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Document 32005H0187

    EG: Empfehlung der Kommission vom 2. März 2005 zum koordinierten Kontrollprogramm für das Jahr 2005 im Bereich der Futtermittel gemäß der Richtlinie 95/53/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 62 vom 9.3.2005, p. 22–29 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 272M vom 18.10.2005, p. 136–143 (MT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2005/187/oj

    9.3.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 62/22


    EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

    vom 2. März 2005

    zum koordinierten Kontrollprogramm für das Jahr 2005 im Bereich der Futtermittel gemäß der Richtlinie 95/53/EG des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/187/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Jahr 2004 haben die Mitgliedstaaten bestimmte Fragen ermittelt, zu denen im Jahr 2005 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchgeführt werden sollte.

    (2)

    Zwar legt die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (2) Höchstwerte für Aflatoxin B1 in Futtermitteln fest, doch gibt es keine Gemeinschaftsvorschriften für andere Mykotoxine wie Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol und Fumonisine. Die Beschaffung von Informationen über das Vorhandensein dieser Mykotoxine anhand von Stichproben könnte nützliche Hinweise für eine Beurteilung der Situation mit Blick auf die Weiterentwicklung der Gesetzgebung liefern. Hinzu kommt, dass bestimmte Futtermittelausgangsstoffe wie Getreide und Ölsaaten aufgrund der Ernte-, Lager- und Transportbedingungen für eine Mykotoxinkontamination besonders anfällig sind. Da die Mykotoxinkonzentration von Jahr zu Jahr schwankt, empfiehlt es sich, Daten aus aufeinander folgenden Jahren zu allen genannten Mykotoxinen zu sammeln.

    (3)

    Andere Antibiotika als Kokzidiostatika und Histomonostatika dürfen nur bis 31. Dezember 2005 in Verkehr gebracht und als Futtermittelzusatzstoffe verwendet werden. Frühere Kontrollen auf Antibiotika und Kokzidiostatika in bestimmten Futtermitteln, in denen einige dieser Substanzen nicht zugelassen sind, deuten darauf hin, dass solche Verstöße nach wie vor vorkommen. Die Häufigkeit solcher Befunde und die Sensibilität dieses Fragenkomplexes rechtfertigen die Fortführung der Kontrollen.

    (4)

    Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass die Beschränkungen bei der Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs in Futtermitteln nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wirksam durchgesetzt werden.

    (5)

    Es sollte sichergestellt werden, dass die Gehalte an den Spurenelementen Kupfer und Zink in Mischfuttermitteln für Schweine den mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen (3) festgelegten Höchstgehalt nicht übersteigen.

    (6)

    Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    EMPFIEHLT:

    (1)

    Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten im Jahr 2005 ein koordiniertes Programm durchführen, bei dem Folgendes geprüft wird:

    a)

    Konzentration der Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol und Fumonisine) in Futtermitteln unter Angabe der Analysemethoden. Zur Probenahme sollten sowohl Stichproben als auch gezielte Probenahmen herangezogen werden. Bei der gezielten Probenahme sollten Ausgangsstoffe herangezogen werden, bei denen vermutet wird, dass sie höhere Mykotoxinkonzentrationen enthalten, z. B. Getreidekörner, Ölsaaten, Ölfrüchte, ihre Produkte und Nebenprodukte sowie Ausgangsstoffe mit langer Lagerzeit oder großen Transportstrecken im Seeverkehr. Was Aflatoxin B1 anbelangt, sollte auch den Mischfuttermitteln für andere Milchvieharten als Milchrinder besondere Aufmerksamkeit zukommen. Die Ergebnisse sollten anhand des Musters in Anhang I gemeldet werden;

    b)

    Antibiotika, Kokzidiostatika und/oder Histomonostatika — ob als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten und -kategorien zugelassen oder nicht —, die häufig in nichtmedizinischen Vormischungen und Mischfuttermitteln vorkommen, in denen diese Arzneimittel nicht zugelassen sind. Die Kontrollen sollten sich auf Arzneimittel in Vormischungen und Mischfuttermitteln konzentrieren, falls nach Ansicht der zuständigen Behörde die Möglichkeit von Unregelmäßigkeiten besonders groß ist. Die Ergebnisse der Kontrollen sollten anhand des Musters in Anhang II gemeldet werden;

    c)

    Einhaltung von Beschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Futtermittel-Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs gemäß Anhang III;

    d)

    Kupfer- und Zinkgehalt in Mischfuttermitteln für Schweine gemäß Anhang IV.

