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Document 32006R0952

Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

ABl. L 178 vom 1.7.2006, p. 39–59 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 330M vom 9.12.2008, p. 328–348 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/10/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/952/oj

1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/39


VERORDNUNG (EG) NR. 952/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor ist eine genaue Definition der Begriffe Zuckererzeugung, Isoglucoseerzeugung und Inulinsiruperzeugung eines Unternehmens erforderlich. Die Möglichkeit, einen Teil der Erzeugung eines Unternehmens an ein anderes Unternehmen zu übertragen, das den Zucker im Rahmen eines Werkvertrags hat herstellen lassen, muss auf wenige Einzelfälle beschränkt bleiben.

(2)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erteilen die Mitgliedstaaten Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen sowie Unternehmen, die diese Erzeugnisse zu einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung verarbeiten, auf Antrag eine Zulassung. Es empfiehlt sich, den Inhalt des Zulassungsantrags, den Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugende Unternehmen sowie Raffinerien bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen müssen, genau zu definieren. Die Auflagen, zu denen sich die Unternehmen als Gegenleistung für die Zulassung verpflichten müssen, sind festzulegen, insbesondere die Verpflichtung, über die Menge angelieferter, verarbeiteter und als Endprodukt ausgelieferter Rohstoffe laufend Buch zu führen.

(3)

Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Kontrolle der zugelassenen Unternehmen sollten genau geregelt und entsprechende Sanktionen mit ausreichend abschreckender Wirkung festgelegt werden.

(4)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist ein Informationssystem für Zuckerpreise vorgesehen. Gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung wird den zugelassenen Unternehmen vorgeschrieben, Angaben zu den verkauften Weißzuckermengen mit den entsprechenden Preisen und Bedingungen zu übermitteln. Es ist festzulegen, in welchen zeitlichen Abständen und welche Angaben im Einzelnen die Zuckererzeuger und Raffinerien im Zusammenhang mit den praktizierten Preisen erheben und an die Kommission melden müssen. Als Anhaltspunkt für die kurzfristige Entwicklung wäre es sinnvoll, dass die Unternehmen auch die zu erwartenden durchschnittlichen Verkaufspreise für die kommenden drei Monate ermitteln und melden. Zugelassene Unternehmen, die Zucker zu einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 verarbeiten, müssen außerdem den Einkaufspreis für Zucker in den gleichen zeitlichen Abständen und nach den gleichen inhaltlichen Vorgaben wie die Zuckererzeuger zur Meldung an die Kommission ermitteln.

(5)

Um eine Veröffentlichung der Höhe der Preise gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bei gleichzeitig vertraulicher Behandlung der Daten sicherzustellen, ist festzulegen, dass die Kommission den Verwaltungsausschuss für Zucker zweimal im Jahr über die Durchschnittspreise für Weißzucker unterrichtet, der im vorangegangenen Halbjahr auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wurde, getrennt nach Quoten- und Nichtquotenzucker.

(6)

Über die Funktionsweise des in dieser Verordnung vorgesehenen Systems der Preisermittlung und -information wird Bericht erstattet, um einschlägige Verbesserungen sowie ein EDV-gestütztes Preismeldesystem vorzuschlagen. Bis diese Verbesserungen greifen, müssen 2006 und 2007 übergangsweise die von den Unternehmen ermittelten Preise den Kommissionsdienststellen zur Unterrichtung im Rahmen des Verwaltungsausschusses direkt gemeldet werden.

(7)

Bei Anwendung von Artikel 14 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 überträgt der Hersteller einen Teil seiner Erzeugung auf das nächste Wirtschaftsjahr unter Anrechnung auf die Erzeugung jenes Wirtschaftsjahres. Demnach kann der Zuckererzeuger lediglich verpflichtet werden, für jenes Wirtschaftsjahr nur für die Zuckermenge seiner Grundquote, die er noch nicht erzeugt hat, Lieferverträge mit Mindestpreisbindung für Zuckerrüben abzuschließen.

(8)

Für ein einwandfreies Funktionieren der Quotenregelung sollten die Begriffe „vor der Aussaat“ und „Mindestpreis“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 näher erläutert werden. Zur Berücksichtigung der besonderen agronomischen und klimatischen Bedingungen für den Zuckerrübenanbau in einigen italienischen Regionen ist für diese ein anderer Endtermin für die Aussaat festzulegen.

(9)

Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sieht vor, dass der Mindestpreis bei Qualitätsabweichungen der Zuckerrüben von der Standardqualität durch Zu- und Abschläge entsprechend berichtigt wird. Für die Qualität und somit auch den Wert der Zuckerrüben ist in erster Linie der Zuckergehalt ausschlaggebend. Zur Wertermittlung von Zuckerrüben, deren Qualität von der Standardqualität abweicht, sollten am besten entsprechend gestaffelte Zu- und Abschläge, ausgedrückt in Prozent des Mindestpreises, zugrunde gelegt werden.

(10)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können zusätzliche Zuckerquoten zugeteilt werden. Für derartige Zuteilungen, mit denen der Übergang von der bisherigen Quotenregelung zur jetzigen Regelung erleichtert werden soll, kommen nur Unternehmen in Frage, die 2005/06 über eine Quote verfügten. Außerdem ist anzugeben, unter welchen Voraussetzungen eine Zuteilung bereits im Wirtschaftsjahr 2006/07 möglich ist.

(11)

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können zusätzliche Isoglucosequoten zugeteilt werden. Die Mitgliedstaaten müssen diese Quoten auf die Unternehmen nach Maßgabe der ihnen bereits zugeteilten Isoglucosequote aufteilen, wobei jegliche Diskriminierung zu vermeiden ist. Für die gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgesehene Einmalzahlung muss eine verbindliche Frist gesetzt werden.

(12)

In Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird Quotenzucker als die Mengen definiert, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden, und gemäß Nummer 9 des genannten Artikels sind alle Zuckerrüben, die zu Quotenzucker verarbeitet werden, „Quotenzuckerrüben“. Die Anrechnung der Zuckererzeugung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr ist demnach zu regeln, wobei den Mitgliedstaaten aber für Sonderfälle, wie bei der Zuckererzeugung aus Herbstrüben und aus Zuckerrohr, ein gewisser Handlungsspielraum bleiben sollte.

(13)

Um eine ordnungsgemäße Handhabung der Quotenregelung zu erreichen, den monatlichen Zuckerverbrauch zu ermitteln und Versorgungsbilanzen zu erstellen, muss ein Instrument zum Informationsaustausch zwischen den zugelassenen Unternehmen und den Mitgliedstaaten einerseits sowie den Mitgliedstaaten und der Kommission andererseits geschaffen werden. Meldepflichtig sind Lagerbestände, Erzeugermengen und Anbauflächen.

(14)

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist als Interventionsmaßnahme der Ankauf von Zucker vorgesehen. Die Durchführung der gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahmen setzt voraus, dass der Zucker von den Interventionsstellen an einem bestimmten Ort übernommen wird. Zu diesem Zweck sollte vorgeschrieben werden, dass nur Zucker übernommen wird, der sich zum Zeitpunkt des Angebots in einem zugelassenen Lager befindet.

(15)

Um den Zugang zur Intervention in den Gebieten zu ermöglichen, in denen dies aufgrund des Umfangs der lokalen Erzeugung besonders erforderlich ist, ist der in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzte Höchstbetrag zunächst auf alle erzeugenden Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer Erzeugerquoten für Zucker aufzuteilen. Es ist vorzusehen, dass diese Aufteilung sowohl vor jedem neuen Wirtschaftsjahr unter Berücksichtigung der veränderten Quotenzuteilungen für jeden Mitgliedstaat als auch im laufenden Wirtschaftsjahr gegebenenfalls zur Neuverteilung ungenutzter Erzeugermengen angepasst werden kann.

(16)

Bei der Festlegung der Bedingungen für die Erteilung und den Entzug der Zulassung der Lagerstellen sollten entsprechende Anforderungen an richtige Lagerung und problemlosen Abtransport des Zuckers sowie an die Auslagerungskapazität gestellt werden.

(17)

Es ist angebracht, Zucker, der sich aufgrund seiner Beschaffenheit nur schwer absetzen lassen und während der Lagerung zur Qualitätsminderung neigen könnte, nicht zur Intervention zuzulassen und die erforderliche Mindestqualität zu präzisieren. Darüber hinaus ist vorzusehen, dass zwischen der Interventionsstelle und dem Verkäufer ein Lagervertrag geschlossen wird, über den der Ankauf des Zuckers zur Intervention abgewickelt werden muss.

(18)

Um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Intervention zu erleichtern, sind die Zuckerangebote nach Partien getrennt abzugeben und letztere insbesondere durch Festsetzung der Menge einer Partie genau zu definieren.

(19)

Die Interventionsstelle muss in der Lage sein, in voller Kenntnis der Sachlage zu prüfen, ob das Angebot den Anforderungen genügt. Hierzu muss ihr der Anbieter alle erforderlichen Angaben vorlegen.

(20)

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist der Einkaufspreis anzupassen, wenn die Zuckerqualität von der Standardqualität abweicht. Daher sollten entsprechend gestaffelte Zu- und Abschläge zum jeweiligen Einkaufspreis festgelegt werden, die sich nach der Qualität des angebotenen Zuckers richten. Die Staffelung und die sich daraus ergebenden Abschläge können anhand objektiver, im Handel allgemein üblicher Daten bestimmt werden.

(21)

Beim Verkauf von Zucker aus den Beständen der Interventionsstellen darf kein Käufer aus der Gemeinschaft benachteiligt werden, und der Verkauf muss nach möglichst wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen. Dies kann in der Regel über Ausschreibungsverfahren erreicht werden. Damit der Verkauf des Zuckers nicht bei ungünstiger Marktlage stattfindet, sollte die Ausschreibung von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden. Bestimmte Situationen allerdings erfordern andere Verfahren als das der Ausschreibung.

(22)

Eine Gleichbehandlung aller Interessenten in der Gemeinschaft lässt sich nur sicherstellen, wenn die von den Interventionsstellen veranstalteten Ausschreibungen nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden. In diesem Sinne sind die Voraussetzungen zu regeln, die eine bestimmungsgemäße Verwendung des Zuckers gewährleisten.

