom Originator/Verkäufer erworben hat. Die Zahlungen für Asset-Backed Securities hängen in erster Linie von den Kapitalflüssen ab, die durch die in dem Pool enthaltenen Aktiva generiert werden, sowie von sonstigen Rechten, die eine zeitgerechte Zahlung sicherstellen sollen (z. B. Liquiditätsfazilitäten, Garantien oder andere allgemein unter Bonitätsverbesserung fallende Instrumente)“.

b)

Die Definition des Begriffs „Korrespondenzzentralbankmodell“ erhält folgende Fassung:

„Korrespondenzzentralbank-Modell (CCBM) (correspondent central banking model (CCBM)): Vom Eurosystem eingerichtetes Verfahren mit dem Ziel, es den Geschäftspartnern zu ermöglichen, notenbankfähige Sicherheiten auf grenzüberschreitender Basis zu nutzen. Beim Korrespondenzzentralbank-Modell handeln die nationalen Zentralbanken gegenseitig als Verwahrer. Dies bedeutet, dass die nationalen Zentralbanken gegenseitig und für die EZB Depots führen. Das Korrespondenzzentralbank-Modell können auch Geschäftspartner bestimmter nicht dem Eurosystem angehörender nationaler Zentralbanken in Anspruch nehmen.“

c)

Die folgende Definition des Begriffs „Währungsabsicherungsgeschäft“ wird eingefügt:

„Währungsabsicherungsgeschäft (currency hedge transaction): Vereinbarung zwischen dem Emittenten und einem Absicherungskontrahenten, durch die ein Teil des Währungsrisikos, das aus dem Erhalt von Zahlungsströmen in einer anderen Währung als Euro resultiert, verringert wird, indem die Zahlungsströme gegen vom Absicherungskontrahenten zu leistende Zahlungen in Euro getauscht werden, einschließlich einer Garantie des Absicherungskontrahenten für diese Zahlungen.“

d)

Die Definition des Begriffs „Tagesabschluss“ erhält folgende Fassung:

„Tagesabschluss (end-of-day): Der Zeitpunkt des Geschäftstages nach Schließung von TARGET2, zu dem die Arbeiten im Zusammenhang mit den an diesem Tag im TARGET2-System abgewickelten Zahlungen beendet sind.“

e)

Die Definition des Begriffs „Schnelltender“ erhält folgende Fassung:

„Schnelltender (quick tender): Tenderverfahren, das vom Eurosystem für Feinsteuerungsoperationen genutzt wird, wenn die Liquiditätssituation am Markt rasch beeinflusst werden soll. Schnelltender werden normalerweise innerhalb von 90 Minuten und in der Regel nur mit einer begrenzten Zahl von Geschäftspartnern durchgeführt.“

f)

Die Definition des Begriffs „RTGS-System (Brutto-Abwicklungssystem in Echtzeit)“ erhält folgende Fassung:

„RTGS-System (Echtzeit-Bruttosystem) (Real-Time Gross Settlement system — RTGS): Abwicklungssystem, in dem jede Transaktion kontinuierlich in Echtzeit verarbeitet und ausgeglichen wird (ohne Verrechnung (Netting)). Siehe auch TARGET2.“

g)

Die Definition des Begriffs „TARGET“ erhält folgende Fassung:

„TARGET (transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem) (Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer system): Der Vorgänger des TARGET2-Systems betreibt eine dezentrale Struktur, die nationale RTGS-Systeme mit dem EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus verbindet. Das TARGET-System wurde durch das TARGET2-System gemäß dem in Artikel 13 der Leitlinie EZB/2007/2 näher bestimmten Migrationszeitplan ersetzt.“

h)

Es wird die folgende Definition des Begriffs „Korrektur“ eingefügt:

„Korrektur (valuation markdown): Risikokontrollmaßnahme für Sicherheiten, die bei befristeten Transaktionen verwendet werden, wobei die Zentralbank einen bestimmten Prozentsatz des theoretischen Marktwerts der Sicherheiten in Abzug bringt, bevor sie einen Bewertungsabschlag vornimmt (14).

