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Document 32005D0617

2005/617/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. August 2005 zur vorläufigen Anerkennung der Systeme des Vereinigten Königreichs zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen in Großbritannien und Nordirland gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3122)

ABl. L 214 vom 19.8.2005, p. 63–64 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 277–278 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/617/oj

19.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/63


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. August 2005

zur vorläufigen Anerkennung der Systeme des Vereinigten Königreichs zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen in Großbritannien und Nordirland gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3122)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2005/617/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs hat zwei Anträge mit entsprechenden Unterlagen auf Anerkennung des in Großbritannien bzw. Nordirland angewandten Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen eingereicht.

(2)

Bei einer Veterinärinspektion der Kommission im Vereinigten Königreich wurde festgestellt, dass das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen in Großbritannien insgesamt den meisten Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 genügt, wobei jedoch einige Schwächen behoben werden müssen. In Nordirland könnte das vorgesehene System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen die meisten Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 erfüllen, doch seine Anwendung verlangt ein hohes Maß an Problembewusstsein und Einsatz aller Beteiligten.

(3)

Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs hat zugesagt, die festgestellten Schwachpunkte zu beseitigen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 innerhalb von zehn Wochen nach Erteilung der beantragten Genehmigung zu genügen.

(4)

Die Systeme zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen in Großbritannien und Nordirland sollten daher vorläufig genehmigt werden, um während einer Übergangszeit die Ersetzung des zweiten Kennzeichens für Schafe zu erlauben, außer bei Tieren im innergemeinschaftlichen Handel.

(5)

Die zuständige Behörde sollte geeignete Kontrollen vornehmen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Systeme zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen zu überprüfen.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Systeme zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 21/2004, die vom Vereinigten Königreich in Großbritannien und Nordirland eingeführt wurden, dürfen vom 9. Juli 2005 bis zum 30. April 2006 vorläufig angewandt werden.

Artikel 2

Die Kommission nimmt in Zusammenarbeit mit den Behörden des Vereinigten Königreichs Kontrollen vor Ort vor, um die Anwendung der vom Vereinigten Königreich vorgesehenen Maßnahmen zu überprüfen.

Die vorläufige Genehmigung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen nach Artikel 1 wird anhand der Ergebnisse der Kontrollen zum 31. Januar 2006 überprüft.

Artikel 3

Unbeschadet der nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zu erlassenden Bestimmungen nimmt die zuständige Behörde jedes Jahr geeignete Kontrollen vor Ort vor, um die Einhaltung der Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Tieren durch die Tierhalter zu überprüfen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 17. August 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.


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