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Document 32006R0544

    Verordnung (EG) Nr. 544/2006 der Kommission vom 31. März 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

    ABl. L 330M vom 28.11.2006, p. 319–320 (MT)
    ABl. L 94 vom 1.4.2006, p. 24–25 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/07/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/544/oj

    1.4.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 94/24


    VERORDNUNG (EG) Nr. 544/2006 DER KOMMISSION

    vom 31. März 2006

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission (2) können für ein und denselben Haushaltszeitraum ausgestellte Erstattungsbescheinigungen getrennt voneinander in sechs Abschnitten beantragt werden. Für jeden dieser Abschnitte ist ein Schlusstermin für die Einreichung der Anträge gesetzt. Erstattungsbescheinigungen können nur für den Zeitabschnitt beantragt werden, der dem ersten auf das Antragsdatum folgenden Schlusstermin entspricht.

    (2)

    Mit dem System der Zuteilung der Erstattungsbescheinigungen in Zeitabschnitten soll sichergestellt werden, dass in Fällen, in denen die eingegangenen Anträge auf Erstattungsbescheinigungen den zur Verfügung stehenden Betrag überschreiten, sowohl die Wirtschaftsbeteiligten, die zu Beginn des Haushaltsjahres ausführen, als auch diejenigen, die am Ende des Haushaltsjahres ausführen, eine Erstattungsbescheinigung erhalten können.

    (3)

    Sind gegen Ende des Haushaltszeitraums nach Ablauf der sechs Zeitabschnitte noch Beträge verfügbar, für die Erstattungsbescheinigungen ausgestellt werden können, so kann die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zulassen, dass für die Zuteilung der verbleibenden Beträge wöchentlich Anträge gestellt werden können.

    (4)

    Nachdem die Erstattungssätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse unlängst gekürzt wurden, haben sich die Beträge, für die Erstattungsbescheinigungen im Rahmen des Systems der Zuteilung in Zeitabschnitten beantragt werden, verringert. Infolgedessen sind in letzter Zeit die für die Zuteilung in einzelnen Abschnitten vorgesehenen Beträge nicht in vollem Umfang zugeteilt worden.

    (5)

    Folglich muss die Flexibilität der Ausfuhrgeschäfte erhöht werden. Wenn der Gesamtbetrag der Anträge auf Ausstellung einer Erstattungsbescheinigung für einen einzelnen Zeitabschnitt unter dem für diesen Abschnitt verfügbaren Betrag liegt, sollte es den Wirtschaftsbeteiligten gestattet sein, wöchentlich Anträge auf Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen im Rahmen der gegebenenfalls für diesen Zeitabschnitt noch verfügbaren Beträge, für die noch keine Erstattungsanträge gestellt wurden, einzureichen.

    (6)

    Das bestehende System der wöchentlichen Zuteilung von Erstattungsbescheinigungen für den am Ende des Haushaltszeitraums noch verfügbaren Betrag sollte daher auf die Zuteilung des für einen einzelnen Zeitabschnitt noch verfügbaren Betrags ausgedehnt werden.

    (7)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 wird wie folgt geändert:

    1.

    Der folgende Artikel 38a wird eingefügt:

    „Artikel 38a

    (1)   Ist nach dem Schlusstermin für die Einreichung von Anträgen auf Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen für einen der in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Zeitabschnitte kein Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 37 Absatz 2 veröffentlicht worden, so können Anträge auf Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen im Rahmen der gegebenenfalls für diesen Zeitabschnitt noch verfügbaren Beträge, für die noch keine Erstattungsanträge gestellt wurden, eingereicht werden.

    Der Antrag ist im Zeitraum vor dem jeweils nächsten Schlusstermin gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a bis f einzureichen.

    (2)   Die während der Woche gestellten Anträge werden der Kommission von den Mitgliedstaaten am darauf folgenden Dienstag mitgeteilt. Sofern die Kommission keine Maßnahmen ergreift, können die Erstattungsbescheinigungen ab dem auf die Mitteilung folgenden Montag ausgestellt werden.

    (3)   Überschreitet die Gesamtsumme der in einer bestimmten Antragswoche eingegangenen Anträge den noch verfügbaren Betrag gemäß Absatz 1, so trifft die Kommission eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

    a)

    Festlegung eines Verringerungskoeffizienten, der auf die in der betreffenden Antragswoche eingereichten Anträge auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung, die der Kommission mitgeteilt und für die noch keine Erstattungsbescheinigungen ausgestellt wurden, anwendbar ist;

    b)

    Anweisung an die Mitgliedstaaten, Anträge abzulehnen, die in der betreffenden Antragswoche eingereicht und der Kommission noch nicht mitgeteilt wurden;

    c)

    Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Erstattungsbescheinigungen.“

    2.

    In Anhang VI Abschnitt I erhält der fünfte Absatz folgende Fassung:

    „Der Antragsteller bringt in Feld 20 einen der folgenden Vermerke an:

    den Vermerk ‚Artikel 33‘ oder einen anderen, von der zuständigen Stelle akzeptierten Vermerk, wenn sich der Antrag auf eine Bescheinigung gemäß Artikel 33 bezieht;

    den Vermerk ‚Artikel 38‘ oder einen anderen, von der zuständigen Stelle akzeptierten Vermerk, wenn sich der Antrag auf eine Bescheinigung gemäß Artikel 38 bezieht; oder

    den Vermerk ‚Artikel 38a‘ oder einen anderen, von der zuständigen Stelle akzeptierten Vermerk, wenn sich der Antrag auf eine Bescheinigung gemäß Artikel 38a bezieht.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. März 2006

    Für die Kommission

    Günter VERHEUGEN

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

    (2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 322/2006 (ABl. L 54 vom 24.2.2006, S. 3).


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