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Document 32006R0181

    Verordnung (EG) Nr. 181/2006 der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle sowie zur Änderung der genannten Verordnung (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 29 vom 2.2.2006, p. 31–34 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 330M vom 28.11.2006, p. 77–80 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2011; Aufgehoben durch 32011R0142

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/181/oj

    2.2.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 29/31


    VERORDNUNG (EG) Nr. 181/2006 DER KOMMISSION

    vom 1. Februar 2006

    zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle sowie zur Änderung der genannten Verordnung

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 32 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbietet das Ausbringen anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle auf Weideland. Dieses Verbot entspricht dem geltenden EU-Verfütterungsverbot und soll etwaige Kontaminationsrisiken vermeiden, die von Weideland ausgehen könnten, wenn Material der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 vorhanden sein könnte. Solche Risiken könnten durch das direkte Weiden von Nutztieren oder die Verwendung von Gras als Silage oder Heu für Nutztiere entstehen. Die Verordnung sieht vor, dass nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses entsprechende Durchführungsbestimmungen, einschließlich Kontrollmaßnahmen, erlassen werden.

    (2)

    Verschiedene wissenschaftliche Ausschüsse haben eine Reihe wissenschaftlicher Gutachten mit Bezug auf das Ausbringen organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel veröffentlicht, und zwar erstens die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses vom 24./25. September 1998 zur Sicherheit von aus Säugetieren gewonnenen organischen Düngemitteln, zweitens die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt“ vom 24. April 2001 zur Bewertung der Schlammbehandlung im Hinblick auf die Reduzierung von Krankheitskeimen, drittens die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses vom 10./11. Mai 2001 zur Sicherheit von aus Wiederkäuermaterial gewonnenen organischen Düngemitteln und viertens das Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 3. März 2004 über die Sicherheit vor biologischen Gefahren einschließlich TSE bei der Ausbringung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserern auf Weideland.

    (3)

    In diesen wissenschaftlichen Gutachten wird empfohlen, dass tierisches Gewebe, das möglicherweise TSE-Erreger enthält, nicht in organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel zur Ausbringung auf Flächen, zu denen Nutztiere Zugang haben könnten, eingearbeitet werden soll. Anderes Material kann zur Herstellung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel unter Einhaltung gewisser Hygienevorschriften (einschließlich Hitzebehandlung und Herkunftssicherung zur weiteren Verringerung potenzieller Risiken) verwendet werden.

    (4)

    Im Lichte dieser wissenschaftlichen Gutachten sollten Durchführungsbestimmungen, einschließlich Kontrollmaßnahmen, für das Ausbringen von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln sowie Fermentationsrückständen und Kompost festgelegt werden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Durchführungsbestimmungen sollten unbeschadet der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 anzuwendenden Übergangsmaßnahmen gelten.

    (6)

    Das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln sollten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erlaubt sein.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    (1)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 angenommenen Übergangsmaßnahmen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich des Einsatzes von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln auf ihrem Hoheitsgebiet strengere nationale Vorschriften anwenden als in der vorliegenden Verordnung vorgesehen, sofern dies aus Gründen, die die Gesundheit von Mensch oder Tier betreffen, gerechtfertigt ist.

    Artikel 2

    Änderung

    In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erhält die Nummer 39 folgende Fassung:

    „39.

    ‚Weideland‘ mit Gras oder anderen Krautpflanzen bewachsenes Land, das als Weide oder zur Futtergewinnung für Nutztiere dient, ausgenommen Flächen, auf denen organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 der Kommission (2) ausgebracht wurden;

    Artikel 3

    Anforderungen an organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel

    Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel dürfen nur aus Material der Kategorie 2 und der Kategorie 3 hergestellt werden.

    Artikel 4

    Bekämpfung von Krankheitserregern, Verpackung und Etikettierung

    Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel müssen die in den Abschnitten I und II des Anhangs dargelegten Anforderungen bezüglich der Bekämpfung von Krankheitserregern, der Verpackung und der Etikettierung erfüllen.

    Artikel 5

    Beförderung

    Die Beförderung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel muss im Einklang mit den in Abschnitt III des Anhangs dargelegten Anforderungen erfolgen.

    Artikel 6

    Einschränkungen der Verwendung und besondere Beweidungsbeschränkungen

    (1)   Die in Abschnitt IV des Anhangs dargelegten besonderen Beweidungsbeschränkungen gelten dort, wo organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel ausgebracht werden.

