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Document 32006R1995

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

ABl. L 390 vom 30.12.2006, p. 1–26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2012; Stillschweigend aufgehoben durch 32012R0966

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1995/oj

30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 390/1


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1995/2006 DES RATES

vom 13. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 279,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (3)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) (im Folgenden als „Haushaltsordnung“ bezeichnet) bildet die Rechtsgrundlage für die Reform der Haushaltsführung. Ihre wesentlichen Bestandteile sollten deshalb beibehalten und gestärkt werden. Vor allem sollte die Transparenz dahin gehend verbessert werden, dass Informationen über die Empfänger von Gemeinschaftsmitteln bereitgestellt werden. Außerdem sollten die in der Haushaltsordnung festgelegten Haushaltsgrundsätze bei allen Rechtsakten beachtet und es sollte so wenig wie möglich von ihnen abgewichen werden.

(2)

Die Anwendungspraxis hat gezeigt, dass die Haushaltsordnung in bestimmten Punkten geändert werden sollte, um den Haushaltsvollzug und die Erreichung der politischen Ziele zu erleichtern; auch empfiehlt es sich, gewisse verfahrenstechnische Bestimmungen sowie Regeln über die Vorlage von Dokumenten dahin gehend zu ändern, dass entsprechend dem in Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das Verhältnis zu Risiko und Kostenaufwand gewahrt bleibt.

(3)

Alle Änderungen sollten zur Verwirklichung der Ziele der von der Kommission eingeleiteten Reformen, zu einer wirtschaftlichen bzw. wirtschaftlicheren Haushaltsführung und so letztlich dazu beitragen, dass die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge angemessen gesichert werden können.

(4)

Den Bestimmungen über die Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben in den für den Zeitraum von 2007 bis 2013 angenommenen Basisrechtsakten sollte Rechnung getragen werden, damit die Kohärenz zwischen diesen und der Haushaltsordnung sichergestellt wird.

(5)

Es sollte klargestellt werden, dass eine wirksame und effiziente interne Kontrolle Voraussetzung für eine wirtschaftliche Haushaltsführung ist, und es sollten die wichtigsten Merkmale und Ziele der Systeme der internen Kontrolle festgelegt werden.

(6)

Um die Transparenz bei der Verwendung der Haushaltsmittel zu gewährleisten, müssen innerhalb bestimmter Grenzen, die dem Schutz legitimer öffentlicher und privater Interessen dienen, Informationen über die Empfänger dieser Mittel bereitgestellt werden, wobei die Besonderheit des Rechnungszeitraums im Sinne des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu berücksichtigen ist.

(7)

In Bezug auf den Grundsatz der Einheit des Haushalts sollten die Vorschriften über die Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen vereinfacht werden. Der Verwaltungsaufwand für die Einziehung derartiger Zinsbeträge steht in keinem Verhältnis zum damit verfolgten Ziel; es wäre effizienter, wenn diese Beträge mit den Restbeträgen verrechnet werden könnten, die dem Empfänger noch auszuzahlen sind.

(8)

In Bezug auf den Grundsatz der Jährlichkeit bedarf es einer größeren Flexibilität und Transparenz, um funktionalen Bedürfnissen besser gerecht werden zu können. Für die Ausgaben im Zusammenhang mit Direktzahlungen aus dem mit der Verordnung (EG) Nr. 290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (5) eingerichteten Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) sollten in Ausnahmefällen Mittelübertragungen möglich sein.

(9)

Zahlungsanforderungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der neuen Agrarregelungen werden größtenteils zu Beginn des Haushaltsjahrs n eingehen. Deshalb sollte die Obergrenze für die Vorabmittelbindungen beim EGFL (ab 15. November des Jahres n-1) zur Finanzierung routinemäßiger Verwaltungsausgaben, die dem Haushalt des Jahres n anzulasten sind, auf drei Viertel der entsprechenden Mittel des letzten verabschiedeten Agrarhaushalts angehoben werden. Die Bestimmung über die Höchstgrenze der Vorabbindung von Verwaltungsmitteln sollte dahin gehend geändert werden, dass auf die von der Haushaltsbehörde zugewiesenen Mittel verwiesen wird, womit Mittelübertragungen ausgeschlossen werden.

(10)

Der Umstand, dass für veterinärmedizinische Maßnahmen, die aus dem EGFL finanziert werden, nichtgetrennte Mittel vorgesehen sind, behindert die Durchführung derartiger Maßnahmen, insbesondere wegen der begrenzten Mittelübertragungsmöglichkeiten. Deshalb sollte es möglich sein, getrennte Mittel bereitzustellen, denn dies entspricht dem Mehrjahrescharakter dieser Maßnahmen.

(11)

In Bezug auf den Grundsatz der Gesamtdeckung sollten der Liste der zweckgebundenen Einnahmen zwei Einnahmenarten hinzugefügt werden. Erstens sollte es, wie dies bereits bei den spezifischen Forschungsprogrammen der Fall ist, den Mitgliedstaaten möglich sein, für Projekte im Rahmen der von der Kommission verwalteten Programme im Außenbereich Ad-hoc-Beiträge als zweckgebundene Einnahmen zu leisten. Zweitens sollten auch Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Anlagen und Stoffen sowie von Geräten für wissenschaftliche und technische Zwecke, die ersetzt oder ausgesondert werden, als zweckgebundene Einnahmen behandelt werden, um die Anweisungsbefugten anzuregen, sich um den Verkauf zum Bestpreis zu bemühen.

(12)

Derzeit muss die Kommission die Genehmigung der Haushaltsbehörde einholen, bevor sie irgendwelche Zuwendungen wie Schenkungen oder Vermächtnisse annimmt, die Folgekosten mit sich bringen. Um unnötige und langwierige Verfahren zu vermeiden, sollte eine Genehmigung nur eingeholt werden müssen, wenn die Zuwendungen einen bestimmten Wert übersteigen und beträchtliche Folgekosten mit sich bringen.

(13)

Die Vorschriften über die Mittelübertragung sollten in einigen Punkten vereinfacht und präzisiert werden, da sie sich in der Praxis als schwerfällig und unklar herausgestellt haben.

(14)

Aus Effizienzgründen sollte es der Kommission erlaubt sein, eigenständig Übertragungen aus der Reserve zu beschließen, wenn für die betreffende Maßnahme zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans kein Basisrechtsakt existiert, dieser aber im Laufe des Jahres angenommen wird.

(15)

Die Vorschriften über die Übertragung von Verwaltungsmitteln durch die Kommission sollten an die neue Aufstellung des Haushaltsplans nach Tätigkeitsbereichen (Activity-Based Budgeting/ABB) angepasst werden. So sollte in Bezug auf das „Mitteilungsverfahren“ eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden. Im letzten Monat des Haushaltsjahres sollte die Kommission eigenständig Mittelübertragungen beschließen können, die Personalausgaben betreffen und bestimmte Grenzen nicht überschreiten.

(16)

Wegen der Abschaffung der Reserve für Darlehen und Darlehensgarantien der Gemeinschaft für Drittländer und der Annahme eines neuen Mechanismus zur Finanzierung des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen sollte eine Anzahl von Artikeln der Haushaltsordnung geändert werden.

(17)

Zur schnelleren Bereitstellung von Mitteln bei außergewöhnlichen humanitären Katastrophen und Krisen von internationalem Ausmaß, die am Ende eines Haushaltsjahres eintreten, sollte die Kommission eigenständig nicht verwendete Mittel der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens auf die betreffenden Haushaltstitel übertragen können.

(18)

In Bezug auf das Haushaltsverfahren hat sich die in der Haushaltsordnung festgeschriebene Auflage, dass der verabschiedete Haushaltsplan binnen zwei Monaten nach seiner Verabschiedung zu veröffentlichen ist, als unrealistisch erwiesen: Eine Dreimonatsfrist wäre praktikabler. Der Begriff der„Tätigkeitsübersicht“ („activity statement“) sollte in die Haushaltsordnung eingefügt werden, damit eines der Schlüsselelemente des ABB verankert wird, und der Inhalt dieser Übersichten sollte präziser festgelegt werden, damit sie in der Praxis verwendet werden können. Die Fälligkeitspläne sollten nicht im Haushaltsplan selbst, sondern in den in Artikel 33 der Haushaltsordnung genannten Arbeitsdokumenten zum Haushaltsvorentwurf aufgeführt werden, da sie für das Haushaltsverfahren nicht erheblich und mit unnötigem Aufwand verbunden sind.

(19)

In Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans sind einige Änderungen erforderlich, um den Besonderheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) besser Rechnung zu tragen. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollten die Formen, die die Rechtsakte gemäß dem EG-Vertrag und gemäß Titel V und Titel VI des EU-Vertrags annehmen können, nicht in den Durchführungsbestimmungen, sondern in der Haushaltsordnung festgeschrieben werden. Außerdem sollte eine besondere Bestimmung hinzugefügt werden, die den verschiedenen möglichen Formen der vorbereitenden GASP-Maßnahmen angemessen Rechnung trägt.

(20)

In Bezug auf die Haushaltsvollzugsmethoden sollte der einschlägige Artikel der Haushaltsordnung klarer gegliedert werden. Auch sollte die Begrenzung der geteilten Mittelverwaltung auf den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und die Strukturfonds aufgehoben werden, da künftig auch andere Programme nach diesem Grundsatz verwaltet werden sollen. Die Voraussetzungen für eine gemeinsame Mittelverwaltung müssen präzisiert werden. Die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung sollten ergänzt werden, um insbesondere die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds einzuschließen, denen die Kommission Aufgaben übertragen kann. Die in der Haushaltsordnung festgelegten Kriterien für den Rückgriff auf innerstaatliche öffentliche Einrichtungen sollten vereinfacht werden, um die Einbindung derartiger Einrichtungen zu erleichtern und dem wachsenden operativen Bedarf Rechnung zu tragen; der Geltungsbereich der Bestimmung sollte auf die internationalen öffentlichen Einrichtungen ausgedehnt werden. In der Haushaltsordnung sollte auch die Stellung der Sonderberater oder Missionsleiter, die vom Rat für die Verwaltung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik benannt werden, präzisiert werden.

(21)

Um den derzeitigen Beratungen der Organe über das Entlastungsverfahren und die einzurichtenden Kontrollsysteme Rechnung zu tragen, sollte die Verantwortung der Mitgliedstaaten bei der geteilten Mittelverwaltung unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission näher präzisiert werden. Entsprechend der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 2006 (6) sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, jedes Jahr eine Zusammenfassung der Prüfungen und Erklärungen im Zusammenhang mit den Mitteln vorzulegen, die unter die geteilte Verwaltung fallen.

(22)

Das in der Haushaltsordnung niedergelegte Verbot, Haushaltsvollzugsmaßnahmen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen zu übertragen, sollte geändert werden, denn es hat sich als unnötig streng erwiesen. Es sollte der Kommission z. B. möglich sein, auf ein Reisebüro oder einen Konferenzveranstalter zurückzugreifen, um die Auslagen von Konferenzteilnehmern zu erstatten, sofern die privatrechtliche Stelle keine Ermessensbefugnis ausübt.

(23)

Es sollte vorgesehen werden, dass mehrere Organe gemeinsam ein Gremium einrichten können, das für Fälle von finanziellen Unregelmäßigkeiten zuständig ist.

(24)

Die Verpflichtung der Rechnungsführer, auf der Grundlage der ihnen von den Anweisungsbefugten übermittelten Finanzdaten die Rechnungsabschlüsse zu bescheinigen, sollte präzisiert werden. Dem Rechnungsführer sollte es in diesem Zusammenhang erlaubt sein, Informationen, die er vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten erhält, zu überprüfen, und erforderlichenfalls Vorbehalte zu äußern.

(25)

Die Beziehungen zwischen dem Internen Prüfer der Kommission und den von der Kommission eingesetzten Einrichtungen sollten präzisiert werden. Letztere sollten einen eigenen internen Prüfer haben, der dem Verwaltungsrat untersteht, wohingegen der Interne Prüfer der Kommission dem Kollegium der Kommissionsmitglieder über die Verfahren und Systeme der Kommission Bericht erstattet. Der Interne Prüfer der Kommission sollte nur bestätigen müssen, dass das System des internen Audits der Einrichtungen den internationalen Normen entspricht, und zu diesem Zweck sollte er Bewertungen der Qualität des internen Audits durchführen können.

(26)

Die Gültigkeit von Forderungen sollte zeitlich befristet werden. Anders als in vielen Mitgliedstaaten gelten für finanzielle Forderungen gegenüber der Gemeinschaft keine Verjährungsfristen. Auch für die Forderungen der Gemeinschaft gegenüber Dritten gelten keine Verjährungsfristen. Es entspricht einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, eine solche Frist einzufügen.

(27)

Die Haushaltsordnung sollte die Bedeutung von Rahmenverträgen für die öffentliche Auftragsvergabe bekräftigen. Sie sollte den Rückgriff auf interinstitutionelle Vergabeverfahren erleichtern und vorsehen, dass ein Organ und ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats ein gemeinsames Vergabeverfahren organisieren können.

