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Document 32005R0293

    Verordnung (EG) Nr. 293/2005 des Rates vom 17. Februar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte in Bezug auf die Landwirtschaft und Reiseerleichterungen beim Überschreiten der Trennungslinie

    ABl. L 50 vom 23.2.2005, p. 1–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 159M vom 13.6.2006, p. 149–150 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/293/oj

    23.2.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 50/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 293/2005 DES RATES

    vom 17. Februar 2005

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte in Bezug auf die Landwirtschaft und Reiseerleichterungen beim Überschreiten der Trennungslinie

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über Zypern zur Beitrittsakte von 2003 (1), insbesondere auf Artikel 2,

    gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern (2) zu der genannten Beitrittsakte, insbesondere auf Artikel 6,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 (3) werden besondere Bestimmungen für Waren, Dienstleistungen und Personen festgelegt, die die Trennungslinie zwischen den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, überqueren.

    (2)

    In Anbetracht der seit dem Inkrafttreten der genannten Verordnung gesammelten Erfahrungen sollten einige Erleichterungen für Reisende beim Überschreiten der Trennungslinie vorgesehen und der Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen erleichtert werden.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Für die in Absatz 1 genannten Waren ist keine Zollanmeldung erforderlich. Auf sie werden keine Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben, es sei denn, sie kommen für Ausfuhrerstattungen oder Interventionsmaßnahmen in Betracht.

    Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Kommission nach dem im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegten einschlägigen Verwaltungsausschussverfahren Präferenzbedingungen und -zugangsregelungen für die Waren festlegen, die für Ausfuhrerstattungen oder Interventionsmaßnahmen in Betracht kommen.

    Um eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten, ist die Menge der Waren, die über die Trennungslinie verbracht werden, zu registrieren.“

    b)

    Absatz 9 erhält folgende Fassung:

    „(9)   Das Verbringen von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, die den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Tiergesundheit unterliegen, über die Trennungslinie ist verboten. Die Kommission kann Verbote für bestimmte lebende Tiere oder tierische Erzeugnisse durch Beschlüsse zur Festlegung der Handelsbedingungen gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates aufheben. (4)

    2.

    Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 6

    (1)   Die Richtlinie 69/169/EWG des Rates (5) findet keine Anwendung; Waren, die sich beim Überschreiten der Trennungslinie im persönlichen Gepäck Reisender befinden, sind jedoch von der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuer befreit, wenn sie keinen kommerziellen Charakter haben und ihr Gesamtwert höchstens 135 EUR pro Person beträgt.

    (2)   Die Höchstmengen für die Befreiung von der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuer werden auf 40 Zigaretten und 1 Liter Spirituosen für den Eigenbedarf festgelegt.

    (3)   Befreiungen für die in Absatz 2 genannten Waren werden Reisenden unter 17 Jahren beim Überschreiten der Trennungslinie nicht gewährt.

    (4)   Im Rahmen der in Absatz 2 festgelegten Höchstmengen wird der Wert der in Absatz 2 genannten Waren bei der Gewährung der in Absatz 1 genannten Befreiung nicht berücksichtigt.

    (5)   Um schwerwiegenden Störungen in einem bestimmten Wirtschaftssektor zu begegnen, die durch ausgedehnte Inanspruchnahme der Reiseerleichterungen beim Überschreiten der Trennungslinie verursacht werden, kann die Republik Zypern nach Zustimmung der Kommission für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten von Artikel 6 Absatz 1 abweichen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J.-C. JUNCKER


    (1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 955.

    (2)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 940.

    (3)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128.

    (4)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).“

    (5)  ABl. L 133 vom 4.6.1969, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 73).“


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