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Document 32005R1891

Verordnung (EG) Nr. 1891/2005 des Rates vom 14. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Russland, der Ukraine und Weißrussland

ABl. L 302 vom 19.11.2005, p. 14–21 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 334M vom 12.12.2008, p. 578–601 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/07/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1891/oj

19.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1891/2005 DES RATES

vom 14. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Russland, der Ukraine und Weißrussland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Untersuchung (nachstehend „vorausgegangene Untersuchung“ genannt) änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2000 (2) die Maßnahmen, die ursprünglich mit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 (3) auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in unter anderem Russland eingeführt worden waren (nachstehend „geltende Maßnahmen“ genannt).

(2)

Im März 2004 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlichten Bekanntmachung von sich aus eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen ein, um zu prüfen, ob die Maßnahmen infolge der Erweiterung der Europäischen Union auf 25 Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 (nachstehend „Erweiterung“ genannt) geändert werden mussten.

(3)

Den Ergebnissen jener teilweisen Interimsüberprüfung zufolge lag eine vorübergehende Anpassung der geltenden Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft, um plötzlichen und übermäßig negativen Auswirkungen auf die Einführer und Verwender in den zehn neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar nach der Erweiterung vorzubeugen.

(4)

Zu diesem Zweck nahm die Kommission im Mai 2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2004 (5) Verpflichtungen von zwei ausführenden Herstellern in Russland, JSC Silvinit and JSC Uralkali, für einen Zeitraum von einem Jahr an. Im Juni 2005 wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 858/2005 der Kommission (6) neue Verpflichtungen von den beiden ausführenden Herstellern in Russland angenommen, die am 13. April 2006 außer Kraft treten. Um die im Rahmen von Verpflichtungen getätigten Einfuhren von den mit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 eingeführten Antidumpingzöllen zu befreien, wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 (7) geändert.

(5)

Ferner sei darauf hingewiesen, dass alle Bezugnahmen auf „die Gemeinschaft“ oder „die Gemeinschaft der 15“ in dieser Verordnung, sofern nicht anders angegeben, als Bezugnahmen auf die Gemeinschaft unmittelbar vor der Erweiterung zu verstehen sind.

2.   Gründe für diese Überprüfungen

(6)

Im Januar 2004 erhielt die Kommission je einen Antrag von JSC Silvinit und von JSC Uralkali (nachstehend „Antragsteller“ genannt) auf Einleitung einer individuellen teilweisen Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung.

(7)

Die Antragsteller machten unter Vorlage hinreichender Anscheinsbeweise geltend, ein Vergleich des auf den von ihnen tatsächlich verzeichneten Kosten/Inlandspreisen basierenden Normalwerts mit ihren Ausfuhrpreisen in die Gemeinschaft ergebe, dass kein Dumping mehr vorliege. Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die vorher ermittelten Dumpingspannen stützen, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.

(8)

Nach Anhörung des beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung teilweiser Interimsüberprüfungen zu rechtfertigen, veröffentlichte entsprechende Bekanntmachungen und begann mit ihrer Untersuchung (8).

3.   Untersuchungszeitraum

(9)

Die Untersuchung beschränkte sich auf das Dumping und betraf den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 30. März 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt bzw. „UZ“ abgekürzt).

4.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(10)

Die Kommission unterrichtete die Vertreter des Ausfuhrlandes, die Antragsteller und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfungen und gab allen direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Ferner sandte die Kommission den Antragstellern Fragebogen zu. Sie erhielt Antworten auf den Fragebogen von den Antragstellern und einem ausführenden Hersteller in Russland, der mit einem der antragstellenden Unternehmen verbunden ist.

(11)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Dumpinguntersuchung als notwendig erachtete, und überprüfte die Antworten auf den Fragebogen in den Betrieben der folgenden Unternehmen:

a)

ausführende Hersteller in Russland:

 

JSC Silvinit, Solikamsk, Perm Region, Russland,

 

JSC Uralkali, Berezniki, Perm Region, Russland;

b)

mit JSC Silvinit verbundener Ausführer:

 

International Potash Company, Moskau, Russland.

