This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32005E0440
Council Common Position 2005/440/CFSP of 13 June 2005 concerning restrictive measures against the Democratic Republic of Congo and repealing Common Position 2002/829/CFSP
Gemeinsamer Standpunkt 2005/440/GASP des Rates vom 13. Juni 2005 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/829/GASP
Gemeinsamer Standpunkt 2005/440/GASP des Rates vom 13. Juni 2005 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/829/GASP
ABl. L 152 vom 15.6.2005, p. 22–24
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 13/05/2008; Aufgehoben durch 32008E0369
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 32002E0829 | ||||
Implicit repeal | 32003E0680 | 13/06/2005 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 32005D0846 | Änderung | Anhang 1 | 29/11/2005 | |
Modified by | 32006E0624 | Ersetzung | Artikel 3 | 15/09/2006 | |
Modified by | 32007E0654 | Ersetzung | Artikel 8 | 09/10/2007 | |
Modified by | 32007E0654 | Ersetzung | Artikel 2 | 09/10/2007 | |
Modified by | 32008E0179 | Ersetzung | Artikel 8 | 29/02/2008 | |
Repealed by | 32008E0369 |
15.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 152/22 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2005/440/GASP DES RATES
vom 13. Juni 2005
über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/829/GASP
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 21. Oktober 2002 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2002/829/GASP betreffend die Lieferung bestimmter Güter in die Demokratische Republik Kongo (1) angenommen, mit dem ein Embargo für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung gegen die Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) verhängt wurde. |
(2) |
Am 29. September 2003 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2003/680/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/829/GASP angenommen, um die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen („UNSCR 1493 (2003)“) vom 28. Juli 2003, mit der ein Rüstungsgüterembargo gegen die DR Kongo verhängt wurde, umzusetzen. |
(3) |
Am 18. April 2005 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1596 (2005) („UNSCR 1596 (2005)“) verabschiedet, mit der die durch Ziffer 20 der UNSCR 1493 (2003) verhängten Maßnahmen bestätigt werden und festgelegt wird, dass diese Maßnahmen für alle Empfänger im Hoheitsgebiet der DR Kongo gelten. |
(4) |
Die UNSCR 1596 (2005) schreibt ferner Maßnahmen vor, mit denen verhindert werden soll, dass die von dem Ausschuss nach Ziffer 8 der UNSCR 1533 (2004) (nachstehend „Sanktionsausschuss“ genannt) benannten Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen. |
(5) |
Die UNSCR 1596 (2005) verlangt ferner, dass alle Gelder, finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von vom Sanktionsausschuss benannten Personen stehen oder die von Einrichtungen gehalten werden, die im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle solcher Personen oder von Personen stehen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und sieht vor, dass diesen Personen oder Einrichtungen keine Gelder, finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen dürfen. |
(6) |
Die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/829/GASP verhängten Maßnahmen sowie die nach der UNSCR 1596 (2005) zu verhängenden Maßnahmen sollten in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden. |
(7) |
Der Gemeinsame Standpunkt 2002/829/GASP sollte daher aufgehoben werden. |
(8) |
Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
1. Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben an die DR Kongo, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch ihre Staatsangehörigen oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
2. Ebenfalls untersagt wird,
a) |
technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DR Kongo oder zur Verwendung in der DR Kongo zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben; |
b) |
für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe damit verbundener technischer Unterstützung, entsprechender Vermittlungsdienste oder anderer Dienste an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DR Kongo oder zur Verwendung in der DR Kongo Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen. |
Artikel 2
1. Artikel 1 findet keine Anwendung auf
a) |
die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, finanziellen Vermittlungsdiensten sowie anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Gerät für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch Armee- und Polizeieinheiten der DR Kongo unter der Voraussetzung, dass diese Einheiten:
|
b) |
die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten sowie anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der DR Kongo („MONUC“); |
c) |
die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, oder die Bereitstellung von mit nichtletalem militärischem Gerät zusammenhängender Hilfe und Ausbildung, sofern sie dem Ausschuss im Voraus mitgeteilt wird. |
2. Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial nach Absatz 1 darf nur an Stellen stattfinden, die nach Absprache mit der MONUC von der Regierung der nationalen Einheit und des Übergangs benannt und dem Sanktionsausschuss im Voraus mitgeteilt wurden.
3. Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von Dienstleistungen nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
4. Die Mitgliedstaaten prüfen Lieferungen nach Absatz 1 in jedem einzelnen Fall und tragen dabei in vollem Umfang den Kriterien des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren Rechnung. Die Mitgliedstaaten schreiben angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Genehmigungen vor, die nach Absatz 3 erteilt werden, und treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für die Rückführung von gelieferten Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial.
Artikel 3
Nach UNSCR 1596 (2005) sollten restriktive Maßnahmen gegen alle Personen verhängt werden, die gegen das Rüstungsgüterembargo verstoßen und von dem mit Ziffer 8 der UNSCR 1533 (2004) eingesetzten Sanktionsausschuss benannt sind.
Die betreffenden Personen sind im Anhang dieses Gemeinsamen Standpunkts aufgeführt.
Artikel 4
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Personen nach Artikel 3 in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.
2. Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
3. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss im Voraus und auf Einzelfallbasis feststellt, dass die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung die Verwirklichung der Ziele der Resolutionen des Sicherheitsrates, nämlich die Herbeiführung von Frieden und nationaler Aussöhnung in der DR Kongo und von Stabilität in der Region, fördern würde.
4. In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.
Artikel 5
1. Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen nach Artikel 3 befinden oder die von Einrichtungen gehalten werden, die sich im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder von Personen befinden, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, wie sie in der Liste im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.
2. Diesen Personen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
3. Ausnahmen sind zulässig für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die
a) |
für Grundausgaben, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind, |
b) |
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen oder |
c) |
der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat; |
d) |
für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind nach Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat und Billigung durch den Sanktionsausschuss, |
e) |
Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung entstand beziehungsweise erging vor dem Datum der UNSCR 1596 (2005), begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach Artikel 3 und wurde dem Sanktionsausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt. |
4. Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorene Konten — von
a) |
Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder |
b) |
fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten restriktiven Maßnahmen unterliegen, |
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.
Artikel 6
Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses.
Artikel 7
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 8
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird spätestens zwölf Monate nach seiner Annahme entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates unter Berücksichtigung der im Rahmen des Friedens- und Übergangsprozesses in der DR Kongo erzielten Fortschritte und danach alle zwölf Monate überprüft.
Artikel 9
Der Gemeinsame Standpunkt 2002/829/GASP wird aufgehoben.
Artikel 10
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ASSELBORN
(1) ABl. L 285 vom 23.10.2002, S. 1. Geändert durch den gemeinsamen Standpunkt 2003/680/GASP (ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 64.)
ANHANG
Liste der in Artikel 3, 4 und 5 genannten Personen und Einrichtungen
(Der Anhang ist nach Benennung der betreffenden Personen durch den mit Ziffer 8 der Resolution 1533 (2004) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss zu erstellen.)