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Document 32007D0731

2007/731/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels im Vereinigten Königreich vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5549) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 295 vom 14.11.2007, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/731/oj

14.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. November 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels im Vereinigten Königreich vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5549)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/731/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (3) legt bestimmte Schutzmaßnahmen fest, die anzuwenden sind, um die Ausbreitung der genannten Seuche zu verhindern; dazu gehört die Abgrenzung der Gebiete A und B nach einem vermuteten oder bestätigten Seuchenausbruch.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 in einem Geflügelhaltungsbetrieb auf seinem Hoheitsgebiet in der Grafschaft Suffolk gemeldet und gemäß der Entscheidung 2006/415/EG die entsprechenden Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung der Gebiete A und B gemäß Artikel 4 der genannten Entscheidung, ergriffen.

(3)

Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich geprüft und ist davon überzeugt, dass die von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Grenzen der Gebiete A und B ausreichend weit von dem Ort des Ausbruchs entfernt sind. Die Gebiete A und B im Vereinigten Königreich können daher bestätigt und die Dauer dieser Regionalisierung kann festgelegt werden.

(4)

Der geltende Anhang der Entscheidung 2006/415/EG ist gegenstandslos geworden, da die Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Ausbruch der Aviären Influenza in Deutschland abgelaufen ist; daher sollte der Anhang als Ganzes ersetzt werden.

(5)

Die Entscheidung 2006/415/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen sollten auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird durch den Wortlaut im Anhang zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33); berichtigte Fassung (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51. Entscheidung z Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/632/EG (ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 46).


ANHANG

„ANHANG

TEIL A

Gebiet A gemäß Artikel 4 Absatz 2:

ISO Landescode

Mitgliedstaat

Gebiet A

Gültig bis (Datum) Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii

Code

(sofern vorhanden)

Bezeichnung

UK

VEREINIGTES KÖNIGREICH

SUFFOLK

00162

Schutzzone:

Teil der Grafschaft Suffolk im Umkreis von 3 km um den Koordinatenpunkt TM 06178 76666 (1)

21.12.2007

 

 

SUFFOLK

00162

NORFOLK

00154

Überwachungszone:

Teil der Grafschaften Suffolk und Norfolk im Umkreis von 10 km um den Koordinatenpunkt TM 06178 76666 (1)

TEIL B

Gebiet B gemäß Artikel 4 Absatz 2:

ISO Landescode

Mitgliedstaat

Gebiet B

Gültig bis (Datum) Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii

Code

(sofern vorhanden)

Bezeichnung

UK

VEREINIGTES KÖNIGREICH

NORFOLK

00154

SUFFOLK

00162

Die Bezirke:

Babergh

Breckland

Forest Heath

Ipswich

Mid Suffolk

Norwich

St Edmundsbury

South Norfolk

Suffolk Coastal

Waveney

21.12.2007“


(1)  Die Koordinaten entsprechen dem nationalen britischen Koordinatensystem.


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