B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Ware

(12)

Die Interimsüberprüfungen betreffen dieselbe Ware wie die vorausgegangenen Untersuchungen, d. h. Kaliumchlorid (KCl), das im Allgemeinen als Düngemittel in der Landwirtschaft verwendet wird. Es wird entweder direkt oder gemischt mit anderen Nährstoffen eingesetzt oder zunächst zu Volldüngemitteln, den so genannten NPK-Düngemitteln (Stickstoff, Phosphor, Kalium), verarbeitet. Der Gehalt an Kalium, berechnet als Kaliumoxid (K2O), variiert und wird in Gewichtshundertteilen des wasserfreien Stoffes ausgedrückt. KCl wird auch als Rohstoff für die Herstellung bestimmter gewerblicher und pharmazeutischer Erzeugnisse verwendet.

(13)

Kaliumchlorid wird in der Regel entweder in einer Standard-/Pulverqualität oder in „Nichtstandardqualität“ angeboten, zu der auch, aber nicht ausschließlich, eine Granulatform gehört. Je nach dem K2O-Gehalt wird in der Regel zwischen den drei folgenden Grundkategorien unterschieden:

Kaliumchlorid mit einem K2O-Gehalt von 40 GHT oder weniger, das dem KN-Code 3104 20 10 zugewiesen wird,

Kaliumchlorid mit einem K2O-Gehalt von mehr als 40 GHT bis maximal 62 GHT, das dem KN-Code 3104 20 50 zugewiesen wird,

Kaliumchlorid mit einem K2O-Gehalt von mehr als 62 GHT, das dem KN-Code 3104 20 90 zugewiesen wird.

(14)

Bekanntlich hatte die vorausgegangene Untersuchung ergeben, dass die Einfuhren bestimmter besonderer Mischungen mit einem außergewöhnlich hohen KCl-Gehalt, die nicht unter die vorgenannten KN-Codes fallen, ebenfalls als betroffene Ware anzusehen sind. Diese Schlussfolgerung stützte sich auf die Tatsache, dass diese Mischungen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und denselben Verwendungszwecken zugeführt werden wie die vorgenannten Grundkategorien. Dementsprechend wurden im Rahmen dieser Untersuchung auch Mischungen der KN-Codes ex31052010, ex31052090, ex31056090, ex31059091 und ex31059099 berücksichtigt und auch als betroffene Ware angesehen.

2.   Gleichartige Ware

(15)

Da den Untersuchungsergebnissen zufolge keine Unterschiede zwischen den materiellen und chemischen Eigenschaften der aus Russland in die Gemeinschaft ausgeführten Ware und jenen der in Russland hergestellten und auf dem russischen Inlandsmarkt verkauften Ware bestanden, wurden sie für die Zwecke dieser Untersuchung als gleichartig angesehen.

C.   DUMPING IN BEZUG AUF DIE ANTRAGSTELLER

1.   Normalwert

(16)

Zur Bestimmung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst für jeden Antragsteller, ob die gesamten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im Vergleich zu ihren gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Inlandsverkäufe als repräsentativ angesehen, wenn die jeweilige Gesamtverkaufsmenge auf dem Inlandsmarkt mindestens 5 % der Gesamtausfuhrmenge in die Gemeinschaft entsprach. Auf dieser Grundlage verkauften beide Antragsteller die betroffene Ware im UZ in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt.

(17)

Anschließend wurden nach den verschiedenen TARIC-Codes, denen die Ware zugewiesen wird, (Standardqualität oder Nichtstandardqualität einschließlich Granulat) und nach der Verpackung bzw. der Versandform (Schüttgut, Säcke, Container) Warentypen definiert, für die geprüft wurde, ob die jeweiligen Inlandsverkäufe repräsentativ waren. Davon wurde ausgegangen, wenn ein bestimmter Typ auf dem Inlandsmarkt im UZ insgesamt in Mengen verkauft wurde, die 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen des vergleichbaren Typs entsprachen.

(18)

Diese Analyse ergab, dass ein ausführender Hersteller, JSC Silvinit, nur einen der von ihm ausgeführten Warentypen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkaufte. Für den anderen ausführenden Hersteller, JSC Uralkali, wurde festgestellt, dass alle ausgeführten Warentypen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden.