(23)

Für die Feststellung der Kategorie des verkauften Weißzuckers und zur Rendementermittlung bei verkauftem Rohzucker wäre es zweckmäßig, die gleichen Kriterien zugrunde zu legen wie beim Ankauf von Zucker durch die Interventionsstellen. Eine Gleichbehandlung der Interessenten lässt sich nur sicherstellen, wenn für die Anpassung des Verkaufspreises und der Ausfuhrerstattung einheitliche, strenge Bestimmungen eingeführt werden; dasselbe gilt auch für die Berichtigung der Ausfuhrlizenz, soweit eine andere als die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannte Qualität festgestellt wird.

(24)

Im Interesse der Klarheit sind die Verordnung (EG) Nr. 1261/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend die Lieferverträge für Zuckerrüben und die Anwendung von Zu- und Abschlägen bei den Zuckerrübenpreisen (2), die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen (3) und die Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor (4) aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(25)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 hinsichtlich der Feststellung der Erzeugung, der Zulassung von Herstellern und Raffinerien, der Preis- und Quotenregelung sowie der Bedingungen für den Ankauf und Verkauf von Zucker zur Intervention festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Rohstoff“: Zuckerrüben, Zuckerrohr, Zichorie, Getreide, unraffinierten Zucker und jede andere Zwischenstufe dieser Erzeugnisse, die zu einem Endprodukt verarbeitet werden soll;

b)

„Endprodukt“: Zucker, Inulinsirup oder Isoglucose;

c)

„Hersteller“: ein Unternehmen, das Endprodukte herstellt, ausgenommen Raffinerien gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006;

d)

„Lagerort“: ein Silo oder Lagerhaus.

KAPITEL II

FESTSTELLUNG DER ERZEUGUNG

Artikel 3

Zuckererzeugung

(1)   Unter „Zuckererzeugung“ im Sinne von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist die in Weißzucker ausgedrückte Gesamtmenge zu verstehen von

a)

Weißzucker;

b)

Rohzucker;

c)

Invertzucker;

d)

Sirupen einer der folgenden Kategorien, im Folgenden „Sirupe“ genannt:

i)

Sirupe aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 70 % aufweisen und aus Zuckerrüben hergestellt sind,

ii)

Sirupe aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 75 % aufweisen und aus Zuckerrohr hergestellt sind.

(2)   Die Zuckererzeugung umfasst nicht

a)

die Weißzuckermengen, hergestellt aus Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind;

b)

die Weißzuckermengen, hergestellt aus Rohzucker, Sirupen oder Fegezucker, die nicht in dem Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Weißzucker erzeugt worden ist;

c)

die Rohzuckermengen, hergestellt aus Sirupen, die nicht in dem diesen Rohzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind;

d)

die Rohzuckermengen, hergestellt aus Sirupen, die nicht in demselben Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Rohzucker erzeugt worden ist;

e)

die Rohzuckermengen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Weißzucker verarbeitet werden;

f)

die Mengen an Sirupen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Zucker oder Invertzucker verarbeitet werden;

g)

die Mengen an Zucker, Invertzucker und Sirupen, die im Veredelungsverkehr hergestellt worden sind;

h)

die Mengen an Invertzucker, hergestellt aus Sirupen, die nicht in dem diesen Invertzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind;

i)

die Mengen an Invertzucker, hergestellt aus Sirupen, die nicht in demselben Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Invertzucker erzeugt worden ist.

(3)   Die Zuckererzeugung wird folgendermaßen in Weißzucker ausgedrückt:

a)

bei Weißzucker ohne Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden;

b)

bei Rohzucker nach Maßgabe seines nach Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bestimmten Rendements;

c)

bei Invertzucker durch Multiplikation der Erzeugung mit dem Koeffizienten 1;

d)

bei Sirupen, die als Zwischenprodukte anzusehen sind, abhängig vom Gehalt an extraktionsfähigem Zucker, der gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels bestimmt wird;

e)

bei Sirupen, die nicht als Zwischenprodukte anzusehen sind, abhängig vom Gehalt an Zucker, ausgedrückt in Saccharose gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission (5).

(4)   Aus einem vorhergehenden Wirtschaftsjahr stammender Fegezucker wird abhängig von seinem Saccharosegehalt in Weißzucker ausgedrückt.

(5)   Die Reinheit der Sirupe wird errechnet, indem der Gehalt an Gesamtzucker durch den Gehalt an Trockenstoff dividiert wird.

Der Gehalt an extraktionsfähigem Zucker wird berechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrads des betreffenden Sirups vermindert wird um das Ergebnis aus der Multiplikation des Koeffizienten 1,70 mit dem Unterschied zwischen dem Gehalt an Trockenstoff und dem Polarisationsgrad dieses Sirups. Der Gehalt an Trockenstoff wird nach der aerometrischen oder refraktometrischen Methode bestimmt.

Der Gehalt an extraktionsfähigem Zucker kann jedoch für ein gesamtes Wirtschaftsjahr auch nach dem tatsächlichen Rendementwert der Sirupe bestimmt werden.

Artikel 4

Isoglucoseerzeugung

(1)   Im Sinne von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 gilt als „Isoglucoseerzeugung“ die Gesamtmenge des Erzeugnisses, das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnen wird, mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Gehalt von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose, unabhängig von seinem Fructosegehalt über diesen Grenzwert hinaus. Die Isoglucoseerzeugung wird in Trockenstoffgehalt ausgedrückt und gemäß Absatz 2 festgestellt.

(2)   Die Isoglucoseerzeugung wird unmittelbar nach dem Stadium der Isomerisierung und vor jedem weiteren Vorgang zur Trennung ihrer Glucose- und Fructosekomponenten oder vor jeglichem Vermischungsvorgang durch Ist-Volumenmessung des Erzeugnisses in unveränderter Form und Bestimmung des Trockenstoffgehalts nach der refraktometrischen Methode festgestellt.

(3)   Jedes Unternehmen muss unverzüglich jede Anlage melden, die zur Isomerisierung von Glucose bzw. Glucosepolymeren eingesetzt wird.

Diese Meldung wird bei dem Mitgliedstaat gemacht, auf dessen Hoheitsgebiet sich besagte Anlage befindet. Dieser Mitgliedstaat kann von dem Beteiligten diesbezüglich grundsätzlich weitere Informationen verlangen.

Artikel 5

Inulinsiruperzeugung

(1)   Im Sinne von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 gilt als „Inulinsiruperzeugung“ die nach der Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnismenge mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Gehalt von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in freier oder in Saccharoseform ungeachtet des darüber hinausgehenden Fructosegehalts und mit einer Mindestreinheit von 70 %. Die Inulinsiruperzeugung wird als Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent angegeben.

Mit „Reinheit“ wird der Anteil an Mono- und Disacchariden bezogen auf den Trockenstoff bezeichnet, der nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analysis (ICUMSA method GS7/8/4-24), nachstehend „Methode Icumsa“ genannt, ermittelt wird.

(2)   Die Inulinsiruperzeugung wird festgestellt durch die Gesamtheit folgender Vorgänge:

a)

Ist-Volumenmessung des Erzeugnisses in unveränderter Form unmittelbar nach dem Durchlauf durch den ersten Verdampfer nach jeder Hydrolyse und vor jedem Vorgang der Trennung seiner Glucose- und Fructosebestandteile oder jedem Mischungsvorgang und

b)

Bestimmung des Trockenstoffgehalts im refraktometrischen Verfahren und die Messung des auf den Trockenstoff bezogenen Fructosegehalts anhand einer repräsentativen Tagesprobe und

c)

Umrechnung des Fructosegehalts auf 80 Gewichtshundertteile Trockenstoffgehalt, wobei die als Trockenstoff bestimmte Menge anhand des Koeffizienten angepasst wird, welcher das Verhältnis zwischen dem gemessenen Fructosegehalt der genannten Menge Sirup und 80 Gewichtshundertteilen ausdrückt, und

d)

Umrechnung in Zucker-/Isoglucoseäquivalent mit Hilfe des Koeffizienten 1,9.

(3)   Jedes Unternehmen muss unverzüglich jede Anlage melden, die zur Inulinhydrolyse verwendet wird, sowie die jährlichen Mengen und den Einsatz von Erzeugnissen gemäß Absatz 1, allerdings mit einer Reinheit unter 70 %.

Diese Angaben sind dem Mitgliedstaat zu melden, auf dessen Hoheitsgebiet sich besagte Anlage befindet. Dieser Mitgliedstaat kann von dem Beteiligten zusätzliche Informationen verlangen, vor allem um sicherzustellen, dass die Nebenprodukte im Sinne des Unterabsatzes 1 nicht als Süßstoff für den Verzehr auf dem Gemeinschaftsmarkt verwendet werden.

Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens bis zum 31. Januar jedes Jahres einen ausführlichen Bericht mit den Angaben zum Vorjahr. Der erste Bericht ist spätestens am 31. Januar 2007 vorzulegen.

Artikel 6

Erzeugung eines Unternehmens

(1)   Unter „Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsiruperzeugung eines Unternehmens“ im Sinne von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist die Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmenge gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung zu verstehen, die von diesem Unternehmen tatsächlich hergestellt worden ist.

(2)   Als Gesamtzucker-, Gesamtisoglucose- oder Gesamtinulinsiruperzeugung eines Unternehmens in einem bestimmten Wirtschaftsjahr gilt die in Absatz 1 genannte Erzeugung,

die sich nach Maßgabe der Artikel 14 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 um die auf dieses Wirtschaftsjahr übertragene Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmenge erhöht und um die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragene Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmenge verringert,

die sich um die von Verarbeitern im Rahmen von Werkverträgen gemäß Absatz 3 erzeugte Menge erhöht und um die Menge verringert, die das Unternehmen für Auftraggeber im Rahmen von Werkverträgen gemäß Absatz 3 erzeugt.