(28)

Es sollten einige technische Änderungen vorgenommen werden, damit die Terminologie der Haushaltsordnung voll und ganz der Terminologie der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge entspricht (7). Die in jener Richtlinie den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit, für als geheim erklärte Verträge besondere Verfahren festzulegen, wenn deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert oder wenn der Schutz des Mitgliedstaats es gebietet, Vergabeverfahren für geheim zu erklären, sollte auch den Organen der Gemeinschaft eröffnet werden.

(29)

Die Bestimmungen über den Ausschluss von einem Vergabeverfahren müssen entsprechend der Richtlinie 2004/18/EG präzisiert werden. Außerdem sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit die Höchstdauer des Ausschlusses in der Haushaltsordnung festgelegt werden. Im Lichte der Richtlinie 2004/18/EG sollte eine Ausnahme von der Ausschlussregelung für Waren festgeschrieben werden, die zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, bei Insolvenz/Konkursverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz/Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahren oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden.

(30)

In der Haushaltsordnung sollte festgeschrieben werden, dass die Bewerber oder Bieter auf Anfrage bestätigen müssen, wer Eigentümer der das Angebot einreichenden rechtlichen Einheit ist oder zu ihrem Management gehört oder die Kontrolle bzw. Vertretungsmacht ausübt oder dass ihre Unterauftragnehmer sich nicht in einer Situation gemäß Artikel 93 der Haushaltsordnung befinden. Bieter, die an einer Ausschreibung für Verträge von sehr geringem Wert teilnehmen, sollten von der Pflicht befreit sein, zu bescheinigen, dass sie sich nicht in einer Ausschlusssituation befinden.

(31)

Um die Effizienz der Vergabeverfahren zu steigern, sollte die Datenbank über Bewerber bzw. Bieter, die sich in einer Ausschlusssituation befinden, allen Organen, Exekutivagenturen und Einrichtungen gemäß der Haushaltsordnung gemeinsam sein.

(32)

Um den Interessen der erfolglosen Bieter Rechnung zu tragen, sollte vorgesehen werden, dass ein unter die Richtlinie 2004/18/EG fallender Auftrag erst nach Ablauf einer angemessenen Stillhaltefrist unterzeichnet werden kann.

(33)

Die in der Haushaltsordnung festgeschriebene Verpflichtung der Organe, ein Vergabeverfahren oder die Ausführung eines Vertrags bei Vorliegen von Betrug oder Unregelmäßigkeiten auszusetzen, sollte präzisiert werden, damit diese Bestimmung in der Praxis besser angewandt werden kann.

(34)

Die Vorschriften über die Finanzhilfen müssen vereinfacht werden. Die Anforderungen in Bezug auf Kontrollen und Garantien sollten dem finanziellen Risiko angemessen sein. Die Definition des Begriffs der Finanzhilfen muss präzisiert werden, insbesondere was Darlehenstätigkeiten, Beteiligungen sowie Ausgaben für Fischereimärkte betrifft. Zur Verbesserung der Verwaltung und Erleichterung der Verfahren sollte vorgesehen werden, dass Finanzhilfen im Wege einer Entscheidung des betreffenden Organs oder einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Empfänger gewährt werden können.

(35)

Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollte neben der herkömmlichen Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten auch die Möglichkeit von Pauschalfinanzierungen und Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschalsätzen vorgesehen werden.

(36)

Aus Gründen der Rechtsklarheit sollten die Ausnahmen von der Gewinnverbotsregel, die derzeit in den Durchführungsbestimmungen geregelt sind, in die Haushaltsordnung aufgenommen werden. Außerdem sollte klargestellt werden, dass bei bestimmten Maßnahmen der Zweck einer Finanzhilfe darin besteht, die finanzielle Leistungsfähigkeit zu stärken oder ein Einkommen zu erwirtschaften.

(37)

Die Regel, nach der Finanzhilfen auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden sollten, hat sich als zweckmäßig erwiesen. Erfahrungsgemäß aber lässt die Art der zu fördernden Maßnahme mitunter keinen Spielraum bei der Auswahl der Empfänger; für diese Fälle sollte eine Ausnahme von der Regel vorgesehen werden.

(38)

Die Vorschrift, nach der ein Empfänger für ein und dieselbe Maßnahme nur eine Finanzhilfe erhalten kann, sollte angepasst werden. Einige Basisrechtsakte gestatten es, Förderungen der Gemeinschaft aus verschiedenen Quellen zu kombinieren; diese Möglichkeit wird in Zukunft möglicherweise verstärkt vorgesehen werden, um die Wirksamkeit der Ausgabe zu gewährleisten. Allerdings sollte in der Haushaltsordnung klargestellt werden, dass ein und dieselben Kosten nicht zweimal aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden können.

(39)

Die Regel, nach der die Vereinbarung über die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses spätestens vier Monate nach Beginn des Rechnungsjahrs des Empfängers unterzeichnet werden muss, hat sich als unnötig starr erwiesen. Die Frist sollte daher auf sechs Monate ausgeweitet werden.

(40)

Zur Vereinfachung sollte die Regel, nach der Finanzhilfen für Betriebskosten degressiv angesetzt werden, nicht mehr für Pauschalfinanzierungen und Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschalsätzen gelten.

(41)

Bestimmte Einschränkungen in Bezug auf die Förderfähigkeit von Empfängern sollten gestrichen werden, damit auch natürlichen Personen und bestimmten Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit Finanzhilfen gewährt werden können. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte der Anweisungsbefugte bei sehr geringen Finanzhilfen davon absehen können, von den Antragstellern eine Bescheinigung zu verlangen, dass sie sich nicht in einer Ausschlusssituation gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung befinden.

(42)

Finanzhilfen werden auch in Zukunft anhand von Auswahl- und Gewährungskriterien vergeben; wie die Erfahrung lehrt, muss die Bewertung indessen nicht durch einen speziell hierfür eingesetzten Ausschuss vorgenommen werden; diese Bestimmung sollte daher gestrichen werden.

(43)

Die derzeitige Bestimmung in der Haushaltsordnung über die von den Finanzhilfeempfängern anzuwendenden Grundsätze der Auftragsvergabe ist unklar und sollte vereinfacht werden. Außerdem sollte der Fall, dass zur Durchführung einer Maßnahme die Gewährung von Finanzhilfen an Dritte erforderlich ist, ausdrücklich vorgesehen werden.

(44)

Bei den Rechnungsführungsregeln sollte es die Haushaltsordnung ermöglichen, dass der Rechnungsführer der Kommission nach Maßgabe der internationalen Standards bestimmen kann, welche Einrichtungen neben den von der Gemeinschaft geförderten Einrichtungen konsolidierte Rechnungsabschlüsse vorlegen müssen; eine solche Konsolidierung von Rechnungsabschlüssen hat dabei weder eine Übertragung von Mitteln eigenfinanzierter Einrichtungen auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zur Folge, noch beeinflusst sie deren finanzielle und operationelle Eigenständigkeit oder die für ihre Rechnungslegung geltenden Entlastungsverfahren.

(45)

Mit Blick auf den EGFL, der ab 1. Januar 2007 in Bezug auf die Finanzierung von Marktmaßnahmen an die Stelle des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) treten wird, sollten bestimmte terminologische Anpassungen in der Haushaltsordnung vorgenommen werden. Es muss zudem präzisiert werden, dass vorläufige Mittelbindungen über die reguläre Frist von zwei Monaten nach Eingang der Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten vorgenommen werden können, wenn mit einem Mittelübertragungsbeschluss gerechnet wird. Die besonderen Bestimmungen der Haushaltsordnung über die Mittelübertragungen sollten präzisiert werden.

(46)

Die Terminologie sollte auch dahin gehend geändert werden, dass ausschließlich auf die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Fischereifonds und den Fonds für Landentwicklung verwiesen wird. Die Verweise auf die Strukturhilfen (ISPA) und Agrarhilfen (Sapard) im Rahmen der Beitrittsvorbereitung sollten gestrichen werden, da sie unter die dezentrale Mittelverwaltung durch Drittstaaten gemäß Artikel 164 der Haushaltsordnung fallen und auch in Zukunft weitgehend auf die gleiche Art und Weise wie heute ausgeführt werden. Bei der Wiedereinsetzung von Mitteln, die durch Aufhebung einer Mittelbindung frei geworden sind, sollte entsprechend den neuen Basisrechtsakten für Strukturmaßnahmen im Zeitraum von 2007 bis 2013, die den Fall der höheren Gewalt vorsehen, in der Haushaltsordnung nur der Fall des „offensichtlichen Fehlers“ vorgesehen werden, der der Kommission angelastet werden kann.

(47)

In die Haushaltsordnung sollte eine Bestimmung über die zweckgebundenen Einnahmen aus der Abwicklung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie über die Bereitstellung der entsprechenden Mittel eingefügt werden.

(48)

Es ist notwendig zu erlauben, Mittel, die durch Aufhebung einer Mittelbindung freigegeben werden, weil das Projekt, denen sie zugewiesen sind, nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde, wieder einzusetzen. Dies sollte jedoch ausschließlich im Forschungsbereich und unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, da Forschungsprojekte mit einem höheren finanziellen Risiko behaftet sind als Projekte in anderen Politikbereichen.

(49)

In Bezug auf Maßnahmen im Außenbereich sollte präzisiert werden, dass entsprechend der bestehenden Praxis die Finanzhilfeverfahren, nach denen Drittländer im Rahmen der dezentralen Mittelverwaltung vorgehen müssen, in den Finanzierungsvereinbarungen mit diesen Ländern geregelt werden müssen. Die „n+3-Regel“, nach der Einzelverträge und Einzelvereinbarungen zur Durchführung dieser Finanzierungsvereinbarungen binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung geschlossen werden müssen, sollte Anwendung finden. Für die dezentrale Verwaltung von mehrjährigen Programmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (8) und der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (9) sollten spezielle Regeln festgelegt werden.

(50)

Zur Erleichterung der Verwaltungsverfahren sollten die Organe den Direktoren der interinstitutionellen Europäischen Ämter die Anweisungsbefugnis für die Verwaltung von Mitteln übertragen können, die in den Einzelplänen der jeweiligen Organe ausgewiesen sind. Bei den einschlägigen Artikeln der Haushaltsordnung sollte eine geringfügige, die Substanz nicht berührende Umstrukturierung vorgenommen werden, um die Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis durch die Direktoren der Ämter zu klären.

(51)

Es sollte präzisiert werden, nach welchem Verfahren die Haushaltsbehörde eine Stellungnahme zu einem Immobilienprojekt abgeben kann.

(52)

Im Zuge der verschiedenen Forschungsrahmenprogramme sind die Regeln für die Auswahl externer Sachverständiger für die Bewertung von Vorschlägen oder Finanzhilfeanträgen und für die technische Unterstützung, die Begleitung und die Bewertung finanzierter Projekte vereinfacht worden, was die Arbeit der Kommission erleichtert hat. Dieses Verfahren sollte auch für die anderen Programme vorgesehen werden.

(53)

Es sollten Übergangsvorschriften hinzugefügt werden. Erstens sollte bei der Wiedereinsetzung von Mitteln, die durch Aufhebung einer Mittelbindung frei geworden sind und Verpflichtungsermächtigungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 der Strukturfonds entsprechen, weiterhin der Fall der höheren Gewalt gemäß der derzeitigen Haushaltsordnung bis zum Abschluss der Intervention geltend gemacht werden können. Hiermit soll eine Störung des derzeitigen Systems verhindert werden, da höhere Gewalt in der Verordnung EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (10) anders behandelt wird. Zweitens sollte eine Übergangsbestimmung in die Haushaltsordnung eingefügt werden zur Regelung der Frage der Anwendung der Bestimmungen über die zentrale Datenbank für Bieter und Antragsteller, die von Ausschreibungen und Finanzhilfeverfahren ausgeschlossen sind. Schließlich sollte eine ähnliche Bestimmung eingefügt werden, um die noch bestehenden Mittelbindungen der Gemeinschaft zu regeln, die finanziell abzuwickeln sind, um die Interventionen im Rahmen der Verordnungen über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 zum Abschluss zu bringen. Die Kommission muss weiterhin die Möglichkeit haben, bei den Mitteln für operative Ausgaben Übertragungen von Titel zu Titel vorzunehmen, sofern die entsprechenden Mittel demselben Zweck dienen. Ebenso sollte die Kommission weiterhin Übertragungen von Titel zu Titel vornehmen können, wenn die entsprechenden Mittel Initiativen der Gemeinschaft oder technische Hilfe und innovative Maßnahmen betreffen, sofern sie auf Maßnahmen derselben Art übertragen werden. Dies bedeutet etwa eine Übertragung von Mitteln von einer Gemeinschaftsinitiative auf eine andere, die unter einen anderen Titel fällt.

