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Document 32007D0706

2007/706/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2007 zur Freistellung der Erzeugung und des Verkaufs von Strom in Schweden von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5197) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 287 vom 1.11.2007, p. 18–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/706/oj

1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2007

zur Freistellung der Erzeugung und des Verkaufs von Strom in Schweden von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5197)

(Nur der schwedische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/706/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 30 Absätze 4 und 6,

gestützt auf den per E-Mail vom 29. Juni 2007 vorgelegten Antrag des Königreichs Schweden,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   Sachlage

(1)

Am 29. Juni 2007 übermittelte Schweden der Kommission per E-Mail einen Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG. In ihrer E-Mail vom 20. Juli 2007 ersuchte die Kommission um weitere Informationen, die die schwedischen Behörden nach Verlängerung der ursprünglichen Frist per E-Mail vom 17. August 2007 übermittelten.

(2)

Der Antrag des Königreichs Schweden betrifft die Stromerzeugung sowie den Verkauf von Strom (Groß- und Einzelhandel).

(3)

Dem Antrag liegt die Stellungnahme der unabhängigen nationalen Behörde Konkurrensverket (schwedische Wettbewerbsbehörde) bei, nach der die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG erfüllt sind.

II.   Rechtsrahmen

(4)

Nach Maßgabe von Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG fallen Aufträge, die die Ausübung einer richtlinienrelevanten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter die Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird nach objektiven Kriterien festgestellt, wobei die besonderen Merkmale des betreffenden Sektors zu berücksichtigen sind. Der Zugang zu einem Markt gilt als frei, wenn der Mitgliedstaat die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zur Öffnung eines Sektors oder Teilsektors umgesetzt hat und anwendet. Diese Rechtsvorschriften sind in Anhang XI der Richtlinie 2004/17/EG aufgeführt und beziehen sich für den Stromsektor auf die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (2). Die Richtlinie 96/92/EG wurde abgelöst durch die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (3); die neue Richtlinie schreibt eine noch stärkere Marktöffnung vor.

(5)

Schweden hat sowohl die Richtlinie 96/92/EG als auch die Richtlinie 2003/54/EG umgesetzt und wendet sie an; dabei hat sich das Land für die vollständige Eigentümerentflechtung bei den Übertragungsnetzen und für die rechtliche und funktionelle Entflechtung bei den Verteilungsnetzen unter Ausnahme der kleinsten Unternehmen entschieden. Daher kann entsprechend Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Zugang zum Markt als frei gelten.

(6)

Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte anhand verschiedener Indikatoren beurteilt werden, von denen keiner für sich genommen den Ausschlag gibt. Hinsichtlich der Märkte, die diese Entscheidung betrifft, ist der Marktanteil der Hauptakteure auf einem bestimmten Markt ein Kriterium, das berücksichtigt werden sollte. Ein weiteres Kriterium ist der Konzentrationsgrad auf diesen Märkten. Angesichts der Merkmale der betrachteten Märkte sollten zusätzliche Kriterien berücksichtigt werden, z. B. der Liquiditätsgrad, das Funktionieren des Ausgleichsmarktes, der Preiswettbewerb und das Ausmaß, in dem Kunden den Versorger wechseln.

(7)

Diese Entscheidung lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften unberührt.

III.   Bewertung

(8)

Der Antrag Schwedens betrifft die Stromerzeugung sowie den Verkauf von Strom (Groß- und Einzelhandel).

(9)

