Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006R0546

    Verordnung (EG) Nr. 546/2006 der Kommission vom 31. März 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich nationaler Programme zur Bekämpfung der Traberkrankheit und zusätzlicher Garantien sowie zur Befreiung von bestimmten Anforderungen von Entscheidung 2003/100/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1874/2003

    ABl. L 94 vom 1.4.2006, p. 28–31 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 330M vom 28.11.2006, p. 323–326 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2013; Aufgehoben durch 32013R0631

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/546/oj

    1.4.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 94/28


    VERORDNUNG (EG) Nr. 546/2006 DER KOMMISSION

    vom 31. März 2006

    zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich nationaler Programme zur Bekämpfung der Traberkrankheit und zusätzlicher Garantien sowie zur Befreiung von bestimmten Anforderungen von Entscheidung 2003/100/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1874/2003

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Anhang VIII Kapitel A Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer ii,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht die Genehmigung nationaler Programme von Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Traberkrankheit vor, sofern diese bestimmte Kriterien der genannten Verordnung erfüllen. Außerdem legt die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zusätzliche Garantien fest, die für den innergemeinschaftlichen Handel und für Einfuhren gemäß der genannten Verordnung möglicherweise erforderlich sind.

    (2)

    Die Entscheidung 2003/100/EG der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen übertragbare spongiforme Enzephalopathien (2) legt fest, dass jeder Mitgliedstaat ein Züchtungsprogramm zur Selektion bestimmter Schafrassen nach TSE-Resistenz aufstellt. Diese Entscheidung sieht auch eine Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten von der Pflicht zur Aufstellung eines Züchtungsprogramms auf der Grundlage ihres nationalen Programms zur Bekämpfung der Traberkrankheit befreit werden, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgelegt und genehmigt wird, sofern es eine kontinuierliche und aktive Überwachung von im Haltungsbetrieb verendeten Schafen und Ziegen sämtlicher Bestände des betreffenden Mitgliedstaats gewährleistet.

    (3)

    Durch die Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 der Kommission vom 24. Oktober 2003 zur Genehmigung der nationalen Programme bestimmter Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Traberkrankheit, zur Festlegung zusätzlicher Garantien sowie zur Gewährung von Ausnahmeregelungen betreffend Programme zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen TSE gemäß der Entscheidung 2003/100/EG (3) sind die nationalen Programme zur Bekämpfung der Traberkrankheit von Dänemark, Finnland und Schweden genehmigt worden.

    (4)

    Am 18. November 2005 hat Österreich der Kommission ein nationales Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit vorgelegt. Am 5. Januar 2006 wurden der Kommission bestimmte Änderungen an diesem Programm unterbreitet. Dieses Programm in seiner geänderten Form erfüllt die erforderlichen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 999/2001. Außerdem kann davon ausgegangen werden, dass im Hoheitsgebiet Österreichs die Traberkrankheit mit geringer Prävalenz oder gar nicht auftritt.

    (5)

    Österreich sollte auf der Grundlage seines nationalen Programms zur Bekämpfung der Traberkrankheit von der Pflicht zur Aufstellung eines in der Entscheidung 2003/100/EG genannten Züchtungsprogramms befreit werden. Außerdem sollten die in Anhang VIII Kapitel A und Anhang IX Kapitel E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 geforderten zusätzlichen Handelsgarantien festgelegt werden.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 sieht bestimmte zusätzliche Garantien für Dänemark, Finnland und Schweden hinsichtlich der Haltungsbetriebe vor. Diese zusätzlichen Handelsgarantien sollten jedoch geändert werden, um diesen Mitgliedstaaten und auch Österreich ein höheres Maß an Gestaltungsfreiheit aufgrund des Subsidiaritätsprinzips einzuräumen, wobei unterschiedliche epidemiologische und handelsmäßige Situationen sowie Unterschiede bei den in diesen vier Mitgliedstaaten aufgetretenen Formen der Traberkrankheit zu berücksichtigen sind.

    (7)

    Daher ist es aus praktischen Gründen und im Interesse der Klarheit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 aufzuheben und sie durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Genehmigung nationaler Programme zur Bekämpfung der Traberkrankheit

    Die nationalen Programme zur Bekämpfung der Traberkrankheit — auf die in Anhang VIII Kapitel A Ziffer I Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verwiesen wird — der im Anhang zu der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten werden hiermit genehmigt.

    Artikel 2

    Zusätzliche Garantien hinsichtlich der Haltungsbetriebe

    (1)   Für die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten bestimmte Schafe und Ziegen, die aus anderen, nicht im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten oder aus Drittländern kommen, müssen ab Geburt ununterbrochen in Betrieben gehalten worden sein, die folgende Bedingungen vor dem Datum der Versendung derartiger Tiere mindestens sieben Jahre lang erfüllt haben:

    a)

    Es wurde dort kein Fall von Traberkrankheit bestätigt;

    b)

    es wurden keine Tilgungsmaßnahmen aufgrund der Traberkrankheit durchgeführt;

    c)

    in den Haltungsbetrieben haben sich keine Tiere befunden, die als gefährdet im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 identifiziert wurden.

    (2)   Für die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten bestimmte Schafe und Ziegen, die aus anderen im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten kommen, müssen in Betrieben gehalten worden sein, in denen mindestens sieben Jahre vor dem Datum der Versendung derartiger Tiere keine Schafe und Ziegen amtlichen TSE-bedingten Verbringungsbeschränkungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unterlagen.

    (3)   Für die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten bestimmte Samen, Embryonen und Eier von Schafen und Ziegen müssen von Spendertieren gewonnen worden sein, die ab Geburt ununterbrochen in Betrieben gehalten wurden, welche die Bedingungen gemäß folgenden Absätzen erfüllen:

    a)

    Absatz 1, wenn sie aus anderen, nicht im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten oder aus Drittländern kommen, oder

    b)

    Absatz 2, wenn sie aus anderen im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten kommen.

    Artikel 3

    Amtliche Verbringungsbeschränkungen

    (1)   Die von den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten vorgelegten amtlichen Verbringungsbeschränkungen werden hiermit genehmigt. Sie gelten für Betriebe, die Schafe oder Ziegen oder Samen, Embryonen und Eier von Schafen und Ziegen erhalten, sofern:

    a)

    sie die Tiere, Samen, Embryonen und Eier aus anderen, nicht im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten oder aus Drittländern erhalten und

    b)

    die Traberkrankheit in dem versendenden Mitgliedstaat oder Drittland gemäß Buchstabe a innerhalb von drei Jahren vor oder nach dem Datum der Versendung der Tiere, Samen, Embryonen und Eier bestätigt wurde.

    (2)   Die amtlichen Verbringungsbeschränkungen gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Erhalt von Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR oder von Samen, Embryonen und Eiern eines Spendertieres des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR.

    Artikel 4

    Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Züchtungsprogramms

    Die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten werden hiermit gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung 2003/100/EG von der Pflicht zur Aufstellung eines Züchtungsprogramms gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Entscheidung befreit.

    Artikel 5

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 wird aufgehoben.

    Artikel 6

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. März 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 339/2006 der Kommission (ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 5).

    (2)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 41.

    (3)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1472/2004 (ABl. L 271 vom 19.8.2004, S. 26).


    ANHANG

    In den Artikeln 1 bis 4 genannte Mitgliedstaten

    Dänemark

    Österreich

    Finnland

    Schweden


    Top