This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32005R1531
Commission Regulation (EC) No 1531/2005 of 21 September 2005 establishing the estimated production of unginned cotton for the 2005/06 marketing year and the resulting provisional reduction of the guide price
Verordnung (EG) Nr. 1531/2005 der Kommission vom 21. September 2005 zur Schätzung der Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 und zur Festsetzung der sich daraus ergebenden vorläufigen Kürzung des Zielpreises
Verordnung (EG) Nr. 1531/2005 der Kommission vom 21. September 2005 zur Schätzung der Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 und zur Festsetzung der sich daraus ergebenden vorläufigen Kürzung des Zielpreises
ABl. L 246 vom 22.9.2005, p. 11–11
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2006
22.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 246/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1531/2005 DER KOMMISSION
vom 21. September 2005
zur Schätzung der Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 und zur Festsetzung der sich daraus ergebenden vorläufigen Kürzung des Zielpreises
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) werden die geschätzte Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 und die sich daraus ergebende vorläufige Kürzung des Zielpreises vor dem 10. September des betreffenden Wirtschaftsjahres ermittelt. |
(2) |
Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 muss die geschätzte Erzeugung unter Berücksichtigung der Erntevorausschätzungen ermittelt werden. |
(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird die vorläufige Kürzung des Zielpreises nach den Bestimmungen von Artikel 7 derselben Verordnung berechnet, wobei jedoch die tatsächliche Erzeugung durch die geschätzte Erzeugung, erhöht um 15 %, ersetzt wird. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Naturfasern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle wird für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 geschätzt auf
— |
1 050 000 |
Tonnen in Griechenland, |
— |
315 423 |
Tonnen in Spanien, |
— |
611 |
Tonnen in Portugal. |
(2) Die vorläufige Kürzung des Zielpreises wird für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 festgesetzt auf
— |
34,654 |
EUR/100 kg in Griechenland, |
— |
25,299 |
EUR/100 kg in Spanien, |
— |
0 |
EUR/100 kg in Portugal. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. September 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) Protokoll zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1).
(2) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.
(3) ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).