(54)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Diese Verordnung regelt die Aufstellung und Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden ‚Haushaltsplan‘ genannt, sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, die eine effiziente und wirksame interne Kontrolle erforderlich macht, und der Transparenz.“

3.

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Zinserträge aus Mitteln, die Eigentum der Gemeinschaften sind, werden vorbehaltlich der Artikel 5a, 18 und 74 als sonstige Einnahmen in den Haushaltsplan eingesetzt.“

4.

In Kapitel I von Titel II des ersten Teils wird folgender Artikel 5a angefügt:

„Artikel 5a

(1)   Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen werden dem betreffenden Programm oder der betreffenden Maßnahme zugewiesen und bei der Zahlung des geschuldeten Restbetrags an den Empfänger in Abzug gebracht.

In der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zu der vorliegenden Verordnung, im Folgenden ‚Durchführungsbestimmungen‘ genannt, wird geregelt, in welchen Ausnahmefällen der Anweisungsbefugte derartige Zinsbeträge jährlich einzieht. Diese Zinserträge werden als sonstige Einnahmen in den Haushaltsplan eingesetzt.

(2)   Keine Zinserträge entstehen den Gemeinschaften bei:

a)

Vorfinanzierungen, bei denen es sich nicht um signifikante Beträge gemäß den Durchführungsbestimmungen handelt;

b)

Vorfinanzierungen im Rahmen einer Auftragsvergabe nach Artikel 88;

c)

Vorfinanzierungen an Mitgliedstaaten;

d)

Vorfinanzierungen im Rahmen der Heranführungshilfe;

e)

Vorschüssen an Mitglieder der Organe und Bedienstete, die nach Maßgabe des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden ‚Statut‘ genannt, geleistet werden;

f)

Vorfinanzierungen im Rahmen der gemeinsamen Mittelverwaltung nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c.“

5.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Im einleitenden Satz des Absatzes 2 werden die Worte „Verpflichtungsermächtigungen der getrennten Mittel“ durch die Worte „Verpflichtungsermächtigungen“ ersetzt;

b)

Im ersten Satz des Absatzes 3 werden die Worte „Zahlungsermächtigungen der getrennten Mittel“ durch die Worte „Zahlungsermächtigungen“ ersetzt.

6.

In Artikel 11 werden die Worte „des Artikels 157“ durch die Worte „der Artikel 157 und 160a“ ersetzt.

7.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die Kassenführung nach Artikel 61 jedoch dürfen der Rechnungsführer, im Falle von Zahlstellen der Zahlstellenverwalter und — für die Zwecke der Verwaltung des Außendienstes der Kommission — der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen Transaktionen in den Landeswährungen vornehmen.“

8.

Artikel 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 160 Absatz 1a und des Artikels 161 Absatz 2 sind folgende Einnahmen zweckgebunden:“.

b)

Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„(aa)

Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt;“.

c)

Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„(ea)

Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Anlagen und Werkstoffen sowie von Geräten für wissenschaftliche und technische Zwecke, die ersetzt oder ausgesondert werden, wenn ihr Bilanzwert völlig abgeschrieben ist;“.

9.

Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Annahme von Zuwendungen im Wert von 50 000 EUR oder mehr, die Aufwendungen, einschließlich Folgekosten, von über 10 % des Werts der Zuwendung mit sich bringen, bedarf der Genehmigung des Europäischen Parlaments und des Rates, die sich binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags der Kommission hierzu äußern.“

10.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

(1)   Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können innerhalb ihrer Einzelpläne folgende Mittelübertragungen vornehmen:

a)

von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird;

b)

von Kapitel zu Kapitel und von Artikel zu Artikel ohne Begrenzung.

(2)   Drei Wochen vor den in Absatz 1 genannten Mittelübertragungen unterrichten die Organe die Haushaltsbehörde von ihren Absichten. Macht einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde innerhalb dieser Frist triftige Gründe geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 24 angewandt.

(3)   Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können der Haushaltsbehörde Mittelübertragungen zwischen Titeln innerhalb ihrer Einzelpläne vorschlagen, die 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen werden soll, übersteigen. Die Mittelübertragungen erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 24.

(4)   Jedes Organ, mit Ausnahme der Kommission, kann innerhalb seines Einzelplans Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel vornehmen, ohne zuvor die Haushaltsbehörde davon in Kenntnis zu setzen.“

11.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

bei den Personal- und Verwaltungsausgaben von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird, und bis zu höchstens 30 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, auf die die Mittel übertragen werden;“.

ii)

Der folgende Buchstabe d wird angefügt:

„d)

bei Maßnahmen, für die ein Basisrechtsakt zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans nicht existierte, unmittelbar nach Annahme des Basisrechtsakts gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags aus dem in Artikel 43 genannten Titel ‚Vorläufig eingesetzte Mittel‘.“

iii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde drei Wochen im Voraus von ihrer Entscheidung, Mittelübertragungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c vorzunehmen. Macht einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde innerhalb der 3-Wochen-Frist triftige Gründe geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 24 angewandt.“

(iv)

Folgende Unterabsätze 3 und 4 werden hinzugefügt:

„In den letzten zwei Monaten des Haushaltsjahres kann die Kommission in Zusammenhang mit Ausgaben für Bedienstete, einschließlich externer Bediensteter und sonstiger Mitarbeiter, eigenständig Mittelübertragungen von Titel zu Titel in Höhe von insgesamt 5 % des Mittelansatzes für das betreffende Haushaltsjahr vornehmen. Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde über diese Mittelübertragungen innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entscheidung.

Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entscheidung.“

b)

In Absatz 2 werden die Worte „Absatz 1 Buchstabe c“ durch die Worte „Absatz 1“ ersetzt.

12.

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Mittelübertragungen zwischen den Titeln des Haushaltsplans, bei denen die Mittel für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Fischereifonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie für die Forschung ausgewiesen sind, unterliegen den besonderen Bestimmungen der Titel I, II und III des zweiten Teils.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen ermöglichen sollen, werden auf Vorschlag der Kommission von der Haushaltsbehörde beschlossen. Für jeden einzelnen Vorgang muss ein gesonderter Vorschlag vorgelegt werden.“

c)

Der folgende Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission bei humanitären Katastrophen und Krisen von internationalem Ausmaß, die in einem Haushaltsjahr nach dem 15. Dezember eintreten, nicht verwendete und noch verfügbare Mittel des laufenden Haushaltsjahrs, die unter die Haushaltstitel der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens fallen, auf die Haushaltstitel betreffend Hilfen zur Krisenbewältigung und humanitäre Hilfsmaßnahmen übertragen. Die Kommission unterrichtet die beiden Teile der Haushaltsbehörde unverzüglich von derartigen Mittelübertragungen.“

13.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Allen Vorschlägen oder Initiativen, die der Rechtsetzungsbehörde von der Kommission oder im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags oder des Vertrags über die Europäische Union von einem Mitgliedstaat unterbreitet werden und die sich auf den Haushalt, einschließlich der Zahl der Planstellen auswirken könnten, sind ein Finanzbogen und die Bewertung gemäß Artikel 27 Absatz 4 beizufügen.

Allen Änderungen an einem Vorschlag oder einer Initiative, die der Rechtsetzungsbehörde unterbreitet werden und die beträchtliche Auswirkungen auf den Haushalt, einschließlich der Zahl der Planstellen, haben könnten, ist ein Finanzbogen beizufügen, den das Organ erstellt, das die Änderungen vorschlägt.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Um der Gefahr von betrügerischen Handlungen und Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, sind in dem Finanzbogen nach Absatz 1 alle bestehenden oder in Aussicht genommenen Präventions- und Schutzmaßnahmen zu nennen.“

14.

Nach Artikel 28 wird folgender Artikel eingefügt:"

‚Artikel 28a

(1)   Die Ausführung des Haushalts erfolgt unter Gewährleistung einer den einzelnen Haushaltsvollzugsarten angemessenen und mit den maßgeblichen Sektorverordnungen in Einklang stehenden effizienten und wirksamen internen Kontrolle.

(2)   Für die Zwecke der Ausführung des Haushalts ist die interne Kontrolle ein Prozess, der auf allen Ebenen der Verwaltung darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:

a)

Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;

b)

eine zuverlässige Berichterstattung;

c)

die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;

d)

die Vorbeugung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;

e)

eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.‘

15.

Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚(2)   Der Haushaltsplan sowie die Berichtigungshaushaltspläne werden in ihrer endgültig festgestellten Form auf Veranlassung des Präsidenten des Europäischen Parlaments im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Veröffentlichung erfolgt binnen drei Monaten nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.

Der konsolidierte Jahresabschluss und die von den einzelnen Organen erstellten Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.‘

16.

Dem Artikel 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:

‚(3)   Die Kommission stellt in geeigneter Weise die Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln zur Verfügung, die sie entweder, wenn die Mittel zentral und unmittelbar von ihren Dienststellen bewirtschaftet werden, selbst festgehalten oder von den rechtlichen Einheiten erhalten hat, denen Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen anderer Haushaltsvollzugsarten übertragen wurden.

Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Haushaltsvollzugsarten nach Artikel 53 und gegebenenfalls im Einklang mit den maßgeblichen Sektorverordnungen die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (11) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (12) ebenso zu beachten wie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen.

17.

Artikel 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

‚d)

die Tätigkeitsübersichten mit folgenden Angaben:

Informationen über die Verwirklichung aller zuvor für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche festgelegten konkreten, messbaren, erreichbaren, sachgerechten und mit einem Datum versehenen Ziele sowie über die mithilfe von Indikatoren gemessenen neuen Ziele;

ausführliche Begründung von vorgeschlagenen Änderungen der Höhe der Mittel und ein zugehöriger Kosten-Nutzen-Ansatz;

klare Begründung, warum u. a. unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips eine Intervention auf EU-Ebene erforderlich ist;

Informationen über die Vollzugsquoten bei der Tätigkeit des letzten Jahres und die Durchführungsquoten für das laufende Jahr.‘

Die Ergebnisse der Bewertungen werden geprüft und dazu benutzt, die möglichen Vorteile vorgeschlagener Haushaltsänderungen aufzuzeigen."

b)

Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)

eine Übersicht über die Fälligkeitspläne für die Zahlungen, die aufgrund von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre in den nächsten Haushaltsjahren anstehen;“.

18.

In Artikel 37 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Kommission und andere Organe als die Kommission prüfen, ehe sie einen Vorentwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan vorlegen, die Möglichkeit einer Umschichtung der entsprechenden Mittel, wobei sie jegliche voraussichtliche Nichtausschöpfung von Mitteln berücksichtigen.“

19.

Artikel 40 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

den allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan,“.

20.

Artikel 43Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mittel dieses Titels dürfen in den Fällen in denen der Basisrechtsakt im Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags angenommen wird, nur nach einer Übertragung nach Artikel 23 in Anspruch genommen werden; für die anderen Fälle gilt das Verfahren des Artikels 24.“

21.

Artikel 44 Absatz 2 wird die Angabe „der Artikel 22, 23 und 25“ durch die Angabe „der Artikel 23 und 25“ ersetzt.

22.

Artikel 45 erhält folgende Fassung:

„Artikel 45

(1)   Der Einzelplan der Kommission im Haushaltsplan sieht eine Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern vor.

(2)   Die Reserve nach Absatz 1 ist vor Ablauf des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach dem Verfahren der Artikel 24 und 26 zu mobilisieren.“

23.

Artikel 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Im allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan:“.

ii)

Buchstabe f wird gestrichen.

iii)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen gemäß Artikel 41 Absatz 1“.

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

In den Einzelplänen der jeweiligen Organe enthält der Haushaltsplan die Einnahmen und Ausgaben, dargestellt nach der Gliederung der Nummer 1.“

c)

Nummer 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

einen Stellenplan für das wissenschaftliche und technische Personal, in dem unter den Bedingungen des jeweiligen Haushaltsplans mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst werden können. In diesem Stellenplan wird gesondert die Zahl der Bediensteten angegeben, die über eine hohe wissenschaftliche oder technische Qualifikation verfügen und denen besondere Vergünstigungen nach Maßgabe der Sondervorschriften des Statuts gewährt werden;“

d)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Der Haushaltsplan enthält im Einnahmen- und Ausgabenteil Linien, die für die Inanspruchnahme des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen erforderlich sind.“

24.

In Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „Besoldungsgruppen A 1, A 2 und A 3“ durch die Worte „Besoldungsgruppen AD 16, AD 15 und AD 14“ ersetzt.

25.

Artikel 49 erhält folgende Fassung:

„Artikel 49

(1)   Haushaltsmittel für eine Maßnahme der Gemeinschaften oder der Europäischen Union können nur verwendet werden, wenn zuvor ein Basisrechtsakt erlassen worden ist.

Ein Basisrechtsakt ist ein Rechtsakt, der die Rechtsgrundlage für eine Maßnahme und die Ausführung der im Haushalt ausgewiesenen entsprechenden Ausgabe bildet.