(19)

Außerdem wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt wurde.

(20)

Diesbezüglich wurde festgestellt, dass sich die Inlandsverkaufspreise von JSC Uralkali für den meistverkauften Warentyp, der in die Gemeinschaft ausgeführt wurde, (nachstehend „meistverkaufter Ausfuhrtyp“ genannt), auf den mehr als 99 % der Ausfuhren entfielen, im Untersuchungszeitraum ungewöhnlich entwickelten. Den Untersuchungsergebnissen zufolge wurden im Untersuchungszeitraum 77 % der Inlandsverkäufe des meistverkauften Ausfuhrtyps von einem Kunden in Russland abgenommen und die Preise, die diesem Abnehmer in Rechnung gestellt wurden, stiegen binnen eines Monats in der Mitte des Untersuchungszeitraums auf mehr als das Doppelte. Die Preise desselben Warentyps, die anderen inländischen Abnehmern in Rechnung gestellt wurden, stiegen zu diesem Zeitpunkt ebenfalls, allerdings um nur rund 40 %. Die Analyse der Inlandsverkaufspreise anderer KCl-Typen ergab, dass sie im Untersuchungszeitraum ebenfalls um rund 40 % stiegen.

(21)

Angesichts dieser besonderen Marktlage hinsichtlich der Preisbildung für einen maßgeblichen Warentyp, der bei der Berechnung der Dumpingspanne zugrunde gelegt wurde, wird gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung davon ausgegangen, dass diese Verkäufe einen ordnungsgemäßen Vergleich nicht zulassen. Angesichts des großen Anteils dieser Verkäufe an den Inlandsverkäufen des fraglichen Typs und des Anteils dieses Typs an Kaliumchloridausfuhren des betreffenden Unternehmens in die Gemeinschaft wird es als vertretbar angesehen, diese Inlandsverkäufe an den fraglichen Abnehmer außer Acht zu lassen. Die übrigen Inlandsverkäufe dieses Warentyps an andere Abnehmer lagen den Untersuchungsergebnissen zufolge unter der für ihre Repräsentativität als notwendig erachteten Schwelle von 5 %. Folglich wurde der Normalwert für diesen Warentyp anhand der Produktionskosten des betreffenden ausführenden Herstellers zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne ermittelt. Die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne wurden gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Zahlen festgesetzt, die dieser ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.

(22)

JSC Uralkali machte geltend, dass der Sachverhalt einer „besonderen Marktlage“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung auf die Verkäufe der betroffenen Ware an den fraglichen Abnehmer nicht zutrifft und der Normalwert für den betreffenden Warentyp deshalb anhand der Inlandspreise hätte ermittelt werden müssen. Diesbezüglich wurde argumentiert, dass i) Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung im Falle „künstlich hoher Preise“ nicht gelte und ii) Sonderkonditionen, die nur einem einzigen Kunden gewährt würden, nicht für den gesamten russischen Inlandsmarkt als „besondere Marktlage“ angesehen werden könnten. Zudem wurde behauptet, dass die fraglichen Preise auf „Marktkräften“ beruhten und „die tatsächliche Lage auf dem Markt“ widerspiegelten.

(23)

Zu dem Vorstehenden ist zu bemerken, dass die Liste der besonderen Marktlagen in Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung nicht erschöpfend ist und dass die Besonderheiten des Marktes anhand unter anderem der Preisschwankungen und -trends und nicht nur anhand der absoluten Preise zu bewerten sind. Im vorliegenden Fall wurden sowohl zu niedrigen als auch zu hohen Preisen getätigte Verkäufe von den Berechnungen ausgeschlossen, da sie weder ein dauerhaftes Preisniveau noch das freie Spiel der Marktkräfte widerspiegelten, denn sie wurden ausschließlich für den betreffenden Warentyp und jenen Abnehmer von JSC Uralkali festgestellt. Zweitens kann gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung der Normalwert, wenn die „… Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zulassen …“, rechnerisch ermittelt werden. Somit ist es eindeutig zulässig, dass — wie im vorliegenden Fall — Verkäufe an einen Abnehmer, die den Untersuchungsergebnissen zufolge keinen angemessenen Vergleich zulassen, nicht als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden. Diese Schlussfolgerung betrifft nicht den russischen Markt als Ganzes, sondern nur diese Verkäufe von JSC Uralkali.

