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Document 32006R1406

Verordnung (EG) Nr. 1406/2006 des Rates vom 18. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

ABl. L 265 vom 26.9.2006, p. 8–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 76M vom 16.3.2007, p. 340–341 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1234

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1406/oj

26.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1406/2006 DES RATES

vom 18. September 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2) gelten die nach der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates (3) erhobenen oder wieder eingezogenen Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4).

(2)

Um die Haushaltsansätze zu verbessern und die Haushaltsführung flexibler zu gestalten, empfiehlt es sich, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 eingeführte Abgabe zu Beginn des Haushaltsjahres verfügbar zu machen. Es sollte daher vorgesehen werden, dass die geschuldete Abgabe zwischen dem 16. Oktober und dem 30. November jedes Jahres gezahlt wird.

(3)

Damit die von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2005/2006 zu entrichtende Abgabe zu Beginn des nächsten Haushaltsjahres verfügbar gemacht wird, sollte vorgesehen werden, dass die betreffende Bestimmung ab dem 1. September 2006 gilt.

(4)

Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei (nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt) wurden die Referenzmengen für Lieferungen und Direktverkäufe ursprünglich in Anhang I Tabelle f der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 aufgeführt. Anschließend wurden diese Mengen aufgrund der von den Erzeugern beantragten Umwandlungen von der Kommission für jeden Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung angepasst.

(5)

Die einzelstaatlichen Referenzmengen für Direktverkäufe wurden aufgrund der Lage vor dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten festgesetzt. Infolge der Umstrukturierung der Milchsektoren in den neuen Mitgliedstaaten und strengerer Hygienevorschriften für Direktverkäufe zeigt sich nunmehr jedoch, dass ein Großteil der Einzelerzeuger darauf verzichtet hat, einzelbetriebliche Referenzmengen für Direktverkäufe zu beantragen. Deshalb liegen die den Erzeugern für Direktverkäufe zugeteilten einzelbetrieblichen Referenzmengen insgesamt erheblich unter den einzelstaatlichen Referenzmengen und enthalten die einzelstaatlichen Reserven noch bedeutende für Direktverkäufe bestimmte ungenutzte Mengen.

(6)

Um dieses Problem zu lösen und die Nutzung der Direktverkaufmengen zu erlauben, die möglicherweise ungenutzt in der einzelstaatlichen Reserve verbleiben, empfiehlt es sich, im Zeitraum 2005/2006 eine einzige Übertragung von den Referenzmengen für Direktverkäufe auf die Referenzmengen für Lieferungen zu erlauben, wenn ein neuer Mitgliedstaat dies beantragt.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten schulden der Gemeinschaft die Abgabe, die sich aus der Überschreitung der in Anhang I festgesetzten einzelstaatlichen Referenzmenge ergibt und die auf einzelstaatlicher Ebene und getrennt für Lieferungen und Direktverkäufe festgestellt wird; sie überweisen 99 % des geschuldeten Betrags dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) zwischen dem 16. Oktober und dem 30. November, der auf den betreffenden Zwölfmonatszeitraum folgt.“

2.

Dem Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für den Zeitraum 2005/2006 kann die Kommission für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei nach demselben Verfahren die Aufteilung der einzelstaatlichen Referenzmengen auf ‚Lieferungen‘ und ‚Direktverkäufe‘ nach Ablauf des betreffenden Zeitraums auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats anpassen. Dieser Antrag ist bei der Kommission vor dem 10. Oktober 2006 einzureichen. Die Kommission passt die Aufteilung dann baldmöglichst an.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 1. September 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  Stellungnahme vom 5. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


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