(2)   Im Anwendungsbereich des EG-Vertrags und des EAG-Vertrags wird der Basisrechtsakt von der Rechtsetzungsbehörde in Form einer Verordnung, einer Richtlinie, einer Entscheidung im Sinne von Artikel 249 des EG-Vertrags oder eines Beschlusses erlassen.

(3)   Im Anwendungsbereich von Titel V des EU-Vertrags (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — GASP) kann der Basisrechtsakt eine der in Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 23 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 24 des EU-Vertrags genannten Formen annehmen.

(4)   Im Anwendungsbereich von Titel VI des EU-Vertrags (Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) kann der Basisrechtsakt eine der in Artikel 34 Absatz 2 des EU-Vertrags genannten Formen annehmen.

(5)   Empfehlungen und Stellungnahmen sowie Entschließungen, Schlussfolgerungen, Erklärungen und sonstige Akte, die keine rechtlichen Wirkungen haben, stellen keine Basisrechtsakte im Sinne dieses Artikels dar.

(6)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können folgende Mittel ohne Basisrechtsakt verwendet werden, sofern die Gemeinschaften oder der Europäischen Union für die zu finanzierende Maßnahme die Befugnis hat:

a)

Mittel für Pilotprojekte experimenteller Art, mit denen Durchführbarkeit und Nutzen einer Maßnahme bewertet werden. Die diesbezüglichen Mittelbindungen dürfen nur für höchstens zwei aufeinander folgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden;

b)

in den Anwendungsbereichen des EG-Vertrags, des EAG-Vertrags und des Titels VI des EU-Vertrags, Mittel für vorbereitende Maßnahmen, die auf die Erarbeitung von Vorschlägen für künftige Maßnahmen abstellen. Die vorbereitenden Maßnahmen folgen einem kohärenten Ansatz und können unterschiedliche Formen annehmen. Die diesbezüglichen Mittelbindungen dürfen nur für höchstens drei aufeinander folgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Das Rechtsetzungsverfahren muss vor Ablauf des dritten Haushaltsjahres abgeschlossen werden. Im Verlauf des Rechtsetzungsverfahrens müssen, was die Mittelbindungen betrifft, die besonderen Merkmale der vorbereitenden Maßnahme hinsichtlich der in Aussicht genommenen Tätigkeiten, der angestrebten Ziele und der Begünstigten beachtet werden. Das Volumen der für vorbereitende Maßnahmen bereitgestellten Mittel kann also nicht dem Volumen der Mittel entsprechen, die zur Finanzierung der endgültigen Maßnahme in Aussicht genommen werden.

Bei der Vorlage des Vorentwurfs des Haushaltsplans unterbreitet die Kommission der Haushaltsbehörde einen Bericht über die in den Buchstaben a und b genannten Maßnahmen, der eine Bewertung der erzielten Ergebnisse sowie eine Einschätzung der in Aussicht genommenen Folgemaßnahmen enthält;

c)

Mittel für vorbereitende Maßnahmen im Rahmen von Titel V des EU-Vertrags (GASP). Diese Maßnahmen müssen auf einen kurzen Zeitraum begrenzt und auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine Maßnahme der Europäischen Union zur Verwirklichung der Ziele der GASP sowie auf die Annahme der erforderlichen Rechtsinstrumente abstellen.

Im Hinblick auf EU-Maßnahmen in Krisenfällen stellen die vorbereitenden Maßnahmen insbesondere auf die Bewertung der operativen Erfordernisse, die rasche Bereitstellung erster Ressourcen und die Schaffung der Voraussetzungen vor Ort für den Start einer Maßnahme ab.

Vorbereitende Maßnahmen werden vom Rat unter voller Beteiligung der Kommission vereinbart. Zu diesem Zweck unterrichtet der Vorsitz, der hierbei vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, die Kommission möglichst rasch über die Absicht des Rates, eine vorbereitende Maßnahme einzuleiten, und insbesondere über die dafür für erforderlich gehaltenen Mittel. Die Kommission trifft nach Maßgabe dieser Verordnung alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, damit die Mittel rasch bereitgestellt werden;

d)

Mittel für punktuelle oder unbefristete Maßnahmen der Kommission aufgrund der ihr durch den EG-Vertrag und den EAG-Vertrag zugewiesenen anderen institutionellen Befugnisse als ihres Initiativrechts gemäß Buchstabe b sowie aufgrund besonderer Zuständigkeiten, die ihr unmittelbar durch diese Verträge zugewiesen werden und die in den Durchführungsbestimmungen aufgeführt sind;

e)

die Verwaltungsmittel, die jedem Organ aufgrund seiner Verwaltungsautonomie zur Verfügung gestellt werden.“

26.

Dem Artikel 50 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Organe üben ihre Befugnisse nach Maßgabe dieser Verordnung und im Rahmen der ihnen bewilligten Haushaltsmittel aus.“

27.

Artikel 52 erhält folgende Fassung:

„Artikel 52

(1)   Den Finanzakteuren und allen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzmanagement, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Gemeinschaften in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat der betreffende Handlungsträger von dieser Handlung abzusehen und die zuständige Stelle zu befassen.

(2)   Ein Interessenkonflikt besteht, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus familiären oder gefühlsmäßigen Gründen, aus Gründen der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.“

28.

Artikel 53 erhält folgende Fassung:

„Artikel 53

Die Kommission führt den Haushalt entsprechend den Artikeln 53a bis 53d nach einer der folgenden Methoden aus:

a)

nach dem Prinzip der zentralen Mittelverwaltung oder

b)

nach dem Prinzip der geteilten oder dezentralen Verwaltung oder

c)

nach dem Prinzip der gemeinsamen Verwaltung mit internationalen Organisationen.“

29.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 53a

Bei der zentralen Mittelverwaltung werden die Haushaltsvollzugsaufgaben direkt durch die Dienststellen der Kommission oder indirekt gemäß den Artikeln 54 bis 57 wahrgenommen.

Artikel 53b

(1)   Bei der geteilten Mittelverwaltung überträgt die Kommission den Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben. Die geteilte Mittelverwaltung kommt insbesondere bei den Maßnahmen der Titel I und II des Zweiten Teils zur Anwendung.

(2)   Unbeschadet zusätzlicher Bestimmungen in den maßgeblichen Sektorverordnungen und damit bei der geteilten Mittelverwaltung gewährleistet ist, dass die Mittel gemäß den geltenden Regeln und Grundsätzen verwendet werden, erlassen die Mitgliedstaaten alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu schützen. Zu diesem Zweck haben sie insbesondere

a)

sich davon zu überzeugen, dass die aus dem Haushalt finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt werden;

b)

Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen und bei Vorliegen von Unregelmäßigkeiten und Betrug angemessen zu handeln;

c)

rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge oder wegen Unregelmäßigkeiten oder Fehlern entgangene Beträge einzuziehen;

d)

über die maßgeblichen Sektorverordnungen und im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3 jedes Jahr eine angemessene nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln sicherzustellen.

Zu diesem Zweck führen die Mitgliedstaaten Kontrollen durch und richten ein effizientes und wirksames System der internen Kontrolle nach den Bestimmungen des Artikels 28a ein. Erforderlichenfalls leiten sie angemessene rechtliche Schritte ein.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterbreiten jedes Jahr auf angemessener Ebene eine Zusammenfassung der Prüfungen und Erklärungen.

(4)   Die Kommission überzeugt sich davon, dass die Mittel gemäß den geltenden Regeln verwendet worden sind, indem sie Rechnungsabschluss- oder Finanzkorrekturverfahren durchführt, die es ihr ermöglichen, die oberste Verantwortung für den Haushaltsvollzug zu übernehmen.

Artikel 53c

(1)   Bei der dezentralen Mittelverwaltung überträgt die Kommission unbeschadet der Übertragung der übrigen Aufgaben an Einrichtungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Drittländern Haushaltsvollzugsaufgaben nach Maßgabe von Artikel 56 sowie der Bestimmungen des Titels IV des Zweiten Teils.

(2)   Die Kommission gewährleistet, dass die Mittel gemäß den geltenden Regeln verwendet werden, indem sie Rechnungsabschluss- oder Finanzkorrekturverfahren durchführt, die es ihr ermöglichen, die oberste Verantwortung für den Haushaltsvollzug zu übernehmen.

(3)   Drittländer, denen Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen wurden, stellen im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3 jedes Jahr eine angemessene nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln sicher.

Artikel 53d

(1)   Bei der gemeinsamen Mittelverwaltung werden nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen bestimmte Haushaltsvollzugsaufgaben internationalen Organisationen in folgenden Fällen übertragen:

a)

wenn die Kommission und die betreffende internationale Organisation eine langfristig angelegte Rahmenvereinbarung geschlossen haben, in der die administrativen und finanziellen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit geregelt sind;

b)

wenn die Kommission und die betreffende internationale Organisation ein gemeinsames Vorhaben oder Programm ausarbeiten;

c)

bei Maßnahmen mit mehreren Geldgebern, deren Beiträge zusammengelegt werden und nicht für bestimmte Ausgaben oder Arten von Ausgaben zweckgebunden sind.

Die Vorschriften dieser Organisationen auf dem Gebiet der Rechnungsführung, der Rechnungsprüfung, der internen Kontrolle und der Auftragsvergabe bieten Garantien, die den durch die international anerkannten Normen gebotenen Garantien gleichwertig sind.

(2)   Die mit der betreffenden internationalen Organisation geschlossene Vereinbarungen über die Bereitstellung der Finanzmittel müssen genaue Bestimmungen über die Haushaltsvollzugsaufgaben enthalten, die dieser Organisation übertragen werden.

(3)   Internationale Organisationen, denen Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen wurden, stellen im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3 jedes Jahr eine angemessene nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln sicher.“

30.

Artikel 54 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission darf Dritten keine Durchführungsbefugnisse übertragen, die ihr durch die Verträge zugewiesen werden, wenn mit diesen Befugnissen ein großer Ermessensspielraum für politische Optionen verbunden ist. Überträgt sie Dritten Durchführungsaufgaben, sind diese genau festzulegen und hinsichtlich ihrer Erfüllung in vollem Umfang zu kontrollieren.

Die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben muss mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Einklang stehen, der eine effiziente und wirksame interne Kontrolle verlangt, und sicherstellen, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachtet und die Erkennbarkeit der Gemeinschaftsmaßnahme gewährleistet ist. Die auf diese Weise übertragenen Durchführungsaufgaben dürfen nicht zu Interessenkonflikten führen.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Führt die Kommission den Haushalt nach dem Grundsatz der indirekten zentralen oder der dezentralen Mittelverwaltung nach Artikel 53a bzw. 53c aus, so kann sie unter Beachtung der Einschränkungen des Absatzes 1 hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, auf folgende Einrichtungen übertragen: [...]“.

ii)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

durch die Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 und andere Facheinrichtungen der Gemeinschaft, beispielsweise die Europäische Investitionsbank oder den Europäischen Investitionsfonds, sofern dies mit dem im Basisrechtsakt festgelegten Auftrag der betreffenden Einrichtung vereinbar ist;“.

iii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

einzelstaatliche oder internationale öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, ausreichende Finanzsicherheiten bieten und die Kriterien der Durchführungsbestimmungen erfüllen;“.

iv)

Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der vorliegenden Verordnung bezeichnet sind.“

c)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Einrichtungen oder Personen ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und leiten gegebenenfalls rechtliche Schritte ein, um rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge einzuziehen.“

31.

Die Artikel 55 und 56 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 55

(1)   Die Exekutivagenturen sind von der Kommission durch Beschluss geschaffene juristische Personen des Gemeinschaftsrechts, die beauftragt werden können, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (13), für Rechnung und unter Aufsicht der Kommission ein gemeinschaftliches Programm oder Vorhaben ganz oder teilweise durchzuführen.

(2)   Für die Ausführung der entsprechenden operativen Mittel ist der Direktor der Agentur zuständig.

Artikel 56

(1)   Führt die Kommission den Haushalt nach dem Grundsatz der indirekten zentralen Mittelverwaltung aus, so verlangt sie vorab von den Einrichtungen, die sie mit Durchführungsaufgaben betraut, den Nachweis der Existenz und ordnungsgemäßen Funktionsweise folgender Verfahren, Systeme und Regelungen:

a)

transparenter, nicht diskriminierender Vergabe- und Finanzhilfeverfahren, die jeglichen Interessenkonflikt vermeiden und den Bestimmungen des Titels V bzw. VI entsprechen;

b)

eines effizienten und wirksamen Systems zur internen Kontrolle der Mittelbewirtschaftungsvorgänge, das eine effektive Trennung von Anweisungs- und Rechnungsführungsfunktion oder der entsprechenden Funktionen vorsieht;

c)

eines Buchführungssystems, mit dem sich die Verwendung der Gemeinschaftsmittel auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin überprüfen und in den Rechnungen der Gemeinschaft ausweisen lässt;

d)

einer unabhängigen externen Prüfung;

e)

des öffentlichen Zugangs zu Informationen auf der in den Verordnungen der Gemeinschaft vorgesehenen Ebene;

f)

einer jährlichen angemessenen nachträglichen Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3.

