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Document 32006D0782

2006/782/EG: Entscheidung des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

ABl. L 328 vom 24.11.2006, p. 57–58 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/06/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009D0470 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/782/oj

24.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/57


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 24. Oktober 2006

zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

(2006/782/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (3) kann die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten zur Tilgung bestimmter Tierseuchen eine Finanzhilfe gewähren. Diese Entscheidung sieht zurzeit auch die Möglichkeit vor, dass die Gemeinschaft eine solche Finanzhilfe zur Tilgung der infektiösen Anämie der Lachse (ISA) und der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN), ebenfalls eine Erkrankung der Lachse, gewähren kann.

(2)

Maßnahmen zur Bekämpfung der Fischseuchen ISA und IHN kommen nur nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (4) für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht.

(3)

In Anbetracht der Annahme der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (5) empfiehlt es sich, die Entscheidung 90/424/EWG dahingehend zu ändern, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft vorbehaltlich gemeinschaftlicher Kontrollbestimmungen auch für Tilgungsmaßnahmen gewährt wird, die die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung anderer Krankheiten bei Tieren der Aquakultur durchführen.

(4)

Die Mitgliedstaaten können gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über einen Europäischen Fischereifonds (6) Finanzhilfen zur Stützung ihres nationalen Fischerei- und Aquakultursektors erhalten. Gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten Mittel für die Seuchentilgung in der Aquakultur nach Maßgabe der Entscheidung 90/424/EWG bereitstellen.

(5)

Die Mittel für die Seuchentilgung bei Tieren der Aquakultur sollten im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 aufgelegten operationellen Programme bereitgestellt werden, für die die Haushaltsmittel zu Beginn des Programmplanungszeitraums festgelegt werden.

(6)

Bei der Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft für die Seuchenbekämpfung bei Tieren der Aquakultur sollte die Einhaltung der in der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Kontrollvorschriften nach Maßgabe derselben Verfahren überprüft werden, die für die Überprüfung und Seuchenbekämpfung bei bestimmten Landtierseuchen gelten.

(7)

Es ist daher angezeigt, die in der Entscheidung 90/424/EWG festgelegten Verfahren für Finanzhilfen auch auf die Finanzhilfen für die Seuchenbekämpfung bei Tieren der Aquakultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 anzuwenden.

(8)

Diese Entscheidung sollte ab dem gleichen Zeitpunkt wie die Richtlinie 2006/88/EG gelten.

(9)

Die Entscheidung 90/424/EWG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 90/424/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„Epizootische hämatopoetische Nekrose der Fische (EHN),

Epizootisches ulzeratives Syndrom der Fische (EUS),

Infektion mit Bonamia exitiosa,

Infektion mit Perkinsus marinus,

Infektion mit Microcytos mackini,

Taura-Syndrom der Krebstiere,

Yellowhead Disease der Krebstiere.“

2.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3b

Die Mitgliedstaaten können nach den Verfahren des Artikels 3 Absätze 3, 4 und 5 im Rahmen der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (7) aufgelegten operationellen Programme Mittel für die Tilgung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten exotischen Krankheiten bei Tieren in Aquakultur bereitstellen, sofern die Mindestbekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen gemäß Kapitel V Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (8) durchgeführt werden.

3.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Seuchenverzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 kann nach dem Verfahren des Artikels 41 entsprechend der Entwicklung der Lage durch Aufnahme der in der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (9) genannten meldepflichtigen Seuchen und der auf Tiere der Aquakultur übertragbaren Seuchen ergänzt werden. Das Seuchenverzeichnis kann auch geändert oder gekürzt werden, um den Fortschritten im Rahmen der auf Gemeinschaftsebene beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen Rechnung zu tragen.

4.

Dem Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt:

„(13)   Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 aufgelegten operationellen Programme Mittel für die Tilgung der im Anhang aufgeführten Krankheiten bei Tieren der Aquakultur bereitstellen.

Die Zuteilung der Mittel erfolgt nach den in diesem Artikel festgelegten Verfahren, jedoch mit folgenden Anpassungen:

a)

Der Beihilfesatz entspricht dem in der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgelegten Satz;

b)

die Absätze 8 und 9 dieses Artikels finden keine Anwendung.

Die Seuchentilgung muss gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG oder im Rahmen eines Tilgungsprogramms durchgeführt werden, das gemäß Artikel 44 der genannten Richtlinie aufgestellt, genehmigt und durchgeführt wird.“

5.

Dem Anhang werden in Gruppe I folgende Gedankenstriche angefügt:

„Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)

Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

Koi-Herpes-Virusinfektion (KHV)

Infektion mit Bonamia exitiosa

Infektion mit Marteilia refringens

Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere“.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. August 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  Stellungnahme vom 27. April 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 88 vom 11.4.2006, S. 13. Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

(3)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(4)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 1).

(5)  Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, s. 14.“

(9)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/216/EG der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 27).“


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