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Document 32005E0583

Gemeinsame Aktion 2005/583/GASP des Rates vom 28. Juli 2005 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

ABl. L 199 vom 29.7.2005, p. 94–94 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 164M vom 16.6.2006, p. 354–354 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2005/583/oj

29.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/94


GEMEINSAME AKTION 2005/583/GASP DES RATES

vom 28. Juli 2005

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Juli 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/569/GASP (1) betreffend das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina angenommen.

(2)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2004/569/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union um weitere sechs Monate verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union wird sein Mandat vor dem Hintergrund einer sich möglicherweise verschlechternden Lage ausüben, die die in Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union genannten Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gefährden könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Das in der Gemeinsamen Aktion 2004/569/GASP vorgesehene Mandat von Lord ASHDOWN als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) in Bosnien und Herzegowina wird bis zum 28. Februar 2006 verlängert.

Artikel 2

Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2004/569/GASP erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR beläuft sich auf 270 000 EUR“.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 7.


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