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Document 32006D0133
2006/133/EC: Commission Decision of 13 February 2006 requiring Member States temporarily to take additional measures against the dissemination of Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (the pine wood nematode) as regards areas in Portugal, other than those in which it is known not to occur (notified under document number C(2006) 345)
2006/133/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al . (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 345)
2006/133/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al . (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 345)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 248–252
(MT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 52 vom 23.2.2006, p. 34–38
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/10/2012; Aufgehoben durch 32012D0535
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 32001D0218 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 32008D0340 | Ersetzung | Artikel 4.2 | 25/04/2008 | |
Modified by | 32008D0340 | Ersetzung | Artikel 2 | 25/04/2008 | |
Modified by | 32008D0340 | Ersetzung | Anhang | 25/04/2008 | |
Modified by | 32008D0378 | Ersetzung | Artikel 5.3 | DATEFF | |
Modified by | 32008D0378 | Vervollständigung | Anhang | DATEFF | |
Modified by | 32008D0378 | Ersetzung | Artikel 4 | DATEFF | |
Modified by | 32008D0684 | Vervollständigung | Artikel 2.1 | DATEFF | |
Modified by | 32008D0684 | Ersetzung | Artikel 3.A) | DATEFF | |
Modified by | 32008D0684 | Änderung | Anhang | DATEFF | |
Modified by | 32008D0790 | Änderung | Anhang | 07/10/2008 | |
Modified by | 32008D0790 | Zusatz | Artikel 5 | 07/10/2008 | |
Modified by | 32008D0790 | Ersetzung | Artikel 2 | 07/10/2008 | |
Modified by | 32008D0790 | Ersetzung | Artikel 4.2 | 07/10/2008 | |
Modified by | 32008D0954 | Ersetzung | Artikel 3 | 15/12/2008 | |
Modified by | 32009D0420 | Ersetzung | Artikel 3 | 16/06/2009 | |
Modified by | 32009D0420 | Änderung | Artikel 2 | 16/06/2009 | |
Modified by | 32009D0420 | Änderung | Anhang 1 | 16/06/2009 | |
Modified by | 32009D0462 | Abweichung | Anhang PT1D) | DATEFF | |
Modified by | 32009D0993 | Änderung | Anhang | 01/01/2010 | |
Modified by | 32012D0175 | Änderung | Artikel 2 L 3 | ||
Modified by | 32012D0175 | Änderung | Artikel 2 L 1 | ||
Repealed by | 32012D0535 |
23.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 52/34 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 13. Februar 2006
zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 345)
(2006/133/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Besteht nach Auffassung eines Mitgliedstaats die unmittelbare Gefahr der Einschleppung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al., dem Kiefernfadenwurm, aus einem anderen Mitgliedstaat in sein Hoheitsgebiet, so kann er vorübergehend zusätzliche Maßnahmen treffen, um sich vor dieser Gefahr zu schützen. |
(2) |
Portugal hat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission am 25. Juni 1999 mitgeteilt, dass bei Stichproben an Kiefern mit Ursprung in seinem Hoheitsgebiet der Befall durch den Kiefernfadenwurm festgestellt wurde. Die Kommission hat die Entscheidungen 2000/58/EG (2) und 2001/218/EG (3) erlassen, in denen die gegen den Kiefernfadenwurm zu treffenden Maßnahmen festgelegt sind. |
(3) |
Zuletzt im November 2004 durchgeführte Untersuchungen des Lebensmittel- und Veterinäramts sowie von Portugal vorgelegte zusätzliche Informationen und amtliche Untersuchungen, die von den anderen Mitgliedstaaten an Holz, loser Rinde und Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr. vorgenommen wurden, deuten darauf hin, dass die Ausbreitung des Kiefernfadenwurms dank der Anwendung des portugiesischen Tilgungsprogramms noch auf die abgegrenzten Gebiete in Portugal beschränkt ist. Bei Untersuchungen in diesen Gebieten wurden jedoch noch immer Bäume mit Anzeichen für den Befall durch diesen Schadorganismus festgestellt. |
(4) |
Der Ständige Ausschuss für Pflanzenschutz hat die Umsetzung des mittelfristigen Plans Portugals vom Februar 2003 zur Tilgung des Kiefernfadenwurms in der geänderten Fassung vom Juni 2003 auf seinen Sitzungen im Juli 2004 und Mai 2005 beurteilt. Auf der letztgenannten Sitzung kam er zu dem Schluss, dass die angestrebte Reduzierung der Befallsrate in dem abgegrenzten Gebiet bisher noch nicht vollständig erreicht ist. |
(5) |
Deshalb ist es notwendig, dass Portugal weiterhin besondere Maßnahmen trifft, die die Verbringung von Holz, loser Rinde und Wirtspflanzen innerhalb der abgegrenzten Gebiete Portugals und aus diesen Gebieten in andere Gebiete Portugals sowie in die anderen Mitgliedstaaten betreffen. |
(6) |