Die Kommission kann unter Berücksichtigung der international anerkannten Normen die Kontroll- und Rechnungsführungssysteme sowie die Vergabeverfahren der Einrichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 als ihren eigenen Regeln gleichwertig anerkennen.

(2)   Bei dezentraler Mittelverwaltung gelten je nach Grad der zwischen der Kommission und dem betreffenden Drittland oder der betreffenden öffentlich-rechtlichen nationalen oder internationalen Einrichtung vereinbarten Dezentralisierung sämtliche Kriterien nach Absatz 1 — mit Ausnahme des Kriteriums nach Buchstabe e — oder nur ein Teil davon.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 169a kann die Kommission

bei Ressourcenzusammenlegung und

unter den im Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen

die Vergabe- oder Finanzhilfeverfahren des begünstigten Partnerlandes oder die zwischen den Gebern vereinbarten Verfahren verwenden.

Bevor die Kommission diese Entscheidung trifft, vergewissert sie sich in jedem Einzelfall, dass diese Verfahren die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung wahren, jeglichen Interessenkonflikt vermeiden, den Bestimmungen international anerkannter Normen gleichwertige Garantien bieten und mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Einklang stehen, der eine effiziente und wirksame interne Kontrolle verlangt.

Das betreffende Drittland bzw. die betreffende öffentlich-rechtliche nationale oder internationale Einrichtung müssen sich verpflichten, folgende Bedingungen zu erfüllen:

a)

Vorbehaltlich von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes müssen die Kriterien nach Absatz 1 eingehalten werden;

b)

die Prüfung nach Absatz 1 Buchstabe d muss von einer für unabhängige externe Prüfungen zuständigen nationalen Stelle durchgeführt werden;

c)

sie müssen regelmäßig prüfen, ob die aus dem Haushalt zu finanzierenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden;

d)

sie ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und leiten gegebenenfalls gerichtliche rechtliche Schritte ein, um rechtsgrundlos gezahlte Beträge einzuziehen.

(3)   Die Kommission gewährleistet, dass die Durchführung der zugewiesenen Aufgaben überwacht, bewertet und kontrolliert wird. Sie berücksichtigt bei ihren Kontrollen die Gleichwertigkeit der Kontrollsysteme mit ihren eigenen Kontrollsystemen.

32.

Artikel 57 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Haushaltsvollzugsmaßnahmen, einschließlich Zahlungen und Einziehungsmaßnahmen, dürfen von der Kommission nicht externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen übertragen werden, außer in dem in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c genannten Fall oder in besonderen Fällen, wenn Zahlungen, deren Modalitäten und Beträge die Kommission festgelegt hat, an von der Kommission bestimmte Empfänger zu leisten sind und die damit beauftragte Stelle oder Einrichtung keine Ermessensbefugnis auszuüben hat.“

33.

Artikel 59 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Für die Zwecke dieses Titels bedeutet der Begriff ‚Bedienstete‘ Personen, auf die das Statut oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Anwendung findet.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Jedes Organ legt in seinen internen Verwaltungsvorschriften fest, welchen Bediensteten angemessenen Ranges es unter Einhaltung der in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen die Anweisungsbefugnis überträgt und welches der Umfang der übertragenen Befugnisse ist; außerdem sieht es darin die Möglichkeit vor, die Anweisungsbefugnis weiter zu übertragen.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Anweisungsbefugnis kann nur Bediensteten übertragen oder weiter übertragen werden.“

34.

Artikel 60 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten legen dem jeweiligen Organ jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten mit Finanz- und Verwaltungsinformationen vor; in diesem Bericht ist zu bestätigen, dass die darin enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, es sei denn, in Bezug auf bestimmte Einnahmen- und Ausgabenbereich sind Vorbehalte anzumelden.

In diesem Bericht erläutern die bevollmächtigten Anweisungsbefugten, inwieweit sie die ihnen vorgegebenen Ziele realisiert haben, welche Risiken mit den Maßnahmen verbunden sind, wie sie die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel verwendet haben und wie effizient und wirksam das System der internen Kontrolle ist. Der interne Rechnungsprüfer nimmt Kenntnis vom jährlichen Tätigkeitsbericht sowie von den übrigen identifizierten Informationen. Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde spätestens am 15. Juni eines jeden Jahres eine Zusammenfassung der Jahresberichte über die Tätigkeiten des vorhergehenden Jahres.“

35.

Artikel 61 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 Buchstabe e wird folgender Satz angefügt:

„Der Rechnungsführer kann die Einhaltung der Validierungskriterien überprüfen.“

b)

Folgende Absätze 2a, 2b und 2c werden eingefügt:

„(2a)   Die Rechnungsabschlüsse werden, bevor sie vom Organ angenommen werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Abschlüsse ein wahrheitsgetreues und vollständiges Bild der Finanzlage des Organs vermitteln.

Zu diesem Zweck überzeugt sich der Rechnungsführer, dass sie gemäß den Rechnungsführungsvorschriften, -methoden und -systemen erstellt wurden, die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung über die Rechnungen seines Organs unter seiner Verantwortung aufgestellt wurden, und dass alle Einnahmen und Ausgaben buchmäßig erfasst wurden.

Die bevollmächtigen Anweisungsbefugten übermitteln dem Rechnungsführer alle Informationen, die er benötigt, um seine Aufgaben wahrzunehmen.

Die Anweisungsbefugten tragen stets die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die sie kontrollieren.

(2b)   Der Rechnungsführer kann die Informationen, die er erhält, überprüfen und alle weiteren Prüfungen vornehmen, die er für erforderlich hält, um die Rechnungsabschlüsse unterzeichnen zu können.

Der Rechnungsführer formuliert erforderlichenfalls Vorbehalte und erläutert präzise die Art des Vorbehalts sowie seines Geltungsbereichs.

(2c)   Die Rechnungsführer der anderen Organe und Agenturen unterzeichnen ihre Jahresabschlüsse und übermitteln sie dem Rechnungsführer der Kommission.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Vorbehaltlich der in dieser Haushaltsordnung vorgesehenen Ausnahmeregelung ist nur der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Barmitteläquivalente zu handhaben. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich.“

36.

Artikel 62 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden Bediensteten bestimmte Aufgaben übertragen.“

37.

Artikel 63 erhält folgende Fassung:

„Artikel 63

(1)   Für die Annahme von anderen Einnahmen als Eigenmitteln und für Zahlungen in geringer Höhe im Sinne der Durchführungsbestimmungen können Zahlstellen eingerichtet werden.

Für Hilfen in Notstandssituationen und humanitäre Hilfsmaßnahmen nach Artikel 110 können Zahlstellen jedoch ohne eine Begrenzung des Betrags in Anspruch genommen werden, sofern die von der Haushaltsbehörde für die betreffende Haushaltslinie festgelegte Dotation für das laufende Haushaltsjahr nicht überschritten wird.

(2)   Die Mittel für die Zahlstellen werden vom Rechnungsführer des betreffenden Organs bereitgestellt; die Zahlstellen unterstehen den vom Rechnungsführer des betreffenden Organs benannten Zahlstellenverwaltern.“

38.

Artikel 65 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der in Artikel 64 genannten Finanzakteure nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder von Mitgliedstaaten beteiligt sind.“

39.

Artikel 66 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe des Statuts zu Schadensersatz herangezogen werden.“

b)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Schadensersatzpflicht besteht insbesondere dann,

a)

wenn der Anweisungsbefugte bei der Feststellung von Forderungen, der Erteilung von Einziehungsanordnungen, bei der Vornahme von Mittelbindungen oder bei der Unterzeichnung von Auszahlungsanordnungen vorsätzlich oder grob fahrlässig diese Haushaltsordnung und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen missachtet hat;

b)

wenn der Anweisungsbefugte es vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, oder wenn er eine Einziehungsanordnung nicht oder mit Verspätung erteilt hat oder wenn er eine Auszahlungsanordnung, die eine zivilrechtliche Haftung des Organs gegenüber Dritten zur Folge haben kann, mit Verspätung erteilt hat.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Im Falle einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis innerhalb seiner Dienststellen bleibt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Effizienz und Wirksamkeit der Verwaltungssysteme und der Systeme für die interne Kontrolle sowie für die Wahl des nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich.“

d)

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Jedes Organ richtet ein Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten ein oder beteiligt sich an einem solchen Gremium, das von mehreren Organen gemeinsam eingerichtet wird. Diese in funktioneller Hinsicht unabhängigen Gremien befinden über das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeit und die etwaigen Konsequenzen.“

40.

Artikel 73 Absatz 2erhält folgende Fassung:

„(2)   Erwägt der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, vergewissert er sich, dass dieser Verzicht nach Maßgabe der Verfahren und gemäß den Kriterien, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, ordnungsgemäß ist und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Verzichtentscheidung muss begründet werden. Er kann die Befugnis zum Erlass dieser Entscheidung nur nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen delegieren.

Außerdem kann der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte eine bereits festgestellte Forderung nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen annullieren oder anpassen.“

41.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 73a

Unbeschadet der Bestimmungen besonderer Regelungen und der Anwendung des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gilt für die Forderungen der Gemeinschaften gegenüber Dritten sowie für die Forderungen Dritter gegenüber den Gemeinschaften eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Der Beginn der Verjährungsfrist und die Bedingungen für ihre Unterbrechung werden in den Durchführungsbestimmungen festgelegt.“

42.

In Artikel 75 Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 49 Absatz 2“ durch die Angabe „Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe e“ ersetzt.

43.

Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Eine einer rechtlichen Verpflichtung entsprechende Mittelbindung, die innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtung nicht durch eine Zahlung nach Artikel 81 abgewickelt wurde, wird aufgehoben.“

44.

Dem Artikel 80 wird folgender Absatz angefügt:

„Werden für Dienstleistungen, einschließlich Mietdienstleistungen, oder Lieferungen regelmäßige Zahlungen geleistet, kann der Anweisungsbefugte nach einer Risikoanalyse ein Lastschriftverfahren anordnen.“

45.

Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf alle Haushaltsvollzugsvorgänge Anwendung finden.“

46.

Artikel 87 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ist der Interne Prüfer ein Bediensteter, so wird seine Verantwortlichkeit durch das Statut geregelt und in den Durchführungsbestimmungen präzisiert.“

47.

Artikel 88 erhält folgende Fassung:

„Artikel 88

(1)   Öffentliche Aufträge werden zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne der Artikel 104 und 167 im Wege schriftlich geschlossener entgeltlicher Verträge zur Beschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, Bauleistungen oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanzierten Betrags vergeben.

Gegenstand dieser Aufträge können sein:

a)

Ankauf oder Anmietung eines Gebäudes,

b)

Lieferungen,

c)

Bauleistungen,

d)

Dienstleistungen.

(2)   Rahmenverträge sind Verträge zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die zum Ziel haben, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. Sie unterliegen den Bestimmungen dieses Titels, die das Vergabeverfahren, einschließlich der Veröffentlichung, regeln.

(3)   Unbeschadet der Artikel 93 bis 96 fallen Finanzhilfen nicht unter diesen Titel.“

48.

In Artikel 89 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der öffentliche Auftraggeber darf das Instrument des Rahmenvertrags nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht werden soll oder wird.“

49.

Artikel 90 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Alle Aufträge, deren Volumen die in den Artikeln 105 und 167 vorgesehenen Schwellenwerte überschreitet, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Von einer vorherigen Auftragsbekanntmachung kann nur in den Fällen nach Artikel 91 Absatz 2, die in den Durchführungsbestimmungen präzisiert werden, und bei den Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (14) abgesehen werden.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Aufträge, deren Wert unter den in den Artikeln 105 und 167 festgelegten Schwellenwerten liegt, und Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang IIB der Richtlinie 2004/18/EG werden in geeigneter Weise, die in den Durchführungsbestimmungen präzisiert wird, veröffentlicht.“

50.

Artikel 91 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Aufträge werden nach einem der folgenden Verfahren ausgeschrieben:

a)

im offenen Verfahren,

b)

im nichtoffenen Verfahren,

c)

im Wettbewerbsverfahren,

d)

im Verhandlungsverfahren

e)

im wettbewerblichen Dialog.

Ist ein öffentlicher Auftrag oder ein Rahmenvertrag von Interesse für zwei oder mehr Organe, Exekutivagenturen oder Einrichtungen gemäß Artikel 185 oder besteht die Möglichkeit von Effizienzgewinnen, so bemühen sich die betreffenden öffentlichen Auftraggeber, das Vergabeverfahren interinstitutionell durchzuführen.