Der Großhandelselektrizitätsmarkt in Schweden ist weitgehend in den nordischen Energiemarkt integriert, der Dänemark, Norwegen, Schweden und Finnland umfasst. Seine charakteristischen Merkmale sind ein Markt für den bilateralen Handel zwischen Erzeugern einerseits und Lieferanten und Industrieunternehmen andererseits sowie die freiwillige nordische Energiebörse Nord Pool mit ihrem Spot- und Forwardmarkt. Dies sowie die Ausrichtung von Nord Pool (4) auf einen integrierten Markt zeigt, dass die Entwicklung eindeutig auf einen regionalen nordischen Großhandelsmarkt hinausläuft. Allerdings spalten überlastungsbedingte Übertragungsengpässe den nordischen Raum gelegentlich in sechs geografisch getrennte Preisregionen auf, wovon eine Schweden ist. Schweden verfügt über fünf Hauptverbindungen zwischen seinen Netzen und denen anderer Regionen des Europäischen Wirtschaftsraums (Westdänemark—Schweden, Ostdänemark—Schweden, Schweden—Südnorwegen, Schweden—Nordnorwegen und Schweden—Finnland). 2005 war die am stärksten überlastete dieser fünf Verbindungen während 52 % der Zeit überlastet, die am wenigsten überlastete Verbindung während 8 % der Zeit (5). Es waren jedoch selten alle fünf Verbindungen gleichzeitig überlastet. So war Schweden 2005 nach Angaben der schwedischen Behörden während 0,5 % der Zeit eine vollständig getrennte Preisregion, d. h. es hatte keine Verbindung zu irgendeiner anderen Preisregion. Außerdem geht aus einem Überblick ab 2001 über die Anzahl der mit Schweden verbundenen Regionen hervor, dass Schweden während 82,4 % der Zeit mit mindestens 4 der damals 6 anderen Preisregionen (Norwegen war damals statt in zwei in drei Regionen aufgeteilt) verbunden war (6). Im Einklang mit früheren Kommissionsentscheidungen (7) wird daher die Frage, ob es sich um einen nationalen oder einen regionalen Markt handelt, offen gelassen, da das Ergebnis der Analyse gleich bleibt, unabhängig davon, ob sie sich auf eine enge oder eine weiter gefasste Definition stützt.

(10)

Bei der Stromerzeugung geht die Entwicklung, im Wesentlichen aus denselben Gründen, ebenfalls klar in Richtung eines regionalen nordischen Marktes, obwohl Übertragungsengpässe und die Kapazitätsgrenzen — in Höhe von 24 % der installierten Erzeugungskapazitäten Schwedens — der Netzübergänge zwischen den schwedischen Netzen und den Netzen anderer Regionen des Europäischen Wirtschaftsraumes dazu führen können, dass sich der Markt zeitweilig auf das Hoheitsgebiet Schwedens beschränkt. Auch hier wird die Frage, ob es sich um einen nationalen oder einen regionalen Markt handelt, offen gelassen, da das Ergebnis der Analyse gleich bleibt, unabhängig davon, ob sie sich auf eine enge oder eine weiter gefasste Definition stützt.

(11)

Wie die schwedischen Behörden bestätigten, beschränkt sich der Endkundenmarkt auf das Hoheitsgebiet Schwedens, unter anderem aufgrund der unterschiedlichen Besteuerung und der Vorschriften für den Ausgleich von Mengenabweichungen zwischen den nordischen Ländern. Ferner ist nach Angaben der Konkurrensverket der Endkundenmarkt vor allem national, weil verschiedene technische und rechtliche Hindernisse die Endnutzer daran hindern, Strom von Energiemaklern in anderen Ländern zu kaufen.

(12)

In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament „Bericht über die Fortschritte bei der Schaffung des Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarktes“ (8), nachstehend „Bericht 2005“ genannt, stellt die Kommission fest, dass es „auf vielen nationalen Märkten einen hohen Konzentrationsgrad in der Energiewirtschaft [gibt], was die Entstehung eines effektiven Wettbewerbs behindert“ (9). Folglich kommt sie im Hinblick auf die Stromerzeugung zu dem Schluss: „Ein Indikator für den Grad des Wettbewerbs auf den nationalen Märkten ist der Gesamtmarktanteil der drei größten Erzeuger“ (10). Dem „technischen Anhang“ (11) zufolge beträgt der Gesamtmarktanteil der drei größten Erzeuger der nordischen Region 40 % (12), was einen hinreichend niedrigen Wert darstellt. Bezogen auf das schwedische Hoheitsgebiet liegt der Gesamtmarktanteil der drei größten Erzeuger natürlich höher (2004 lag er bei 86,7 % (13)). Die Zeiträume, in denen der schwedische Markt isoliert war, waren 2005 jedoch auf 0,5 % der Zeit begrenzt (14). Den größten Teil des Jahres über herrscht somit ein Wettbewerbsdruck auf dem schwedischen Markt, der sich aus der Möglichkeit ergibt, Strom von außerhalb Schwedens zu importieren, zumal zwischen den nordischen Ländern keine Übertragungsgebühren berechnet werden. Da die Verbindungen zwischen Schweden und den anderen Preisregionen häufig nicht überlastet sind, müssen bei Investitionen im Elektrizitätssektor auf schwedischem Hoheitsgebiet die anderen Erzeuger des nordischen Marktes berücksichtigt werden. Diese Faktoren sind somit als Hinweis zu werten, dass der Erzeugermarkt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, unabhängig davon, ob das schwedische Hoheitsgebiet oder der entstehende regionale Markt zugrunde gelegt wird.

