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Document 32008D0973

    2008/973/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2002/56/EG des Rates hinsichtlich des Datums gemäß Artikel 21 Absatz 3, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Gültigkeitsdauer der Beschlüsse über die Gleichwertigkeit von Pflanzkartoffeln aus Drittländern verlängern dürfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8135) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 345 vom 23.12.2008, p. 90–90 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/973/oj

    23.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 345/90


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 15. Dezember 2008

    zur Änderung der Richtlinie 2002/56/EG des Rates hinsichtlich des Datums gemäß Artikel 21 Absatz 3, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Gültigkeitsdauer der Beschlüsse über die Gleichwertigkeit von Pflanzkartoffeln aus Drittländern verlängern dürfen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8135)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2008/973/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Richtlinie 2002/56/EG dürfen die Mitgliedstaaten ab bestimmten Zeitpunkten nicht mehr in eigener Verantwortung feststellen, dass die in Drittländern geernteten Pflanzkartoffeln den in der Gemeinschaft geernteten und der genannten Richtlinie entsprechenden Pflanzkartoffeln gleichwertig sind.

    (2)

    Da die Arbeiten für eine gemeinschaftliche Gleichwertigkeitsfeststellung für alle betroffenen Drittländer jedoch noch nicht abgeschlossen waren, wurden die Mitgliedstaaten mit der Richtlinie 2002/56/EG ermächtigt, die Gültigkeitsdauer der von ihnen bereits getroffenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für bestimmte Länder, die von den Gemeinschaftsfeststellungen nicht erfasst sind, bis zum 31. März 2008 zu verlängern. Dieses Datum wurde im Hinblick auf das Ende des Zeitraums gewählt, in dem Pflanzkartoffeln in Verkehr gebracht werden.

    (3)

    Da diese Arbeiten immer noch nicht abgeschlossen sind und Ende des Jahres 2008 eine neue Vermarktungsperiode anläuft, ist es notwendig, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die Gültigkeitsdauer ihrer Gleichwertigkeitsfeststellungen zu verlängern.

    (4)

    Die Richtlinie 2002/56/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/56/EG wird „31. März 2008“ durch „31. März 2011“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 15. Dezember 2008

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.


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