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Document 32006R0915
Commission Regulation (EC) No 915/2006 of 21 June 2006 amending Regulation (EC) No 2148/96 laying down rules for evaluating and monitoring public intervention stocks of agricultural products
Verordnung (EG) Nr. 915/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 mit Vorschriften zur Bewertung und Kontrolle der Mengen der öffentlich eingelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse
Verordnung (EG) Nr. 915/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 mit Vorschriften zur Bewertung und Kontrolle der Mengen der öffentlich eingelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse
ABl. L 169 vom 22.6.2006, p. 10–12
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 40–42
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R0884
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31996R2148 | Vervollständigung | Anhang 3 | 29/06/2006 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32006R0884 | 01/10/2006 |
22.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 915/2006 DER KOMMISSION
vom 21. Juni 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 mit Vorschriften zur Bewertung und Kontrolle der Mengen der öffentlich eingelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 des Rates vom 27. November 1990 über die Bestimmung der Elemente, die in den Jahreskonten für die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, Berücksichtigung finden (1), insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 (2) sind die Vorschriften für die Verfahren der körperlichen Überprüfung von öffentlich eingelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegt. |
(2) |
Die öffentliche Lagerhaltung von Zucker hat 2005 gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3) und der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen (4) begonnen. Es sind daher neue Durchführungsbestimmungen zur körperlichen Überprüfung der Bestände an Zucker in die Verordnung (EG) Nr. 2148/96 aufzunehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2148/96 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Da die Lagerhaltung von Zucker im Wirtschaftsjahr 2004/05 ohne detaillierte Regeln für die Inventarisierung begonnen hat, ist es aufgrund der Art und Weise, in der einige Mitgliedstaaten die Lagerung der Zuckerbestände organisiert haben, äußerst schwierig, eine Inventur nach den üblichen Verfahren vorzunehmen. Für die Zuckerbestände aus den Wirtschaftsjahren 2004/05 und 2005/06 sollten daher Übergangsvorschriften festgelegt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Juni 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 3.
(2) ABl. L 288 vom 9.11.1996, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/1999 (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 70).
(3) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1 Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(4) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 218/2006 (ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 19).
ANHANG
Dem Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 werden folgende Abschnitte angefügt:
„VII — ZUCKER IN LOSER SCHÜTTUNG (1)
A. Ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 anzuwendendes Verfahren der körperlichen Überprüfung von öffentlich eingelagertem Zucker:
1. |
Auswahl der zu kontrollierenden Silozellen oder Kammern, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge Zucker in loser Schüttung entsprechen. Die Auswahl wird anhand der Bestandsbuchführungsunterlagen der Interventionsstelle vorbereitet, wird dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt. |
2. |
Körperliche Überprüfung:
|
3. |
Für jedes Lager sind ein Raumplan sowie die Vermessungspapiere für die einzelnen Silos und Lagerkammern zur Verfügung zu halten. Der Zucker in loser Schüttung ist so zu lagern, dass eine mengenmäßige Überprüfung vorgenommen werden kann. |
B. Verfahren der körperlichen Überprüfung von öffentlich eingelagertem Zucker aus den Wirtschaftsjahren 2004/05 und 2005/06:
1. |
Kann die unter A beschriebene Inventur nicht vorgenommen werden, so werden alle Ein- und Ausgänge der Silozelle/Kammer von der Interventionsstelle amtlich verplombt. Die Interventionsstelle kontrolliert monatlich, ob die Plomben noch unversehrt sind. Über diese Kontrollen wird Bericht erstattet. Zugang zu den Beständen wird nur in Anwesenheit des Kontrolleurs der Interventionsstelle erteilt. Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass das Plombierungsverfahren zuverlässig genug ist, um zu gewährleisten, dass die eingelagerten Interventionserzeugnisse unversehrt bleiben. |
2. |
Mindestens einmal jährlich werden die Lagerungsbedingungen und der Konservierungszustand des Erzeugnisses überprüft. |
C. Vorgehen bei festgestellten Abweichungen:
Bei der mengenmäßigen Überprüfung der Erzeugnisse wird eine Abweichung toleriert.
Artikel 6 ist nur anwendbar, wenn das bei der körperlichen Überprüfung (volumetrisches Verfahren) ermittelte Gewicht des eingelagerten Erzeugnisses bei Zucker in loser Schüttung um 5 % oder mehr (Lagerung im Silo bzw. Lagerung im Flachlager) vom Buchgewicht abweicht.
Bei der Lagerhaltung von Zucker in loser Schüttung in einem Silo/Lager können diejenigen Mengen, die beim Wiegen bei der Einlagerung ermittelt wurden, anstelle der bei der mengenmäßigen Überprüfung ermittelten Mengen berücksichtigt werden, wenn letztere Überprüfung nicht genau genug und die Abweichung zwischen diesen beiden Werten nicht übermäßig ist.
Die Interventionsstelle nimmt die in Absatz 3 vorgesehene Möglichkeit unter eigener Verantwortung in Anspruch, wenn die Umstände, die von Fall zu Fall beurteilt werden, dies rechtfertigen. Sie gibt dies im Protokoll an.
VIII — VERPACKTER ZUCKER (1)
A. Ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 anzuwendendes Verfahren der körperlichen Überprüfung von öffentlich eingelagertem Zucker:
1. |
Auswahl einer Anzahl von Partien, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Buchführungsunterlagen der Interventionsstelle vorbereitet, wird dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt. |
2. |
Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der ausgewählten Partien und ihrer Zusammensetzung:
Bei Zucker in 50-kg-Säcken:
Bei Zucker in ‚Big Bags‘:
|
3. |
Beschreibung der körperlich überprüften Partien und der festgestellten Mängel im Inventurprotokoll. |
B. Verfahren der körperlichen Überprüfung von öffentlich eingelagertem Zucker aus den Wirtschaftsjahren 2004/05 und 2005/06:
1. |
Kann die unter A beschriebene Inventur nicht vorgenommen werden, so werden alle Ein- und Ausgänge des Lagerraums von der Interventionsstelle amtlich verplombt. Die Interventionsstelle kontrolliert monatlich, ob die Plomben noch unversehrt sind. Über diese Kontrollen wird Bericht erstattet. Zugang zu den Beständen wird nur in Anwesenheit des Kontrolleurs der Interventionsstelle erteilt. Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass das Plombierungsverfahren zuverlässig genug ist, um zu gewährleisten, dass die eingelagerten Interventionserzeugnisse unversehrt bleiben. |
2. |
Mindestens einmal jährlich werden die Lagerungsbedingungen und der Konservierungszustand des Erzeugnisses überprüft. |
(1) Die Inventur betrifft die Bestände, für die ein Lagerhaltungsvertrag geschlossen wurde.“