Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006D0912

2006/912/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2005/723/EG und 2005/873/EG in Bezug auf die Neuzuteilung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an bestimmte Mitgliedstaaten für ihre für das Jahr 2006 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen sowie für Untersuchungen zur Verhütung von Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5937)

ABl. L 346 vom 9.12.2006, p. 59–66 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 790–797 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/912/oj

9.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/59


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung der Entscheidungen 2005/723/EG und 2005/873/EG in Bezug auf die Neuzuteilung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an bestimmte Mitgliedstaaten für ihre für das Jahr 2006 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen sowie für Untersuchungen zur Verhütung von Zoonosen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5937)

(2006/912/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absätze 5 und 6, Artikel 29 und Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann sich die Gemeinschaft finanziell an Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen sowie an der Durchführung von Untersuchungen zur Verhütung von Zoonosen beteiligen.

(2)

In der Entscheidung 2005/723/EG der Kommission vom 14. Oktober 2005 über die Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen, die im Jahr 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen (2), sind der veranschlagte Kofinanzierungssatz und der veranschlagte Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme der Mitgliedstaaten festgesetzt.

(3)

In der Entscheidung 2005/873/EG der Kommission vom 30. November 2005 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2006 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE und zur Verhütung von Zoonosen (3) ist der Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme der Mitgliedstaaten festgesetzt.

(4)

Die Kommission hat die Berichte der Mitgliedstaaten über die Ausgaben für diese Programme geprüft. Die Analyse hat ergeben, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen für 2006 zugeteilten Mittel nicht voll ausschöpfen, während andere mehr als den zugeteilten Betrag ausgeben werden.

(5)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für einige dieser Programme muss daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, die Finanzmittel von den Mitgliedstaaten, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen Mitgliedstaaten umzuschichten, die ihre Zuteilung überschreiten werden. Die Neuzuteilung sollte auf den jüngsten Angaben über die tatsächlich von den betreffenden Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben basieren.

(6)

Die Entscheidungen 2005/723/EG und 2005/873/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I bis V der Entscheidung 2005/723/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Die Entscheidung 2005/873/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d wird der Betrag „105 000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“;

2.

in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f wird der Betrag „600 000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“;

3.

in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a wird der Betrag „65 000 EUR“ ersetzt durch „135 000 EUR“;

4.

in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b wird der Betrag „5 000 000 EUR“ ersetzt durch „7 000 000 EUR“;

5.

in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e wird der Betrag „240 000 EUR“ ersetzt durch „370 000 EUR“;

6.

in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c wird der Betrag „50 000 EUR“ ersetzt durch „90 000 EUR“;

7.

in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e wird der Betrag „100 000 EUR“ ersetzt durch „400 000 EUR“;

8.

in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f wird der Betrag „1 000 000 EUR“ ersetzt durch „1 130 000 EUR“;

9.

in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a wird der Betrag „2 200 000 EUR“ ersetzt durch „4 200 000 EUR“;

10.

in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a wird der Betrag „650 000 EUR“ ersetzt durch „550 000 EUR“;

11.

in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c wird der Betrag „900 000 EUR“ ersetzt durch „300 000 EUR“;

12.

in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k wird der Betrag „488 000 EUR“ ersetzt durch „38 000 EUR“;

13.

in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b wird der Betrag „600 000 EUR“ ersetzt durch „1 200 000 EUR“;

14.

in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a wird der Betrag „160 000 EUR“ ersetzt durch „260 000 EUR“;

15.

in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h wird der Betrag „25 760 000 EUR“ ersetzt durch „26 065 000 EUR“;

16.

in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe q wird der Betrag „5 515 000 EUR“ ersetzt durch „5 550 000 EUR“;

17.

in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe t wird der Betrag „2 205 000 EUR“ ersetzt durch „2 665 000 EUR“;

18.

in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe h wird der Betrag „300 000 EUR“ ersetzt durch „100 000 EUR“;

19.

in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe p wird der Betrag „685 000 EUR“ ersetzt durch „335 000 EUR“;

20.

in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g wird der Betrag „12 790 000 EUR“ ersetzt durch „4 790 000 EUR“;

21.

in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe k wird der Betrag „5 215 000 EUR“ ersetzt durch „2 815 000 EUR“;

22.

in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe p wird der Betrag „685 000 EUR“ ersetzt durch „500 000 EUR“;

23.

in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe r wird der Betrag „865 000 EUR“ ersetzt durch „75 000 EUR“.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/782/EG (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 57).

(2)  ABl. L 272 vom 18.10.2005, S. 18. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/645/EG (ABl. L 263 vom 23.9.2006, S. 14).

(3)  ABl. L 322 vom 9.12.2005, S. 21. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/645/EG.


