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Document 32007R0142

    Verordnung (EG) Nr. 142/2007 der Kommission vom 14. Februar 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1610/2006 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 327/98 und der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 hinsichtlich bestimmter, im Rahmen der Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis für die Tranche des Monats Juli 2006 erteilter Einfuhrlizenzen

    ABl. L 43 vom 15.2.2007, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 840–842 (MT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/142/oj

    15.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 43/11


    VERORDNUNG (EG) Nr. 142/2007 DER KOMMISSION

    vom 14. Februar 2007

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1610/2006 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 327/98 und der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 hinsichtlich bestimmter, im Rahmen der Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis für die Tranche des Monats Juli 2006 erteilter Einfuhrlizenzen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1610/2006 der Kommission (3) ist die Gültigkeitsdauer der Lizenzen, die im Rahmen der Tranche des Monats Juli 2006 für die Einfuhr von geschältem, vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis bestimmter mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (4) eröffneter Einfuhrkontingente erteilt wurden, auf Antrag der Marktteilnehmer bis zum 31. Dezember 2006 verlängert worden. Die Verwendung solcher Lizenzen ist in bestimmten Fällen auch hinsichtlich des Ursprungs und des KN-Codes des eingeführten Reises erleichtert worden.

    (2)

    Trotz der betreffenden Bestimmungen konnten bestimmte Einfuhrlizenzen aufgrund von Störungen der Ströme der Reiseinfuhren in die Gemeinschaft, insbesondere aufgrund des Auftretens von mit gentechnisch verändertem Reis kontaminiertem Reis auf dem amerikanischen Markt und der sich daraus ergebenden Risiken eines Einfuhrverbots während ihrer Gültigkeitsdauer, nicht verwendet werden. Aufgrund dieser besonderen Umstände ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5) abzuweichen und die von den Marktteilnehmern geleistete Sicherheit fallweise freizugeben, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

    (3)

    Den Mitgliedstaaten ist auch zu erlauben, den betreffenden Marktteilnehmern die Ausfuhrbescheinigungen zurückzugeben, die den Einfuhrlizenzanträgen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 beilagen.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1610/2006 ist entsprechend zu ändern.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1610/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

    „Artikel 2a

    (1)   Abweichend von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 können die Mitgliedstaaten die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 vorgesehene Sicherheit für die Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung, die vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nicht verwendet worden sind, nach Überprüfung des Einzelfalls freigeben, sofern

    a)

    der Einfuhrlizenzinhaber die nicht verwendete(n) Einfuhrlizenz(en) an die zuständigen Behörden zurückgibt und die Freigabe der dazugehörigen Sicherheit beantragt,

    b)

    die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über ausreichende Angaben verfügen, die ihnen ein Urteil darüber erlauben, ob der betreffende Einführer in gutem Glauben gehandelt und alle ihm im Rahmen des Vertretbaren zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, um die Einfuhrlizenz(en) während ihrer Gültigkeitsdauer zu verwenden.

    (2)   Das Original der Ausfuhrbescheinigung, das dem Einfuhrlizenzantrag gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 beilag, wird dem Einfuhrlizenzinhaber zurückgegeben, dessen Sicherheit gemäß Absatz 1 dieses Artikels freigegeben wurde.“.

    2.

    Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März 2007 auf elektronischem Wege die Nummer(n) der nicht verwendeten Einfuhrlizenz bzw. Einfuhrlizenzen, deren Sicherheit gemäß Artikel 2a freigegeben wurde, sowie die Menge (in Tonnen) der betreffenden Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes), mit.“.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Februar 2007

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

    (2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

    (3)  ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 11.

    (4)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2019/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 48).

    (5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).


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