    (2)

    Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten die Ergebnisse des koordinierten Kontrollprogramms gemäß Absatz 1 in ein separates Kapitel des Jahresberichts über die Kontrolltätigkeit aufnehmen, der nach Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 95/53/EG gemäß der neuesten Fassung des einheitlichen Berichterstattungsmusters spätestens am 1. April 2006 vorzulegen ist.

    Brüssel, den 2. März 2005

    Im Namen der Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55).

    (2)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/100/EG der Kommission (ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 33).

    (3)  ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2003 (ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 22).


    ANHANG I

    Konzentration bestimmter Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine) in Futtermitteln

    Einzelergebnisse der getesteten Proben; Muster für Berichte gemäß Absatz 1 Buchstabe a)

    Futtermittel

    Probenahme (Stichprobe oder gezielte Probe)

    Art und Konzentration der Mykotoxine (μg/kg bezogen auf Futtermittel mit einem Feuchtegehalt von 12 %)

    Typ

    Ursprungsland

    Aflatoxin B1

    Ochratoxin A

    Zearalenon

    Desoxynivalenol

    Fumonisine (1)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Die zuständige Behörde sollte auch angeben:

    Maßnahmen bei Überschreiten der Höchstwerte für Aflatoxin B1,

    verwendete Analysemethoden,

    Nachweisgrenzen.


    (1)  Die Konzentration der Fumonisine umfasst die Gesamtfumonisine B1, B2 und B3.


    ANHANG II

    Vorkommen bestimmter nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassener Arzneimittel

    Bestimmte Antibiotika, Kokzidiostatika und andere Arzneimittel können rechtmäßig als Zusatzstoffe in Vormischungen und Mischfuttermitteln für bestimme Tierarten und kategorien vorkommen, wenn sie die Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1) erfüllen.

    Der Nachweis nicht zugelassener Arzneimittel in Futtermitteln stellt einen Verstoß dar.

    Die zu kontrollierenden Arzneimittel sollten aus folgender Aufstellung ausgewählt werden:

    1.

    Als Futtermittelzusatzstoffe nur für bestimmte Tierarten bzw. -kategorien zugelassene Arzneimittel:

     

    Avilamycin

     

    Decoquinat

     

    Diclazuril

     

    Flavophospholipol

     

    Halofuginon-Hydrobromid

     

    Lasalocid-A-Natrium

     

    Maduramicin Ammonium Alpha

     

    Monensin-Natrium

     

    Narasin

     

    Narasin — Nicarbazin

     

    Robenidin-Hydrochlorid

     

    Salinomycin-Natrium

     

    Semduramicin-Natrium

    2.

    Nicht mehr als Futtermittelzusatzstoffe zugelassene Arzneimittel:

     

    Amprolium

     

    Amprolium/Ethopabat

     

    Arprinocid

     

    Avoparcin

     

    Carbadox

     

    Dimetridazol

     

    Dinitolmid

     

    Ipronidazol

     

    Meticlorpindol

     

    Meticlorpindol/Methylbenzoquat

     

    Nicarbazin

     

    Nifursol

     

    Olaquindox

     

    Ronidazol

     

    Spiramycin

     

    Tetracycline

     

    Tylosinphosphat

     

    Virginiamycin

     

    Zinkbacitracin

     

    Andere antimikrobielle Stoffe

    3.

    Arzneimittel, die noch nie als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen waren:

     

    Andere Stoffe

    Einzelergebnisse der beanstandeten Proben; Muster für Berichte gemäß Absatz 1 Buchstabe b)

    Art des Futtermittels (Art und Kategorie der Tiere)

    Nachgewiesener Stoff

    Nachgewiesener Gehalt

    Grund des Verstoßes (2)

    Getroffene Maßnahme

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Die zuständige Behörde sollte auch angeben:

    Gesamtzahl der getesteten Proben,

    Bezeichnung der untersuchten Substanzen,

    verwendete Analysemethoden,

    Nachweisgrenzen.


    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  Grund für das Vorkommen der nicht zugelassenen Substanz im Futtermittel als Ergebnis einer Untersuchung durch die zuständige Behörde.


