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Document 32006D0265

2006/265/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. März 2006 mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza in der Schweiz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1107) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 95 vom 4.4.2006, p. 9–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 557–559 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 01/06/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/265/oj

4.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/9


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 31. März 2006

mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza in der Schweiz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1107)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/265/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1, 3 und 6,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1, 5 und 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Ratesl (3), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen eingeschleppt wird.

(2)

Die Schweiz hat der Kommission die Isolation eines aviären-H5-Influenzavirus bei einer Wildvogelart gemeldet. Bis die Influenza-(N)-Neuraminidase und der Pathogenitätsindex bestimmt sind, besteht aufgrund des klinischen Verlaufs Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza.

(3)

Da die Einschleppung der Seuche den Tierbestand der Gemeinschaft ernsthaft gefährdet, empfiehlt es sich, die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel, anderen lebenden Vögeln als Geflügel und Bruteiern dieser Arten aus der Schweiz mit sofortiger Wirkung auszusetzen.

(4)

Ferner ausgesetzt werden sollten Einfuhren von frischem Fleisch von Wildgeflügel sowie von Hackfleisch/Faschiertem (4), Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnissen, die Fleisch der betreffenden Arten enthalten oder daraus hergestellt wurden, aus der Schweiz.

(5)

Bestimmte Erzeugnisse von Geflügel, das vor dem 1. Februar 2006 geschlachtet wurde, sollten in Anbetracht der Inkubationszeit dieser Seuche weiterhin zugelassen werden.

(6)

In der Entscheidung 2005/432/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Bescheinigungsmuster für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidungen 97/41/EG, 97/221/EG und 97/222/EG (5) sind die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen genehmigen können, sowie Behandlungen festgelegt, die als erregerabtötend gelten. Welcher Behandlung ein Erzeugnis unterzogen werden muss, um das Risiko der Übertragung von Seuchenerregern über diese Erzeugnisse auszuschließen, hängt vom Gesundheitsstatus des Herkunftslandes in Bezug auf die Tierart ab, von der das Fleisch gewonnen wurde. Daher scheint es angezeigt, die Einfuhr von Fleischerzeugnissen von Wildgeflügel mit Ursprung in der Schweiz, die durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 70 °C erhitzt wurden, weiterhin zuzulassen.

(7)

Dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit Agrarerzeugnissen (6) („das Abkommen“) sollte Rechnung getragen werden.

(8)

Nachdem die Isolation eines aviären Influenza-H5-Virus bei einem klinisch kranken Wildvogel gemeldet wurde, haben gemäß Anlage 11 Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens Konsultationen zwischen den zuständigen Kommissionsdienstsstellen und den Schweizer Behörden stattgefunden. Im Interesse einer geeigneten Lösung im Sinne dieser Bestimmung hat die Schweiz mitgeteilt, dass sie Maßnahmen treffen wird, die den in der Entscheidung 2006/115/EG der Kommission vom 17. Februar 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidungen 2006/86/EG, 2006/90/EG, 2006/91/EG, 2006/94/EG, 2006/104/EG und 2006/105/EG (7) und der Entscheidung 2006/135/EG der Kommission vom 22. Februar 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Nutzgeflügel in der Gemeinschaft (8) vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind.

(9)

Die Schweiz hat mitgeteilt, dass sie die Kommission über etwaige Änderungen des derzeitigen Tiergesundheitsstatus der Schweiz, einschließlich und insbesondere etwaiger weiterer Ausbrüche Aviärer Influenza und der betroffenen Gebiete, unverzüglich unterrichten wird. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Gebiete informieren.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr bzw. Verbringung folgender Erzeugnisse aus dem im Anhang bezeichneten Teil des Schweizer Hoheitsgebiets in die Gemeinschaft aus:

lebendes Geflügel, Laufvögel, Zuchtfederwild, Wildgeflügel, andere lebende Vögel als Geflügel im Sinne von Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung 2000/666/EG, einschließlich Vögel, die ihre Besitzer begleiten (Heimvögel), und Bruteier dieser Arten,

frisches Fleisch von Wildgeflügel,

Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse, die Fleisch von Wildgeflügel enthalten oder daraus hergestellt wurden,

rohes Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Teile von Wildgeflügel enthalten, und

unbehandelte Jagdtrophäen von Vögeln jeder Art.

(2)   Abweichend von Absatz 1 lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der in Absatz 1 zweiter bis vierter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse zu, wenn diese von Vögeln stammen, die vor dem 1. Februar 2006 geschlachtet wurden.

(3)   Die Veterinärbescheinigungen/Handelspapiere, die Sendungen mit Erzeugnissen gemäß Absatz 2 begleiten, werden je nach Art des Erzeugnisses um folgenden Vermerk ergänzt:

„Frisches Fleisch von Wildgeflügel/Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch bzw. Fleischerzeugnisse, die Fleisch von Wildgeflügel enthalten oder daraus hergestellt wurden/rohes Heimtierfutter und unbehandeltes Futtermittel-Ausgangserzeugnis, das Teile von Wildgeflügel enthält (9), gewonnen von Vögeln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2006/265/EG der Kommission, die vor dem 1. Februar 2006 geschlachtet wurden.

(4)   Abweichend von Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die Fleisch von Wildgeflügel enthalten oder daraus hergestellt wurden, soweit das Fleisch der betreffenden Tierart einer spezifischen Behandlung gemäß Anhang II Teil 4 Abschnitte B, C oder D der Entscheidung 2005/432/EG unterzogen wurde.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen unverzüglich und veröffentlichen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt bis 31. Mai 2006.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. März 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission (ABl. L 4 vom 7.1.2006, S. 3).

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(5)  ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 3.

(6)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S 132.

(7)  ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 28.

(8)  ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 41.

(9)  Nichtzutreffendes streichen.“


ANHANG

Teil des Schweizer Hoheitsgebiets gemäß Artikel 1 Absatz 1

ISO-Ländercode

Land

Teil des Hoheitsgebiets

CH

Schweiz

In der Schweiz: alle Gebiete des Schweizer Hoheitsgebiets, für die die Schweizer Behörden offiziell Beschränkungen erlassen haben, die denen der Entscheidungen 2006/115/EG und 2006/135/EG der Kommission gleichwertig sind.


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