(24)

Für JSC Silvinit basierte in den Fällen, in denen auf das Volumen der Verkäufe eines Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der Stückkosten oder darüber verkauft wurde, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps den berichtigten Stückkosten entsprach oder darüber lag, der Normalwert auf dem tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(25)

Für den anderen Warentyp von JSC Silvinit, dessen Verkaufsmengen nicht ausreichten, um die Inlandspreise als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen, musste eine andere Methode angewendet werden. In diesem Fall ermittelte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch, und zwar indem zu den berichtigten Stückkosten des ausgeführten Warentyps ein angemessener Betrag für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne hinzugerechnet wurde, der gemäß dem ersten Satz des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Zahlen festgesetzt wurde, die untersuchte ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.

(26)

JSC Uralkali machte geltend, dass die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegte Gewinnspanne die Berichtigungen für die Gaskosten nicht angemessen widerspiegelte, da es sich um die Beträge aus den Unternehmensbüchern vor der Berichtigung handelte. Diesem Vorbringen konnte jedoch nicht gefolgt werden, da bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Beträge gemäß dem ersten Satz des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der von dem Unternehmen auf dem Inlandsmarkt tatsächlich verzeichneten Gewinne festgesetzt werden.

(27)

In Bezug auf die Energiekosten, z. B. für Strom und Gas, die bei Abbau und Herstellung der betroffenen Ware verbraucht werden, ergab die Untersuchung, dass auf diese Kosten ein erheblicher Teil der gesamten Fertigungskosten der Kaliumchloridhersteller nicht nur in Russland, sondern auch in anderen Ländern entfällt. Diesbezüglich machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend, dass die von russischen Unternehmen an ihre Energieversorger gezahlten Preise pro Einheit Strom und Gas die tatsächlichen Produktionskosten des eingekauften Stroms und Erdgases nicht angemessen widerspiegelten.

(28)

Angesichts dieser Behauptungen erschien es im vorliegenden Fall geboten, auch die Energieeinkaufspreise des Antragstellers mit jenen eines anderen größeren Kaliumchloridherstellers mit ähnlichen Produktionsmethoden, -mengen und natürlichen Vorteilen zu vergleichen. Da es in Russland keine weiteren Kaliumchloridhersteller gibt, wurden diese Angaben von einem großen Kaliumchloridhersteller in Kanada eingeholt.

(29)

Aus jenen Angaben ging hervor, dass der Energiebedarf des kanadischen Herstellers mit jenem der antragstellenden russischen Hersteller vergleichbar war und dass das kanadische Unternehmen ebenso wie die russischen Unternehmen Strom und Gas jeweils im Inland (Wasserkraftwerke und größere Erdgasvorkommen) bezogen. Der Vergleich zeigte, dass die von dem kanadischen Hersteller getragenen Kosten je Einheit Strom nicht allzu sehr von jenen der russischen Hersteller abwichen.

(30)

Hinsichtlich der Versorgung mit Gas wurde anhand von Daten aus dem veröffentlichten Jahresbericht 2003 des russischen Erdgasversorgers OAO Gazprom (dessen regionale Vertriebsgesellschaft auch die fraglichen ausführenden Hersteller belieferte) festgestellt, dass der von den beiden russischen Herstellern gezahlte inländische Erdgaspreis etwa einem Fünftel des Preises bei der Ausfuhr aus Russland entsprach. Demselben Bericht war eindeutig zu entnehmen, dass OAO Gazprom auf dem Inlandsmarkt keinerlei Gewinn machte. Zwar sind keine amtlichen Informationen über die Rentabilität russischer Inlandsgaspreise erhältlich, aber Zitate aus russischen Regierungsquellen in der Presse und Daten aus der Fachmarktforschung sowie Websites der Regierung geben starken Anlass zu der Vermutung, dass die inländischen Abnehmern in Rechnung gestellten Gaspreise weit unter dem Kostendeckungsniveau lagen. Außerdem zahlten die beiden russischen Hersteller einen weitaus niedrigeren Gaspreis als die kanadischen Hersteller.