(3)   Die Zuckermenge, die von einem Unternehmen — nachfolgend „Verarbeiter“ genannt — im Rahmen eines Werkvertrags im Auftrag eines anderen Unternehmens — nachfolgend „Auftraggeber“ genannt — erzeugt wird, ist auf schriftlichen, an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten und von den beiden beteiligten Unternehmen ordnungsgemäß unterzeichneten Antrag hin als Erzeugung des Auftragsgebers zu betrachten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

die Gesamtzuckererzeugung des Verarbeiters bleibt unter seiner Quote;

b)

die Gesamtzuckererzeugung des Verarbeiters und des Auftraggebers ist höher als ihre beiden Quoten zusammengenommen.

Als Gesamtzuckererzeugung eines Unternehmens im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe b ist die Erzeugung gemäß Absatz 1 anzusehen, die sich um die aus dem vorhergehenden Wirtschaftsjahr übertragene Menge und die von Verarbeitern im Auftrag des besagten Unternehmens im Rahmen von Werkverträgen erzeugte Menge erhöht und um die Menge verringert, die das Unternehmen für Auftraggeber im Rahmen von Werkverträgen erzeugt.

Anstelle der tatsächlich erzeugten Mengen gemäß Unterabsatz 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, sofern das Ergebnis höher ausfällt, die geschätzten Erzeugermengen zugrunde legen, die sich aus den bestehenden Lieferverträgen der Unternehmen ergeben.

(4)   Befinden sich die Fabrik des Auftraggebers und die des Verarbeiters in verschiedenen Mitgliedstaaten, so wird der in Absatz 3 genannte Antrag an die beiden betreffenden Mitgliedstaaten gerichtet. In diesem Fall verständigen sich die betreffenden Mitgliedstaaten über die zu erteilende Antwort und treffen die notwendigen Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der im genannten Absatz vorgesehenen Bedingungen.

(5)   Die von einem Verarbeiter erzeugte Zuckermenge kann als Erzeugung des Auftraggebers angesehen werden, wenn ein Fall höherer Gewalt, der durch den Mitgliedstaat anerkannt wird, die Verarbeitung von Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Melasse zu Zucker in einem anderen Unternehmen als dem des Auftraggebers erforderlich macht.

KAPITEL III

ZULASSUNG VON HERSTELLERN UND RAFFINERIEN

Artikel 7

Beantragung der Zulassung

(1)   Eine Zulassung wird beantragenden Unternehmen erteilt, die tätig sind als

a)

Zuckererzeuger,

b)

Isoglucoseerzeuger,

c)

Inulinsiruperzeuger,

d)

Vollzeitraffinerie im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

Der Antrag gemäß Unterabsatz 1 wird bei der zuständigen Behörde des oder der Mitgliedstaaten eingereicht, in dem das betreffende Unternehmen seine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

Ein Unternehmen kann die Zulassung für eine oder mehrere der in Unterabsatz 1 genannten gewerblichen Tätigkeiten beantragen.

(2)   Im Zulassungsantrag sind der Name und die Anschrift des Unternehmens, die Produktionskapazitäten für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup sowie die Anzahl der Produktionsstandorte im Mitgliedstaat einschließlich Anschrift und Produktionskapazität für jeden Standort anzugeben.

(3)   Ein Unternehmen, das die Zulassung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d beantragt, muss nachweisen, dass es der Definition gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 entspricht.

Artikel 8

Verpflichtungen

(1)   Bei Beantragung der Zulassung verpflichtet sich das Unternehmen schriftlich:

a)

jede Veränderung der Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu melden,

b)

die Verzeichnisse gemäß Artikel 9 und die nach den Vorgaben in Artikel 13 ermittelten Verkaufspreise zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bereitzuhalten,

c)

die Angaben gemäß Artikel 21 mitzuteilen,

d)

der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Anfrage alle Angaben oder Nachweise zur Betriebsführung und Kontrolle vorzulegen.

(2)   Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung in Form einer Urkunde, der ein vom Unternehmen unterzeichnetes Dokument mit allen in Absatz 1 aufgeführten Verpflichtungen beiliegt.

(3)   Die Zulassung wird entzogen, wenn festgestellt wird, dass eine der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist. Der Entzug der Zulassung kann im laufenden Wirtschaftsjahr erfolgen, nicht jedoch rückwirkend.

Artikel 9

Verzeichnisse

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats legt fest, welche Verzeichnisse jedes zugelassene Unternehmen gemäß den Artikeln 7 und 8 an jedem Produktionsstandort führen muss und in welchen zeitlichen Abständen (mindestens monatlich) darin Eintragungen vorzunehmen sind.

Diese Verzeichnisse, die vom Unternehmen mindestens drei Jahre lang ab dem laufenden Jahr aufzubewahren sind, enthalten mindestens folgende Angaben:

1.

die Mengen an angelieferten Rohstoffen und bei Zuckerrüben und Zuckerrohr auch den Zuckergehalt, wie er bei Anlieferung im Unternehmen festgestellt wurde,

2.

gegebenenfalls die angelieferten End- oder Halbfertigprodukte,

3.

die Mengen daraus erzeugter Endprodukte und dabei angefallener Nebenprodukte,

4.

Verarbeitungsverluste,

5.

vernichtete Mengen und die Begründung für ihre Vernichtung,

6.

die Mengen abgelieferter Endprodukte.

Artikel 10

Kontrollen

(1)   In jedem Wirtschaftsjahr führt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Kontrollen bei jedem zugelassenen Hersteller oder in jeder zugelassenen Raffinerie durch.

(2)   Bei den Kontrollen wird geprüft, ob die Aufzeichnungsdaten gemäß Artikel 9 und die Mitteilungen gemäß Artikel 21 wahrheitsgetreu erfasst wurden und dem geforderten Mindestumfang entsprechen; dazu werden die angelieferten Rohstoffe und die daraus erzeugten Mengen an Endprodukten auf Kohärenz geprüft und mit den Angaben in den Handelsdokumenten oder anderen maßgeblichen Unterlagen verglichen.

Bei den Kontrollen wird auch die Genauigkeit der Wiegeinstrumente und der Laboranalysen geprüft, mit denen die angelieferten Rohstoffe, die in der Produktion verarbeiteten Mengen, die daraus erzeugten Produkte und die Bewegungen von Lagerbeständen festgestellt werden.

Die Kontrollen umfassen eine Überprüfung der Daten, die bei der Festlegung der mittleren durchschnittlichen Verkaufspreise des Unternehmens gemäß Artikel 13 Absatz 2 zugrunde gelegt werden, auf Wahrheitsgehalt und geforderten Mindestumfang.

Bei den Zuckerherstellern wird außerdem geprüft, ob die Verpflichtung, den Zuckerrübenerzeugern den Mindestpreis zu zahlen, eingehalten wurde.

Mindestens einmal alle zwei Jahre erfolgt eine Kontrolle der Istbestände.

(3)   Soweit die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vorsehen, dass bestimmte Teilkontrollen auf Grundlage von Stichproben zulässig sind, müssen diese ein zuverlässiges und repräsentatives Kontrollniveau gewährleisten.

(4)   Der Mitgliedstaat kann den zugelassenen Unternehmen zur Auflage machen, die Dienste eines Buchprüfers mit anerkannter Zulassung im Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, um die Preisangaben gemäß Artikel 13 zu bescheinigen.

(5)   Zu jeder Prüfung wird ein vom Kontrollbeauftragten unterzeichneter Kontrollbericht erstellt, in dem die einzelnen Punkte der Kontrolle genau festgehalten sind. Aus dem Bericht müssen insbesondere hervorgehen:

a)

das Kontrolldatum und die anwesenden Personen,

b)

der Prüfzeitraum und die davon betroffenen Mengen,

c)

die verwendeten Kontrollverfahren, gegebenenfalls unter Angabe der Methoden zur Probennahme,

d)

die Prüfergebnisse und gegebenenfalls vorgeschriebene Abhilfemaßnahmen,

e)

eine Bewertung von Schwere, Umfang, Verlauf und bisheriger Dauer der eventuell festgestellten Mängel und Abweichungen sowie alle weiteren Hinweise, die für das Festsetzen einer Sanktion maßgeblich sind.

Jeder Kontrollbericht wird archiviert und ab dem Jahr der Kontrolle mindestens drei Jahre lang so aufbewahrt, dass er für die Prüfstellen der Kommission problemlos auswertbar ist.

Artikel 11

Sanktionen

(1)   Stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine Abweichung zwischen den Ist-Beständen und den Angaben in den Verzeichnissen gemäß Artikel 9 oder Unstimmigkeiten zwischen den Rohstoffmengen und den daraus erzeugten Endprodukten oder zwischen den einschlägigen Dokumenten und den gemeldeten oder eingetragenen Daten oder Mengen fest, so ermittelt oder schätzt sie bei Bedarf die tatsächlich erzeugte Menge für das laufende Wirtschaftsjahr sowie gegebenenfalls die vorangegangenen Wirtschaftsjahre.

Bei falsch angegebenen Erzeugungsmengen, die einen unrechtmäßigen finanziellen Vorteil bedeuten, wird eine Zahlung von 500 EUR pro Tonne der betreffenden Menge erhoben.

(2)   Stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats fest, dass ein Unternehmen seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 8 nicht nachkommt, und fehlen ausreichende Nachweise zur Erfüllung der Kontrollauflagen gemäß Artikel 10 Absatz 2, so verhängt die zuständige Behörde eine Geldstrafe in Höhe von 500 EUR pro Tonne, die für eine vom Mitgliedstaat je nach Schwere des Verstoßes festgelegte pauschale Menge Endprodukt fällig wird.

(3)   Die Absätze 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, wenn die festgestellten Abweichungen und Unstimmigkeiten weniger als 5 % Gewichtsanteil der Menge der gemeldeten oder verzeichneten und kontrollierten Endprodukte ausmachen oder auf Auslassungen oder einfache Verwaltungsfehler zurückzuführen sind, sofern Abhilfemaßnahmen zur Vermeidung entsprechender Unzulänglichkeiten in der Zukunft ergriffen werden.

(4)   Die Sanktionen gemäß den Absätzen 1 und 2 kommen im Falle höherer Gewalt nicht zur Anwendung.

Artikel 12

Mitteilungen an die Kommission

(1)   Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission folgende Angaben:

a)

die Liste mit den zugelassenen Unternehmen,

b)

die Quote, die jedem zugelassenen Hersteller zugeteilt wurde.