(13)

Der Konzentrationsgrad und der Liquiditätsgrad liefern ebenfalls gute Anhaltspunkte für den Wettbewerb auf dem Großhandelsmarkt für Strom. Regional wurden in den Jahren 2004/05 42,82 % des in den nordischen Ländern verbrauchten Stroms durch die in Erwägungsgrund 9 genannte freiwillige nordische Energiebörse Nord Pool Spot AS verkauft (15). Entsprechend dem Abschlussbericht spiegelt sich bei dieser Art der Energiebörsen die Konzentration bei den Erzeugern unmittelbar in einer relativ stabilen entsprechenden (16) Konzentration bei den Energiebörsen wider (17). Für die drei größten Erzeuger der nordischen Region beträgt der Anteil 40 % (18). Bezogen auf einen Regionalmarkt ist dies ein zufrieden stellendes Niveau. Ausschließlich auf den schwedischen Markt bezogen liegt der Gesamtmarktanteil der drei wichtigsten Akteure des Großhandelsmarktes natürlich höher (2006 lag er bei 86 % (19)). Es ist darauf hinzuweisen, dass die drei großen und mehrere kleinere Akteure des schwedischen Großhandelsmarktes miteinander in Konkurrenz stehen. Außerdem wird im Zusammenhang mit der Verbindung zur nordischen Region erneut hervorgehoben, dass die genannten Engpässe aufgrund von Überlastung nicht permanent, sondern nur zeitweise vorhanden sind. Daher ist der schwedische Markt neben dem innerschwedischen Wettbewerb häufig Wettbewerbsdruck von außen ausgesetzt, der sich aus der Möglichkeit ergibt, Strom von außerhalb Schwedens zu beziehen. Dies umso mehr, als Schweden in Bezug auf den Anteil am Inlandsverbrauch der drittgrößte Nettoimporteur von Elektrizität in der EU ist (20) und zwischen den nordischen Ländern keine Übertragungsgebühren berechnet werden. Hinzu kommt, dass die Wettbewerbsbedingungen im Stromgroßhandel auch stark vom Finanzhandel auf dem genannten Strommarkt beeinflusst werden; hier betrug das über Nord Pool gehandelte Volumen fast das Doppelte des Verbrauchs der nordischen Länder 2005 (21) (sogar mehr als das 5-fache (22), wenn andere Transaktionen wie OTC- oder Direkthandel zusätzlich berücksichtigt werden). Im technischen Anhang (23) wird dieser Liquiditätsgrad als zufrieden stellend angesehen, d. h., er deutet auf einen gut funktionierenden, wettbewerblichen Markt hin. Aufgrund der engen Verbindung zwischen dem schwedischen Großhandelsmarkt und dem nordischen Markt sollte bei diesem Liquiditätsgrad ferner davon ausgegangen werden, dass er auf dem schwedischen Markt Wettbewerbsdruck bewirkt. Im Abschlussbericht wird Nord Pool ferner zu den effizientesten Großhandelsstrommärkten mit der größten Liquidität gezählt (24). Diese Faktoren sind somit als Hinweis zu werten, dass der Großhandelsmarkt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, unabhängig davon, ob das schwedische Hoheitsgebiet oder der entstehende regionale Markt zugrunde gelegt wird.

(14)

Bezogen auf die Größe des Landes ist die Zahl der Wirtschaftsbeteiligten im Einzelhandel relativ hoch (25) (nach Angaben der schwedischen Behörden etwa 130, wovon ein beträchtlicher Teil seine Dienstleistungen landesweit anbietet); dasselbe gilt für die Zahl der Unternehmen mit einem Marktanteil von über 5 %. Ende 2004 betrug der Gesamtmarktanteil der drei größten Erzeuger bezogen auf die Versorgung sämtlicher Nutzerkategorien (große Industriekunden, kleine und mittlere Unternehmen, sehr kleine Gewerbekunden und Privathaushalte) 50 % (26), was einen hinreichend niedrigen Wert darstellt. Entsprechend den Angaben der schwedischen Behörden lag 2006 der Gesamtmarktanteil nach Kundenzahl der drei größten Unternehmen am schwedischen Endkundenmarkt bei 43 %. Diese Faktoren sind als Hinweis zu werten, dass der Markt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

(15)

