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Document 32005R1262

Verordnung (EG) Nr. 1262/2005 der Kommission vom 1. August 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates in Bezug auf Fangmöglichkeiten für Hering in den Gebieten I und II

ABl. L 201 vom 2.8.2005, p. 23–24 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1262/oj

2.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1262/2005 DER KOMMISSION

vom 1. August 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates in Bezug auf Fangmöglichkeiten für Hering in den Gebieten I und II

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 können die Fangmöglichkeiten für die Bestände von Blauem Wittling und von Hering erweitert werden, wenn sich Drittstaaten nicht an das Gebot der verantwortungsvollen Bewirtschaftung dieser Bestände halten.

(2)

Unter Nichtbeachtung der von den betreffenden Küstenstaaten seit 1997 angewendeten Zuteilung der Fangmöglichkeiten in den Gebieten I und II hat Norwegen seine Fangmöglichkeiten für Hering unlängst um eine zusätzliche Menge von 14 % erhöht. Dies lässt also den Schluss zu, dass sich Norwegen nicht an das Gebot der verantwortungsvollen Bewirtschaftung der Heringsbestände hält.

Bis zu einer langfristigen Vereinbarung über die Bestandsbewirtschaftung von Hering mit den betroffenen Küstenstaaten erscheint es angezeigt, dass die Gemeinschaft ihre Quote in den Gebieten I und II (EG-Gewässer und internationale Gewässer) vorläufig um denselben Prozentsatz von 14 % auf 89 537 Tonnen erhöht. Vom wissenschaftlichen Standpunkt aus ist es unwahrscheinlich, dass dies irreversible negative Auswirkungen auf die Bestandserhaltung hat.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 27/2005 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2005

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 860/2005 (ABl. L 144 vom 8.6.2005, S. 1).


ANHANG

Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 wird wie folgt geändert:

Die Eintragung für Hering in den Gebieten I, II (EG-Gewässer und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiete

:

I, II (EG-Gewässer und internationale Gewässer)

HER/1/2

Belgien

31

 

Dänemark

30 677

 

Deutschland

5 373

 

Spanien

101

 

Frankreich

1 324

 

Irland

7 942

 

Niederlande

10 979

 

Polen

1 553

 

Portugal

101

 

Finnland

475

 

Schweden

11 368

 

Vereinigtes Königreich

19 613

 

EG

89 537

 

Färöer

7 548 (1)

 

TAC

890 000

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

II, Vb nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)

Belgien

3

Dänemark

2 580

Deutschland

452

Spanien

9

Frankreich

111

Irland

668

Niederlande

924

Polen

131

Portugal

9

Finnland

40

Schweden

956

Vereinigtes Königreich

1 650“


(1)  Dürfen in EG-Gewässern gefangen werden.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

II, Vb nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)

Belgien

3

Dänemark

2 580

Deutschland

452

Spanien

9

Frankreich

111

Irland

668

Niederlande

924

Polen

131

Portugal

9

Finnland

40

Schweden

956

Vereinigtes Königreich

1 650“


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