Die Mitteilung erfolgt spätestens bis zum 31. Januar jedes Wirtschaftsjahres. Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 erfolgt eine erste Mitteilung bis spätestens zum 31. Juli 2006.

Bei Entzug der Zulassung unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich.

(2)   Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens bis zum 31. März nach dem jeweiligen Wirtschaftsjahr einen Jahresbericht mit der Anzahl der gemäß Artikel 10 durchgeführten Kontrollen, in dem außerdem die bei jeder Kontrolle festgestellten Unzulänglichkeiten, die dagegen eingeleiteten Maßnahmen und die verhängten Sanktionen festgehalten sind.

KAPITEL IV

PREISE

Artikel 13

Ermittlung der Durchschnittspreise

(1)   Gemäß den Artikeln 7 und 8 dieser Verordnung zugelassene Unternehmen und gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassene Verarbeiter ermitteln jeden Monat für Quoten- und Nichtquotenweißzucker getrennt:

a)

für den Vormonat den durchschnittlichen Verkaufs- bzw. Einkaufspreis sowie die entsprechende verkaufte bzw. angekaufte Menge,

b)

für den laufenden und die zwei Folgemonate den zu erwartenden durchschnittlichen Verkaufs- bzw. Einkaufspreis und die entsprechenden Mengen gemäß laufender Verträge oder sonstiger Geschäftsabschlüsse.

Anzugeben ist der Preis ab Fabrik für lose geschütteten Weißzucker in Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates.

(2)   Im Hinblick auf die gemäß Artikel 10 vorgesehenen Kontrollen bewahren die zugelassenen Unternehmen die Daten, die zur Preis- und Mengenermittlung im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels zugrunde gelegt werden, mindestens drei Jahre lang ab dem Jahr der Ermittlung auf.

Artikel 14

Preisinformation

Im Juni und Dezember jedes Jahres unterrichtet die Kommission den Verwaltungsausschuss für Zucker über den durchschnittlichen Weißzuckerpreis jeweils im ersten Halbjahr des laufenden Wirtschaftsjahres und im zweiten Halbjahr des vorhergehenden Wirtschaftsjahres. Die erste Unterrichtung findet im Juni 2007 für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. März 2007 statt.

Die Preisangaben erfolgen getrennt nach Quotenweißzucker und Nichtquotenweißzucker.

Die Angaben basieren auf dem gewichteten Durchschnittswert der Preise, wie sie von den Unternehmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a ermittelt wurden, und werden gemäß Artikel 15 übermittelt.

Artikel 15

Übergangsbestimmungen zur Übermittlung der Preisangaben

Spätestens bis zum 20. Oktober 2006, 20. Januar 2007, 20. April 2007 und 20. Juli 2007 übermitteln die gemäß den Artikeln 7 und 8 dieser Verordnung zugelassenen Unternehmen und die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassenen Verarbeiter die gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für die drei Vormonate ermittelten Preise.

Übermittelte Daten werden von den Kommissionsdienststellen unter Wahrung der Vertraulichkeit verarbeitet und gespeichert.

Die anderen Marktteilnehmer im Zuckersektor, insbesondere die Einkäufer, können der Kommission den durchschnittlichen Zuckerpreis nach dem Verfahren des Artikels 13 mitteilen. Dazu sind jeweils Name, Anschrift und Firmenbezeichnung des Marktteilnehmers anzugeben.

Artikel 16

Liefervertrag

(1)   Bei Anwendung von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 gilt als Liefervertrag der zwischen dem Zuckerhersteller und dem Zuckerrübenverkäufer, der die von ihm verkauften Rüben anbaut, abgeschlossene Vertrag.

(2)   Überträgt ein Hersteller einen Teil seiner Erzeugung gemäß Artikel 14 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 auf das folgende Wirtschaftsjahr, so gilt die Quote dieses Herstellers für das betreffende Wirtschaftsjahr als verringert um die bei Anwendung von Artikel 6 Absatz 5 der genannten Verordnung übertragene Menge.

(3)   Als vor der Aussaat abgeschlossen gelten nur Verträge, die vor Ende der Aussaat und in jedem Fall

vor dem 1. April in Italien,

vor dem 1. Mai in den übrigen Mitgliedstaaten

abgeschlossen wurden.

Artikel 17

Zu- und Abschläge

(1)   Bei Anwendung der laut Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vorgesehenen Zu- und Abschläge wird der in Absatz 1 des genannten Artikels angegebene Mindestpreis für Quotenzuckerrüben pro 0,1 % Zuckergehalt

a)

erhöht um mindestens:

i)

0,9 % für einen Zuckergehalt über 16 % und bis 18 % einschließlich,

ii)

0,7 % für einen Zuckergehalt über 18 % und bis 19 % einschließlich,

iii)

0,5 % für einen Zuckergehalt über 19 % und bis 20 % einschließlich;

b)

herabgesetzt um höchstens:

i)

0,9 % für einen Zuckergehalt unter 16 % und über oder gleich 15,5 %,

ii)

1 % für einen Zuckergehalt unter 15,5 % und über oder gleich 14,5 %.

Bei Zuckerrüben mit einem Zuckergehalt über 20 % wird mindestens der gemäß Buchstabe a Ziffer iii angepasste Mindestpreis angewandt.

(2)   In Lieferverträgen und Branchenvereinbarungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können neben den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zu- und Abschlägen

a)

ergänzende Zuschläge für einen Zuckergehalt über 20 % und

b)

ergänzende Abschläge für einen Zuckergehalt unter 14,5 %

vorgesehen werden.

In diesen Verträgen und Vereinbarungen kann für Zuckerrüben mit einem Zuckergehalt unter 14,5 % festgelegt werden, welche Zuckerrüben zur Zuckerverarbeitung geeignet sind, wenn in den genannten Verträgen und Vereinbarungen ergänzende Abschläge für einen Zuckergehalt unter 14,5 % bis einschließlich zu dem festgelegten Mindestzuckergehalt vorgesehen sind.

Enthalten die Verträge oder Vereinbarungen nicht die in Unterabsatz 2 genannte Klausel, so kann der betreffende Mitgliedstaat Entsprechendes festlegen. In diesem Fall setzt er gleichzeitig die in Unterabsatz 2 genannten ergänzenden Abschläge fest.

KAPITEL V

QUOTEN

Artikel 18

Zusätzliche Zuckerquoten

(1)   Zusätzliche Zuckerquoten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können nur an Zuckerhersteller vergeben werden, die bereits 2005/06 über eine Zuteilung verfügten.

(2)   In seinem Antrag auf Zuteilung einer zusätzlichen Zuckerquote gibt das Unternehmen an, ob es die zusätzliche Quote ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 oder 2007/08 in Anspruch nehmen möchte.

Bei der Zuteilung der zusätzlichen Quote an ein Unternehmen gibt der Mitgliedstaat an, ab welchem Wirtschaftsjahr die Zuteilung wirksam wird. Nach dem 1. Januar 2007 erfolgte Zuteilungen werden jedoch erst ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 wirksam.

Artikel 19

Zusätzliche Isoglucosequoten

(1)   Italien, Litauen und Schweden verteilen die zusätzlichen Isoglucosequoten gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 so über eines oder mehrere der vier Wirtschaftsjahre von 2006/07 bis 2009/10, dass keiner der betroffenen Marktteilnehmer benachteiligt wird.

(2)   Der einmalige Betrag im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird von jedem betroffenen Unternehmen bis zu einem vom Mitgliedstaat noch festzusetzenden Termin, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember des Wirtschaftsjahres entrichtet, ab dem die zusätzliche Isoglucosequote zugeteilt ist.

Wird der einmalige Betrag nicht bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt gezahlt, so gelten die zusätzlichen Isoglucosequoten nicht als dem betreffenden Unternehmen zugeteilt.

Artikel 20

Zuordnung der Zuckerrübenernten

Zucker aus Zuckerrüben, die in einem bestimmten Wirtschaftsjahr ausgesät wurden, wird dem folgenden Wirtschaftsjahr zugeordnet.

Soweit ein geeignetes Kontrollsystem vorhanden ist, können Italien, Portugal und Spanien jedoch beschließen, dass Zucker aus Zuckerrüben, die in einem bestimmten Wirtschaftsjahr ausgesät wurden, zeitlich dem laufenden Wirtschaftsjahr zugeordnet wird.

Italien, Portugal und Spanien unterrichten die Kommission über ihre Entscheidungen im Rahmen dieses Artikels spätestens bis zum 30. September 2006.

Artikel 21

Mitteilungen über die Erzeugung und die Lagerbestände

(1)   Jeder zugelassene Zuckerhersteller und jede zugelassene Raffinerie teilen der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugung bzw. Raffinierung stattfindet, bis zum 20. jedes Monats mit, welche in Weißzucker ausgedrückten Gesamtmengen Zucker und Sirupe gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d dieser Verordnung

sich in ihrem Besitz befinden oder Gegenstand eines Optionsscheins sind und

am Ende des Vormonats im freien Warenverkehr im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren.

Diese Mengen werden für jeden Mitgliedstaat mit Lagerhaltung aufgeschlüsselt nach

Zucker, der im besagten Unternehmen erzeugt wurde, unter Angabe des Anteils Quotenzucker, Nichtquotenzucker und der übertragenen Mengen gemäß Artikel 14 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,

anderem Zucker.

(2)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vor Ende des zweiten Monats, der auf den betreffenden Monat folgt, die Zuckermenge mit, die in den in Absatz 1 genannten Unternehmen am Ende jedes Monats eingelagert war, aufgeschlüsselt nach der Art des Zuckers gemäß Unterabsatz 2 des genannten Absatzes.

Im Falle der Lagerung in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, der die Mitteilung an die Kommission vornimmt, teilt letzterer den betreffenden Mitgliedstaaten vor Ende des darauf folgenden Monats die Lagermengen und die Lagerorte in ihrem Hoheitsgebiet mit.