ANHANG

Die Anhänge I bis V der Entscheidung 2005/723/EG erhalten folgende Fassung:

ANHANG I

Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Artikel 1 Absatz 1)

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Tierseuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz (%)

Höchstbetrag

(EUR)

Aujeszky-Krankheit

Belgien

50

260 000

Spanien

50

100 000

Blauzungenkrankheit

Spanien

50

4 200 000

Frankreich

50

150 000

Italien

50

1 000 000

Portugal

50

1 250 000

Rinderbrucellose

Griechenland

50

300 000

Spanien

50

6 000 000

Irland

50

1 750 000

Italien

50

2 600 000

Zypern

50

300 000

Polen

50

260 000

Portugal

50

1 800 000

Vereinigtes Königreich (1)

50

1 900 000

Rindertuberkulose

Estland

50

135 000

Spanien

50

7 000 000

Italien

50

1 800 000

Polen

50

800 000

Portugal

50

370 000

Klassische Schweinepest

Tschechische Republik

50

35 000

Deutschland

50

1 200 000

Frankreich

50

400 000

Luxemburg

50

15 000

Slowenien

50

25 000

Slowakei

50

400 000

Enzootische Rinderleukose

Estland

50

5 000

Italien

50

90 000

Litauen

50

100 000

Lettland

50

200 000

Portugal

50

400 000

Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis)

Griechenland

50

600 000

Spanien

50

6 500 000

Frankreich

50

150 000

Italien

50

3 200 000

Zypern

50

310 000

Portugal

50

1 130 000

Poseidom (2)

Frankreich (3)

50

100 000

Tollwut

Österreich

50

180 000

Tschechische Republik

50

390 000

Deutschland

50

750 000

Estland

50

990 000

Frankreich

50

0

Finnland

50

100 000

Litauen

50

0

Lettland

50

650 000

Polen

50

3 750 000

Slowenien

50

300 000

Slowakei

50

400 000

Afrikanische Schweinepest/Klassische Schweinepest

Italien

50

50 000

Insgesamt

54 395 000

ANHANG II

Liste der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen (Artikel 2 Absatz 1)

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Zoonose

Mitgliedstaat

Prozentsatz (%)

Höchstbetrag

(EUR)

Salmonellose

Österreich

50

72 000

Belgien

50

550 000

Zypern

50

69 000

Dänemark

50

155 000

Deutschland

50

300 000

Frankreich

50

315 000

Irland

50

75 000

Italien

50

675 000

Lettland

50

73 000

Niederlande

50

759 000

Portugal

50

38 000

Slowakei

50

232 000

Insgesamt

3 313 000

ANHANG III

Liste der Programme zur Überwachung von TSE (Artikel 3 Absatz 1)

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Tierseuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz der durchgeführten Schnelltests & Unterscheidungstests

(%)

Höchstbetrag

(in EUR)

TSE

Belgien

100

3 375 000

Tschechische Republik

100

1 640 000

Dänemark

100

2 380 000

Deutschland

100

15 155 000

Estland

100

285 000

Griechenland

100

1 625 000

Spanien

100

9 945 000

Frankreich

100

26 065 000

Irland

100

6 695 000

Italien

100

9 045 000

Zypern

100

565 000

Lettland

100

355 000

Litauen

100

770 000

Luxemburg

100

140 000

Ungarn

100

1 415 000

Malta

100

35 000

Niederlande

100

5 550 000

Österreich

100

2 230 000

Polen

100

3 800 000

Portugal

100

2 665 000

Slowenien

100

410 000

Slowakei

100

845 000

Finnland

100

1 020 000

Schweden

100

1 440 000

Vereinigtes Königreich

100

7 700 000

Insgesamt

105 150 000

ANHANG IV

Liste der Programme zur Tilgung von BSE (Artikel 4 Absatz 1)

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Tierseuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz

Höchstbetrag

(in EUR)

BSE

Belgien

50 % Keulen

150 000

Tschechische Republik

50 % Keulen

750 000

Dänemark

50 % Keulen

100 000

Deutschland

50 % Keulen

875 000

Estland

50 % Keulen

15 000

Griechenland

50 % Keulen

15 000

Spanien

50 % Keulen

1 000 000

Frankreich

50 % Keulen

100 000

Irland

50 % Keulen

2 800 000

Italien

50 % Keulen

200 000

Zypern

50 % Keulen

15 000

Luxemburg

50 % Keulen

100 000

Niederlande

50 % Keulen

60 000

Österreich

50 % Keulen

15 000

Polen

50 % Keulen

985 000

Portugal

50 % Keulen

335 000

Slowenien

50 % Keulen

25 000

Slowakei

50 % Keulen

65 000

Finnland

50 % Keulen

25 000

Vereinigtes Königrei

50 % Keulen

530 000

Insgesamt

8 160 000

ANHANG V

Liste der Programme zur Tilgung von Scrapie (Artikel 5 Absatz 1)

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Tierseuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz

Höchstbetrag

(in EUR)

Scrapie

Belgien

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

100 000

Tschech. Republik

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

105 000

Dänemark

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

5 000

Deutschland

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

1 105 000

Estland

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

6 000

Griechenland

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

1 060 000

Spanien

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

4 790 000

Frankreich

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

4 690 000

Irland

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

705 000

Italien

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

530 000

Zypern

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

2 815 000

Lettland

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

10 000

Litauen

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

5 000

Luxemburg

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

35 000

Ungarn

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

50 000

Niederlande

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

500 000

Österreich

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

15 000

Portugal

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

75 000

Slowenien

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

160 000

Slowakei

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

250 000

Finnland

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

6 000

Schweden

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

6 000

Vereinig. Königreich

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

5 740 000

Insgesamt

22 763 000


(1)  Nur Nordirland.

(2)  Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose, von Vektorinsekten übertragen, in den französischen überseeischen Departements.

(3)  Nur Guadeloupe, Martinique und Réunion.


Top