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Document 32005R0293
Council Regulation (EC) No 293/2005 of 17 February 2005 amending Regulation (EC) No 866/2004 on a regime under Article 2 of Protocol 10 to the Act of Accession as regards agriculture and facilities for persons crossing the line
Verordnung (EG) Nr. 293/2005 des Rates vom 17. Februar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte in Bezug auf die Landwirtschaft und Reiseerleichterungen beim Überschreiten der Trennungslinie
Verordnung (EG) Nr. 293/2005 des Rates vom 17. Februar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte in Bezug auf die Landwirtschaft und Reiseerleichterungen beim Überschreiten der Trennungslinie
ABl. L 50 vom 23.2.2005, p. 1–2
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 159M vom 13.6.2006, p. 149–150
(MT)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32004R0866 | Ersetzung | Artikel 6 | 26/02/2005 | |
Modifies | 32004R0866 | Ersetzung | Artikel 4.9 | 26/02/2005 | |
Modifies | 32004R0866 | Ersetzung | Artikel 4.2 | 26/02/2005 |
23.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 50/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 293/2005 DES RATES
vom 17. Februar 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte in Bezug auf die Landwirtschaft und Reiseerleichterungen beim Überschreiten der Trennungslinie
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über Zypern zur Beitrittsakte von 2003 (1), insbesondere auf Artikel 2,
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern (2) zu der genannten Beitrittsakte, insbesondere auf Artikel 6,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 (3) werden besondere Bestimmungen für Waren, Dienstleistungen und Personen festgelegt, die die Trennungslinie zwischen den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, überqueren. |
(2) |
In Anbetracht der seit dem Inkrafttreten der genannten Verordnung gesammelten Erfahrungen sollten einige Erleichterungen für Reisende beim Überschreiten der Trennungslinie vorgesehen und der Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen erleichtert werden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 (1) Die Richtlinie 69/169/EWG des Rates (5) findet keine Anwendung; Waren, die sich beim Überschreiten der Trennungslinie im persönlichen Gepäck Reisender befinden, sind jedoch von der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuer befreit, wenn sie keinen kommerziellen Charakter haben und ihr Gesamtwert höchstens 135 EUR pro Person beträgt. (2) Die Höchstmengen für die Befreiung von der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuer werden auf 40 Zigaretten und 1 Liter Spirituosen für den Eigenbedarf festgelegt. (3) Befreiungen für die in Absatz 2 genannten Waren werden Reisenden unter 17 Jahren beim Überschreiten der Trennungslinie nicht gewährt. (4) Im Rahmen der in Absatz 2 festgelegten Höchstmengen wird der Wert der in Absatz 2 genannten Waren bei der Gewährung der in Absatz 1 genannten Befreiung nicht berücksichtigt. (5) Um schwerwiegenden Störungen in einem bestimmten Wirtschaftssektor zu begegnen, die durch ausgedehnte Inanspruchnahme der Reiseerleichterungen beim Überschreiten der Trennungslinie verursacht werden, kann die Republik Zypern nach Zustimmung der Kommission für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten von Artikel 6 Absatz 1 abweichen. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-C. JUNCKER
(1) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 955.
(2) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 940.
(3) ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128.
(4) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).“
(5) ABl. L 133 vom 4.6.1969, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 73).“