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Document 32006R0937

    Verordnung (EG) Nr. 937/2006 der Kommission vom 23. Juni 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für Maiskleber mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    ABl. L 172 vom 24.6.2006, p. 9–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 312M vom 22.11.2008, p. 64–65 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R1987 Siehe Art. 4

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/937/oj

    24.6.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 172/9


    VERORDNUNG (EG) Nr. 937/2006 DER KOMMISSION

    vom 23. Juni 2006

    zur Eröffnung und Verwaltung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für Maiskleber mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (2), angenommen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates (3), hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, für jedes Kalenderjahr ein Zollkontingent mit reduziertem Wertzollsatz von 16 % für Maiskleber mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika des KN-Codes ex 2303 10 11 der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur sowie des Gemeinsamen Zolltarifs zu eröffnen.

    (2)

    Um eine angemessene Verwaltung dieses Zollkontingents zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass die Marktteilnehmer gemäß den Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) das Kontingent nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen in Anspruch nehmen können.

    (3)

    Der Ursprung der Erzeugnisse wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren bestimmt. Um den Ursprung sicherzustellen, sollten die von den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten eingesetzten Kontrollmaßnahmen berücksichtigt und vorgesehen werden, dass bei der Einfuhr gemäß den Gemeinschaftsvorschriften die von den genannten Behörden ausgestellte Ursprungsbescheinigung vorgelegt wird.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für Einfuhren von Maiskleber des KN-Codes ex 2303 10 11 (Unterteilung TARIC 10) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika gilt ab dem Jahr 2006 für jedes Kalenderjahr im Rahmen eines Zollkontingents von 10 000 Tonnen ein Wertzollsatz von 16 %.

    Die Verwaltung dieses Zollkontingent erfolgt unter der laufenden Nummer 09.0090.

    Artikel 2

    (1)   Das Zollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

    (2)   Die Inanspruchnahme des Zollkontingents gemäß Artikel 1 ist gebunden an die Vorlage einer von den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß den Bestimmungen der Artikel 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellten Ursprungsbescheinigung. Der Ursprung der unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisse wird in Übereinstimmung mit den in der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen ermittelt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Juni 2006

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

    (2)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.

    (3)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.

    (4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35).


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