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Document 32008D0270
2008/270/EC,Euratom: Decision of the Council and of the Commission of 25 February 2008 concerning the conclusion on behalf of the European Community and the European Atomic Energy Community of the Agreement on Scientific and Technological Cooperation between the European Community and the European Atomic Energy Community, of the one part, and the Swiss Confederation, of the other part
2008/270/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 25. Februar 2008 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft
2008/270/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 25. Februar 2008 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft
ABl. L 86 vom 28.3.2008, p. 25–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013
28.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/25 |
BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2008
über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft
(2008/270/EG, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, und Absatz 3,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaften ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) ausgehandelt, das auch seine vorläufige Anwendung vorsieht. |
(2) |
Das Abkommen wurde vorbehaltlich seines späteren Abschlusses am 25. Juni 2007 in Luxemburg von den Vertretern der Vertragsparteien unterzeichnet. |
(3) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (2) wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates und der Präsident der Kommission nehmen die in Artikel 14 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Atomgemeinschaft vor.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen steht im Zusammenhang mit den am 21. Juni 1999 unterzeichneten und mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (3) geschlossenen sieben Abkommen mit der Schweiz.
(2) Bei Kündigung der in Absatz 1 genannten Abkommen wird dieses Abkommen nicht erneuert.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. VIZJAK
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) Stellungnahme vom 23. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 26.
(3) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.