    ANHANG III

    Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs

    Unbeschadet der Artikel 3 bis 13 und des Artikels 15 der Richtlinie 95/53/EG sollten die Mitgliedstaaten im Jahr 2005 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchführen, um zu überprüfen, ob die Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs eingehalten werden.

    Um sicherzustellen, dass das Verbot der Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine an bestimmte Tiere gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1) wirksam umgesetzt wird, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere ein spezifisches Kontrollprogramm anhand gezielter Kontrollen durchführen. Nach Artikel 4 der Richtlinie 95/53/EG sollte dieses Kontrollprogramm auf einer risikoorientierten Strategie beruhen, die alle Stufen der Erzeugung und alle Arten von Stätten umfasst, in denen Futtermittel hergestellt, gehandhabt und verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten ihr Augenmerk insbesondere auf die Definition von Kriterien richten, die mit einem Risiko verbunden sein können. Die Gewichtung jedes Kriteriums sollte dem jeweiligen Risiko entsprechen. Die Kontrollhäufigkeit und die Anzahl der zu untersuchenden Proben, die in den Betriebsstätten gezogen werden, sollten in Korrelation zu der Gewichtungssumme stehen, die den einzelnen Stätten zugeordnet wurde.

    Bei der Ausarbeitung eines entsprechenden Kontrollprogramms sollte den nachstehenden als Anhaltspunkt dienenden Stätten und Kriterien Rechnung getragen werden:

    Stätte

    Kriterien

    Gewichtung

    Futtermühlen

    Futtermühlen, die Mischfuttermittel für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer herstellen, welche im Rahmen einer Ausnahmereglung verarbeitetes tierisches Protein enthalten

    Futtermühlen, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden

    Futtermühlen, die einen Großteil der Futtermittel mit hohem Proteingehalt einführen wie Fischmehl, Sojaschrot, Maiskleber und Proteinkonzentrate

    Futtermühlen mit hohem Produktionsanteil an Mischfuttermitteln

    Risiko der Kreuzkontamination aufgrund der betrieblichen Arbeitsverfahren (z. B. Benutzung der Silos, Überwachung der wirksamen Trennung der Produktionsstraßen, Kontrolle der Inhaltsstoffe, betriebseigene Laboratorien, Probenahmeverfahren)

     

    Grenzkontrollstellen und sonstige Eingangsstellen in die Gemeinschaft

    Hohe/geringe Mengen an eingeführten Futtermitteln

    Futtermittel mit hohem Proteingehalt

     

    Landwirtschaftliche Betriebe

    Selbstmischer, die im Rahmen einer Ausnahmeregelung verarbeitetes tierisches Protein verwenden

    Landwirtschaftliche Betriebe, die Wiederkäuer und andere Tierarten halten (Risiko der Kreuzfütterung)

    Landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel als Schüttgut zukaufen

     

    Händler

    Lager und Zwischenlager für Futtermittel mit hohem Proteingehalt

    Große Mengen an Futtermitteln, die als Schüttgut gehandelt werden

    Handel mit im Ausland hergestellten Mischfuttermitteln

     

    Ambulante Mischer

    Mischer, die Futtermittel für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer herstellen

    Mischer, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden

    Mischer, die Futtermittel mit hohem Proteingehalt verwenden

    Mischer mit hohem Produktionsanteil an Futtermitteln

    Mischer, die eine große Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe beliefern, einschließlich landwirtschaftlicher Betriebe, in denen Wiederkäuer gehalten werden

     

    Transportmittel

    Fahrzeuge, die für den Transport von verarbeitetem tierischem Protein und Futtermitteln eingesetzt werden

    Fahrzeuge, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden

     

    Alternativ zu diesen als Orientierungshilfe angeführten Stätten und Kriterien können die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. März 2005 eine eigene Risikobewertung übermitteln.

    Die Probenahme sollte gezielt auf Partien bzw. Abläufe ausgerichtet werden, bei denen eine Kreuzkontamination mit verbotenem verarbeitetem Protein am wahrscheinlichsten auftritt (z. B. erste Partie nach dem Transport von Futtermitteln, die tierisches Protein enthielten, das jedoch in der beprobten Partie nicht vorkommen darf, technische Probleme oder Änderungen, die bei den Produktionsstraßen auftraten bzw. vorgenommen wurden, Änderungen in Bunkern oder Silos, die zur Lagerung von Schüttgut dienen).