26.

Die Tabelle in Anlage 5 erhält folgende Fassung:

„WEBSITES DES EUROSYSTEMS

Zentralbank

Website

Europäische Zentralbank

www.ecb.europa.eu

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

www.nbb.be oder www.bnb.be

Deutsche Bundesbank

www.bundesbank.de

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

www.centralbank.ie

Bank von Griechenland

www.bankofgreece.gr

Banco de España

www.bde.es

Banque de France

www.banque-france.fr

Banca d’Italia

www.bancaditalia.it

Zentralbank von Zypern

www.centralbank.gov.cy

Banque centrale du Luxembourg

www.bcl.lu

Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta

www.centralbankmalta.org

De Nederlandsche Bank

www.dnb.nl

Oesterreichische Nationalbank

www.oenb.at

Banco de Portugal

www.bportugal.pt

Banka Slovenije

www.bsi.si

Suomen Pankki — Finlands Bank

www.bof.fi“


(1)  Mit Beginn am 19. November 2007 wurde die dezentrale technische Infrastruktur von TARGET durch die Gemeinschaftsplattform von TARGET2 ersetzt, über die alle Zahlungsaufträge nach derselben technischen Methode eingereicht, abgewickelt und ausgeliefert werden. Die Migration zu TARGET2 wurde in drei Ländergruppen vorgenommen, die es TARGET-Anwendern ermöglicht, in mehreren Gruppen und zu verschiedenen vorgegebenen Zeitpunkten zu TARGET2 zu migrieren. Die Zusammensetzung der Ländergruppen war wie folgt: Gruppe 1 (19. November 2007): Deutschland, Luxemburg, Malta, Österreich, Slowenien und Zypern, Gruppe 2 (18. Februar 2008): Belgien, Finnland, Frankreich, Irland, Niederlande, Portugal und Spanien und Gruppe 3 (19. Mai 2008): Griechenland, Italien und die EZB. Ein viertes Migrationsdatum (15. September 2008) war für Notfälle reserviert. Bestimmte nicht teilnehmende NZBen wurden auf der Grundlage einer separaten Vereinbarung ebenso an TARGET2 angeschlossen: Lettland und Litauen (in Gruppe 1) sowie Dänemark, Estland und Polen (in Gruppe 3).

(2)  Darüber hinaus wird Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität nur gewährt, wenn die Voraussetzungen der Zahlungsverkehrsinfrastruktur im RTGS-System erfüllt sind.“

(3)  Für Asset-Backed Securities mit halbjährlicher oder jährlicher Kapital- bzw. Zinszahlung des zugrunde liegenden Vermögenswerts können die Performance-Berichte in halbjährlichen bzw. jährlichen Abständen veröffentlicht werden.“

(4)  Aufgrund unterschiedlicher verfahrenstechnischer Abläufe bei der Anschaffung von Sicherheiten bei den nationalen Zentralbanken in den Mitgliedstaaten (in Form eines an die nationale Zentralbank verpfändeten Sicherheitenpools oder einer Rückkaufsvereinbarung, der einzelne, für jede Transaktion konkretisierte Sicherheiten zugrunde liegen) kann es hinsichtlich des Zeitpunkts der Bewertung und bei anderen abwicklungstechnischen Aspekten der Risikokontrolle zu geringfügigen Diskrepanzen kommen. Darüber hinaus können bei nicht marktfähigen Sicherheiten die Bewertungstechniken unterschiedlich präzise sein, was in der Gesamthöhe der Abschläge zum Ausdruck kommt (siehe Abschnitt 6.4.3).“

(5)  Die Bewertungsabschläge für festverzinsliche Schuldtitel gelten auch für Schuldtitel, deren Verzinsung von einer Veränderung des Ratings des Emittenten selbst abhängt, oder für inflationsindexierte Anleihen.“

