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Document 32006D0521

    2006/521/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2005/692/EG, 2005/733/EG und 2006/7/EG über Maßnahmen zum Schutz vor hoch pathogener Aviärer Influenza (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3302) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 205 vom 27.7.2006, p. 26–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 1004–1005 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/521/oj

    27.7.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 205/26


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 25. Juli 2006

    zur Änderung der Entscheidungen 2005/692/EG, 2005/733/EG und 2006/7/EG über Maßnahmen zum Schutz vor hoch pathogener Aviärer Influenza

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3302)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/521/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach dem Ausbruch der durch einen hoch pathogenen H5N1-Virusstamm verursachten Aviären Influenza im Dezember 2003 in Südostasien hat die Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz vor dieser Seuche erlassen. Dazu gehören insbesondere die Entscheidung 2005/692/EG der Kommission vom 6. Oktober 2005 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest (Aviäre Influenza) in bestimmten Drittländern (3), die Entscheidung 2005/733/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest) in der Türkei und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/705/EG (4) sowie die Entscheidung 2006/7/EG der Kommission vom 9. Januar 2006 mit Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Federn aus bestimmten Drittländern (5).

    (2)

    Die Entscheidung 2005/759/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (6), sowie die Entscheidung 2005/760/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei der Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus bestimmten Drittländern (7) legen Schutzvorkehrungen für die Einfuhr von unbehandelten Federn, von anderen Vögeln als Geflügel und von Vögeln fest, die von ihren Besitzern mitgeführt werden.

    (3)

    Die Bestimmungen der Entscheidung 2005/692/EG, die solche Einfuhren betreffen, sollten im Interesse der Klarheit und der Transparenz gestrichen werden. Ferner sollten alle Verweise auf die Einfuhr von Produkten, die vor dem 1. Januar 2004 hergestellt wurden, gestrichen werden, da sich diese Produkte mittlerweile seit mehr als zwei Jahren in Kühllagern befinden und die Lagerbestände mittlerweile weitgehend erschöpft sein dürften. Um den Unternehmen die Möglichkeit zu geben, gegebenenfalls noch vorhandene Bestände zu beseitigen, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden.

    (4)

    Die Entscheidung 2005/692/EG gilt bis zum 30. September 2006. In Südostasien und China kommt es jedoch nach wie vor zu Ausbrüchen der durch den asiatischen Virusstamm verursachten Aviären Influenza, weshalb die Geltungsdauer dieser Entscheidung bis zum 31. Dezember 2007 verlängert werden sollte.

    (5)

    Die Entscheidung 2005/733/EG gilt bis zum 31. Juli 2006. In der betreffenden Region kommt es jedoch nach wie vor zu Ausbrüchen der durch den asiatischen Virusstamm verursachten Aviären Influenza, weshalb die Geltungsdauer dieser Entscheidung bis zum 31. Dezember 2006 verlängert werden sollte.

    (6)

    Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte der Titel der Entscheidung 2006/7/EG dahin gehend leicht abgeändert werden, dass die Entscheidung für alle Drittländer gilt.

    (7)

    Nach der Annahme der Entscheidung 2006/7/EG hat die Kommission damit begonnen, die bestehenden dauerhaft geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Einfuhr von Federn zu überarbeiten, insbesondere die relevanten Bestimmungen zur Regelung der Einfuhrbedingungen für unbehandelte Federn in Anhang VIII Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (8). Das entsprechende Legislativverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen.

    (8)

    Die Entscheidung 2006/7/EG gilt bis zum 31. Juli 2006. In jüngster Zeit wurden jedoch mehrere neue Fälle von Aviärer Influenza — sowohl in Geflügelbeständen als auch bei Wildvögeln — in einer Reihe von Drittländern auf unterschiedlichen Kontinenten bestätigt, weshalb die Geltungsdauer dieser Entscheidung bis zum 31. Dezember 2006 verlängert werden sollte.

    (9)

    Die Entscheidungen 2005/692/EG, 2005/733/EG und 2006/7/EG sind daher entsprechend zu ändern.

    (10)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2005/692/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 1 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.

    2.

    Artikel 4 wird gestrichen.

    3.

    In Artikel 7 wird das Datum „30. September 2006“ durch das Datum „31. Dezember 2007“ ersetzt.

    Artikel 2

    In Artikel 6 der Entscheidung 2005/733/EG wird das Datum „31. Juli 2006“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

    Artikel 3

    Die Entscheidung 2006/7/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    „Entscheidung 2006/7/EG der Kommission vom 9. Januar 2006 mit Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Federn aus Drittländern“

    .

    2.

    In Artikel 4 wird das Datum „31. Juli 2006“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung gilt ab dem 27. Juli 2006.

    Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 1. Oktober 2006.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 25. Juli 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

    (3)  ABl. L 263 vom 8.10.2005, S. 20.

    (4)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 102. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/321/EG (ABl. L 118 vom 3.5.2006, S. 18).

    (5)  ABl. L 5 vom 10.1.2006, S. 17. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/183/EG (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 49).

    (6)  ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 52. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/405/EG (ABl. L 158 vom 10.6.2006, S. 14).

    (7)  ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 60. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/405/EG.

    (8)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).


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