Erfordert eine von einem Organ und einem öffentlichen Auftraggeber eines Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführte Maßnahme einen öffentlichen Auftrag oder Rahmenvertrag, kann das Vergabeverfahren von diesem Organ und diesem öffentlichen Auftraggeber nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen gemeinsam organisiert werden.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

c)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   In den Durchführungsbestimmungen wird festgelegt, welches der in Absatz 1 genannten Vergabeverfahren anzuwenden ist, wenn es um in Bezug auf Dienstleistungsverträge gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG und um Verträge, die für geheim erklärt werden oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder um den gebotenen Schutz wesentlicher Interessen der Gemeinschaften oder der Europäischen Union geht.“

51.

Artikel 92 erhält folgende Fassung:

„Artikel 92

Die Ausschreibungsunterlagen enthalten eine vollständige, klare und präzise Beschreibung des Auftragsgegenstands sowie die für den betreffenden Vertrag geltenden Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien.“

52.

Artikel 93 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

„Von der Teilnahme an Ausschreibungen ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter,“.

ii)

Buchstabe f wird wie folgt geändert:

„f)

die gegenwärtig von einer verwaltungsrechtlichen Sanktion nach Artikel 96 Absatz 1 betroffen sind.“

iii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d findet keine Anwendung beim Kauf von Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig aufgeben, bei Verwaltern von Konkursen, Vergleichen mit Gläubigern oder durch ein ähnliches im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bewerber oder Bieter müssen bestätigen, dass die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe nicht auf sie zutreffen. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch davon absehen, diese Bestätigung bei Aufträgen von sehr geringem Wert im Sinne der Durchführungsbestimmungen zu verlangen.

Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Anwendung von Absatz 1 muss auf Ersuchen des öffentlichen Auftraggebers der Bewerber oder Bieter,

a)

wenn er Rechtspersönlichkeit besitzt, angeben, wer Eigentümer der rechtlichen Einheit ist oder zu ihrem Management gehört oder die Kontrolle oder Vertretungsmacht ausübt;

b)

wenn eine Unterauftragsvergabe geplant ist, bestätigen, dass die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe nicht auf den Unterauftragnehmer zutreffen.“

c)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Der maximale Zeitraum, während dessen die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe den Ausschluss eines Bewerbers oder Bieters von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren zur Folge haben, wird in den Durchführungsbestimmungen festgelegt. Dieser Zeitraum beträgt höchstens zehn Jahre.“

53.

Die Artikel 94, 95 und 96 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 94

Von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter, die im Zeitpunkt des Vergabeverfahrens für diesen Auftrag

a)

sich in einem Interessenkonflikt befinden;

b)

im Zuge der Mitteilung der vom öffentlichen Auftraggeber für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben;

c)

eines der in Artikel 93 Absatz 1 genannten Kriterien für den Ausschluss von der Teilnahme an dem betreffenden Vergabeverfahren erfüllen.

Artikel 95

(1)   Die Kommission errichtet und betreibt im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften für den Schutz personenbezogener Daten eine zentrale Datenbank. In dieser Datenbank werden Angaben zu den Bewerbern und Bietern erfasst, auf die einer der in den Artikeln 93 und 94 sowie Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a genannten Ausschlussgründe zutreffen. Diese Datenbank ist eine gemeinsame Datenbank der Organe, Exekutivagenturen und Einrichtungen nach Artikel 185.

(2)   Die Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten sowie die Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten, die nach den Artikeln 53 und 54 am Haushaltsvollzug beteiligt sind, übermitteln dem zuständigen Anweisungsbefugten Informationen über Bewerber und Bieter, auf die einer der in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe e genannten Ausschlussgründe zutreffen, wenn das Verhalten des Wirtschaftsbeteiligten den finanziellen Interessen der Gemeinschaft geschadet hat. Der Anweisungsbefugte validiert diese Information und ersucht den Rechnungsführer, diese in die Datenbank aufzunehmen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Behörden und Einrichtungen haben Zugang zu den in der Datenbank enthaltenen Informationen und können diese in geeigneter Weise und unter ihrer eigenen Verantwortung bei der Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushalts berücksichtigen.

(3)   In den Durchführungsbestimmungen werden transparente und kohärente Regeln zur Gewährleistung einer verhältnismäßigen Anwendung der Ausschlusskriterien vorgesehen. Die Kommission legt einheitliche Verfahren sowie die technischen Modalitäten für den Betrieb der Datenbank fest.

Artikel 96

(1)   Der öffentliche Auftraggeber kann gegen folgende Personen verwaltungsrechtliche oder finanzielle Sanktionen verhängen:

a)

Bewerber oder Bieter, auf die ein Ausschlussgrund gemäß Artikel 94 Buchstabe b zutrifft;

b)

Auftragnehmer, bei denen im Zusammenhang mit einem aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Vertrag eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen festgestellt worden ist.

Der öffentliche Auftraggeber muss jedoch in allen Fällen der betreffenden Person zuvor Gelegenheit zur Äußerung geben.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Sanktionen bestimmen sich nach dem Umfang des Auftrags und der Schwere der Verfehlung und können darin bestehen, dass

a)

der betreffende Bewerber oder Bieter oder Auftragnehmer für eine Höchstdauer von zehn Jahren von den Aufträgen und Finanzhilfen aus dem Haushalt ausgeschlossen wird und/oder

b)

finanzielle Sanktionen gegen den Bewerber oder Bieter oder Auftragnehmer bis zur Höhe des Auftragswertes verhängt werden.“

54.

Artikel 97 erhält folgende Fassung:

„Artikel 97

(1)   Die Aufträge werden auf der Grundlage der für den Gegenstand anwendbaren Zuschlagskriterien vergeben, nachdem die Befähigung der Wirtschaftsteilnehmer, die nicht nach den Artikeln 93 und 94 und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a ausgeschlossen sind, anhand der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Auswahlkriterien geprüft worden ist.

(2)   Die Auftragsvergabe erfolgt durch Zuschlag oder im Leistungswettbewerb.“

55.

Artikel 98 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Modalitäten der Angebotsabgabe müssen einen effektiven Wettbewerb und die Vertraulichkeit der Angebote bis zu deren gleichzeitiger Eröffnung gewährleisten.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen vorab von den Bietern eine Sicherheitsleistung verlangen, um sicherzustellen, dass sie ihr Angebot aufrechterhalten.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Sämtliche vom Eröffnungsausschuss als anforderungsgerecht deklarierten Teilnahmeanträge oder Angebote werden anhand der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien im Hinblick darauf bewertet, dem öffentlichen Auftraggeber die Vergabe des Auftrags oder die Durchführung einer elektronischen Auktion vorzuschlagen.“

56.

Die Artikel 102 und 103 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 102

(1)   In bestimmten in den Durchführungsbestimmungen genannten Fällen verlangt der öffentliche Auftraggeber vorab von den Auftragnehmern eine Sicherheitsleistung.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, vom Empfänger eine solche Sicherheitsleistung verlangen, um

a)

die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags sicherzustellen,

b)

die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

Artikel 103

Stellt sich heraus, dass das Vergabeverfahren mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder Betrug vorliegt, setzen die Organe es aus und können alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens, ergreifen.

Stellt sich nach der Vergabe des Auftrags heraus, dass das Vergabeverfahren oder die Ausführung des Vertrags mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet sind oder dass Betrug vorliegt, so können die Organe je nach Verfahrensphase beschließen, den Vertrag nicht zu schließen, die Ausführung des Vertrags auszusetzen oder gegebenenfalls den Vertrag zu beenden.

Sind diese Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder der Betrug dem Auftragnehmer anzulasten, können die Organe außerdem im Verhältnis zur Schwere der Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder des Betrugs die Zahlung ablehnen, bereits gezahlte Beträge einziehen oder sämtliche mit diesem Auftragnehmer geschlossenen Verträge kündigen.“

57.

Dem Artikel 104 wird folgender Satz angefügt:

„Sie übertragen nach Maßgabe von Artikel 59 die Befugnisse, die für die Ausübung der Funktion des öffentlichen Auftragnehmers erforderlich sind.“

58.

Artikel 105 erhält folgende Fassung:

„Artikel 105

(1)   Vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels IV des Zweiten Teils sind in der Richtlinie 2004/18/EG die maßgeblichen Schwellenwerte festgelegt für

a)

die in Artikel 90 genannten Veröffentlichungsmodalitäten,

b)

die Wahl eines der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Verfahren,

c)

die entsprechenden Fristen.

(2)   Vorbehaltlich der Ausnahmen und Bedingungen gemäß den Durchführungsbestimmungen unterzeichnet der öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen, die unter die Richtlinie 2004/18/EG fallen, den Vertrag oder Rahmenvertrag mit dem erfolgreichen Bieter erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist.“

59.

Die Überschrift von Kapitel 1 in Titel VI des Ersten Teils erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 1

Anwendungsbereich und Form“.

60.

Artikel 108 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Finanzhilfen sind entweder Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung oder einer an den erfolgreichen Bieter gerichteten Entscheidung der Kommission.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Keine Finanzhilfen im Sinne dieses Titels sind

a)

Ausgaben für die Mitglieder und das Personal der Organe und Beiträge zu den Europäischen Schulen;

b)

Darlehen, risikobehaftete Instrumente der Gemeinschaft oder Beiträge der Gemeinschaft zu solchen Instrumenten sowie öffentliche Aufträge im Sinne des Artikels 88 und die Hilfen, die als makrofinanzielle Hilfen und Budgethilfen gezahlt werden;

c)

Beteiligungsinvestitionen nach den Grundsätzen des privatwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers, beteiligungsähnliche Finanzierungen, Aktienbeteiligungen sowie Beteiligungen am Kapital internationaler Finanzinstitutionen, wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) oder von Facheinrichtungen der Gemeinschaft, wie dem Europäischen Investitionsfonds (EIF);

d)

Mitgliedsbeiträge der Gemeinschaften an Organisationen, denen sie angehören;

e)

Ausgaben im Rahmen der geteilten, dezentralen oder gemeinsamen Mittelverwaltung im Sinne der Artikel 53 bis 53d;

f)

Zahlungen an Einrichtungen, denen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen werden, sowie die Beiträge, die an von der Rechtsetzungsbehörde geschaffene Einrichtungen gemäß dem maßgeblichen Gründungsrechtsakt geleistet werden;

g)

Ausgaben für die Fischereimärkte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (15);

h)

Zahlungen zur Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die von den Organen eingeladen werden oder einen Auftrag erhalten, oder gegebenenfalls sonstige Vergütungen für diese Personen.

c)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(3)   Finanzhilfen gleichgestellt und gegebenenfalls nach den Bestimmungen dieses Titels geregelt werden:

a)

die mit der Zinsvergünstigung für bestimmte Darlehen verbundenen Finanzvorteile,

b)

andere Beteiligungsinvestitionen oder Beteiligungen als die nach Absatz 2 Buchstabe c.

(4)   Die Organe können Finanzhilfen für Kommunikationstätigkeiten vergeben, wenn aus triftigen Gründen eine öffentliche Auftragsvergabe nicht zweckmäßig ist.“

61.

Folgender Artikel 108a wird eingefügt:

„Artikel 108a

(1)   Finanzhilfen können in folgender Form gewährt werden:

a)

als Erstattung eines vorab bestimmten Anteils der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten;

b)

als Pauschalfinanzierung;

c)

auf der Grundlage von Pauschalsätzen;

d)

als Kombination der unter den Buchstaben a, b und c genannten Formen.

(2)   Finanzhilfen dürfen eine als absoluter Betrag ausgedrückte Obergrenze nicht überschreiten.“

62.

Die Überschrift von Kapitel 2 in Titel VI des Ersten Teils erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 2

Grundsätze“.

63.

Artikel 109 erhält folgende Fassung:

„Artikel 109

(1)   Finanzhilfen unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung.

Für Finanzhilfen gelten das Kumulierungsverbot, das Rückwirkungsverbot und das Gebot der Kofinanzierung.

Der Gesamtbetrag der nach den Durchführungsbestimmungen förderfähigen Kosten darf auf keinen Fall überschritten werden.

(2)   Mit der Finanzhilfe darf der Empfänger keinen Gewinn anstreben oder erzielen.

(3)   Absatz 2 findet keine Anwendung auf

a)

Studien-, Forschungs- und Berufsausbildungsstipendien, die natürlichen Personen gezahlt werden;

b)

im Anschluss an einen Wettbewerb vergebene Preise;

c)

Maßnahmen im Außenbereich, die darauf abzielen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Empfängers zu stärken oder ein Einkommen zu erwirtschaften.“

64.

Artikel 110 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Finanzhilfen werden in ein Jahresarbeitsprogramm aufgenommen, das zu Beginn des Haushaltsjahres veröffentlicht wird.

Dieses Jahresarbeitsprogramm wird im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen umgesetzt, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen oder wenn für eine bestimmte Maßnahme aufgrund ihrer Merkmale oder der Merkmale des Empfängers nur ein bestimmter Empfänger in Frage kommt oder wenn der Empfänger im Basisrechtsakt genannt ist.

Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar auf Hilfen in Notstandssituationen und humanitäre Maßnahmen.“

65.

Die Artikel 111 und 112 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 111

Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Empfänger nur eine Finanzhilfe aus dem Haushalt gewährt werden, es sei denn die einschlägigen Basisrechtsakte sehen etwas anderes vor.

Für die Betriebskosten eines Empfängers kann diesem nur einmal je Haushaltsjahr eine Finanzhilfe gewährt werden.

Der Antragsteller unterrichtet die Anweisungsbefugten unverzüglich von Mehrfachanträgen und Mehrfachfinanzhilfen für ein und dieselbe Maßnahme oder ein und dasselbe Arbeitsprogramm.

Auf keinen Fall können ein und dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt finanziert werden.

Artikel 112

(1)   Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor Gewährung der betreffenden Finanzhilfe anlaufen musste.

Allerdings dürfen dann die förderfähigen Ausgaben nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung getätigt worden sein, es sei denn, es handelt sich um einen ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefall, der im Basisrechtsakt vorgesehen ist, oder um Ausgaben, die für die ordnungsgemäße Abwicklung von Hilfen in Notstandssituationen oder von humanitären Hilfsmaßnahmen nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen erforderlich sind.

Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig.

(2)   Betriebskostenzuschüsse werden binnen sechs Monaten nach Beginn des Rechnungsjahrs des Empfängers gewährt. Die förderfähigen Ausgaben dürfen weder vor dem Zeitpunkt der Antragstellung noch vor Beginn des Rechnungsjahrs des Empfängers getätigt worden sein.“

66.

Artikel 113 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Sofern der Basisrechtsakt nichts Gegenteiliges zugunsten von Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, bestimmt, wird bei wiederholter Gewährung einer als Betriebskostenzuschuss dienenden Finanzhilfe zugunsten von Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, deren Betrag degressiv angesetzt. Dies gilt nicht für die in Artikel 108a Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Formen der Finanzhilfe.“

67.

Artikel 114 erhält folgende Fassung:

„Artikel 114

(1)   Anträge auf Finanzhilfe sind schriftlich einzureichen.

(2)   Anträge auf Finanzhilfe sind zulässig, wenn sie eingereicht werden

a)

von juristischen Personen; Finanzhilfeanträge von Einrichtungen, die nach dem geltenden nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können zulässig sein, sofern ihre Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und die finanzielle Haftung übernehmen,

b)

von natürlichen Personen, wenn dies aufgrund der Art oder Merkmale der Maßnahme oder des vom Antragsteller verfolgten Ziels erforderlich ist.

(3)   Antragstellern, die sich zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Gewährung einer Finanzhilfe in einer der in Artikel 93 Absatz 1, Artikel 94 und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a genannten Situationen befinden, darf keine Finanzhilfe gewährt werden.

Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Unterabsatz 1 befinden. Bei Finanzhilfen von sehr geringem Wert im Sinne der Durchführungsbestimmungen kann der Anweisungsbefugte davon absehen, diese Bestätigung zu verlangen.

(4)   Der Anweisungsbefugte kann gemäß Artikel 96 gegen Antragsteller wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen.

Derartige Sanktionen können auch gegen Empfänger verhängt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung oder im Zuge der Ausführung der Finanzhilfevereinbarung bei der Mitteilung der vom Anweisungsbefugten geforderten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.“

68.

Artikel 116 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Vorschläge werden anhand von zuvor bekannt gegebenen Auswahl- und Gewährungskriterien bewertet, damit festgestellt werden kann, welche Vorschläge für eine Förderung in Betracht kommen.“

69.

Artikel 118 erhält folgende Fassung:

„Artikel 118

(1)   Der zuständige Anweisungsbefugte kann, wenn dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, vorab vom Empfänger eine Sicherheitsleistung verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

(2)   Der Anweisungsbefugte verlangt vom Empfänger vorab eine Sicherheitsleistung in den in den Durchführungsbestimmungen genannten Fällen.“

70.

Artikel 119 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Verletzt der Empfänger seine Pflichten, wird die Finanzhilfe in den in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Fällen ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen, nachdem ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.“

71.

Artikel 120 erhält folgende Fassung:

„Artikel 120

(1)   Erfordert die Durchführung der Maßnahme, dass der Empfänger Beschaffungsaufträge vergibt, so gelten hierfür die entsprechenden in den Durchführungsbestimmungen geregelten Verfahren.

(2)   Erfordert die Durchführung einer Maßnahme, dass Dritten Finanzhilfen gewährt werden, so können diese vom Empfänger der Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Finanzhilfe ist nicht das eigentliche Ziel der Maßnahme;

b)

die Bedingungen für die Gewährung solcher Hilfe sind in der Finanzhilfevereinbarung zwischen dem Empfänger und der Kommission oder in der Finanzhilfeentscheidung genau geregelt und lassen kein Ermessen zu;

c)

es handelt sich um geringfügige Beträge.

Für die Zwecke von Buchstabe c wird der Höchstbetrag, den ein Empfänger einem Dritten zahlen kann, in den Durchführungsbestimmungen festgelegt.

(3)   Die Finanzhilfeentscheidungen oder Finanzhilfevereinbarungen sehen ausdrücklich die Befugnis der Kommission und des Rechnungshofs vor, Vor-Ort-Kontrollen und Belegkontrollen bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern durchzuführen, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben.“

72.

Artikel 121 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die in Artikel 126 genannten Jahresabschlüsse der Organe, die Jahresabschlüsse der Einrichtungen gemäß Artikel 185 und der anderen Einrichtungen, deren Rechnungsabschlüsse gemäß den Rechnungsführungsregeln der Gemeinschaft konsolidiert werden müssen;“.

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die aggregierten Übersichten über den Haushaltsvollzug mit den Informationen aus den Übersichten gemäß Buchstabe c.“

73.

Artikel 122 erhält folgende Fassung:

„Artikel 122

(1)   Den Rechnungen der Organe und der in Artikel 121 genannten Einrichtungen wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt.

(2)   Der Bericht nach Unterabsatz 1 gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.“

74.

Artikel 128 erhält folgende Fassung:

„Artikel 128

Die Rechnungsführer der anderen Organe und der Einrichtungen nach Artikel 121 übermitteln spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof ihre vorläufigen Rechnungsabschlüsse mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für dieses Haushaltsjahr.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert diese vorläufigen Rechnungsabschlüsse mit den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Kommission und übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Kommission zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Jahr und den vorläufigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen.

Die Rechnungsführer aller Organe und Einrichtungen nach Artikel 121 übermitteln dem Europäischen Parlament und dem Rat den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.“

75.

Artikel 129 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „Artikel 185“ durch die Worte „Artikel 121“ ersetzt.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die anderen Organe als die Kommission sowie jede Einrichtung nach Artikel 121 erstellen ihre endgültigen Rechnungsabschlüsse gemäß Artikel 61 und übermitteln sie dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof spätestens am 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres, damit die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse erstellt werden können.“

c)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   Der Rechnungsführer der Kommission erstellt die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse auf der Grundlage der Informationen, die ihm die anderen Organe gemäß Absatz 2 übermittelt haben. Den endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen ist ein Vermerk des Rechnungsführers der Kommission beigefügt, dass sie gemäß den Bestimmungen von Titel VII und den im Anhang zu den Jahresabschlüssen dargelegten Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.“

d)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission billigt die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse sowie ihre eigenen Rechnungsabschlüsse und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof vor dem 31. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.“

e)

In Absatz 4 wird das Datum „31. Oktober“ durch das Datum „15. November“ ersetzt.

76.

Artikel 131 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „die Kommission“ durch die Worte „der Rechnungsführer der Kommission“ ersetzt.

b)

In Absatz 2 werden die Worte „Die Kommission“ durch die Worte „Der Rechnungsführer der Kommission“ ersetzt.

77.

In Artikel 133 Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 185“ durch die Angabe „Artikel 121“ ersetzt.

78.

In Artikel 134 wird die Angabe „Artikel 185“ durch die Angabe „Artikel 121“ ersetzt.

79.

In Artikel 138 Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 185“ durch die Angabe „Artikel 121“ ersetzt.

80.

Artikel 139 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Organe unterrichten den Rechnungshof und die Haushaltsbehörde über ihre internen Finanzregelungen.“

81.

Artikel 143 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird die Angabe „15. Juni“ durch die Angabe „30. Juni“ und die Angabe „30. September“ durch die Angabe „15. Oktober“ ersetzt.

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Rechnungshof übermittelt der Entlastungsbehörde und den anderen Organen spätestens am 15. November seinen Jahresbericht mit den Antworten der Organe und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.“

c)

In Absatz 6 wird die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.

82.

Artikel 144 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Beschließt der Rechnungshof, bestimmte Sonderberichte im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, so werden diesen die Antworten der betreffenden Organe beigefügt.“

b)

Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Die in Artikel 248 Absatz 4 EG-Vertrag und Artikel 160c Absatz 4 des EAG-Vertrags genannten Stellungnahmen, die sich nicht auf Vorschläge oder Entwürfe beziehen, welche ein legislatives Konsultationsverfahren durchlaufen, können vom Rechnungshof im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

83.

In Artikel 145 Absatz 1 wird die Angabe „30. April“ durch die Angabe „15. Mai“ ersetzt.

84.

Die Überschrift von Titel I des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:

„TITEL I

EUROPÄISCHER GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT“.

85.

Artikel 148 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Erste und der Dritte Teil dieser Haushaltsordnung finden auf die Ausgaben der in den Vorschriften für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft genannten Dienststellen und Einrichtungen sowie, vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmen, auf deren Einnahmen Anwendung.“

86.

Artikel 149 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für jedes Haushaltsjahr umfasst der EGFL nicht getrennte Mittel; eine Ausnahme bilden die getrennten Mittel für Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Nicht gebundene Mittel für Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.

Der Gesamtbetrag der übertragenen Mittel darf weder den der ursprünglich bereitgestellten Mittel gemäß Unterabsatz 1 noch den Betrag der Anpassung der Direktbeihilfen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (16) übersteigen, die im letzten Haushaltsjahr vorgenommen wurde.

Übertragene Mittel werden ausschließlich den Haushaltslinien zugewiesen, aus denen die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 finanziert werden.

Die übertragenen Mittel dürfen nur für zusätzliche Zahlungen an Endempfänger verwendet werden, die im vorausgehenden Haushaltsjahr von der Anpassung der Direktbeihilfen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betroffen waren.

Die Kommission fasst den Übertragungsbeschluss spätestens am 15. Februar des Haushaltsjahrs, auf das die Mittel übertragen werden sollen, und setzt die Haushaltsbehörde davon in Kenntnis.

87.

In Artikel 150 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Die Beschlüsse der Kommission zur Festsetzung der Höhe der Zahlungen gelten als vorläufige globale Mittelbindungen im Rahmen der Gesamtausstattung des EGFL.

(3)   Die Mittel für die laufenden Verwaltungsausgaben des EGFL können ab dem 15. November eines jeden Jahres im Vorgriff zulasten des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen jedoch drei Viertel der entsprechenden Gesamtdotation des laufenden Haushaltsjahrs nicht überschreiten. Sie dürfen sich nur auf Ausgaben beziehen, die grundsätzlich auf einem Basisrechtsakt beruhen.“

88.

Artikel 151 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Ausgaben der in den Vorschriften für den EGFL genannten Dienststellen und Einrichtungen wird binnen zwei Monaten nach Eingang der Aufstellungen der Mitgliedstaaten eine Mittelbindung nach Kapiteln, Artikeln und Posten vorgenommen. Die Mittelbindung kann nach Ablauf dieser Zweimonatsfrist erfolgen, wenn bei den betreffenden Haushaltslinien eine Mittelübertragung erforderlich ist. Außer in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die Zahlung noch nicht geleistet haben oder die Förderfähigkeit nicht feststeht, erfolgt die entsprechende Zahlung innerhalb der gleichen Zweimonatsfrist.“

89.

Artikel 152 erhält folgende Fassung:

„Artikel 152

In der Haushaltsbuchführung erfolgt die Verbuchung von Ausgaben zulasten eines Haushaltsjahrs auf der Grundlage der Erstattungen der Kommission an die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Dezember des betreffenden Haushaltsjahrs, sofern die Auszahlungsanordnungen dem Rechnungsführer spätestens am 31. Januar des folgenden Haushaltsjahrs zugegangen sind.“

90.

Artikel 153 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Kann die Kommission in Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 Mittelübertragungen vornehmen, so fasst sie ihren Beschluss spätestens am 31. Januar des folgenden Haushaltsjahrs und setzt die Haushaltsbehörde gemäß Artikel 23 Absatz 1 davon in Kenntnis.“

91.

Artikel 154 erhält folgende Fassung:

„Artikel 154

(1)   Zweckgebundene Einnahmen nach diesem Titel werden nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 2 entsprechend ihrer Herkunft zugewiesen.

