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Document 32005R0580

    Verordnung (EG) Nr. 580/2005 der Kommission vom 14. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 206/2005 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zuchtlachs

    ABl. L 97 vom 15.4.2005, p. 34–34 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/08/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/580/oj

    15.4.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 97/34


    VERORDNUNG (EG) Nr. 580/2005 DER KOMMISSION

    vom 14. April 2005

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 206/2005 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zuchtlachs

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (1), insbesondere auf Artikel 16,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nrn. 1765/82, 1766/82 und 3420/83 (2), insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 206/2005 (3) (nachstehend „endgültige Verordnung“ genannt) führte die Kommission am 4. Februar 2005 endgültige Schutzmaßnahmen ein. Zu den in Artikel 2 dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zählt unter anderem die Anwendung eines Mindesteinfuhrpreises (nachstehend „MEP“ abgekürzt).

    (2)

    Der bis zum 15. April 2005 geltende MEP ist in Artikel 2 Absatz 3 der endgültigen Verordnung festgelegt.

    (3)

    Laut Erwägungsgrund 112 der endgültigen Verordnung ist in begründeten Fällen vor Inkrafttreten eines angepassten MEP eine frühzeitige Überprüfung der Maßnahmen vorzunehmen.

    (4)

    In Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 112 beobachtet die Kommission zurzeit den Markt und die Entwicklung der Preise. Aus ihren Beobachtungen hat die Kommission bisher noch keinen Schluss bezüglich der Angemessenheit des endgültigen Mindesteinfuhrpreises ziehen können. Um der Kommission die Möglichkeit zu geben, zu einem endgültigen Schluss zu gelangen, aber gleichzeitig eine unnötige Störung des Marktes zu vermeiden, wird es unter diesen Umständen als angemessen angesehen, die Anlaufphase bis zum 24. Mai 2005 zu verlängern —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Einziger Artikel

    (1)   In Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 206/2005 wird das Datum „15. April 2005“ durch das Datum „24. Mai 2005“ ersetzt.

    (2)   In Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 206/2005 wird das Datum „16. April 2005“ durch das Datum „25. Mai 2005“ ersetzt.

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. April 2005

    Für die Kommission

    Peter MANDELSON

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).

    (2)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 427/2003 (ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1).

    (3)  ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 8.


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