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Document 32006D0859

    2006/859/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2006 zur Ausnahme der Republik Malta von Bestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5642)

    ABl. L 332 vom 30.11.2006, p. 32–33 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 646–647 (MT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/859/oj

    30.11.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 332/32


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 28. November 2006

    zur Ausnahme der Republik Malta von Bestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5642)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (2006/859/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 1,

    gestützt auf den Antrag Maltas vom 15. November 2005,

    nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten über den Antrag,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Malta hat am 15. November 2005 bei der Kommission eine unbefristete Ausnahme von den Bestimmungen des Kapitels IV sowie der Artikel 20 Absatz 1 und 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/54/EG beantragt. Die Beantragung einer entsprechenden Ausnahmeregelung wird in Artikel 26 Absatz 1 dieser Richtlinie ausdrücklich zugelassen.

    (2)

    Malta gilt als „kleines, isoliertes Netz“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 26 der Richtlinie 2003/54/EG. Nach dieser Bestimmung ist ein „kleines, isoliertes Netz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, das bis zu einem Wert von weniger als 5 % seines Jahresverbrauchs mit anderen Netzen in Verbund geschaltet werden kann. 1996 betrug Maltas Gesamtstromverbrauch 1 695 GWh. Malta ist ein isoliertes, nicht in Verbund geschaltetes Stromnetz, und die Ausnahmen werden für die Dauer des Fortbestands dieses Zustands beantragt.

    (3)

    Die dem Antrag beigefügten Unterlagen enthalten ausreichende Nachweise dafür, dass wegen der Größe und der Struktur des Strommarktes auf der Insel das Ziel eines vom Wettbewerb geprägten Strommarktes zurzeit nicht oder nicht ohne Weiteres erreicht werden kann. Unter diesen Umständen würde eine Öffnung des Marktes erhebliche Probleme insbesondere hinsichtlich der Stromversorgungssicherheit verursachen und zu höheren Verbraucherpreisen führen. Ferner besteht kein Übertragungssystem, und deshalb kann kein Betreiber benannt werden; ohne Wettbewerb in der Versorgung sind auch die Anforderungen der Richtlinie 2003/54/EG an den Zugang Dritter zu den Verteilernetzen nicht mehr gerechtfertigt.

    (4)

    Nachdem die Kommission die von Malta zur Stützung des Antrags vorgebrachten Gründe geprüft hat, ist sie davon überzeugt, dass die Ausnahmeregelung und die Bedingungen ihrer Anwendung letztendlich das Erreichen der Ziele der Richtlinie 2003/54/EG nicht beeinträchtigen werden.

    (5)

    Die von Malta beantragte Ausnahme sollte daher gewährt werden.

    (6)

    Im Antrag Maltas wird die derzeitige Lage sachgerecht beschrieben, allerdings werden darin mögliche mittel- und langfristige technologische Entwicklungen, die erhebliche Änderungen mit sich bringen können, nicht berücksichtigt. Die Lage sollte daher fortlaufend beobachtet werden —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Malta wird eine Ausnahme von den Bestimmungen des Kapitels IV sowie der Artikel 20 Absatz 1 und 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/54/EG gewährt.

    Artikel 2

    Die Ausnahmeregelung kann von der Kommission widerrufen oder geändert werden, falls im Elektrizitätssektor Maltas nennenswerte Änderungen eintreten.

    Hierzu beobachtet Malta die Entwicklung des Elektrizitätssektors und meldet der Kommission jede nennenswerte Änderung in diesem Sektor, die eine Überprüfung der Ausnahmeregelung erforderlich machen könnte, insbesondere Informationen über neue Erzeugungsgenehmigungen, neue Anbieter und Pläne für neue Infrastruktur.

    Daneben legt Malta der Kommission spätestens am 31. Dezember 2008 und danach alle zwei Jahre einen allgemeinen Bericht vor. Im Bericht sind die Tarif- und die Preispolitik und die in Anbetracht der Ausnahmeregelung zum Schutz der Verbraucherinteressen getroffenen Maßnahmen darzulegen.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Republik Malta gerichtet.

    Brüssel, den 28. November 2006

    Für die Kommission

    Andris PIEBALGS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/85/EG (ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 10).


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