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Document 32007D0329

2007/329/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 2007 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen aufgrund des Beitritts Bulgariens, die von der Richtlinie 2002/53/EG des Rates abweichen und das Inverkehrbringen des Saat- und Pflanzguts von Sonnenblumensorten ( Helianthus annuus ) betreffen, deren Resistenz gegen Orobanche spp. nicht erwiesen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1822) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 122 vom 11.5.2007, p. 59–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/329/oj

11.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/59


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2007

zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen aufgrund des Beitritts Bulgariens, die von der Richtlinie 2002/53/EG des Rates abweichen und das Inverkehrbringen des Saat- und Pflanzguts von Sonnenblumensorten (Helianthus annuus) betreffen, deren Resistenz gegen Orobanche spp. nicht erwiesen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1822)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/329/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinschaftlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1) unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die nach den Bestimmungen dieser Richtlinie oder nach Grundsätzen, die denen dieser Richtlinie entsprechen, zugelassen worden sind, keinen Verkehrsbeschränkungen. Diese Sorten werden in einem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten veröffentlicht (nachstehend „gemeinsamer Katalog“), der anhand der nationalen Kataloge der Mitgliedstaaten zusammengestellt wird.

(2)

Die Resistenz von Sonnenblumensorten (Helianthus annuus) gegen Orobanche spp. stellt einen wichtigen Gesichtspunkt für den Anbau dieser Pflanzenart in Bulgarien dar; nicht resistente Sorten sollten als ungeeignet eingestuft werden. Gleichwohl ist nicht bekannt, ob die von anderen Mitgliedstaaten in ihren nationalen Katalogen zugelassenen Sorten gegen Orobanche spp. resistent sind.

(3)

Bulgarien sollte daher ermächtigt werden, bis zum 31. Dezember 2009 das Inverkehrbringen von Pflanz- und Saatgut der im gemeinsamen Katalog aufgeführten Sorten, deren Resistenz gegen Orobanche spp. nicht erwiesen ist, auf seinem Hoheitsgebiet zu untersagen. In diesem Zeitraum kann Bulgarien mit Hilfe von Tests und durch Zusammentragen von Informationen feststellen, ob die im gemeinsamen Katalog aufgeführten Sonnenblumensorten (Helianthus annuus) gegen Orobanche spp. resistent sind, und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen gemäß Richtlinie 2002/53/EG ergreifen.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/53/EG kann Bulgarien bis zum 31. Dezember 2009 das Inverkehrbringen des Saat- und Pflanzguts von Sonnenblumensorten (Helianthus annuus), die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und deren Resistenz gegen Orobanche spp. im Rahmen der Zulassung von Sorten für den nationalen Katalog nicht nachgewiesen wurde, auf seinem Hoheitsgebiet verbieten.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln spätestens binnen 20 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Liste der Sorten, deren Resistenz gegen Orobanche spp. nachgewiesen wurde, an die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission. Diese Liste wird von ihnen regelmäßig aktualisiert.

Im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten wird angegeben, für welche Sonnenblumensorten (Helianthus annuus) die Resistenz gegen Orobanche spp. nachgewiesen wurde.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Mai 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).


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