(31)

Deshalb wurde davon ausgegangen, dass die von dem regionalen russischen Gasversorger dem russischen Kaliumchloridhersteller im Untersuchungszeitraum in Rechnung gestellten Preise die Produktionskosten nicht angemessen widerspiegeln konnten im Vergleich zu dem Preis von aus Russland ausgeführtem Gas und dem Preis, den ein kanadischer Gasversorger einem größeren gewerblichen Abnehmer in Kanada in Rechnung stellte. Aus diesem Grund wurde gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung eine Berichtigung der Produktionskosten für jeden Antragsteller vorgenommen. In Ermangelung einer anderen angemessenen Grundlage wurde diese Berichtigung anhand der Ausfuhrpreise abzüglich Transportkosten, Ausfuhrabgaben, Mehrwert- und Verbrauchsteuer vorgenommen.

(32)

Diesbezüglich wurde von einem der Antragsteller vorgebracht, dass die Aufwendungen für Erdgas in seinen Büchern ordnungsgemäß ausgewiesen waren, so dass eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung nicht erforderlich wäre. Hierzu ist zu bemerken, dass das Unternehmen die fakturierten und gezahlten Preise zweifellos korrekt ausgewiesen hat, die Berichtigung aber dadurch gerechtfertigt ist, dass die Preise die Produktions- und Vertriebskosten für das Gas nicht angemessen widerspiegeln.

(33)

Im Zusammenhang mit der Berichtigung für die Gaskosten machten die russischen Behörden ferner geltend, dass die Kommission der Differenz zwischen den Transportkosten für auf dem Inlandsmarkt für gewerbliche Zwecke verkauftes Erdgas und jenen für zur Ausfuhr verkauftes Erdgas nicht Rechnung getragen hatte. Es sei daran erinnert (vgl. Randnummer 31), dass der Vergleich, der zu der Berichtigung geführt hat, zwischen den von den Unternehmen tatsächlich gezahlten Gaspreisen und den von dem russischen Gaslieferanten OAO Gazprom bei der Ausfuhr aus Russland fakturierten Preisen, ohne Transportkosten, Ausfuhrabgaben, Mehrwert- und Verbrauchsteuer, vorgenommen wurde. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(34)

Ein Antragsteller behauptete, seine Produktionsstückkosten seien im ersten Quartal 2004 (d. h. dem letzten Quartal des Untersuchungszeitraums) wegen höherer Effizienz und geringeren Wartungskosten erheblich niedriger gewesen, so dass diese niedrigeren Stückkosten als Grundlage für die Produktionskosten über den gesamten Untersuchungszeitraum herangezogen werden müssten. Diesem Vorbringen wurde nicht gefolgt, da diese Kosten für den gesamten Untersuchungszeitraum und nicht für einen außergewöhnlichen, kürzeren Zeitraum zu ermitteln sind.

(35)

In Bezug auf die Produktionskosten machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend, dass die Abschreibung von Anlagegegenständen für die Zwecke der Ermittlung der Produktionskosten der Antragsteller auf den Wiederbeschaffungskosten solcher Anlagegegenstände (z. B. neue Grubenschächte und Maschinen usw.) basieren sollten. Denn, so die Argumentation, die konventionelle Abschreibungsmethode auf der Grundlage des (historischen) Beschaffungswertes der Anlagegegenstände spiegele die mit der Produktion der betroffenen Ware verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung wider. Aus diesem Grund müssten die Kosten der russischen Hersteller nach oben berichtigt werden.

(36)

Hierzu ist zu bemerken, dass die Abschreibung auf der Grundlage von Beschaffungs- und Restwert der Anlagegegenstände allem Anschein nach der Rechnungslegungspraxis im Bergbau entspricht. Um festzustellen, ob der in den Produktionskosten enthaltene Abschreibungswert die mit der Produktion der betroffenen Ware verbundenen Kosten angemessen widerspiegelte, konzentrierte sich die Untersuchung darauf, wie die historischen Werte der Anlagegegenstände ermittelt worden waren.