(2)   Das Ergebnis der Rechnungsabschlussentscheidungen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird in einem einzigen Artikel ausgewiesen.“

92.

Die Überschrift von Titel II des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:

„TITEL II

STRUKTURFONDS, KÖHÄSIONSFONDS, EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS UND EUROPÄISCHER LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“.

93.

Artikel 155 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Erste und der Dritte Teil dieser Haushaltsordnung finden Anwendung auf die Ausgaben der Dienststellen und Einrichtungen nach den die Verordnungen über den Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (17), den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (18), den Europäischen Sozialfonds (ESF) (19), den Kohäsionsfonds (20), den Europäischen Fischereifonds (EFF) (21) und den (im Folgenden ‚Fonds‛ genannt) sowie, vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmen, auf deren Einnahmen.

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

94.

Artikel 157 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die so frei gewordenen Mittel können wieder eingesetzt werden, wenn ein offensichtlicher, ausschließlich der Kommission anzulastender Fehler vorliegt.“

95.

Artikel 158 erhält folgende Fassung:

„Artikel 158

Außer im Falle des ELER kann die Kommission für die operativen Ausgaben nach diesem Titel Mittelübertragungen zwischen Titeln vornehmen, vorausgesetzt, es handelt sich um Mittel, die im Sinne der Verordnungen über die Fonds gemäß Artikel 155 für das gleiche Ziel verwendet werden, oder um Ausgaben für technische Unterstützung.“

96.

In Artikel 160 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a)   Die Einnahmen aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl, der mit dem dem EG-Vertrag beigefügten Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl eingerichtet wurde, gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 18. Die durch diese Einnahmen erwirtschafteten Verpflichtungsermächtigungen können in Anspruch genommen werden, sobald eine Forderungsvorausschätzung vorliegt; die entsprechenden Zahlungsermächtigungen können in Anspruch genommen werden, sobald die Einnahme eingegangen ist.“

97.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 160a

(1)   Wird eine Mittelbindung aufgehoben, weil das betreffende Forschungsprojekt nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde, können die sich daraus ergebenden Verpflichtungsermächtigungen, die diesem Projekt zugewiesen waren, ausnahmsweise in hinreichend begründeten Fällen wiederverwendet werden, wenn das ursprünglich geplante Programm unbedingt durchgeführt werden muss, es sei denn, im laufenden Haushaltsjahr sind hierfür Mittel verfügbar.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 prüft die Kommission zu Beginn jedes Haushaltsjahres die im vorhergehenden Haushaltsjahr aufgehobenen Mittelbindungen und beurteilt anhand des Mittelbedarfs, inwieweit die Wiederverwendung der entsprechenden Mittel erforderlich ist.

Auf der Grundlage dieser Beurteilung kann sie der Haushaltsbehörde bis zum 15. Februar des jeweiligen Haushaltsjahrs einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten, in dem sie für jede Haushaltslinie begründet, warum die Mittel wiederverwendet werden sollten.

(3)   Die Haushaltsbehörde entscheidet binnen sechs Wochen über den betreffenden Vorschlag der Kommission. Trifft sie innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt der Vorschlag als angenommen.

Die im Haushaltsjahr n wiederzuverwendenden Mittel aus aufgehobenen Mittelbindungen dürfen auf keinen Fall des Gesamtbetrags der im Jahr n-1 bei der betreffenden Haushaltslinie aufgehobenen Mittelbindungen übersteigen.

(4)   Wiederverwendete Verpflichtungsermächtigungen dürfen nicht auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

Rechtliche Verpflichtungen, die sich auf wiederverwendete Verpflichtungsermächtigungen beziehen, sind bis zum 31. Dezember des Jahres n einzugehen.

Am Ende des Jahres n wird der nicht in Anspruch genommene Teil der wiederverwendeten Verpflichtungsermächtigungen durch den zuständigen Anweisungsbefugten endgültig aufgehoben.“

98.

Artikel 163 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Maßnahmen nach diesem Titel können in Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 53 bis 57 entweder zentral durch die Kommission in geteilter Verwaltung, dezentral durch das Empfängerdrittland oder die Empfängerdrittländer oder aber gemeinsam mit internationalen Organisationen durchgeführt werden.“

99.

Artikel 164 wird gestrichen.

100.

Artikel 166 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission, die im Namen der Gemeinschaften auftritt, und dem Empfängerdrittland oder den Empfängerdrittländern oder aber den von diesen bezeichneten Stellen, im Folgenden ‚Empfänger‛ genannt;

b)

Verträge oder Finanzhilfevereinbarungen zwischen der Kommission und öffentlich-rechtlichen nationalen oder internationalen Einrichtungen oder zwischen der Kommission und natürlichen oder juristischen Personen, die mit der Durchführung beauftragt werden.“

b)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Bedingungen für die Gewährung der Finanzierungsvereinbarungen oder Verträge oder Finanzhilfevereinbarungen werden in dem Instrument festgelegt, mit dem die unter den Buchstaben a und b genannten Verträge oder Vereinbarungen verwaltet werden.“

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Finanzierungsvereinbarungen mit den Empfängerdrittländern werden spätestens am 31. Dezember des Jahres n + 1 geschlossen, wobei n für das Jahr der Mittelbindung steht.

Die einzelnen Verträge, Finanzhilfeentscheidungen und -vereinbarungen zur Durchführung dieser Finanzierungsvereinbarungen werden binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung geschlossen oder angenommen.

Einzelverträge und Einzelvereinbarungen in den Bereichen Audit und Bewertung können zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden.“

d)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Absatz 2 findet keine Anwendung auf Mehrjahresprogramme in Bezug auf

die Komponenten grenzüberschreitende Zusammenarbeit, regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (22);

die Komponente grenzüberschreitende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) (23).

In diesen Fällen gilt Folgendes:

a)

Bei Mehrjahresprogrammen werden diejenigen Teile einer Mittelbindung automatisch aufgehoben, die bis zum 31. Dezember des Jahres n+3 (n= Jahr der Mittelbindung)

i)

nicht für Vorfinanzierungen verwendet wurden oder

ii)

nicht für Zwischenfinanzierungen verwendet wurden oder

iii)

für die keine vorgelegt wurde.

b)

Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgewickelten Mittelbindungen, für die bis zum 31. Dezember 2018 keine Ausgabenaufstellung vorgelegt wird, werden automatisch aufgehoben.

101.

Artikel 167 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

eine nationale oder internationale öffentlich-rechtliche Einrichtung oder eine natürliche oder juristische Person, die Empfänger einer Finanzhilfe zur Durchführung einer Maßnahme im Außenbereich ist.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Vergabeverfahren sind in den Finanzierungsvereinbarungen oder den Finanzhilfeentscheidungen oder -vereinbarungen gemäß Artikel 166 zu regeln.“

102.

Die Überschrift von Kapitel 4 in Titel IV des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 4

Finanzhilfen“.

103.

Ein neuer Artikel 169a wird eingefügt:

„Artikel 169a

Die Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen durch Drittländer im Rahmen der dezentralen Mittelverwaltung werden in den Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 166 geregelt. Sie basieren auf den Vorschriften des Titels VI im Ersten Teil.“

104.

Artikel 170 erhält folgende Fassung:

„Artikel 170

Die Finanzierungs- und Finanzhilfevereinbarungen und die Finanzhilfeentscheidungen sehen ausdrücklich die Befugnis der Kommission und des Rechnungshofs vor, Kontrollen an Ort und Stelle und Belegkontrollen bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern durchzuführen, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben.“

105.

Artikel 171 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Bestimmungen dieses Titels mit Ausnahme der Artikel 174 und 174a sowie von Artikel 175 Absatz 2 finden auf die Tätigkeit des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Anwendung.“

106.

Artikel 173 erhält folgende Fassung:

„Artikel 173

Die Kommission überträgt nach Maßgabe von Artikel 59 dem Direktor des betreffenden Europäischen Amtes die Anweisungsbefugnis für die Mittel, die im Anhang für dieses Europäische Amt ausgewiesen sind.“

107.

Artikel 174 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Direktor des jeweiligen Europäischen Amtes erlässt die Regeln für diese Buchführung, nachdem er die Zustimmung des Direktoriums eingeholt hat.“

108.

Ein neuer Artikel 174a wird eingefügt:

„Artikel 174a

(1)   Die einzelnen Organe können dem Direktor eines interinstitutionellen Europäischen Amtes die Anweisungsbefugnis für die Mittel übertragen, die in ihrem Einzelplan ausgewiesen sind; sie legen die Grenzen und Modalitäten dieser Übertragung fest.

(2)   Der Interne Prüfer der Kommission übt die im Ersten Teil Titel IV Kapitel 8 festgeschriebenen Befugnisse aus.“

109.

Artikel 175 erhält folgende Fassung:

„Artikel 175

Muss ein Europäisches Amt im Rahmen seines Auftrags entgeltliche Leistungen für Dritte erbringen, erlässt der Direktor dieses Amtes die besonderen Regeln für die Erbringung dieser Leistungen sowie die entsprechenden Buchführungsregeln, nachdem er die Zustimmung des Direktoriums eingeholt hat.“

110.

Artikel 176 wird gestrichen.

111.

Artikel 178 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Mittelbindungen dürfen jedoch ein Viertel der Dotation, die die Haushaltsbehörde bei der betreffenden Haushaltslinie für das laufende Haushaltsjahr festgelegt hat, nicht überschreiten.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In diesem Fall ist die in Absatz 1 vorgesehene Obergrenze nicht anwendbar.“

112.

In Artikel 179 Absatz 3 erhalten die Unterabsätze 2 und 3 folgende Fassung:

„Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er dem betreffenden Organ innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Immobilienprojekt diese Absicht mit. Erfolgt keine Antwort, so kann das betreffende Organ die in Aussicht genommene Transaktion im Rahmen seiner Verwaltungsautonomie durchführen, und zwar vorbehaltlich des Artikels 282 EG-Vertrag und des Artikels 185 EAG-Vertrag hinsichtlich der Vertretung der Gemeinschaft.

Die Stellungnahme wird dem betreffenden Organ innerhalb von zwei Wochen nach der entsprechenden Mitteilung übermittelt.“

113.

Der folgende Titel VII wird eingefügt:

„TITEL VII

SACHVERSTÄNDIGE

Artikel 179a

Die Durchführungsbestimmungen enthalten ein besonderes Verfahren für die Auswahl von Sachverständigen, die den Organen insbesondere bei der Bewertung von Vorschlägen, Finanzhilfeanträgen und Angeboten helfen und technische Unterstützung bei der Begleitung und abschließenden Bewertung von aus Haushaltsmitteln finanzierten Projekten leisten und die auf der Grundlage eines Festbetrags vergütet werden.“

114.

Artikel 180 wird gestrichen.

115.

Artikel 181erhält folgende Fassung:

„Artikel 181

(1)   In Bezug auf die Fonds nach Artikel 155 Absatz 1, deren Basisrechtsakte vor dem Inkrafttreten dieser Haushaltsordnung aufgehoben wurden, können die freigewordenen Mittel in Anwendung des Artikels 157 Absatz 1 wieder eingesetzt werden, wenn ein offensichtlicher, ausschließlich der Kommission anzulastender Fehler vorliegt oder ein Fall höherer Gewalt eingetreten ist, der gravierende Folgen für die Abwicklung der Interventionen dieser Fonds hat.

(2)   Die zentrale Datenbank gemäß Artikel 95 wird bis zum 1. Januar 2009 eingerichtet.

(3)   In Bezug auf Mittelübertragungen im Zusammenhang mit operativen Ausgaben, die in den Verordnungen über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 genannt sind und für die bis zum Abschluss der Interventionen noch Zahlungen der Gemeinschaft zur finanziellen Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen der Gemeinschaft zu leisten sind, kann die Kommission Übertragungen von einem Titel auf einen anderen vornehmen, sofern die betreffenden Mittel

dem gleichen Ziel dienen oder

mit Gemeinschaftsinitiativen oder der technischen Unterstützung und innovativen Maßnahmen in Zusammenhang stehen und auf gleichartige Maßnahmen übertragen werden.

(4)   Artikel 30 Absatz 3 gelangt für den in Artikel 148 Absatz 1 genannten Fonds zum ersten Mal hinsichtlich der Zahlungen aus dem Haushalt 2008 zur Anwendung.“

116.

Artikel 185 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission erlässt eine Rahmenfinanzregelung für die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und wirklich Beiträge zulasten des Haushalts erhalten.“

b)

Artikel 4 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung, spätestens aber ab 1. Mai 2007.

Die Nummern 80 und 84 bis 94 des Artikels 1 der vorliegenden Verordnung gelten jedoch ab 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)  Stellungnahme vom 6. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 13 vom 18.1.2006, S. 1.

(3)  ABl. C 28 vom 3.2.2006, S. 83.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(6)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28).

(8)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(9)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(10)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(11)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(12)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.‘

(13)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.“

(14)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28).“

(15)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).“

(16)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).“

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).“

(22)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(23)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.“


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