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Document 32005R0794

Verordnung (EG) Nr. 794/2005 der Kommission vom 26. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

ABl. L 134 vom 27.5.2005, p. 6–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 330M vom 9.12.2008, p. 169–170 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/794/oj

27.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 794/2005 DER KOMMISSION

vom 26. Mai 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstabe c und Artikel 155,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission (2) sind für die Erstellung des Verzeichnisses der ausgewählten Sorten, die im Jahr 2005 für die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen in Betracht kommen, Übergangsmaßnahmen vorgesehen. Die Erfahrung zeigt, dass die Anwendung von Übergangsmaßnahmen gemäß Absatz 2 des genannten Artikels in bestimmten Mitgliedstaaten auch im Jahr 2006 angezeigt ist.

(2)

Nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 können die Mitgliedstaaten abweichend von Unterabsatz 1 das Vorhandensein von anderen Obstbäumen als Schalenobstbäumen zulassen, sofern diese nicht mehr als 10 % der in Absatz 3 festgesetzten Mindestzahl von Bäumen ausmachen. Diese Bestimmung wurde in der Praxis unterschiedlich ausgelegt. Daher sollte sie unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Schalenobstanlagen in den einzelnen Mitgliedstaaten klarer gefasst werden, wobei festgelegt wird, dass die Obergrenze von 10 % entweder für die Mindestzahl von Bäumen je ha Obstanlage oder für die tatsächliche Zahl der Schalenobstbäume in der betreffenden Obstanlage gilt.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Da die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 seit dem 1. Januar 2005 gilt, sollte die betreffende Änderung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, nach dem Verfahren gemäß Absatz 2 bis spätestens 1. Oktober 2005 für Wintersorten und bis spätestens 31. Dezember 2005 für Frühjahrssorten das Verzeichnis der ausgewählten Sorten zu erstellen, die im Jahr 2006 für die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen in Betracht kommen.“

2.

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Unterabsatz 1 und unbeschadet des Absatzes 4 können die Mitgliedstaaten auf einer Obstanlage das Vorhandensein von anderen Bäumen als Schalenobstbäumen zulassen, sofern diese in einem Mitgliedstaat wahlweise nicht mehr als 10 % der in Absatz 3 festgesetzten Mindestzahl von Bäumen oder nicht mehr als 10 % der tatsächlichen Zahl der Schalenobstbäume je ha Obstanlage ausmachen. Des Weiteren können die Mitgliedstaaten das Vorhandensein von Kastanienbäumen zulassen, sofern die in Absatz 3 festgesetzte Zahl von Bäumen in Bezug auf die beihilfefähigen Schalenobstbäume eingehalten wird.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der Artikel 1 Nummer 2 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Mai 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(2)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.


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