(37)

Die Kontrollbesuche in den Betrieben der russischen Hersteller ergaben, dass der ursprüngliche Wert ihrer Anlagegegenstände auf Bewertungen basierte, die im Zuge der Privatisierung 1993 vorgenommen wurden. Diese Anlagenwerte wurden zwischen 1993 und 1997 revidiert in Anwendung der „Neubewertungskoeffizienten“, die die russische Regierung zur Bekämpfung der Hyperinflation festgesetzt hatte. Ende 1997 wurden aufgrund eines Erlasses der russischen Regierung von unabhängigen Stellen Bewertungen der Anlagevermögen vorgenommen. Die Ermittlung der Anlagenwerte erfolgte anhand von drei Kriterien, von denen eines der Wiederbeschaffungswert war. Die Ergebnisse dieser unabhängigen Bewertungen sind in der Eröffnungsbilanz der Antragsteller für 1998 ausgewiesen.

(38)

Trotz dieser höheren Neubewertung der ursprünglichen Werte waren die Anlagenwerte der Antragsteller, ausgedrückt als Verhältnis von Produktion zum Wert der Anlagegegenstände allem Anschein nach immer noch erheblich niedriger als die Anlagenwerte der Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und eines größeren Herstellers mit vergleichbarer Abbau- und Produktionskapazität in Kanada. Eine solche Bewertung trägt jedoch der technisch-wirtschaftlichen Überholung und dem niedrigeren technologischen Niveau der Anlagen der russischen Hersteller, die vor der Privatisierung 1993 angeschafft worden waren, nicht Rechnung.

(39)

Deshalb wird in Ermangelung von stichhaltigen Beweisen dafür, dass die Abschreibungswerte in den Büchern der ausführenden Hersteller nicht korrekt ausgewiesen worden waren, davon ausgegangen, dass zum jetzigen Zeitpunkt Berichtigungen der Abschreibungskosten, die in den bei der Ermittlung des Normalwerts für die Antragsteller zugrunde gelegten Produktionskosten enthalten sind, nicht möglich sind.

(40)

Nach Auffassung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sollte ferner ein Betrag in Höhe der den Gemeinschaftsherstellern entstandenen Umweltschutzkosten in die Produktionskosten eingerechnet werden. Den Untersuchungsergebnissen zufolge waren den Antragstellern jedoch entsprechende Kosten entstanden und ordnungsgemäß in die Produktionskostenberechnungen eingeflossen. Hinsichtlich der Frage, ob Höhe und Anteil der entsprechenden Kosten mit jenen der Gemeinschaftshersteller vergleichbar sein müssen, wird davon ausgegangen, dass, solange die Antragsteller den Umweltschutzauflagen der russischen Behörden nachkommen und die entsprechenden Kosten korrekt in ihren Büchern ausweisen, keine Berichtigung erforderlich ist. Da dies den Untersuchungsergebnissen zufolge bei beiden Antragstellern der Fall war, musste keine Berichtigung für Umweltschutzkosten vorgenommen werden.

2.   Ausfuhrpreis

(41)

Für JSC Silvinit ergab die Untersuchung, dass die meisten KCl-Ausfuhren des Unternehmens in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum an eine unabhängige Schweizer Vertriebsgesellschaft verkauft wurden. Für die Zwecke dieser Untersuchung wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der JSC Silvinit von dieser Vertriebsgesellschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(42)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge wickelte JSC Silvinit zwei Geschäfte jedoch über die mit ihm verbundene russische Vertriebsgesellschaft International Potash Company (nachstehend „IPC“ abgekürzt) ab, die die Ware an ein verbundenes Unternehmen in Belgien, Ferchimex AS (nachstehend „Ferchimex“ genannt), verkaufte, das wiederum das eingeführte KCl zu einer nicht unter das Verfahren fallende Ware weiterverarbeitete. Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung können die Ferchimex von IPC fakturierten Preise unberücksichtigt bleiben, wenn sie als unzuverlässig angesehen werden. Den Untersuchungsergebnissen zufolge entsprach der Ferchimex in Rechnung gestellte Verkaufspreis bei beiden Geschäftsvorgängen ungefähr dem Preis, der unabhängigen Abnehmern für dieselben Warentypen fakturiert wurde. Außerdem wurden in beiden Fällen nur geringe Mengen verkauft. Aus diesem Grund wurden beide Geschäftsvorgänge bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises berücksichtigt.

