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Document 32007D0587
2007/587/EC: Commission Decision of 24 August 2007 on a financial contribution from the Community towards emergency measures to combat swine vesicular disease in Italy in 2006 and 2007 (notified under document number C(2007) 3957)
2007/587/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. August 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien in den Jahren 2006 und 2007 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3957)
2007/587/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. August 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien in den Jahren 2006 und 2007 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3957)
ABl. L 220 vom 25.8.2007, p. 25–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
25.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 220/25 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 24. August 2007
über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien in den Jahren 2006 und 2007
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3957)
(Nur die italienische Fassung ist verbindlich)
(2007/587/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Italien traten 2006 und 2007 Ausbrüche der vesikulären Schweinekrankheit auf. Das Auftreten dieser Seuche stellt ein ernstes Risiko für die gemeinschaftlichen Tierbestände dar. |
(2) |
Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen gewähren. |
(3) |
Die gemeinschaftliche Finanzhilfe im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2). |
(4) |
Am 4. Juni 2007 hat Italien eine letzte grobe Schätzung der zur Tilgung der Seuche angefallenen Kosten vorgelegt. |
(5) |
Die italienischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt. |
(6) |
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die Behörden alle Angaben fristgerecht übermitteln. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Finanzhilfe der Gemeinschaft
(1) Italien wird eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Kosten gewährt, die diesem Mitgliedstaat für die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit 2006 und 2007 entstanden sind.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beträgt 50 % der in Absatz 1 genannten zuschussfähigen Ausgaben. Sie wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 gezahlt.
Artikel 2
Zahlungsvereinbarung
Als Teil der Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird eine erste Tranche von 1 200 000 EUR gezahlt.
Artikel 3
Adressat
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 24. August 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.