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Document 32007D0151

2007/151/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. März 2007 zur Änderung der Entscheidungen 94/741/EG und 97/622/EG hinsichtlich der Fragebögen für den Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und die Durchführung der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 634) (Text von Bedeutung für den EWR )

ABl. L 67 vom 7.3.2007, p. 7–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 219M vom 24.8.2007, p. 317–319 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/151(1)/oj

7.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/7


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. März 2007

zur Änderung der Entscheidungen 94/741/EG und 97/622/EG hinsichtlich der Fragebögen für den Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und die Durchführung der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 634)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/151/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2006/12/EG muss auf der Grundlage eines Fragebogens gemäß der Entscheidung 94/741/EG der Kommission vom 24. Oktober 1994 über die Fragebögen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Abfallrichtlinien (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (3) erstellt werden.

(2)

Der Bericht über die Durchführung der Richtlinie 91/689/EWG muss auf der Grundlage eines Fragebogens gemäß der Entscheidung 97/622/EG der Kommission vom 27. Mai 1997 über Fragebögen zu den Berichten der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Richtlinien auf dem Abfallsektor (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (4) erstellt werden.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (5) wurde ein Bezugsrahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Abfallaufkommen, -verwertung und -beseitigung geschaffen.

(4)

Eine Prüfung der in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Berichterstattungspflichten über Abfalldaten hat gezeigt, dass bestimmte sich aus den Entscheidungen 94/741/EG und 97/622/EG ergebende Berichterstattungspflichten auch durch die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 oder durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (6) abgedeckt sind.

(5)

Um Überschneidungen und unnötige Verwaltungsanforderungen zu vermeiden, sollten die Berichterstattungspflichten in Bezug auf „gefährliche Abfälle“ und „sonstige Abfälle“ aus der Entscheidung 94/741/EG gestrichen werden. Darüber hinaus sollte die Bezeichnung „Siedlungsabfälle“ durch die Bezeichnung „Hausmüll und ähnliche Abfälle“ ersetzt werden, um die Entscheidung 94/741/EG an die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 anzugleichen.

(6)

Entsprechend ist die Berichterstattungspflicht bezüglich gefährlicher Abfälle aus der Entscheidung 97/622/EG zu streichen.

(7)

Die Entscheidungen 94/741/EG und 97/622/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 94/741/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Die Entscheidung 97/622/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. März 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.

(2)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 296 vom 17.11.1994, S. 42.

(4)  ABl. L 256 vom 19.9.1997, S. 13.

(5)  ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.


ANHANG

Änderungen in den Entscheidungen 94/741/EG und 97/622/EG

A.

Im Anhang der Entscheidung 94/741/EG wird der zweite Fragebogen wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„FRAGEBOGEN

für den Bericht der Mitgliedstaaten über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2006/12/EG“.

2.

Abschnitt II Punkt 4 des Fragebogens wird wie folgt ersetzt:

„4.

Geben Sie bitte nach Artikel 7 Absatz 1 folgende Einzelheiten bekannt, wenn sie verfügbar sind, wobei anzugeben ist, wenn es sich um eine Schätzung handelt:

 

Haushalts- und ähnliche Abfälle

(Tonnen/Jahr)

Gesamtabfall erzeugt (1), davon:

wiederverwertet (1)

 

verbrannt (1)

 

verbrannt mit Energiegewinnung (1)

 

auf einer Deponie gelagert (1)

 

andere Verwertung (1) (genaue Angabe)

 

B.

Im Anhang der Entscheidung 97/622/EG wird im ersten Fragebogen Abschnitt II Punkt 11 Buchstabe d gestrichen.


(1)  Im Mitgliedstaat.“


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