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Document 32005R1200

    Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission vom 26. Juli 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 195 vom 27.7.2005, p. 6–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 287M vom 18.10.2006, p. 217–221 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/07/2023; Aufgehoben durch 32023R1170

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1200/oj

    27.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 195/6


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1200/2005 DER KOMMISSION

    vom 26. Juli 2005

    zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf die Artikel 3, 9a und 9d Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

    (2)

    Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden.

    (3)

    Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

    (4)

    Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

    (5)

    Die Verwendung des Wachstumsförderers Formi LHS (Kaliumdiformiat) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1334/2001 der Kommission (3) für Ferkel und Mastschweine zugelassen. Die für das Inverkehrbringen von Formi LHS (Kaliumdiformiat) verantwortliche Person reichte gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie einen Antrag auf vorläufige Zulassung der weiteren Verwendung für vier Jahre als Wachstumsförderer für Sauen ein. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zur für Mensch, Tier und Umwelt sicheren Verwendung dieser Zubereitung unter den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen eine Stellungnahme abgegeben. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 9a Absatz 1der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung gemäß Anhang I sollte daher für vier Jahre zugelassen werden.

    (6)

    Die Verwendung des Mikroorganismus Bacillus cereus var. toyoi (NCIMB 40112/CNCM I-1012) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1411/1999 der Kommission (4) für Masthühner und Mastkaninchen vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieses Mikroorganismus auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

    (7)

    Die Verwendung des Mikroorganismus Enterococcus faecium (NCIMB 10415) wurde für Sauen erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 866/1999 der Kommission (5) vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieses Mikroorganismus auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

    (8)

    Die Verwendung des Mikroorganismus Enterococcus faecium (DSM 10663/NCIMB 10415) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1411/1999 für Ferkel vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieses Mikroorganismus auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

    (9)

    Die Verwendung des Mikroorganismus Saccharomyces cerevisiae (MUCL 39885) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1411/1999 für Ferkel vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieses Mikroorganismus auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

    (10)

    Die Verwendung des Mikroorganismus Saccharomyces cerevisiae (CNCM I-1077) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission (6) für Milchkühe und Mastrinder vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieses Mikroorganismus auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

    (11)

    Die Verwendung des Mikroorganismus Pediococcus acidilactici (CNCM MA 18/5M) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 866/1999 für Masthühner vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieses Mikroorganismus auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

    (12)

    Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (7) gewährleistet sein.

    (13)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Anhang I genannte Zubereitung der Gruppe „Wachstumsförderer“ wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen vorläufig für vier Jahre zugelassen.

    Artikel 2

    Die in Anhang II genannten Zubereitungen der Gruppe „Mikroorganismen“ werden als Zusatzstoffe in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Juli 2005

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).

    (2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

    (3)  ABl. L 180 vom 3.7.2001, S. 18. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 676/2003 (ABl. L 97 vom 15.04.2003, S. 29).

    (4)  ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 56.

    (5)  ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 21.

    (6)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 15.

    (7)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


    ANHANG I

    Zulassungsnummer des Zusatzstoffs

    Name und Zulassungsnummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortlichen Person

    Zusatzstoff (Handelsbezeichnung)

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel

    Wachstumsförderer

    1

    BASF Aktiengesellschaft

    Kaliumdiformiat (Formi LHS)

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

     

    Kaliumdiformiat, fest, mindestens 98 %

     

    Silicat höchstens 1,5 %

     

    Wasser höchstens 0,5 %

    Wirkstoff

     

    Kaliumdiformiat, fest

     

    KH(COOH)2

     

    CAS-Nr. 20642-05-1

    Sauen

    8 000

    12 000

    30. Juli 2009


    ANHANG II

    EG-Nr.

    Zusatzstoff

    Chemische Bezeichnung, Beschreibung

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    KBE/kg Alleinfuttermittel

    Mikroorganismen

    E 1701

    Bacillus cereus var. toyoi

    NCIMB 40112/CNCM I-1012

    Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

    Mastkaninchen

    0,1 × 109

    5 × 109

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    Kann in Mischfuttermitteln mit folgenden zugelassenen Kokzidiostatika eingesetzt werden: Robenidin, Salinomycin-Natrium.

    Unbegrenzt

    Masthühner

    0,2 × 109

    1 × 109

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    Kann in Mischfuttermitteln mit folgenden zugelassenen Kokzidiostatika eingesetzt werden: Monensin-Natrium, Lasalocid-Natrium, Salinomycin-Natrium, Decoquinat, Robenidin, Narasin, Halofuginon.

    Unbegrenzt

    E 1705

    Enterococcus faecium

    NCIMB 10415

    Zubereitung von Enterococcus faecium mit mindestens:

     

    mikroverkapselt:

     

    1,0 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

     

    Granulat:

     

    3,5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

    Sauen

    0,7 × 109

    1,25 × 109

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    Bei Sauen 2 Wochen vor dem Abferkeln und während der Laktationsperiode.

    Unbegrenzt

    E 1707

    Enterococcus faecium

    DSM 10663/NCIMB 10415

    Zubereitung von Enterococcus faecium mit mindestens:

     

    Pulver und Granulat:

     

    3,5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

     

    gecoatet:

     

    2,0 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

     

    flüssig:

     

    1 × 1010 KBE/ml Zusatzstoff

    Ferkel

    1 × 109

    1 × 1010

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    Zur Verwendung bei Ferkeln bis ca. 35 kg.

    Unbegrenzt

    E 1710

    Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885

    Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae mit mindestens:

     

    Pulver und Granulat:

     

    1 × 109 KBE/g Zusatzstoff

    Ferkel (abgesetzt)

    3 × 109

    3 × 109

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    Zur Verwendung bei abgesetzten Ferkeln bis ca. 35 kg.

    Unbegrenzt

    E 1711

    Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077

    Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae mit mindestens:

     

    granuliert:

     

    2 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

     

    gecoatet:

     

    1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

    Milchkühe

    4 × 108

    2 × 109

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    Die Menge an Saccharomyces cerevisiae in der Tagesration darf für 100 kg Körpergewicht 8,4 × 109 KBE nicht übersteigen. Für je 100 kg mehr Körpergewicht sind 1,8 × 109 KBE hinzuzufügen.

    Unbegrenzt

    Mastrinder

    5 × 108

    1,6 × 109

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    Die Menge an Saccharomyces cerevisiae in der Tagesration darf für 100 kg Körpergewicht 4,6 × 109 KBE nicht übersteigen. Für je 100 kg mehr Körpergewicht sind 2 × 109 KBE hinzuzufügen.

    Unbegrenzt

    E 1712

    Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M

    Zubereitung von Pediococcus acidilactici mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

    Masthühner

    1 × 109

    1 × 1010

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    Kann in Mischfuttermitteln mit folgenden zugelassenen Kokzidiostatika eingesetzt werden: Decoquinat, Halofunginon, Narasin, Salinomycin-Natrium, Maduramicin-Ammonium, Diclazuril.

    Unbegrenzt


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