    (2)   Verarbeitete Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte in einem Verarbeitungsbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hervorgehen, dürfen nicht als solche direkt auf Flächen ausgebracht werden, die möglicherweise für Nutztiere zugänglich sind.

    Artikel 7

    Aufzeichnungen

    Die Person, die für Flächen verantwortlich ist, auf denen organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel ausgebracht werden und die für Nutztiere zugänglich sind, führt mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen über:

    a)

    die Mengen der ausgebrachten organischen Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel;

    b)

    Datum und Ort der Ausbringung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln;

    c)

    die Zeiten, zu denen die Nutztiere auf den betreffenden Flächen weiden dürfen oder zu denen diese Flächen zwecks Futtergewinnung abgeerntet werden.

    Artikel 8

    Inverkehrbringen, Ausfuhr und Durchfuhr

    Das Inverkehrbringen sowie die Ausfuhr und Durchfuhr von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln erfolgen im Einklang mit den in den Abschnitten I und II des Anhangs dargelegten Anforderungen.

    Artikel 9

    Kontrollmaßnahmen

    (1)   Die zuständige Behörde trifft die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen.

    (2)   Die zuständige Behörde führt in regelmäßigen Abständen Kontrollen auf Flächen durch, auf denen organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel ausgebracht werden und die möglicherweise für Nutztiere zugänglich sind.

    (3)   Erweist sich bei den von der zuständigen Behörde durchgeführten Kontrollen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, so leitet die zuständige Behörde entsprechende Schritte ein.

    Artikel 10

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. April 2006.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 1. Februar 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 vom (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).

    (2)  ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 31“.


    ANHANG

    BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSBRINGUNG VON ORGANISCHEN DÜNGEMITTELN UND BODENVERBESSERUNGSMITTELN

    I.   Bekämpfung von Krankheitserregern

    Die Hersteller von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln sorgen dafür, dass vor deren Ausbringung die Neutralisierung von Krankheitserregern erfolgt, und zwar im Einklang mit:

    Anhang VII Kapitel I Abschnitt D Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im Falle von verarbeitetem tierischem Eiweiß oder aus Material der Kategorie 2 gewonnenen verarbeiteten Erzeugnissen;

    Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im Falle von Kompost und Rückständen aus Biogasanlagen.

    II.   Verpackung und Etikettierung

    1.

    Nach der Verarbeitung gemäß Artikel 5 Absatz 2 bzw. Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel sachgemäß gelagert und verpackt befördert.

    2.

    Die Verpackung muss deutlich sichtbar und lesbar mit Namen und Anschrift des Herstellungsbetriebs versehen sein und den Hinweis tragen: „Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel/Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten“.

    III.   Beförderung

    1.

    Die zuständige Behörde kann beschließen, die Bestimmungen unter Abschnitt II Absätze 1 und 2 nicht auf organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel anzuwenden, die im selben Mitgliedstaat befördert und/oder verwendet werden oder in einen anderen Mitgliedstaat befördert und/oder dort verwendet werden, sofern eine entsprechende gegenseitige Vereinbarung besteht und diese Entscheidung keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt.

    2.

    Das den organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln beiliegende Handelspapier muss den Hinweis tragen: „Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel/Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten“.

    3.

    Ein Handelspapier ist nicht erforderlich, wenn die organischen Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel von Einzelhändlern an Endverbraucher mit Ausnahme von Unternehmern abgegeben werden.

    IV.   Besondere Beweidungsbeschränkungen

    1.

    Die zuständige Behörde ergreift alle gebotenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Nutztiere zu Flächen, auf denen organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel ausgebracht wurden, während 21 Tagen nach der letzten Ausbringung keinen Zugang haben.

    2.

    Mindestens 21 Tage nach der letzten Ausbringung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln ist die Nutzung als Weide oder das Abernten von Gras und anderen Krautpflanzen zur Futtergewinnung zulässig, sofern die zuständige Behörde darin keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier sieht.

    3.

    Die zuständige Behörde kann beschließen, den unter Absatz 2 genannten Zeitraum, in dem die Beweidung verboten ist, aus Gründen, die die Gesundheit von Mensch oder Tier betreffen, zu verlängern.

    4.

    Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass für Personen, die organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwenden, Regeln der guten landwirtschaftlichen Praxis unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten ausgearbeitet und bereitgestellt werden.


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