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Document 32005R1655

    Verordnung (EG) Nr. 1655/2005 der Kommission vom 10. Oktober 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 266 vom 11.10.2005, p. 50–52 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 348M vom 24.12.2008, p. 278–282 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1655/oj

    11.10.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 266/50


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1655/2005 DER KOMMISSION

    vom 10. Oktober 2005

    zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

    Artikel 2

    Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Oktober 2005

    Für die Kommission

    László KOVÁCS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).

    (2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).


    ANHANG

    Warenbezeichnung

    Einreihung

    (KN-Code)

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    1.

    Nicht zusammengebaute Ware in Form eines in der Größe reduzierten Gewächshauses, ein so genanntes „Minigewächshaus“, mit den ungefähren Abmessungen 50 cm (Länge), 24 cm (Breite), 25 cm (Höhe).

    Der Rahmen ist aus Holz gefertigt, den Boden bildet ein Metallgitter und die Einfassung besteht aus Plastik.

    Wenn das Minigewächshaus zusammengebaut ist, lässt sich der obere Teil öffnen.

    (Siehe Abbildung A) (1)

    4421 90 98

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2a, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 4421, 4421 90 und 4421 90 98.

    Die Konstruktion (Holzrahmen) verleiht dem Erzeugnis den wesentlichen Charakter.

    Wegen der Größe kann es nicht als ein vorgefertigtes Gebäude der Position 9406 angesehen werden.

    2.

    Kombinierter Kühl- und Gefrierschrank für den Haushalt, mit einem Inhalt von 579 Litern, mit zwei gesonderten Außentüren.

    Abmessungen: 180,8 cm (Höhe), 92,5 cm (Breite) und 81,6 cm (Tiefe). Gewicht: 112 Kilogramm.

    Der Kühlschrank hat einen Inhalt von 368 Litern, der Gefrierschrank von 211 Litern.

    Der Kühlschrank verfügt über Regaleinlagen aus Hartglas, zwei Gemüsefächer und, in der Innenseite der Tür, ein Fach für Flaschen usw.

    Der Gefrierschrank verfügt über drei Gefrierschubladen.

    8418 10 91

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8418, 8418 10 und 8418 10 91.

    Die Unterposition 8418 10 umfasst alle kombinierten Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren, auch solche, die für den Haushalt bestimmt sind.

    3.

    Für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung bestehend aus

    einer Fernsehkamera in einem Gehäuse in Form eines Kunststoffbausteins;

    einem Bausatz aus Bausteinen und Steckverbindungen aus Kunststoff;

    einer CD-ROM.

    Die Kamera kann keine Bilder speichern, sondern überträgt sie mithilfe eines USB-Kabels an eine Datenverarbeitungsmaschine.

    Der Bausatz aus Bausteinen und Steckverbindungen ist für die Herstellung eines Stativs bestimmt.

    Auf der CD-ROM befinden sich Programme, Daten, Bild- und Tondateien.

    8525 30 90

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 30 und 8525 30 90.

    Obwohl das Erzeugnis offensichtlich für Kinder bestimmt ist, kann es nicht als Spielzeug in die Position 9503 eingereiht werden, weil die Kamera der Position 8525 der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter verleiht.

    4.

    Puzzle-Pappbuch für Kinder, bestehend aus sechzehn Seiten.

    Acht der Seiten (jeweils die linke Seite) enthalten eine kurze Kindergeschichte mit einer Abbildung, die sich auf die Geschichte bezieht.

    Sieben der Seiten (jeweils die rechte Seite) enthalten ein Puzzle, das aus jeweils neun Puzzleteilen besteht und die farbige Abbildung der gegenüberliegenden Seite wiederholt.

    Die letzte Seite enthält lediglich eine Abbildung.

    9503 60 90

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 9503, 9503 60 und 9503 60 90.

    Die Einreihung als Buch in Position 4901 oder als Bilderbuch für Kinder in Position 4903 ist ausgeschlossen, weil dem Text und den Bildern gegenüber dem Puzzle nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.

    Die Puzzles verleihen dem Erzeugnis seinen wesentlichen Charakter, und deshalb wird es als Puzzle der Position 9503 eingereiht.

    A)

    Image


    (1)  Die Abbildung dient lediglich der Illustration.


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