    Im Jahr 2005 sollten die Mitgliedstaaten sich auf die Analyse von Zuckerrübenschnitzeln und eingeführten Futtermittel-Ausgangsstoffen konzentrieren.

    Die Mindestanzahl der Kontrollen pro Jahr in einem Mitgliedstaat sollte 10 je 100 000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Die Mindestzahl der amtlichen Proben pro Jahr in einem Mitgliedstaat sollte 20 je 100 000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Bis zur Zulassung alternativer Methoden sollten zur Untersuchung der Proben der mikroskopische Nachweis und die Schätzung nach der Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (2) angewendet werden. Jeglicher Nachweis von verbotenen Bestandteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln sollte als Verstoß gegen das Verfütterungsverbot gewertet werden.

    Die Ergebnisse der Kontrollprogramme sollten der Kommission unter Verwendung der nachstehenden Vorlagen mitgeteilt werden.

    Kontrolle auf Einhaltung der Beschränkungen bei der Verwendung von Futtermitteln tierischen Ursprungs (widerrechtliche Verfütterung von verarbeitetem tierischem Protein)

    A.   Dokumentierte Inspektionen

    Stufe

    Anzahl der Kontrollen, einschließlich Untersuchungen zum Nachweis von verarbeitetem tierischem Protein

    Anzahl der Verstöße, die nicht anhand von Laboruntersuchungen, sondern z. B. anhand von Dokumentenkontrollen ermittelt wurden

    Einfuhr von Futtermittel-Ausgangsstoffen

     

     

    Lagerung von Futtermittel-Ausgangsstoffen

     

     

    Futtermühlen

     

     

    Selbstmischer/ambulante Mischer

     

     

    Futtermittel-Zwischenhandel

     

     

    Verkehrsmittel

     

     

    Landwirtschaftliche Betriebe mit Nichtwiederkäuerhaltung

     

     

    Landwirtschaftliche Betriebe mit Wiederkäuerhaltung

     

     

    Sonstige:

     

     


    B.   Beprobung und Untersuchung von Futtermittel-Ausgangsstoffen und Mischfuttermitteln zum Nachweis von verarbeitetem tierischem Protein

    Stätte

    Anzahl der amtlichen Proben, die auf verarbeitete tierische Proteine untersucht wurden

    Anzahl beanstandeter Proben

    Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine von Landtieren

    Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine von Fisch

    Futtermittel-Ausgangsstoffe

    Mischfuttermittel

    Futtermittel-Ausgangsstoffe

    Mischfuttermittel

    Futtermittel-Ausgangsstoffe

    Mischfuttermittel

    für Wiederkäuer

    für Nichtwiederkäuer

    für Wiederkäuer

    für Nichtwiederkäuer

    für Wiederkäuer

    für Nichtwiederkäuer

    Bei der Einfuhr

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Futtermühlen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Zwischenhandel/Lager

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verkehrsmittel

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Selbstmischer/ambulante Mischer

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Landwirtschaftliche Betriebe

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstige:

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    C.   Beanstandete Proben von Futtermitteln, die für Wiederkäuer bestimmt waren und in denen verbotenes verarbeitetes tierisches Protein nachgewiesen wurde

     

    Monat der Probenahme

    Art, Grad und Ursprung der Kontamination

    Verhängte Sanktionen (oder andere auferlegte Maßnahmen)

    1

     

     

     

    2

     

     

     

    3

     

     

     

    4

     

     

     

    5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    (1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2005 der Kommission (ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 9).

    (2)  ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 78.


    ANHANG IV

    Einzelergebnisse aller Proben (vorschriftsmäßige und beanstandete) hinsichtlich des Kupfer- und Zinkgehalts in Mischfuttermitteln für Schweine

    Art des Mischfuttermittels (Tierkategorie)

    Spurenelement (Kupfer oder Zink)

    Nachgewiesener Gehalt (mg/kg des Alleinfuttermittels)

    Grund für die Überschreitung des Höchstgehalts (1)

    Getroffene Maßnahme

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    (1)  Als Ergebnis einer Untersuchung durch die zuständige Behörde.


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