Ferner sollte das Funktionieren der Ausgleichsmärkte ebenfalls als Kriterium herangezogen werden, nicht nur im Hinblick auf die Erzeugung, sondern auch für den Groß- und Einzelhandelsmarkt. Jeder Marktteilnehmer nämlich, der sein Erzeugungsportfolio nur mit Schwierigkeiten auf die Merkmale seiner Kunden abstimmen kann, sieht sich möglicherweise mit einer großen Preisdifferenz zwischen dem Preis, zu dem der Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden ÜNB) Ausgleichsenergie bereitstellt, und dem Preis, zu dem er Überproduktion zurückkauft, konfrontiert. Diese Preise können dem ÜNB entweder direkt vom Regulierer vorgeschrieben werden, oder sie sind marktbasiert, d. h., sie werden durch die Gebote anderer Erzeuger bestimmt, die ihre Produktion auf diese Weise nach oben oder unten korrigieren wollen […]. Ein entscheidendes Problem für kleine Marktteilnehmer tritt dann auf, wenn die Gefahr besteht, dass der Preis des Ankaufs vom ÜNB und der Verkaufspreis sehr weit auseinander liegen. Dies ist in einer Reihe von Mitgliedstaaten der Fall, was die Entwicklung des Wettbewerbs beeinträchtigen kann. Eine große Preisdifferenz kann auf ein unzureichendes Wettbewerbsniveau auf dem Ausgleichsmarkt hindeuten, der möglicherweise von nur einem oder zwei großen Erzeugern dominiert wird. Diese Schwierigkeiten verschlimmern sich noch, wenn die Netznutzer nicht in der Lage sind, ihre Vertragslage zeitnah anzupassen (27). Es gibt in den nordischen Ländern einen fast vollständig integrierten Ausgleichsmarkt für die Bereitstellung von Ausgleichsenergie; seine Hauptmerkmale (marktbasierte Preisbildung, stündlicher „Torschluss“ — die Möglichkeit für die Netznutzer, ihre Vertragslage stündlich anzupassen — und eine niedrige Preisspanne zwischen dem Preis des Ankaufs vom ÜNB und dem Verkaufspreis) deuten darauf hin, dass der Markt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

(16)

Angesichts der Merkmale des hier betrachteten Produkts (Strom) und der Knappheit bzw. des Fehlens geeigneter Ersatzprodukte oder Dienstleistungen kommt bei der Beurteilung der Wettbewerbssituation auf den Strommärkten dem Preiswettbewerb und der Preisbildung größere Bedeutung zu. Die Zahl der Kunden, die den Versorger wechseln, lässt auf einen echten Preiswettbewerb schließen und ist daher indirekt „ein natürlicher Indikator für die Wirksamkeit des Wettbewerbs. Wechseln wenige Kunden den Versorger, dürfte ein Problem mit dem Funktionieren des Marktes vorliegen, auch wenn die Vorteile, die mit der Möglichkeit verbunden sind, mit dem historisch gewachsenen Versorger neu zu verhandeln, nicht außer Acht gelassen werden sollten“ (28). Darüber hinaus sind regulierte Endnutzerpreise zweifellos ein wichtiger Faktor für das Kundenverhalten. Auch wenn die Aufrechterhaltung von Kontrollen in einem Übergangszeitraum gerechtfertigt sein kann, werden diese zunehmend zu Verzerrungen führen, sobald sich Investitionsbedarf ergibt (29).

(17)

Gemäß einem kürzlich vorgelegten Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen (30) wechseln auf dem schwedischen Endkundenmarkt die Kunden häufig den Versorger. Insgesamt haben seit der Marktreform 1996 54 % der Stromkunden entweder ihre Verträge neu verhandelt oder den Versorger gewechselt. Generell wird davon ausgegangen, dass der Wettbewerb für die Endkunden funktioniert (31). Außerdem gibt es keine Endnutzerpreis-Kontrolle (32) in Schweden, d. h., die Wirtschaftsbeteiligten setzen ihre Preise selbst fest, ohne dass sie sie behördlich genehmigen lassen müssen. Somit ist die Situation in Schweden im Hinblick auf Versorgerwechsel und Kontrolle der Endnutzerpreise als zufrieden stellend zu betrachten und sollte daher als Indikator für einen unmittelbar wirksamen Wettbewerb gewertet werden.

IV.   Schlussfolgerungen

(18)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 8 bis 17 untersuchten Faktoren sollte davon ausgegangen werden, dass die in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, in Schweden für die Stromerzeugung sowie den Verkauf von Strom (Groß- und Einzelhandel) erfüllt wird.