(43)

Für JSC Uralkali ergab die Untersuchung, dass sämtliche KCl-Ausfuhren in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum direkt an einen Händler in Zypern, Fertexim Ltd, verkauft wurden, der als Alleinvertreiber für Uralkali tätig war. Für diese Verkäufe wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der von Fertexim Ltd tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.   Vergleich

(44)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden für beide Antragsteller auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

(45)

Sofern erforderlich wurden Berichtigungen für durch Beweise belegte Unterschiede aufgrund von Preisnachlässen sowie bei den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten zugestanden.

4.   Dumpingspanne

(46)

Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jeden ausführenden Hersteller der berichtigte gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen Warentypen jeweils mit dem berichtigten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der in die Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware verglichen.

(47)

Der Vergleich ergab für beide betroffenen Unternehmen das Vorliegen von Dumping, wobei die Dumpingspannen jedoch erheblich niedriger waren als die früher festgestellten Spannen. Die gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen aller in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen erreichen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Gesamtpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgende Werte:

Ausführender Hersteller

Dumpingspanne

JSC Silvinit

23,0 %

JSC Uralkali

12,3 %

D.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(48)

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde geprüft, ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings wesentlich verändert hatten und ob etwaige Veränderungen als dauerhaft angesehen werden konnten. Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass sich Dumpingspannen verändert haben, weil die Normalwerte der Antragsteller gesunken sind.

(49)

Hierzu ist festzuhalten, dass der Normalwert in dieser Untersuchung auf der Grundlage der von den Antragstellern verzeichneten Kosten und Preise ermittelt wurde. Außerdem hat der KCl-Verbrauch in Russland entgegen den Ergebnissen der vorausgegangenen Untersuchung in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen und insgesamt sind die Inlandsverkaufspreise beider russischen Hersteller gewinnbringend.

(50)

Was die dauerhafte Veränderung der Ausfuhrpreise auf anderen Märkten als der Gemeinschaft angeht, so konnte keiner der Antragsteller ausführliche Daten für die einzelnen Geschäftsvorgänge auf Herstellerebene vorlegen. Allerdings wurden aggregierte Daten nach Bestimmungsländern und Warentypen übermittelt, die für die Zwecke dieser teilweisen Interimsüberprüfung als ausreichend angesehen wurden, da eine genaue Bestimmung der Verkaufspreise auf solchen Märkten nicht zwingend vorgeschrieben ist. In Ermangelung ausführlicher Daten und angesichts i) der Vielzahl verschiedener Lieferbedingungen bei diesen Verkäufen (z. B. cif, fob, fca usw.), ii) der verschiedenen logistischen Gegebenheiten (z. B. Schiene und See, nur Schiene usw.) und iii) der Unterschiede bei den Entfernungen sowie den Transport- und Bereitstellungskosten für die verschiedenen Bestimmungsorte in Asien und Südamerika war es der Kommission nicht möglich, die Verkaufspreise für jedes einzelne Land genau zu bestimmen. Es gab jedoch Anhaltspunkte dafür, dass das Niveau der Verkaufspreise in nicht zur Gemeinschaft gehörende Länder unter Berücksichtigung der Transportkosten in etwa jenem bei den Verkäufen in die Gemeinschaft entsprach.

(51)

Angesichts all dieser Faktoren wird es als angemessen angesehen, die geltenden Maßnahmen in Bezug auf die Antragsteller zu ändern und nach Maßgabe der Ergebnisse dieser Untersuchung niedrigere Dumpingspannen zugrunde zu legen.

