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Document 32005R1004
Commission Regulation (EC) No 1004/2005 of 30 June 2005 laying down detailed rules for the opening and administration of the tariff quotas for sugar products originating in Albania, Bosnia and Herzegovina and Serbia, Montenegro and Kosovo, as provided for in Council Regulation (EC) No 2007/2000
Verordnung (EG) Nr. 1004/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Eröffnung und Verwaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vorgesehenen Zollkontingente für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie Serbien, Montenegro und Kosovo
Verordnung (EG) Nr. 1004/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Eröffnung und Verwaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vorgesehenen Zollkontingente für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie Serbien, Montenegro und Kosovo
ABl. L 170 vom 1.7.2005, p. 18–24
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2006; Aufgehoben durch 32006R0950
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32005R1004R(01) | (CS, DA, DE, EL, EN, ES, ET, FI, FR, HU, IT, LT, LV, NL, PL, PT, SK, SL, SV) | |||
Repealed by | 32006R0950 |
1.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 170/18 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1004/2005 DER KOMMISSION
vom 30. Juni 2005
mit Durchführungsbestimmungen zur Eröffnung und Verwaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vorgesehenen Zollkontingente für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie Serbien, Montenegro und Kosovo
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates gelten für Einfuhren von Zuckererzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie Serbien, Montenegro und Kosovo (2) zollfreie jährliche Zollkontingente. Diese Kontingente sind auf einer mehrjährigen Grundlage zu eröffnen, und die Durchführungsbestimmungen sind für jeweils am 1. Juli beginnende Zwölfmonatszeiträume festzulegen. |
(2) |
Im Hinblick auf die Einführung eines zollfreien Zollkontingents, mit der eine wirtschaftlich nachhaltige Entwicklung des Zuckersektors in den betreffenden Ländern gewährleistet werden soll, und in Anbetracht der relativ umfangreichen Menge, die für Serbien, Montenegro und Kosovo, genehmigt wurde, sollte die Verwaltung des Zollkontingents für dieses Land auf der Grundlage eines Systems mit Ausfuhrlizenzen erfolgen, die von den Behörden dieses Landes erteilt werden. Die Form und Aufmachung der Lizenz sowie die Verfahren für ihre Verwendung sind festzulegen. |
(3) |
Um eine effiziente Verwaltung der Präferenzeinfuhren im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu erlauben, sollten Maßnahmen vorgesehen werden, die die Aufzeichnung der diesbezüglichen Angaben durch die Mitgliedstaaten sowie ihre Mitteilung an die Kommission ermöglichen. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen für die Einfuhren von Zuckererzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie Serbien, Montenegro und Kosovo, im Rahmen der zollfreien jährlichen Zollkontingente gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 festgelegt.
(2) Die Einfuhren gemäß Absatz 1 sind an die Vorlage von Einfuhrlizenzen gebunden, die für die einzelnen Kontingente die nachstehenden laufenden Nummern tragen:
— |
09.4324 für das Kontingent von 1 000 t (Eigengewicht) Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Albanien, |
— |
09.4325 für das Kontingent von 12 000 t (Eigengewicht) Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, |
— |
09.4326 für das Kontingent von 180 000 t (Eigengewicht) Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Serbien, Montenegro und Kosovo. |
Artikel 2
Sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, werden die Einfuhrlizenzen nach Artikel 1 Absatz 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (3) und der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission (4) erteilt.
Artikel 3
In Sinne dieser Verordnung ist:
a) |
„Einfuhrzeitraum“ der Einjahreszeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres; |
b) |
„Arbeitstag“ ein Arbeitstag in den Büros der Kommission in Brüssel. |
Artikel 4
(1) Die Anträge auf Einfuhrlizenzen werden bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingereicht.
(2) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) |
der Nachweis, dass der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 2 EUR je 100 kg geleistet hat; |
b) |
bei Einfuhren aus Serbien, Montenegro und Kosovo, das Original sowie eine Kopie der von den Behörden in Serbien, Montenegro und Kosovo, entsprechend dem Muster in Anhang I ausgestellten Ausfuhrlizenz für eine Menge, die der im Einfuhrlizenzantrag angegebenen Menge entspricht. Das Original der Ausfuhrlizenz wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats aufbewahrt. |
Artikel 5
Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben:
a) |
in Feld 8 die Angabe „Albanien“, „Bosnien und Herzegowina“ bzw. „Serbien, Montenegro und Kosovo“, wobei die Angabe „Ja“ anzukreuzen ist. Die Einfuhrlizenzen sind nur für Erzeugnisse mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina oder Serbien, Montenegro und Kosovo, gültig; |
b) |
in Feld 20 für Albanien eine der in Anhang II Teil A aufgeführten Angaben; |
c) |
in Feld 20 für Bosnien und Herzegowina eine der in Anhang II Teil B aufgeführten Angaben; |
d) |
in Feld 20 für Serbien, Montenegro und Kosovo, eine der in Anhang II Teil C aufgeführten Angaben. |
Artikel 6
(1) Die Anträge auf Einfuhrlizenzen sind von Montag bis Freitag jeder Woche zu stellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche die nach dem achtstelligen KN-Code aufgeschlüsselten Mengen von Zuckererzeugnissen mit, für die in der vorherigen Woche Einfuhrlizenzen beantragt wurden.
Die Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1 erfolgen auf elektronischem Wege unter Verwendung der den Mitgliedstaaten von der Kommission übermittelten Formulare.
(2) Die Kommission errechnet wöchentlich die Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden.
(3) Übersteigen die Lizenzanträge für eines der Zollkontingente gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 das betreffende Kontingent, so setzt die Kommission die Einreichung weiterer Anträge für das betreffende Kontingent für den laufenden Einfuhrzeitraum aus, legt einen einheitlich anzuwendenden Kürzungssatz fest und teilt den Mitgliedstaaten mit, dass die betreffende Obergrenze erreicht ist.
(4) Sollte die Menge, für die eine Lizenz erteilt wird, aufgrund der gemäß Absatz 3 erlassenen Maßnahmen unter der beantragten Menge liegen, so kann der Lizenzantrag innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erlass dieser Maßnahmen zurückgezogen werden. Bei Rückzug des Antrags wird die Sicherheit unverzüglich freigegeben.
(5) Vorbehaltlich der von der Kommission gemäß Absatz 3 erlassenen Maßnahmen werden die Lizenzen am dritten Arbeitstag nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung erteilt.
(6) Sollte die Menge, für die eine Lizenz erteilt wird, aufgrund der gemäß Absatz 3 erlassenen Maßnahmen unter der beantragten Menge liegen, so wird der Betrag der Sicherheit proportional gekürzt.
Artikel 7
Die Einfuhrlizenzen sind vom Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum 30. Juni des betreffenden Einfuhrzeitraums gültig.
Artikel 8
(1) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge nicht größer sein, als die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge. Zu diesem Zweck wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl „0“ eingetragen.
(2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die aus den Einfuhrlizenzen herrührenden Rechte nicht übertragbar.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2005
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Juni 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 374/2005 des Rates (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 1).
(2) Im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
(3) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).
(4) ABl. L 144 vom 28.6.1995, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 96/2004 (ABl. L 15 vom 22.1.2004, S. 3).
ANHANG I
ANHANG II
A. |
Angaben gemäß Artikel 5 Buchstabe b:
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B. |
Angaben gemäß Artikel 5 Buchstabe c:
|
C. |
Angaben gemäß Artikel 5 Buchstabe d:
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