(6)  Grundsätzlich wird die Liquiditätskategorie durch die Emittentengruppe bestimmt. Alle Asset-Backed Securities gehören jedoch ungeachtet ihrer Emittentenklassifizierung der Kategorie V an; Jumbo-Pfandbriefe und ähnliche Instrumente werden der Kategorie II zugerechnet, während von Kreditinstituten begebene traditionelle Pfandbriefe und ähnliche Instrumente sowie andere von Kreditinstituten begebene Schuldtitel in Kategorie III bzw. IV eingeordnet werden.“

(7)  Von der EZB emittierte Schuldverschreibungen und von den nationalen Zentralbanken vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Land begebene Schuldtitel sind der Liquiditätskategorie I zuzuordnen.

(8)  Zur Sicherheitenklasse ‚Jumbo-Pfandbriefe und ähnliche Instrumente‘ gehören nur Titel mit einem Emissionsvolumen von mindestens 1 Mrd. EUR, für die mindestens drei Market Maker regelmäßig Geld- und Briefkurse stellen.

(9)  In Liquiditätskategorie II sind nur marktfähige Sicherheiten solcher Emittenten enthalten, die von der EZB als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert wurden. Von anderen Institutionen emittierte marktfähige Sicherheiten sind der Kategorie III zuzuordnen.

(10)  Eine Zinszahlung gilt als variabel, wenn der Zinssatz an einen Referenzzins gekoppelt ist und der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung dieses Kupons nicht länger als ein Jahr ist. Zinszahlungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, werden als feste Zinszahlung betrachtet, wobei die jeweilige Laufzeit des Bewertungsabschlags der Restlaufzeit des Schuldtitels entspricht.“

(11)  In Kategorie V enthaltene Schuldtitel, für die gemäß Abschnitt 6.5 ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag. Dieser wird in Form einer Korrektur von 5 % direkt auf den theoretischen Wert der einzelnen Sicherheit angewandt.“

(12)  Diese Verzeichnisse werden auf der Website der EZB veröffentlicht (www.ecb.europa.eu).“

(13)  In der Verordnung (EG) Nr. 2181/2004 der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute und der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2004/21) (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 42) wird ausdrücklich verlangt, dass Verbindlichkeiten aus Einlagen zum Nominalwert gemeldet werden müssen. Unter Nominalwert versteht man den Kapitalbetrag, den der Schuldner dem Gläubiger laut Vertrag zurückzahlen muss. Diese Anpassung wurde erforderlich, da die Richtlinie Nr. 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1) dahin gehend abgeändert worden war, dass bestimmte Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden konnten.“

(14)  So werden Asset-Backed Securities der Liquiditätskategorie V, für die ein theoretischer Wert festgelegt wird, mit einer Korrektur von 5 % auf diesen theoretischen Wert belegt, bevor der Bewertungsabschlag von 12 % zur Anwendung kommt. Dies entspricht einem Bewertungsabschlag von insgesamt 16,4 %.“


ANHANG II

Anhang II zur Leitlinie EZB/2000/7 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt 1 Punkt 6 Absatz 1 erhält der Buchstabe f folgende Fassung:

„f)

Der zeitweilige oder dauerhafte Widerruf der Genehmigung des Geschäftspartners, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzierungsinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (1) und nach Maßgabe der im jeweiligen Mitgliedstaat des Eurosystems erfolgten nationalen Umsetzung, Bankgeschäfte betreiben zu dürfen.

2.

In Abschnitt 1 Punkt 6 Absatz 1 erhält der Buchstabe h folgende Fassung:

„h)

Maßnahmen gegen den Geschäftspartner gemäß den Artikeln 30, 31, 33 und 34 der Richtlinie 2006/48/EG.“

3.