Außerdem muss Portugal weiterhin Maßnahmen treffen, um mit Blick auf die Tilgung die Ausbreitung des Kieferfadenwurms zu verhindern. Daher sollte ein aktualisierter mittelfristiger Tilgungsplan vorgelegt werden, um die Ausbreitung des Kiefernfadenwurms mit Blick auf die Tilgung zu verhindern. |
(7) |
Die anderen Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um ihr Hoheitsgebiet vor der Einschleppung des Kiefernfadenwurms zu schützen. |
(8) |
Die Ergebnisse der besonderen Maßnahmen und der Umsetzung des mittelfristigen Plans sollten insbesondere auf der Grundlage der von Portugal und den anderen Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben ständig überprüft werden. |
(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Sinne dieser Entscheidung sind:
a) |
„Kiefernfadenwurm“: Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al.; |
b) |
„anfälliges Holz und anfällige Rinde“: Holz und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), ausgenommen Thuja L.; |
c) |
„anfällige Pflanzen“: Pflanzen (ausgenommen Früchte und Samen) von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr. |
Artikel 2
Portugal gewährleistet bis zum 31. März 2008, dass die im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen für anfälliges Holz und anfällige Rinde sowie anfällige Pflanzen eingehalten werden, die innerhalb oder aus den gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 abgegrenzten Gebieten Portugals entweder in andere Gebiete Portugals oder in andere Mitgliedstaaten verbracht werden.
Portugal legt spätestens am 15. Februar 2006 einen aktualisierten mittelfristigen Tilgungsplan vor, um die Verbreitung des Kiefernfadenwurms mit dem Ziel der Tilgung zu bekämpfen. Der Plan sollte Einzelheiten darüber enthalten, wie die bekanntermaßen für den Kiefernfadenwurm besonders anfälligen Bäume unter den in Portugal herrschenden Bedingungen in den abgegrenzten Gebieten zu bewirtschaften sind. Dieser Plan wird spätestens am 30. April 2007 bzw. 30. März 2008 überprüft.
Artikel 3
Andere Bestimmungsmitgliedstaaten als Portugal dürfen
a) |
Lieferungen von anfälligem Holz und anfälliger Rinde sowie anfälligen Pflanzen aus den abgegrenzten Gebieten Portugals, die in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, auf den Kiefernfadenwurm untersuchen; |
b) |
weitere geeignete Maßnahmen zur amtlichen Überwachung solcher Lieferungen treffen, um die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen gemäß dem Anhang dieser Entscheidung zu überprüfen. |
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten führen an anfälligem Holz und anfälliger Rinde sowie anfälligen Pflanzen mit Ursprung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet jährliche amtliche Untersuchungen auf den Kiefernfadenwurm durch, um festzustellen, ob es Anzeichen für den Befall durch den Kiefernfadenwurm gibt.
Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Ergebnisse solcher Untersuchungen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission bis 15. Dezember 2006 bzw. 15. Dezember 2007 mitgeteilt.
Artikel 5
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Artikel 4 legt Portugal zum einen die Gebiete fest, in denen der Kiefernfadenwurm bekanntermaßen nicht vorkommt, und grenzt zum anderen Gebiete ab (im Folgenden „abgegrenzte Gebiete“ genannt), die zum Teil aus dem Gebiet, in dem das Auftreten des Kiefernfadenwurms bekannt ist, und zum Teil aus einer Pufferzone von mindestens 20 km Breite um das befallene Gebiet bestehen.
Die Kommission erstellt eine Liste der „Gebiete“, in denen der Kiefernfadenwurm bekanntermaßen nicht vorkommt, und übermittelt sie dem Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz und den Mitgliedstaaten. Alle nicht in der genannten Liste stehenden Gebiete Portugals gelten als abgegrenzte Gebiete.
Die Liste der Gebiete wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Artikel 4 Unterabsatz 1 und der nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG gemeldeten Erkenntnisse angepasst.
Artikel 6
Die Entscheidung 2001/218/EG wird aufgehoben.
Artikel 7
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. Februar 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/77/EG der Kommission (ABl. L 296 vom 12.11.2005, S. 17).
(2) ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 36.
(3) ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 34. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/127/EG (ABl. L 50 vom 25.3.2003, S. 27).
ANHANG
Für die Zwecke des Artikels 2 müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. |
Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Nummer 2 gilt für Verbringungen aus den abgegrenzten Gebieten Portugals in andere Gebiete Portugals oder in andere Mitgliedstaaten Folgendes:
|
2. |
Für Verbringungen innerhalb der abgegrenzten Gebiete Portugals gilt Folgendes:
|
(1) ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/17/EG (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 23).