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Document 32007D0099

    2007/99/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2007 zur Änderung der Entscheidung 2005/692/EG hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in Südkorea (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 410) (Text von Bedeutung für den EWR )

    ABl. L 43 vom 15.2.2007, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 219M vom 24.8.2007, p. 219–220 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/99(1)/oj

    15.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 43/35


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 14. Februar 2007

    zur Änderung der Entscheidung 2005/692/EG hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in Südkorea

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 410)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/99/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach dem Ausbruch der durch einen hoch pathogenen H5N1-Virusstamm verursachten Aviären Influenza im Dezember 2003 in Südostasien hat die Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz vor dieser Seuche erlassen. Dazu gehört insbesondere die Entscheidung 2005/692/EG der Kommission vom 6. Oktober 2005 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest (Aviäre Influenza) in bestimmten Drittländern (3).

    (2)

    Mit Datum vom 25. November 2006 hat Südkorea bestätigt, dass in einem Geflügelbetrieb im Süden des Landes die durch einen hoch pathogenen H5N1-Virusstamm verursachte aviäre Influenza ausgebrochen ist.

    (3)

    Nach den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft darf Südkorea nur rohes Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Teile jeglicher Art von Geflügel enthalten, Konsumeier und unbehandelte Jagdtrophäen von Vögeln jeder Art in die Gemeinschaft ausführen.

    (4)

    Da die Gesundheit des Tierbestands in der Gemeinschaft durch die Einschleppung der hoch pathogenen aviären Influenza gefährdet wird, sollte die Einfuhr der genannten Erzeugnisse aus Südkorea mit sofortiger Wirkung ausgesetzt werden.

    (5)

    Die Entscheidung 2005/692/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 3 der Entscheidung 2005/692/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus Malaysia und Südkorea aus:

    a)

    rohes Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Teile jeglicher Art von Geflügel enthalten,

    b)

    Konsumeier und

    c)

    unbehandelte Jagdtrophäen von Vögeln jeder Art.“.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 14. Februar 2007

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

    (2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG

    (3)  ABl. L 263 vom 8.10.2005, S. 20. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/521/EG (ABl. L 205 vom 27.7.2006, S. 26).


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