(52)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung dürfen die Zölle die festgestellten Dumpingspannen nicht übersteigen, sollten aber niedriger sein als die Dumpingspannen, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. Da die für die Antragsteller geltenden Zölle auf der Grundlage der Dumpingspannen festgesetzt worden waren und die neuen Dumpingspannen niedriger sind als die ursprünglich ermittelten Dumpingspannen, sollten die Zölle an die in dieser Untersuchung festgestellten Dumpingspannen angepasst werden, und zwar 23,0 % für JSC Silvinit und 12,3 % für JSC Uralkali.

(53)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Änderung der ursprünglich mit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 eingeführten Antidumpingzölle empfohlen werden sollte. Sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und konnten eine Anhörung beantragen. Alle Stellungnahmen wurden geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt.

E.   VERPFLICHTUNGEN

(54)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage die Änderung der ursprünglich mit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 eingeführten Antidumpingzölle empfohlen werden sollte, boten beide Antragsteller Preisverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an.

(55)

Die Kommission nahm die Verpflichtungsangebote der Antragsteller mit dem Beschluss 2005/802/EG (9) an. Die Gründe für die Annahme dieser Verpflichtungen sind in jenem Beschluss dargelegt.

F.   FORM DER MASSNAHMEN FÜR DIE ANTRAGSTELLER

(56)

Die geltenden Maßnahmen finden auf acht KN-Codes Anwendung, und es handelt sich um feste Beträge von 19,61 EUR/Tonne bis 40,63 EUR/Tonne je nach Warentyp. Für den UZ dieser Untersuchung wurde jedoch festgestellt, dass nahezu alle Ausfuhren der Antragsteller in die Gemeinschaft sich auf einen Warentyp beschränkten, der unter einen einzigen KN-Code fällt.

(57)

Da keine Informationen über die anderen Warentypen vorliegen und dieser Warentyp allem Anschein nach der inzwischen meistverkaufte Typ ist, wurde der Schluss gezogen, dass die geeignetste Vorgehensweise darin besteht, die Form der Maßnahmen zu ändern und die festen Beträge durch einen einzigen Wertzoll für alle von den Antragstellern hergestellten Warentypen zu ersetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf die Einfuhren von Kaliumchlorid der KN-Codes 3104 20 10, 3104 20 50 und 3104 20 90 sowie von besonderen Mischungen der KN-Codes ex31052010 (TARIC-Codes 3105201010 und 3105201020), ex31052090 (TARIC-Codes 3105209010 und 3105209020), ex31056090 (TARIC-Codes 3105609010 und 3105609020), ex31059091 (TARIC-Codes 3105909110 und 3105909120), ex31059099 (TARIC-Codes 3105909910 und 3105909920) mit Ursprung in Weißrussland und Russland wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.“

b)

In Absatz 3 erhält die Überschrift der Tabelle für „Russland“ folgende Fassung:

„Russland (alle Unternehmen außer JSC Silvinit und JSC Uralkali — TARIC-Zusatzcode A999)“.

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„3a)   Für die Einfuhren der in Absatz 1 genannten und von den nachstehend genannten ausführenden Herstellern hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

JSC Silvinit, Solikamsk, Russland

23,0 %

A665

JSC Uralkali, Berezniki, Russland

12,3 %

A666“

2.

Artikel 1a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Einfuhren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sind von den mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzöllen befreit, wenn sie von Unternehmen hergestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die in der Verordnung (EG) Nr. 858/2005 der Kommission und in dem Beschluss 2005/802/EG der Kommission, die zu gegebener Zeit geändert werden, namentlich genannt sind, und wenn sie im Einklang mit denselben Rechtsakten der Kommission eingeführt wurden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. JOWELL


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 112 vom 11.5.2000, S. 4.

(3)  ABl. L 308 vom 24.10.1992, S. 41.

(4)  ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.

(5)  ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 16. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 588/2005 (ABl. L 98 vom 16.4.2005, S. 11).

(6)  ABl. L 143 vom 7.6.2005, S. 11.

(7)  ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 23.

(8)  ABl. C 93 vom 17.4.2004, S. 2 und S. 3.

(9)  Siehe Seite 79 dieses Amtsblatts.


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