In Abschnitt 1 Punkt 6 Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben p bis t eingefügt:

„p)

Das Vermögen des Geschäftspartners wird eingefroren bzw. er unterliegt sonstigen von der Gemeinschaft verhängten Maßnahmen, durch die der Geschäftspartner in der Verfügung über sein Vermögen eingeschränkt ist.

q)

Das Vermögen des Geschäftspartners wird eingefroren bzw. er unterliegt sonstigen von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 60 Absatz 2 des Vertrags verhängten Maßnahmen, durch die der Geschäftspartner in der Verfügung über sein Vermögen eingeschränkt ist.

r)

Das Vermögen des Geschäftspartners oder ein wesentlicher Teil davon unterliegt Sicherungsmaßnahmen wie Pfändungen oder Beschlagnahmen oder anderen Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des Geschäftspartners.

s)

Das Vermögen des Geschäftspartners oder ein wesentlicher Teil davon wird auf ein anderes Rechtssubjekt übertragen.

t)

Ein bevorstehendes oder bestehendes Ereignis, durch welches ein Geschäftspartner die Verpflichtungen gemäß der von ihm eingegangenen Vereinbarung im Bereich geldpolitischer Operationen oder der sonstigen auf die Beziehung zwischen dem Geschäftspartner und einer Zentralbank des Eurosystems anwendbaren Bestimmungen nicht erfüllen kann.“

4.

In Abschnitt 1 erhält Punkt 6 Absatz 2 folgende Fassung:

„In den Fällen der Buchstaben a und p sind die Geschäfte automatisch beendet, in den Fällen der Buchstaben b, c und q können die Geschäfte automatisch oder aber erst nach Kündigung durch die NZB enden, während in den Fällen der Buchstaben d bis o und r bis t keine automatische Beendigung eintritt, sondern die NZB eine Kündigung nach freiem Ermessen aussprechen kann (d. h., deren Wirkung erst mit bzw. nach der Zustellung einer Kündigungsmitteilung eintritt). Die NZB kann eine Nachfrist von maximal drei Bankgeschäftstagen zur Beseitigung des betreffenden Beendigungs- bzw. Kündigungsgrundes setzen. Im Falle von nicht automatisch erfolgenden Beendigungen bzw. Kündigungen soll aus den maßgeblichen Bestimmungen deutlich werden, welche Rechtsfolgen mit einer (diskretionären) Kündigung durch die NZB verbunden sind.“

5.

In Abschnitt 1 erhält Punkt 7 folgende Fassung:

„7.

Die NZB soll sich in ihren vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen für den Fall des Eintritts eines Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses folgende Rechtsbehelfe vorbehalten: den (zeitweiligen) Ausschluss des Geschäftspartners vom Zugang zu Offenmarktgeschäften, den (zeitweiligen) Ausschluss des Geschäftspartners vom Zugang zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems, die Beendigung aller offenen Vereinbarungen und Transaktionen oder das Verlangen nach vorzeitiger Abwicklung noch nicht fälliger oder bedingter Forderungen oder Leistungen. Des weiteren soll die NZB gegebenenfalls befugt sein, die folgenden Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen: die Nutzung von vom Geschäftspartner bei ihr unterhaltenen Einlagen zur Aufrechnung mit Forderungen an diesen Geschäftspartner, die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem Geschäftspartner, bis dieser seine Verpflichtungen gegenüber der NZB erfüllt hat, die Berechnung von Verzugszinsen, oder die Forderung nach Schadensersatz für etwaige, ihr aus einem vertragswidrigen Verhalten des Geschäftspartners entstandene Verluste. Ferner sollen die NZBen nach Maßgabe ihrer vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen dazu berechtigt sein, bei Eintritt eines Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses Sicherheiten ohne ungebührliche Verzögerung bis zur Höhe des gewährten Kredites zu verwerten, sollte der Geschäftspartner seinen Negativsaldo nicht umgehend ausgleichen. Zur Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung der auferlegten Maßnahmen kann der EZB-Rat über die Rechtsbehelfe einschließlich dem (zeitweiligen) Ausschluss vom Zugang zu Offenmarktgeschäften oder den ständigen Fazilitäten des Eurosystems entscheiden.“

6.

In Abschnitt II wird unter der Überschrift „Gemeinsame Erfordernisse für befristete Transaktionen“ in Punkt 15 die Fußnote 2 gestrichen.


(1)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.“


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