(19)

Ferner sollte, da die Bedingung des freien Zugangs zum Markt als erfüllt gilt, die Richtlinie 2004/17/EG weder gelten, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die die Stromerzeugung oder den Verkauf von Strom (Groß- und Einzelhandel) in Schweden ermöglichen sollen, noch wenn Wettbewerbe für die Ausübung einer solchen Tätigkeit in Schweden durchgeführt werden.

(20)

Diese Entscheidung stützt sich auf die Rechts- und Sachlage von Juni bis August 2007, wie sie sich aus den Angaben des Königreichs Schweden, dem Bericht 2005 und seinem technischen Anhang, der Mitteilung 2007 und dem Arbeitspapier der Dienststellen 2007 sowie dem Abschlussbericht ergibt. Sollten aufgrund entscheidender Änderungen der Rechts- und Sachlage die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG nicht mehr erfüllt sein, kann die Entscheidung zurückgenommen werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die die Auftraggeber in die Lage versetzen sollen, in Schweden Strom zu erzeugen oder zu verkaufen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 29. Oktober 2007

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).

(2)  ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

(3)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.

(4)  Siehe KOM(2006) 851 endg. vom 10.1.2007, Mitteilung der Kommission — Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Abschlussbericht), Absatz A.2 5), S. 334.

(5)  Siehe Abschlussbericht, Absatz A.1, Tabelle c, S. 333.

(6)  Punkt 28 der Sache COMP/M.3867 Vattenfall/Elsam und E2 Assets, 22.12.2005.

(7)  Siehe die oben genannte Sache COMP/M.3867, Punkte 22—33, sowie die Entscheidung 2006/422/EG der Kommission vom 19. Juni 2006 über die Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste auf die Erzeugung und den Verkauf von Strom in Finnland mit Ausnahme der Åland-Inseln, ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 33. Siehe auch Abschlussbericht, Absatz A.2.5, S. 334.

(8)  KOM(2005) 568 endg. vom 15.11.2005.

(9)  Bericht 2005, S. 2.

(10)  Siehe Bericht 2005, S. 7.

(11)  Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen, Technischer Anhang zum Bericht 2005, SEC(2005) 1448 (nur in englischer Sprache).

(12)  Technischer Anhang, Tabelle 4.1, S. 44.

(13)  Siehe Abschlussbericht, Anhang C, S. 338.

(14)  Siehe Erwägungsgrund 9.

(15)  Abschlussbericht, Absatz 380, Tabelle 16, S. 126.

(16)  Hervorgehoben im Interesse besserer Lesbarkeit.

(17)  Absatz 424, S. 141.

(18)  Technischer Anhang, Tabelle 4.1, S. 44.

(19)  Entsprechend den Angaben der schwedischen Behörden.

(20)  Abschlussbericht, Absatz 319, S. 112.

(21)  Abschlussbericht, Absatz 383, Tabelle 17, S. 127.

(22)  Abschlussbericht, Absatz 383, Tabelle 17, S. 127.

(23)  S. 44—45.

(24)  Absatz 581, S. 193.

(25)  Zum Vergleich: Im Vereinigten Königreich sind sechs Hauptlieferanten auf dem Markt für Privathaushalte tätig, weitere Unternehmen im Bereich der Großverbraucher (siehe Entscheidung 2007/141/EG der Kommission vom 26. Februar 2007 über die Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste auf die Lieferung von Elektrizität und Erdgas in England, Schottland und Wales, ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 23). Demgegenüber liegt die Zahl der Wirtschaftsbeteiligten im Einzelhandel in Finnland über 60 (siehe die oben genannte Entscheidung 2006/422/EG).

(26)  Technischer Anhang, S. 45.

(27)  Technischer Anhang, S. 67—68.

(28)  Bericht 2005, S. 9.

(29)  Technischer Anhang, S. 17.

(30)  SEC(2006) 1709 vom 10.1.2007 — „Accompanying document to the Communication from the Commission to the Council and the European Parliament Prospects for the internal gas and electricity market — Implementation Report, KOM(2006) 841 final“. Im Folgenden werden diese Dokumente als „Arbeitspapier der Dienststellen 2007“ und „Mitteilung 2007“ bezeichnet.

(31)  Arbeitspapier der Dienststellen 2007, S. 158.

(32)  Technischer Anhang, S. 124.


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