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Document 32005R1006

    Verordnung (EG) Nr. 1006/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis und zur Festlegung besonderer Übergangsbestimmungen für die Einfuhr von Reis

    ABl. L 170 vom 1.7.2005, p. 26–28 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1006/oj

    1.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 170/26


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1006/2005 DER KOMMISSION

    vom 30. Juni 2005

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis und zur Festlegung besonderer Übergangsbestimmungen für die Einfuhr von Reis

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 4,

    gestützt auf den Beschluss 2005/476/EG des Rates vom 21. Juni 2005 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis angewendeten Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Beschluss 2005/476/EG sieht besondere Modalitäten zur Berechnung der Zölle vor, die bei der Einfuhr von geschältem Reis des KN-Codes NC 1006 20 zwischen dem 1. März 2005 und dem 30. Juni 2006 anzuwenden sind. Für die Zölle auf eingeführten geschälten Reis dieses KN-Codes im vorgesehenen Übergangszeitraum sind daher die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    (2)

    Außerdem wird mit dem Beschluss 2005/476/EG der Zeitraum, innerhalb dessen die Kommission bis zum Erlass einer Verordnung zur Änderung von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 Maßnahmen zur Einfuhrregelung für Reis in Abweichung von den Bestimmungen der genannten Verordnung erlassen kann, bis zum 30. Juni 2006 verlängert.

    (3)

    Damit die Anwendung der im Beschluss 2005/476/EG vorgesehenen Regelung nicht durch missbräuchliche Anträge auf Einfuhrlizenzen gestört wird, sollte die Sicherheit bei Einfuhrlizenzen für geschälten Reis ausreichend hoch festgesetzt werden. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, von Artikel 12 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (3) abzuweichen.

    (4)

    Da das mit Beschluss 2005/476/EG genehmigte Abkommen ab dem 1. März 2005 gilt, sollte die Anwendung der mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen für die Zölle auf eingeführten geschälten Reis und der sich daraus ergebenden Änderungen für geschliffenen Reis und Basmati-Reis zu demselben Zeitpunkt beginnen.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission (4) ist entsprechend zu ändern.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 wird wie folgt geändert:

    a)

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    (1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wird der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 von der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Ende des betreffenden Bezugszeitraums wie folgt festgesetzt:

    a)

    auf 30 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

    wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % unter der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Referenzmenge liegen,

    wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % unter der in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Teilreferenzmenge liegen,

    b)

    auf 42,5 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

    wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres in einer Bandbreite von 15 % unter bis 15 % über der jährlichen Referenzmenge gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 liegen,

    wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres in einer Bandbreite von 15 % unter bis 15 % über der Teilreferenzmenge gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 liegen,

    c)

    auf 65 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

    wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % über der Referenzmenge gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 liegen,

    wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % über der Teilreferenzmenge gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 liegen.

    Die Kommission setzt den anzuwendenden Zollsatz nur fest, wenn dessen Änderung aufgrund der in Anwendung dieses Absatzes vorgenommenen Berechnungen erforderlich ist. Bis zur Festsetzung eines neuen Zollsatzes gilt der vorher festgesetzte Zoll.

    (2)   Bei der Berechnung der Einfuhren gemäß Absatz 1 werden die Mengen zugrunde gelegt, für die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 im entsprechenden Bezugszeitraum Einfuhrlizenzen für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 — mit Ausnahme von Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung — erteilt wurden.

    (3)   Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 wird die jährliche Referenzmenge auf 431 678 Tonnen festgesetzt. Diese Menge wird in den Wirtschaftsjahren 2005/06, 2006/07 und 2007/08 um jährlich 6 000 Tonnen angehoben.

    Die Teilreferenzmenge entspricht in jedem Wirtschaftsjahr der Hälfte der jährlichen Referenzmenge gemäß Absatz 1.“

    b)

    Es wird folgender Artikel 1a eingefügt:

    „Artikel 1a

    Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 beträgt die Sicherheit bei Einfuhrlizenzen für geschälten Reis 30 EUR je Tonne.“

    c)

    Es wird folgender Artikel 1b eingefügt:

    „Artikel 1b

    Abweichend von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 beläuft sich der Einfuhrzoll für vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 auf 175 EUR je Tonne.“

    d)

    Es wird folgender Artikel 1c eingefügt:

    „Artikel 1c

    Abweichend von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kommen die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Sorten von Basmati-Reis der KN-Codes 1006 20 17 und 1006 20 98 für die Einfuhr zum Zollsatz Null in Betracht.

    Im Falle der Inanspruchnahme von Unterabsatz 1 finden die in den Artikeln 2 bis 8 vorgesehenen Maßnahmen Anwendung.“

    e)

    Artikel 9 Absatz 2 wird gestrichen.

    f)

    In Artikel 10 wird die Angabe „die Einfuhrzölle gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung“ durch die Angabe „der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung festgesetzte Einfuhrzoll für geschälten Reis oder gegebenenfalls der Einfuhrzoll für vollständig geschliffenen Reis gemäß Artikel 1b“ ersetzt.

    g)

    In Artikel 11 wird das Datum „30. Juni 2005“ durch das Datum „30. Juni 2006“ ersetzt.

    h)

    In Anhang I erhält der Titel folgende Fassung:

    Artikel 2

    Die erstmalige Festsetzung der Zölle gemäß Artikel 1 Buchstabe a erfolgt innerhalb von drei Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 Buchstaben a, c, d, f und h gelten ab 1. März 2005.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juni 2005

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

    (2)  Siehe Seite 67 dieses Amtsblatts.

    (3)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1092/2004 (ABl. L 209 vom 11.6.2004, S. 9).

    (4)  ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13.


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