(3)   Jeder zugelassene Hersteller von Isoglucose oder Inulinsirup teilt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugung stattfindet, bis zum 30. November mit, welche in Trockenstoff ausgedrückten Mengen Isoglucose bzw. in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen Inulinsirup sich in seinem Besitz befinden und am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres im freien Warenverkehr im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren, aufgeschlüsselt nach

a)

Isoglucose oder Inulinsirup, die im besagten Unternehmen erzeugt wurden, unter Angabe des Anteils Quotenzucker, Nichtquotenzucker und übertragener Mengen gemäß Artikel 14 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,

b)

anderen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres die Mengen Isoglucose und Inulinsirup mit, die am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres gelagert waren, aufgeschlüsselt gemäß Unterabsatz 1.

(4)   Jedes Isoglucose erzeugende Unternehmen teilt dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet seine Erzeugung stattgefunden hat, bis zum 15. jedes Monats mit, welche Isoglucosemengen, ausgedrückt in Trockenstoff, im Vormonat tatsächlich erzeugt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen für jeden Monat spätestens bis Ende des zweiten darauf folgenden Monats die Isoglucoseerzeugung jedes betreffenden Unternehmens fest und teilen diese der Kommission bis zu diesem Termin mit.

Die im aktiven Veredelungsverkehr erzeugten Mengen werden getrennt gemeldet.

Artikel 22

Versorgungsbilanzen

(1)   Für jedes Wirtschaftsjahr werden Bilanzen der Versorgung der Gemeinschaft mit Zucker, Isoglucose und Inulinsirup erstellt. Diese Bilanzen werden zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres konsolidiert.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 1. März für jedes in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Unternehmen die vorläufige Zucker- und Inulinsiruperzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres fest und teilen diese der Kommission bis zu diesem Termin mit. Die Zuckererzeugung wird nach Monaten aufgeschlüsselt.

Für die französischen Departements Guadeloupe und Martinique sowie für Spanien ist die vorläufige Erzeugung an Rohrzucker bis zum 1. Juli zu ermitteln und zu melden.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Juni die Flächen und Erzeugermengen mit, die im laufenden Wirtschaftsjahr und voraussichtlich im darauf folgenden Wirtschaftsjahr im Fall von Zuckerrüben für die Erzeugung von Zucker, Bioethanol oder anderen Erzeugnissen und im Fall von Zichorien für die Erzeugung von Inulinsirup bestimmt sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 30. November für das vorhergehende Wirtschaftsjahr die endgültige Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup jedes in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmens fest und teilen diese der Kommission bis zu diesem Termin mit. Die Gesamterzeugung an Zucker wird nach Monaten aufgeschlüsselt.

(5)   Muss die endgültige Zuckererzeugung auf der Grundlage der gemäß Absatz 4 gemeldeten Daten geändert werden, so wird die sich daraus ergebende Abweichung bei der Feststellung der endgültigen Erzeugung des Wirtschaftsjahres berücksichtigt, in dem diese Abweichung festgestellt wurde.

KAPITEL VI

ÖFFENTLICHE INTERVENTION

ABSCHNITT 1

Angebot zur Intervention

Artikel 23

Angebot

(1)   Das Angebot zur Intervention erfolgt mit Schreiben an die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Zucker zum Zeitpunkt des Angebots befindet.

(2)   Das Angebot zur Intervention ist nur zulässig, wenn es von einem im Sinne der Artikel 7 und 8 zugelassenen Hersteller für Quotenzucker aus eigener Erzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres abgegeben wird, der zum Zeitpunkt des Angebots an einem gemäß Artikel 24 zugelassenen Lagerort gelagert ist.

(3)   Für jedes Wirtschaftsjahr können die Mitgliedstaaten nur die ihnen zustehende Höchstmenge Zucker nach Maßgabe des Anhangs zur Intervention annehmen. Wenn die Angebote zur Intervention über die Höchstmenge hinausgehen, so wendet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats auf alle Angebote einen einheitlichen Reduktionskoeffizienten an, so dass die angenommene Gesamtmenge wieder mit der verfügbaren Menge übereinstimmt.

(4)   Vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres ändert die Kommission die im Anhang dieser Verordnung festgesetzten Mengen nach Maßgabe der Anpassungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 im Rahmen der in Artikel 18 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzten Höchstmenge.

Die im Anhang dieser Verordnung festgesetzten Mengen werden gegebenenfalls im letzten Quartal eines jeden Wirtschaftsjahres nach Maßgabe der nicht ausgeschöpften Mengen nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 im Rahmen der in Artikel 18 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzten Höchstmenge geändert.

Artikel 24

Zulassung der Lagerorte

(1)   Die Zulassung wird auf Antrag des Herstellers bei der Interventionsstelle für jeden Lagerort erteilt, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

er ist für die richtige Lagerung von Zucker geeignet,

b)

er liegt an einem Standort, an dem die erforderlichen Transportmöglichkeiten für die Auslagerung des Zuckers vorhanden sind,

c)

die getrennte Lagerung von Beständen, die zur Intervention angeboten werden, ist möglich.

Die Interventionsstellen können weitere Auflagen machen.

(2)   Die Zulassung des Lagerortes wird entweder für die Lagerung in loser Schüttung oder in verpackter Form erteilt. In ihr wird eine Obergrenze festgelegt, die höchstens dem Fünfzigfachen der Tageskapazität für die Auslagerung entspricht und die der betreffenden Interventionsstelle zur Verfügung zu stellen der Antragsteller sich verpflichtet. In der Zulassung ist angegeben, für welche Gesamtmenge und für welche Auslagerungskapazität pro Tag sie erteilt wird.

(3)   Der Zucker muss gekennzeichnet und zugänglich gelagert werden. Abgepackter Zucker wird auf Paletten gelagert, ausgenommen in „Big Bags“ verpackter Zucker.

(4)   Die Zulassung wird von der Interventionsstelle entzogen, wenn festgestellt wird, dass eine der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. Der Entzug der Zulassung kann im laufenden Wirtschaftsjahr erfolgen, nicht jedoch rückwirkend.

Artikel 25

Mindestqualität des Zuckers

(1)   Der zur Intervention angebotene Zucker muss nachstehende Voraussetzungen erfüllen:

a)

er wurde als Quotenzucker in demselben Wirtschaftsjahr erzeugt, in dem das Angebot eingereicht wird,

b)

er muss kristallförmig sein.

(2)   Zur Intervention angebotener Weißzucker muss eine gesunde und handelsübliche Qualität mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 0,06 % aufweisen und frei fließend sein.

(3)   Zur Intervention angebotener Rohzucker muss eine gesunde und handelsübliche Qualität aufweisen, und sein nach Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zu berechnender Rendementwert muss mindestens 89 % betragen.

Im Fall von Rohrrohzucker muss der Zucker einen Sicherheitsfaktor von höchstens 0,30 aufweisen.

Im Fall von Rübenrohzucker muss der Zucker folgende Eigenschaften aufweisen:

einen pH-Wert von mindestens 7,9 zum Zeitpunkt der Angebotsannahme,

einen Gehalt an Invertzucker nicht über 0,07 %,

eine Temperatur, die für die einwandfreie Lagerung kein Risiko darstellt,

einen Sicherheitsfaktor von höchstens 0,45, wenn der Polarisationsgrad 97 oder mehr beträgt, bzw. einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 1,4 %, wenn der Polarisationsgrad weniger als 97 beträgt.

Der Sicherheitsfaktor wird ermittelt durch Teilung des Prozentsatzes des Feuchtigkeitsgehalts des betreffenden Zuckers durch die Differenz zwischen 100 und dem Polarisationsgrad des betreffenden Zuckers.

Artikel 26

Partie

Die Zuckerangebote zur Intervention werden grundsätzlich in Form von Partien eingereicht.

Als Partie im Sinne dieses Abschnitts gilt eine Zuckermenge von mindestens 2 000 Tonnen der gleichen Qualität, der gleichen Verpackungsart und mit dem gleichen Lagerort.

Artikel 27

Inhalt des Angebots

(1)   In dem Angebot an die Interventionsstelle sind anzugeben:

a)

der Name und die Anschrift des Bieters,

b)

der Lagerort, an dem sich der Zucker zum Zeitpunkt des Angebots befindet,

c)

die garantierte Auslagerungskapazität bei Übernahme des angebotenen Zuckers,

d)

die Nettomenge des angebotenen Zuckers,

e)

die Beschaffenheit und Qualität des angebotenen Zuckers sowie das Wirtschaftsjahr, in welchem der Zucker erzeugt wurde,

f)

die Verpackungsart des Zuckers.

(2)   Die Interventionsstelle kann ergänzende Angaben anfordern.

(3)   Dem Angebot ist eine Erklärung des Bieters beizufügen, mit der dieser bestätigt, dass der betreffende Zucker nicht bereits früher Gegenstand einer Interventionsmaßnahme durch Ankauf war, dass er sich in seinem Eigentum befindet und dass er die Voraussetzungen von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt.

Artikel 28

Prüfung der Angebote

(1)   Das Angebot bleibt drei Wochen vom Tag der Einreichung an gültig. Es kann jedoch mit Zustimmung der Interventionsstelle in dieser Zeit zurückgezogen werden.

(2)   Die Interventionsstelle prüft das Angebot. Spätestens mit Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist nimmt sie das Angebot an. Sie lehnt es jedoch ab, wenn die Prüfung ergibt, dass eine der geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt ist.

ABSCHNITT 2

Lagerhaltung

Artikel 29

Lagervertrag

1.   Der zwischen dem Anbieter und der betreffenden Interventionsstelle vor Annahme des Angebots zu schließende Lagervertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Der Lagervertrag wird fünf Wochen nach dem Tag der Angebotsannahme wirksam und läuft mit Ende der Dekade aus, in der die Auslagerung der betreffenden Zuckermenge beendet wird.

Als Dekade gilt in jedem Kalendermonat eine der Zeitspannen vom 1. bis zum 10., vom 11. bis zum 20. und vom 21. bis Monatsende.

(2)   Der Lagervertrag legt insbesondere Folgendes fest:

a)

eine Klausel, wonach er gemäß den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen mit einer Frist von mindestens zehn Tagen gekündigt werden kann,

b)

die Höhe der von der Interventionsstelle zu tragenden Lagerkosten.

(3)   Die Lagerkosten vom Beginn der Dekade, in der der Vertrag gemäß Absatz 2 wirksam wird, bis zum Auslaufen des Vertrags werden von der Interventionsstelle getragen.

