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Document 32005R1655
Commission Regulation (EC) No 1655/2005 of 10 October 2005 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Verordnung (EG) Nr. 1655/2005 der Kommission vom 10. Oktober 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verordnung (EG) Nr. 1655/2005 der Kommission vom 10. Oktober 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 266 vom 11.10.2005, p. 50–52
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 348M vom 24.12.2008, p. 278–282
(MT)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32005R1655R(01) | (MT) | |||
Modified by | 32009R1179 | Änderung | Anhang | 23/12/2009 |
11.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/50 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1655/2005 DER KOMMISSION
vom 10. Oktober 2005
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Oktober 2005
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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4421 90 98 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2a, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 4421, 4421 90 und 4421 90 98. Die Konstruktion (Holzrahmen) verleiht dem Erzeugnis den wesentlichen Charakter. Wegen der Größe kann es nicht als ein vorgefertigtes Gebäude der Position 9406 angesehen werden. |
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8418 10 91 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8418, 8418 10 und 8418 10 91. Die Unterposition 8418 10 umfasst alle kombinierten Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren, auch solche, die für den Haushalt bestimmt sind. |
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8525 30 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 30 und 8525 30 90. Obwohl das Erzeugnis offensichtlich für Kinder bestimmt ist, kann es nicht als Spielzeug in die Position 9503 eingereiht werden, weil die Kamera der Position 8525 der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter verleiht. |
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9503 60 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 9503, 9503 60 und 9503 60 90. Die Einreihung als Buch in Position 4901 oder als Bilderbuch für Kinder in Position 4903 ist ausgeschlossen, weil dem Text und den Bildern gegenüber dem Puzzle nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Puzzles verleihen dem Erzeugnis seinen wesentlichen Charakter, und deshalb wird es als Puzzle der Position 9503 eingereiht. |
A) |
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(1) Die Abbildung dient lediglich der Illustration.