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Document 32006R1651

    Verordnung (EG) Nr. 1651/2006 des Rates vom 7. November 2006 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 311 vom 10.11.2006, p. 6–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 200M vom 1.8.2007, p. 151–152 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/07/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1651/oj

    10.11.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 311/6


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1651/2006 DES RATES

    vom 7. November 2006

    zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   GELTENDE MASSNAHMEN

    (1)

    Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt), die mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 des Rates (2) (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) eingeführt wurden.

    2.   LAUFENDE UNTERSUCHUNG

    (2)

    Am 10. Januar 2006 leitete die Kommission von Amts wegen mit einer Bekanntmachung (3) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Die Interimsüberprüfung beschränkt sich auf den Dumping-Aspekt im Fall eines ausführenden Herstellers, Giant China Co. Ltd (nachstehend „Giant China“ oder „Unternehmen“ genannt).

    (3)

    Der Kommission lagen genügend Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Umstände, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatten, sich dauerhaft geändert haben. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge herrschen für das Unternehmen marktwirtschaftliche Bedingungen, denn es erfüllt offensichtlich die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung.

    (4)

    Daher wurde die teilweise Interimsüberprüfung eingeleitet, um festzustellen, ob das Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tatsächlich unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist bzw. ob es die Voraussetzungen für die Festlegung eines individuellen Zolls nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt. Sollte dies der Fall sein, ist die unternehmensspezifische Dumpingspanne zu ermitteln und, im Falle von Dumping, die Höhe des Zolls festzulegen, der auf die Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft erhoben werden soll.

    3.   VERFAHREN

    (5)

    Die Kommission unterrichtete Giant China, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die Behörden in der VR China offiziell von der Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfungen gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (6)

    Damit das Unternehmen Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnte, sandte die Kommission dem Unternehmen und den Behörden in der VR China entsprechende Antragsformulare zu. Von Giant China und seinem verbundenen Unternehmen gingen Anträge auf MWB ein.

    (7)

    In den Betrieben von Giant China und seinem verbundenen Unternehmen Giant Chengdu Co. Ltd wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

    4.   BETROFFENE WARE

    (8)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich gemäß der Definition in Artikel 1 der ursprünglichen Verordnung um Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, mit Ursprung in der VR China (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die derzeit den KN-Codes ex 8712 00 10, 8712 00 30 und ex 8712 00 80 zugewiesen werden.

    5.   UNTERSUCHUNGSZEITRAUM

    (9)

    Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005.

    6.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

    (10)

    Die Untersuchung ergab, dass das Unternehmen mit einem weiteren Hersteller der betroffenen Ware in der VR China verbunden ist, der jedoch das MWB-Antragsformular innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Frist nicht zurücksandte.

    (11)

    Entsprechend ihrer gängigen Praxis prüft die Kommission, ob eine Gruppe verbundener Unternehmen als Ganzes die MWB-Anforderungen erfüllt. Dies erscheint notwendig um zu vermeiden, dass im Falle der Einführung von Maßnahmen Verkäufe einer Unternehmensgruppe über eines der verbundenen Unternehmen innerhalb der Gruppe umgeleitet werden. In Fällen, in denen eine Tochtergesellschaft oder ein anderes verbundenes Unternehmen Hersteller und/oder Verkäufer der betroffenen Ware ist, müssen alle diese verbundenen Unternehmen das MWB-Antragsformular ausfüllen, damit geprüft werden kann, ob auch sie die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, kann nicht festgestellt werden, ob die gesamte Gruppe alle MWB-Anforderungen erfüllt.

    (12)

    Darüber hinaus konnte anhand der verfügbaren Informationen auch nicht ermittelt werden, ob das Unternehmen die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllte.

    (13)

    Die Kommission teilte dem Unternehmen ihre Schlussfolgerungen mit. Es erklärte, an diesem Überprüfungsverfahren nicht länger mitarbeiten zu wollen.

    7.   EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

    (14)

    Die vorstehenden Ergebnisse führen zu der Schlussfolgerung, dass die teilweise Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren der betroffenen Ware des Unternehmens Giant China in die Gemeinschaft eingestellt und die unter Randnummer 1 beschriebenen Maßnahmen aufrechterhalten werden sollten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/1996 betreffend die Antidumpingmaßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000, wie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2005, gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Giant China Co. Ltd hergestellt werden, eingeführt wurden, wird eingestellt.

    (2)   Die derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Giant China Co. Ltd werden aufrechterhalten.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 7. November 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. HEINÄLUOMA


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

    (2)  ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 39. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 (ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1).

    (3)  ABl. C 5 vom 10.1.2006, S. 2.


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