(4)   Die Lagerkosten dürfen einen Betrag von 0,48 EUR pro Tonne und Dekade nicht übersteigen.

(5)   Der Lagervertrag läuft mit Abschluss der Übernahme gemäß Artikel 50 aus.

Artikel 30

Eigentumsübergang

(1)   Die Übertragung des Eigentums an dem Zucker, der Gegenstand des Lagervertrags ist, erfolgt mit der Bezahlung dieses Zuckers.

(2)   Der Verkäufer haftet bis zur Übernahme für die Qualität des in Absatz 1 genannten Zuckers und für die Verpackung, in der der Zucker zur Intervention angenommen ist.

Artikel 31

Anpassung der Qualität oder der Verpackung an die Normen

(1)   Wird festgestellt, dass die Qualität des Zuckers nicht den in Artikel 25 genannten Mindestanforderungen genügt, so muss der Verkäufer die betreffende Menge Zucker unverzüglich durch eine den Anforderungen entsprechende Menge ersetzen, die sich am gleichen Lagerort oder einem anderen für die Intervention gemäß Artikel 24 zugelassenen Lagerort befindet.

(2)   Wird der Zucker fertig verpackt gelagert und wird festgestellt, dass die Verpackung nicht mehr den vorgesehenen Anforderungen genügt, so verlangt die Interventionsstelle von dem Verkäufer, dass diese durch eine ordnungsgemäße Verpackung ersetzt wird.

ABSCHNITT 3

Bedingungen für den Interventionsankauf

Artikel 32

Kaufpreis und Qualität des Weißzuckers

(1)   Für zur Intervention angebotenen Weißzucker gelten folgende Ankaufspreise:

505,52 EUR pro Tonne im Wirtschaftsjahr 2006/07,

433,20 EUR pro Tonne im Wirtschaftsjahr 2007/08,

323,52 EUR pro Tonne in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10.

(2)   Weißzucker wird in folgende vier Kategorien unterteilt:

a)

Kategorie 1: Zucker von höherer Qualität als der Standardqualität,

b)

Kategorie 2: Zucker der Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,

c)

Kategorie 3 und 4: Zucker von minderer Qualität als der Standardqualität.

(3)   Zucker der Kategorie 1 ist wie folgt beschaffen:

a)

gesund, handelsüblich, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend,

b)

Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %,

c)

Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %,

d)

seine Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 8 und überschreitet nicht folgende Werte:

6 für den Aschegehalt,

4 für den Farbtyp, ermittelt nach der Methode des Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie Braunschweig, nachfolgend „Methode Braunschweig“ genannt,

3 für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.

Ein Punkt entspricht:

a)

je 0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA bei 28° Brix,

b)

je 0,5 Farbtypeneinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig,

c)

je 7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.

(4)   Zucker der Kategorie 3 ist wie folgt beschaffen:

a)

gesund, handelsüblich, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend,

b)

Polarisation: mindestens 99,7° S,

c)

Feuchtigkeitsgehalt: 0,06 %,

d)

Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %,

e)

Farbtyp: höchstens Nr. 6, bestimmt nach der Methode Braunschweig.

(5)   Zur Kategorie 4 gehört Zucker, der nicht in die Kategorien 1, 2 und 3 fällt.

(6)   Der Kaufpreis nach Absatz 1 wird um folgenden Abschlag gekürzt:

a)

7,30 EUR pro Tonne bei Zucker der Kategorie 3,

b)

3,10 EUR pro Tonne bei Zucker der Kategorie 4.

Artikel 33

Kaufpreis für Rohzucker

(1)   Für zur Intervention angebotenen Rohzucker gelten folgende Ankaufpreise:

397,44 EUR pro Tonne im Wirtschaftsjahr 2006/07,

359,04 EUR pro Tonne im Wirtschaftsjahr 2007/08,

268,16 EUR pro Tonne in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10.

(2)   Die Kaufpreise nach Absatz 1 werden berichtigt

a)

um einen Zuschlag, wenn der Rendementwert des betreffenden Zuckers über 92 % liegt,

b)

um einen Abschlag, wenn der Rendementwert des betreffenden Zuckers unter 92 % liegt.

(3)   Der Zu- bzw. Abschlag, ausgedrückt in EUR pro Tonne, ist genauso hoch wie die Differenz zwischen dem Interventionspreis für Rohzucker und dem mit einem Koeffizienten multiplizierten Interventionspreis. Dieser Koeffizient ergibt sich, indem der Rendementwert des betreffenden Rohzuckers durch 92 % geteilt wird.

(4)   Der Rendementwert von Rohzucker wird gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnet.

Artikel 34

Zahlungsfrist

Die Zahlung der Interventionsstelle erfolgt frühestens am einhundertzwanzigsten Tag nach dem Tag der Angebotsannahme, sofern die Kontrollen zur Gewichts- und Beschaffenheitsprüfung gemäß Abschnitt 4 für die angebotenen Partien erfüllt wurden.

ABSCHNITT 4

Kontrollen

Artikel 35

Probenahme zwecks Qualitätskontrolle

In der Frist gemäß Artikel 34 werden zu Analysezwecken von Sachverständigen, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen sind, oder von einvernehmlich durch die Interventionsstelle und den Verkäufer zu bestimmenden Sachverständigen vier repräsentative Stichproben entnommen. Jede Vertragspartei erhält eine Probe. Die beiden anderen Proben werden entweder vom Sachverständigen oder bei einem von den zuständigen Behörden anerkannten Labor aufbewahrt.

Jede Probe ist einer zweifachen Analyse zu unterziehen, wobei der Mittelwert aus beiden Ergebnissen als Ergebnis der Analyse der betreffenden Probe gilt.

Artikel 36

Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Kategorie

(1)   Weichen die Ergebnisse der vom Verkäufer und Käufer gemäß Artikel 35 vorgenommenen Analysen voneinander ab, so ist der rechnerische Mittelwert zwischen den beiden Ergebnissen maßgebend für die Bestimmung der Kategorie des betreffenden Zuckers, wenn der Unterschied folgenden Werten entspricht:

bei Zucker der Kategorie 1 einen Punkt oder weniger für jedes Qualitätsmerkmal im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d,

bei Zucker der Kategorie 2 zwei Punkte oder weniger für jedes Qualitätsmerkmal, das zur Definition dieser Kategorie dient und durch Punkte bestimmt wird.

Auf Verlangen einer der Vertragsparteien kann jedoch eine Schiedsanalyse durch das in Artikel 35 Absatz 1 genannte Labor durchgeführt werden. In diesem Fall ist der rechnerische Mittelwert zwischen dem Ergebnis der Schiedsanalyse und dem ihm am nächsten kommenden Ergebnis der Analyse des Verkäufers und des Käufers zu bilden.

Dieser Mittelwert ist für die Kategoriebestimmung des betreffenden Zuckers maßgebend. Liegt das Ergebnis der Schiedsanalyse jedoch genau in der Mitte zwischen dem Ergebnis der Analyse des Verkäufers und dem Ergebnis der Analyse des Käufers, so ist die Schiedsanalyse allein maßgebend für die Bestimmung der Kategorie des betreffenden Zuckers.

(2)   Überschreitet der Unterschied zwischen den Ergebnissen der vom Verkäufer und vom Käufer gemäß Artikel 35 vorgenommenen Analysen je nach Fall den Wert gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 erster bzw. zweiter Gedankenstrich des vorliegenden Artikels, so wird eine Schiedsanalyse durch ein von den zuständigen Behörden anerkanntes Labor durchgeführt. In diesem Fall wird nach Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels verfahren.

(3)   Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höchstgrenze für den Farbtyp von Zucker der Kategorie 3, die Polarisation, den Feuchtigkeitsgehalt oder den Gehalt an Invertzucker wird wie in den Absätzen 1 und 2 verfahren.

Die Unterschiede unter Buchstabe a werden jedoch ersetzt durch:

1,0 Farbtypeneinheit bei Zucker der Kategorie 3,

0,2° S für die Polarisation,

0,02 % für den Feuchtigkeitsgehalt,

0,01 % für den Gehalt an Invertzucker.

(4)   Treten nach Anwendung von Artikel 35 Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Rendementwerts des gekauften Rohzuckers auf, so wird von dem Labor gemäß Absatz 1 des genannten Artikels eine Schiedsanalyse durchgeführt. In diesem Fall ist der rechnerische Mittelwert zwischen dem Ergebnis der Schiedsanalyse und dem diesem Ergebnis am nächsten kommenden Ergebnis entweder der Analyse des Verkäufers oder des Käufers zu bilden.

Dieser Mittelwert ist maßgebend für die Bestimmung des Rendementwerts des betreffenden Rohzuckers. Liegt das Ergebnis der Schiedsanalyse genau in der Mitte zwischen den Ergebnissen der Analysen des Verkäufers und des Käufers, so ist die Schiedsanalyse allein maßgebend für die Bestimmung des Rendementwerts des betreffenden Rohzuckers.

(5)   Die Kosten der Schiedsanalyse gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 werden von der beantragenden Vertragspartei getragen.

Die Kosten der Schiedsanalyse gemäß Absatz 2 werden zu gleichen Teilen von der Interventionsstelle und vom Verkäufer getragen.

Die Kosten der Schiedsanalyse gemäß Absatz 3 werden von der Vertragspartei getragen, die die Ergebnisse der in Anwendung von Artikel 35 durchgeführten Analyse angezweifelt hat.

Artikel 37

Kontrolle der Lagerorte

Die für die Kontrolle zuständige Stelle führt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 der Kommission (6) unangekündigte Kontrollen an den Lagerorten durch.

Artikel 38

Gewichtskontrolle und damit verbundene Kosten

(1)   Die Gewichtsfeststellung des verkauften Zuckers wird von den in Artikel 35 genannten Sachverständigen durchgeführt.

Der Verkäufer trifft alle notwendigen Vorkehrungen, um den Sachverständigen die Gewichtsfeststellung und die Probenahme zu ermöglichen.

(2)   Die mit der Gewichtsfeststellung verbundenen Kosten trägt der Verkäufer.

(3)   Die Kosten für die Sachverständigen, die die Gewichtsfeststellung und die Probenahme vornehmen, trägt die Interventionsstelle.

