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Document 32006D0936

    2006/936/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2006 über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Deutschland und dem Vereinigten Königreich für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2003 finanzierten Ausgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6506)

    ABl. L 355 vom 15.12.2006, p. 107–108 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/936/oj

    15.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 355/107


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 14. Dezember 2006

    über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Deutschland und dem Vereinigten Königreich für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2003 finanzierten Ausgaben

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6506)

    (Nur der deutsche und englische Text sind verbindlich)

    (2006/936/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

    nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit ihren Entscheidungen 2004/451/EG (2) und 2005/738/EG (3) hat die Kommission für das Haushaltsjahr 2003 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der deutschen Zahlstelle „Bayern-Umwelt“ und der britischen Zahlstellen „DARD“ und „NAW“ abgeschlossen.

    (2)

    Nach der Vorlage weiterer Informationen durch Deutschland und das Vereinigte Königreich und einer zusätzlichen Prüfung kann die Kommission nun eine Entscheidung über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Rechnungen der deutsche Zahlstelle „Bayern-Umwelt“ und der britischen Zahlstellen „DARD“ und „NAW“ treffen.

    (3)

    Beim Rechnungsabschluss für die betreffende deutsche Zahlstelle und die beiden britischen Zahlstellen sind die aufgrund der Entscheidungen 2004/451/EG und 2005/738/EG bereits von Deutschland und dem Vereinigten Königreich einbehaltenen Summen zu berücksichtigen.

    (4)

    Entsprechend Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 greift diese Entscheidung späteren Entscheidungen der Kommission über den Ausschluss von nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigten Ausgaben nicht vor —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Rechnungen der deutschen Zahlstelle „Bayern-Umwelt“ und der britischen Zahlstellen „DARD“ und „NAW“ über die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2003 finanzierten Ausgaben werden mit der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen.

    Die Beträge, die nach der vorliegenden Entscheidung von den Mitgliedstaaten wieder einzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, sind im Anhang ausgewiesen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 14. Dezember 2006

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

    (2)  ABl. L 193 vom 1.6.2004, S. 102.

    (3)  ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 58.


    ANHANG

    RECHNUNGSABSCHLUSS DER ZAHLSTELLEN HAUSHALTSJAHR 2003

    Beträge, die von den Mitgliedstaaten zu tragen bzw. ihnen zu erstatten sind

    MS

     

    Ausgaben des Haushaltsjahres 2003

    Kürzungen und Aussetzungen für das ges. Haushaltsjahr

    Gesamtbetrag der Ausgaben einschließlich Kürzungen und Aussetzungen

    Vorschusszahlungen an die Mitgliedstaaten für dieses Haushaltsjahr

    Vom Mitgliedstaat zu tragender (–) bzw. an ihn zu erstattender (+) Gesamtbetrag

    Aufgrund der Entscheidung 2004/451/EG vom Mitgliedstaat wieder eingezogener (–) bzw. an ihn gezahlter (+) Betrag

    Aufgrund der Entscheidung 2005/738/EG vom Mitgliedstaat wieder eingezogener (–) bzw. an ihn gezahlter (+) Betrag

    Aufgrund vorliegender Entscheidung vom Mitgliedstaat wieder einzuziehender (–) bzw. an ihn zu zahlender (+) Betrag (1)

    abgeschlossen

    abgetrennt

    Gesamtbetrag a + b

    = in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben des Haushaltsjahres 2003

    = in der Monatserklärung gemeldete Ausgaben

     

     

    a

    b

    c = a + b

    d

    e = c + d

    f

    g = e – f

    h

    i

    j = g – h – i

    DE

    EUR

    5 843 458 385,40

    0,00

    5 843 458 385,40

    – 332 346,61

    5 843 126 038,79

    5 843 311 780,61

    – 185 741,82

    – 185 741,82

    0,00

    0,00

    UK

    GBP

    2 651 252 709,66

    0,00

    2 651 252 709,66

    –33 953 582,84

    2 617 299 126,82

    2 639 372 167,88

    –22 073 041,06

    –22 427 320,95

    219 475,18

    134 804,71

    (1)

    Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat zu erhaltenden oder an ihn zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahresmeldung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den nicht behandelten Rechnungen ist es der Betrag der Monatsmeldungen (Spalte b).

    (2)

    Bei den Kürzungen und Aussetzungen handelt es sich um diejenigen, die im Vorschussverfahren vorgenommen wurden. Hinzu kommen insbesondere Korrekturen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen im August, September und Oktober 2003.

    MS

     

    05070106 (ex-1a)

    05070108 (ex-1b)

    Gesamtbetrag (= j)

     

     

    k

    l

    m = k + l

    DE

    EUR

    0,00

    0,00

    0,00

    UK

    GBP

    131 054,59

    3 750,12

    134 804,71

    (3)

    Nomenclature 2007: 05070106, 05070108


    (1)  Maßgeblicher Wechselkurs: Artikel 7 (2) der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission.


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