(4)   Für die Mengenfeststellung kann die Bestandsbuchführung herangezogen werden, wenn sie die einschlägigen Anforderungen und die Auflagen der Interventionsstelle erfüllt und soweit

a)

in der Bestandsbuchführung das beim Wiegen festgestellte Gewicht und die tatsächlichen Qualitätsmerkmale zum Zeitpunkt des Wiegens ausgewiesen sind, wobei das Wiegen nicht länger als 10 Monate zurückliegen darf,

b)

der Lagerhalter erklärt, dass die angebotene Partie in allen Punkten den Angaben in der Bestandsbuchführung entspricht,

c)

die beim Wiegen festgestellten Qualitätsmerkmale mit denen der repräsentativen Stichproben übereinstimmen.

ABSCHNITT 5

Interventionsverkäufe

Artikel 39

Verkäufe

(1)   Die Interventionsstellen dürfen Zucker erst verkaufen, wenn der Verkauf nach dem Verfahren von Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 beschlossen wurde.

(2)   Der Verkauf des Zuckers unter den Bedingungen von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfolgt durch Ausschreibung oder durch ein anderes Verkaufsverfahren.

(3)   Mit dem Beschluss über die Eröffnung der Ausschreibung werden die Ausschreibungsbedingungen und insbesondere der Verwendungszweck des abzusetzenden Zuckers festgelegt.

Im Sinne dieses Abschnitts gelten als „Verwendungszweck“:

a)

Futterzwecke,

b)

Ausfuhr,

c)

sonstige, gegebenenfalls zu bestimmende Verwendungszwecke.

Ausschlaggebend für die Ausschreibung ist, je nach Fall, der Verkaufspreis, der Betrag der Denaturierungsprämie oder der Betrag der Ausfuhrerstattung.

(4)   Die Ausschreibungsbedingungen müssen gewährleisten, dass der Zugang allen Interessenten unabhängig von ihrem Niederlassungsort in der Gemeinschaft zu den gleichen Bedingungen offen steht.

Artikel 40

Bekanntmachung der Ausschreibung

(1)   Die Ausschreibung wird durch die jeweilige Interventionsstelle für die betreffenden Zuckermengen aus eigenen Beständen durchgeführt.

(2)   Jede betroffene Interventionsstelle kündigt die Ausschreibung in einer Bekanntmachung mindestens acht Tage vor Eröffnung des Zeitraums, der für die Angebotsabgabe maßgebend ist, an.

Die Interventionsstelle übermittelt der Kommission die Bekanntmachung und alle diesbezüglichen Änderungen vor deren Veröffentlichung.

(3)   Aus der Ausschreibungsbekanntmachung geht Folgendes hervor:

a)

der Name und die Anschrift der Interventionsstelle, die die Ausschreibung durchführt,

b)

die Ausschreibungsbedingungen,

c)

die Frist für die Einreichung der Angebote,

d)

die ausgeschriebenen Zuckerpartien und für jede Partie einzeln:

die Bezeichnung,

die Menge,

die Qualitätsbezeichnung des betreffenden Zuckers,

die Verpackungsart,

der Standort, an dem der betreffende Zucker eingelagert ist,

die Lieferstufe,

soweit vorhanden, die Verlademöglichkeiten auf Binnenschiff, Seeschiff oder Eisenbahn.

Im Sinne dieses Abschnitts gilt eine Menge Zucker mit derselben Qualitätsbezeichnung, derselben Verpackungsart und demselben Lagerort als Partie. Das Mindestangebot für jeden Teilzuschlag beträgt 250 Tonnen.

(4)   Die Interventionsstelle trifft die nach eigenem Ermessen erforderlichen Vorkehrungen, um den Interessenten, die dies bei ihr beantragen, eine Prüfung des zum Verkauf gestellten Zuckers zu ermöglichen.

Artikel 41

Ausschreibungszuschlag

(1)   Jeder Zuschlag gilt als Abschluss eines Kaufvertrags für die Zuckermenge, für die der Zuschlag erteilt worden ist. Der Zuschlag wird je nach Fall nach Maßgabe folgender Angebotsbedingungen erteilt:

a)

vom Zuschlagsempfänger zu zahlender Preis,

b)

Betrag der Denaturierungsprämie,

c)

Betrag der Ausfuhrerstattung.

(2)   Der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis ist

a)

in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall der im Angebot angegebene Preis,

b)

in den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen der in den Ausschreibungsbedingungen angegebene Preis.

Artikel 42

Zuschlagsbedingungen

(1)   Für die Ausschreibung des Zuckers werden in dem Beschluss über die Eröffnung der Ausschreibung folgende Ausschreibungsbedingungen festgelegt:

a)

die Gesamtmenge oder die Mengen, die ausgeschrieben werden,

b)

der Verwendungszweck,

c)

die Frist für die Einreichung der Angebote,

d)

der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis, wenn der Zucker für Futterzwecke oder für die Ausfuhr bestimmt ist.

(2)   In dem Beschluss über die Eröffnung der Ausschreibung können ergänzende Bedingungen festgelegt werden, insbesondere

a)

der Mindestpreis des Zuckers, der für einen anderen Verwendungszweck als für Futterzwecke oder die Ausfuhr zum Verkauf gestellt wird,

b)

der Höchstbetrag der Denaturierungsprämie oder der Ausfuhrerstattung,

c)

die Mindestmenge je Bieter oder je Partie,

d)

die Höchstmenge je Bieter oder je Partie,

e)

die besondere Geltungsdauer des Denaturierungsprämienbescheids oder der Ausfuhrlizenz.

Artikel 43

Dauerausschreibung

(1)   Sofern die Lage auf dem Zuckermarkt der Gemeinschaft es zulässt, kann zum Verkauf eine Dauerausschreibung eröffnet werden.

Während der Geltungsdauer dieser Dauerausschreibung werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)   Die Veröffentlichung der Bekanntmachung der Dauerausschreibung erfolgt nur zur Ausschreibungseröffnung. Die Bekanntmachung kann während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung geändert oder ersetzt werden. Sie wird geändert oder ersetzt, wenn während der Gültigkeitsdauer eine Änderung der Ausschreibungsbedingungen eintritt.

Artikel 44

Einreichung des Angebots

(1)   Die eingereichten Angebote sind der Interventionsstelle in elektronischer Form zu übermitteln.

(2)   In dem Angebot sind anzugeben:

a)

die Bezeichnung der Ausschreibung,

b)

der Name und die Anschrift des Bieters,

c)

die Bezeichnung der Partie,

d)

die Menge, auf die sich das Angebot bezieht,

e)

pro Tonne je nach Fall, angegeben in EUR bis auf zwei Stellen hinter dem Komma:

der vorgeschlagene Preis ohne Binnenabgaben,

der vorgeschlagene Betrag der Denaturierungsprämie,

der vorgeschlagene Betrag der Ausfuhrerstattung.

Die Interventionsstelle kann ergänzende Angaben dazu anfordern.

(3)   Ein Angebot, das sich auf mehrere Partien bezieht, gilt als so viele Angebote enthaltend, wie es Partien betrifft.

(4)   Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a)

vor Ablauf der Einreichungsfrist nachgewiesen wurde, dass eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 200 EUR pro Tonne Zucker gestellt wurde,

b)

es eine Erklärung des Bieters enthält, durch die er sich verpflichtet, für die Menge, für die er gegebenenfalls Zuschlagsempfänger einer Denaturierungsprämie oder Ausfuhrerstattung wird,

einen Denaturierungsprämienbescheid zu beantragen und die dafür erforderliche Sicherheit zu stellen, sofern es sich um eine Ausschreibung für Zucker zu Futterzwecken handelt,

eine Ausfuhrlizenz zu beantragen und die dafür erforderliche Sicherheit zu stellen, sofern es sich um eine Ausschreibung für Zucker zur Ausfuhr handelt.

(5)   In einem Angebot kann vermerkt werden, dass es nur dann als eingereicht gelten soll, wenn der Zuschlag

a)

die ganze oder einen bestimmten Teil der in dem Angebot genannten Menge umfasst,

b)

spätestens an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit erfolgt.

(6)   Ein Angebot, das nicht gemäß den Absätzen 1 bis 5 eingereicht wird oder das andere als die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Bedingungen enthält, wird nicht berücksichtigt.

(7)   Ein einmal eingereichtes Angebot kann nicht zurückgezogen werden.

Artikel 45

Auswertung der Angebote

(1)   Die Auswertung der Angebote erfolgt durch die Interventionsstelle unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die zur Auswertung zugelassenen Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2)   Die Angebote werden der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

Artikel 46

Festsetzung der Beträge

Sehen die Ausschreibungsbedingungen keinen Mindestpreis bzw. Höchstbetrag für die Denaturierungsprämie bzw. Ausfuhrerstattung vor, so werden diese nach Prüfung der Angebote insbesondere unter Berücksichtigung der Marktlage und der Absatzmöglichkeiten nach dem Verfahren von Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt. Es kann jedoch beschlossen werden, der Ausschreibung nicht stattzugeben.

Artikel 47

Zuschlagserteilung

(1)   Außer in Fällen, in denen beschlossen wird, der Ausschreibung oder einer Teilausschreibung nicht stattzugeben, und unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 erhält den Zuschlag jeder Bieter, dessen Angebot nicht unter dem Mindestpreis oder dessen Angebot nicht über dem Höchstbetrag der Denaturierungsprämie oder dem der Ausfuhrerstattung liegt.

(2)   Bei derselben Partie erhält derjenige Bieter den Zuschlag, dessen Angebot den höchsten Preis bzw. den niedrigsten Betrag für die Denaturierungsprämie oder die Ausfuhrerstattung enthält.

Wird eine Partie durch das betreffende Angebot nicht ausgeschöpft, so wird für die verbliebene Menge dem Bieter der Zuschlag nach Maßgabe des vorgeschlagenen Preises, ausgehend von dem höchsten Preis, bzw. nach Maßgabe der vorgeschlagenen Denaturierungsprämie oder Ausfuhrerstattung, ausgehend vom niedrigsten Betrag, erteilt.

(3)   Haben mehrere Bieter für eine Partie oder einen Teil einer Partie denselben Preis bzw. denselben Denaturierungsprämien- oder Ausfuhrerstattungsbetrag vorgeschlagen, so erteilt die Interventionsstelle den Zuschlag für die betreffende Menge wie folgt:

a)

anteilmäßig zu den in den betreffenden Angeboten enthaltenen Mengen;

b)

indem sie die genannte Menge unter den Bietern mit deren Einverständnis aufteilt;

c)

durch Auslosung.

Artikel 48

Rechte und Pflichten infolge des Zuschlags

(1)   Ist der Zucker für Futterzwecke bestimmt, so begründet der Zuschlag

a)

das Recht auf Erteilung eines Denaturierungsprämienbescheids, der insbesondere die in dem Angebot genannte Denaturierungsprämie für die Menge angibt, für welche die Prämie gewährt wird,

b)

die Verpflichtung, für diese Menge bei der Interventionsstelle, bei der das Angebot eingereicht wurde, einen solchen Bescheid zu beantragen.

(2)   Ist der Zucker für die Ausfuhr bestimmt, so begründet der Zuschlag

a)

das Recht auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz, die insbesondere die in dem Angebot genannte Ausfuhrerstattung sowie bei Weißzucker die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannte Kategorie für die Menge angibt, für welche die Ausfuhrerstattung gewährt wird,

b)

die Verpflichtung, eine solche Lizenz für diese Menge und bei Weißzucker für diese Kategorie bei der Interventionsstelle, bei der das Angebot eingereicht wurde, zu beantragen.

(3)   Innerhalb von 18 Tagen nach dem Tag, an dem die Einreichungsfrist für die Angebote abläuft, ist das betreffende Recht auszuüben und die betreffende Verpflichtung zu erfüllen.

(4)   Die sich aus dem Zuschlag ergebenden Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

Artikel 49

Zuschlagserklärung

(1)   Die Interventionsstelle sendet den Zuschlagsempfängern eine Zuschlagserklärung zu und unterrichtet unverzüglich alle Bieter vom Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung.

(2)   Aus der Zuschlagserklärung geht verbindlich hervor:

a)

der Verweis auf die Ausschreibung,

b)

die Bezeichnung der Partie und die zugeschlagene Menge,

c)

je nach Fall, der Preis, der Betrag Denaturierungsprämie oder der Betrag der Ausfuhrerstattung, der für die zugeschlagene Menge berücksichtigt worden ist.

Artikel 50

Übernahme des gekauften Zuckers

(1)   Außer im Falle höherer Gewalt erfolgt die Übernahme des gekauften Zuckers spätestens vier Wochen nach dem Tag des Eingangs der Zuschlagserklärung gemäß Artikel 49. Der Zuschlagsempfänger und die Interventionsstelle können vereinbaren, dass der innerhalb dieser Frist erfolgte Abschluss eines Lagervertrags zwischen dem Zuschlagsempfänger und dem Lagerhalter des betreffenden Zuckers die Übernahme ersetzt.

Treten bei der Auslagerung technische Schwierigkeiten auf, so kann die Interventionsstelle jedoch für die Übernahme bestimmter Partien eine längere Frist vorsehen.

(2)   Im Falle höherer Gewalt bestimmt die Interventionsstelle die Maßnahmen, die sie angesichts der durch den Zuschlagsempfänger geltend gemachten Umstände für notwendig erachtet.

Artikel 51

Freistellungsschein

(1)   Die Übernahme des gekauften Zuckers durch den Zuschlagsempfänger oder der Abschluss eines Lagervertrags gemäß Artikel 50 Absatz 1 kann erst nach Erteilung eines Freistellungsscheins über die zugeschlagene Menge erfolgen.

Freistellungsscheine können jedoch auch für Teile der genannten Menge erteilt werden.

Die Freistellungsscheine werden dem Interessenten grundsätzlich auf Antrag von der betreffenden Interventionsstelle erteilt.

(2)   Die Interventionsstelle erteilt den Freistellungsschein nur, wenn nachgewiesen wurde, dass der Zuschlagsempfänger eine Sicherheit geleistet hat, die die Bezahlung des Preises des zugeschlagenen Zuckers innerhalb der vorhergesehenen Frist sicherstellen soll, oder wenn er ein Zahlungsmittel hinterlegt hat.

Die Sicherheit und das Zahlungsmittel entsprechen dem von dem Zuschlagsempfänger für die Zuckermenge, für die er einen Freistellungsschein beantragt hat, zu zahlenden Preis.

Artikel 52

Zahlung

(1)   Die Zahlung für den zugeschlagenen Zucker ist spätestens am dreißigsten Tag, der auf den Tag der Erteilung des Freistellungsscheins folgt, auf das Konto der Interventionsstelle zu leisten.

(2)   Außer im Falle höherer Gewalt wird die in Artikel 51 Absatz 2 genannte Sicherheit nur für die Menge freigegeben, für die der Zuschlagsempfänger den Kaufpreis innerhalb der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist auf das Konto der genannten Stelle eingezahlt hat. Die Freigabe erfolgt unverzüglich.

(3)   Im Falle höherer Gewalt bestimmt die Interventionsstelle die Maßnahmen, die sie angesichts der durch den Zuschlagsempfänger geltend gemachten Umstände für notwendig erachtet.

Artikel 53

Eigentumsübergang

(1)   Das Eigentum an dem Zucker, für den der Zuschlag erteilt worden ist, geht zum Zeitpunkt der Übernahme des Zuckers über.

(2)   Die Interventionsstelle und der Zuschlagsempfänger können jedoch einen anderen Zeitpunkt vereinbaren. Liegt eine Vereinbarung zwischen der Interventionsstelle und dem Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 50 Absatz 1 vor, dann bestimmen diese gemeinsam den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.

(3)   Die Vereinbarung über den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bedarf zur Gültigkeit der Schriftform.

Artikel 54

Feststellung der Kategorie oder des Rendementwerts

Für die Feststellung der Kategorie oder des Rendementwerts des betreffenden Zuckers bei der Übernahme gelten die Artikel 35 und 36.

Die Vertragsparteien können jedoch nach der Zuschlagserteilung vereinbaren, dass die für den Kauf des Zuckers durch die Interventionsstellen geltenden Ergebnisse der Feststellung der Kategorie oder des Rendementwerts auch für den im Zuge der Ausschreibung verkauften Zucker gelten sollen.

Artikel 55

Anpassung des Zuckerpreises

(1)   Führt die Anwendung der Artikel 35 und 36 bei Weißzucker zur Feststellung einer niedrigeren Kategorie als in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt, so wird der Zuckerpreis für die in Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstaben b und c genannten Verwendungszwecke in Anwendung von Artikel 32 Absatz 6 angepasst.

(2)   Wird bei zur Ausfuhr bestimmtem Weißzucker eine andere Kategorie festgestellt als in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt, so wird die in der Ausfuhrlizenz genannte Kategorie berichtigt.

(3)   Führt die Anwendung der Artikel 35 und 36 bei Rohzucker zur Feststellung eines anderen Rendementwerts als in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt, so wird

a)

der Zuckerpreis nach Maßgabe von Artikel 33 angepasst,

b)

der Betrag der Denaturierungsprämie oder der Ausfuhrerstattung angepasst, und zwar durch Multiplikation mit einem Koeffizienten in gleicher Höhe wie der festgestellte Rendementwert, geteilt durch den in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen Rendementwert.

Artikel 56

Freigabe der Sicherheit

(1)   Außer im Falle höherer Gewalt wird die Ausschreibungssicherheit nur für die Menge freigegeben,

a)

für die der Zuschlagsempfänger

nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen einen Denaturierungsprämienbescheid oder eine Ausfuhrlizenz beantragt hat,

gemäß Artikel 51 Absatz 2 die Sicherheit gestellt oder ein Zahlungsmittel hinterlegt hat,

den Zucker innerhalb der vorgeschriebenen Frist übernommen hat

oder

b)

für die das Angebot nicht angenommen wurde.

(2)   Die hinterlegte Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

(3)   Im Falle höherer Gewalt bestimmt die Interventionsstelle die Maßnahmen, die sie angesichts der durch den Zuschlagsempfänger geltend gemachten Umstände für notwendig erachtet.

Artikel 57

Mitteilung der Mengen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, sobald ihnen die entsprechenden Angaben darüber vorliegen, welche Mengen Weiß- und Rohzucker

angeboten, von der Interventionsstelle aber noch nicht angenommen wurden,

von der Interventionsstelle angenommen wurden,

von der Interventionsstelle verkauft wurden.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 58

Mitteilungen

Die Datenübermittlung an die Kommission gemäß Artikel 12, 21, 22 und 57 dieser Verordnung erfolgt auf elektronischem Wege mittels Formularen, die den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 59

Aufhebungen

Die Verordnungen (EG) Nr. 1261/2001, (EG) Nr. 1262/2001 und (EG) Nr. 314/2002 werden aufgehoben.

Die Verordnungen (EG) Nr. 1261/2001 und (EG) Nr. 314/2002 gelten jedoch weiterhin für die Erzeugung des Wirtschaftsjahres 2005/06, und die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 bleibt weiterhin gültig für Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde.

Artikel 60

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2006.

Die Artikel 23 bis 38 gelten bis zum 30. September 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 46.

(3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 218/2006 (ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 19).

(4)  ABl. L 50 vom 21.1.2002, S. 40. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 (ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 11).

(5)  ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.

(6)  ABl. L 288 vom 9.11.1996, S. 6.


ANHANG

MENGEN PRO MITGLIEDSTAAT GEMÄSS ARTIKEL 23 ABSATZ 3

Mitgliedstaat

Mengen

(in Tonnen)

Belgien

28 204

Tschechische Republik

15 648

Dänemark

14 475

Deutschland

117 550

Griechenland

10 923

Spanien

34 298

Frankreich (Festland)

113 141

Frankreich (Übersee-Departements)

16 522

Irland

6 855

Italien

53 580

Lettland

2 288

Litauen

3 544

Ungarn

13 819

Niederlande

29 743

Österreich

13 325

Polen

57 519

Portugal (Festland)

2 398

Portugal (Azoren)

342

Slowenien

1 822

Slowakei

7 136

Finnland

5 026

Schweden

12 669

Vereinigtes Königreich

39 172


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