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Document 32005D0362
2005/362/EC: Commission Decision of 2 May 2005 approving the plan for the eradication of African swine fever in feral pigs in Sardinia, Italy (notified under document number C(2005) 1255)Text with EEA relevance
2005/362/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 2005 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Sardinien, Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1255)Text von Bedeutung für den EWR
2005/362/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 2005 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Sardinien, Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1255)Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 118 vom 5.5.2005, p. 37–38
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 272M vom 18.10.2005, p. 295–296
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 12/01/2007
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 32007D0011 | Ersetzung | Anhang 1 | 20/12/2006 |
5.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 118/37 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 2. Mai 2005
zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Sardinien, Italien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1255)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/362/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei Wildschweinen in der sardischen Provinz Nuoro (Italien) ist die Afrikanische Schweinepest aufgetreten. |
(2) |
Im Jahr 2004 ist es auf Sardinien zu einem umfangreichen Wiederausbruch der Krankheit gekommen. Im Zusammenhang mit diesem Wiederausbruch hat Italien die bisher im Rahmen der Richtlinie 2002/60/EG getroffenen Seuchentilgungsmaßnahmen neu überprüft. |
(3) |
Die Kommission hat im Zusammenhang mit dem Wiederausbrauch die auf Gemeinschaftsebene erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien überprüft und die Entscheidung 2005/363/EG vom 2. Mai 2005 über Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien, Italien (2) erlassen. |
(4) |
Italien hat gemäß der Richtlinie 2002/60/EG einen Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Region Sardinien vorgelegt, der auch Maßnahmen zu Vermeidung einer Ausbreitung der Krankheit auf Hausschweine umfasst. |
(5) |
Der vorgelegte Plan weist Zonen in Sardinien aus, die verschiedene Risikoniveaus in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest aufweisen, und in denen unterschiedliche Seuchenüberwachungs- und -tilgungsmaßnahmen getroffen werden sollten. |
(6) |
Der von Italien vorgelegte Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen ist geprüft worden und stimmt mit der Richtlinie 2002/60/EG überein. |
(7) |
Aus Transparenzgründen sollten in dieser Entscheidung die geografischen Gebiete ausgewiesen werden, in denen der Tilgungsplan umgesetzt werden soll. |
(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der von Italien vorgelegte Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den im Anhang ausgewiesenen Gebieten wird genehmigt.
Artikel 2
Italien trifft unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen und diese Maßnahmen zu veröffentlichen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 2. Mai 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) Siehe S.38 dieses Amtsblatts.
ANHANG
Gebiete in der Region Sardinien, Italien, in denen der Tilgungsplan umgesetzt wird
A. Infektionsgebiet
Das Gebiet Montarbu in der Provinz Nuoro, Teil des Gebietes der Gemeinden Arzana, Gairo, Osini, Seui und Ussassai.
B. Gebiet mit hohem Risiko
a) |
Das gesamte Gebiet der Provinz Nuoro mit Ausnahme des unter Punkt A genannten Gebiets; |
b) |
in der Provinz Sassari, das Gebiet der Gemeinden Ala' dei Sardi, Anela, Banari, Benetutti, Bessude, Bonnanaro, Bono, Bonorva, Borutta, Bottidda, Budduso', Bultei, Burgos, Cheremule, Cossoine, Esporlatu, Giave, Illorai, Ittireddu, Mores, Nughedu di San Nicolo', Nule, Pattada, Siligo, Thiesi und Torralba. |
C. Überwachungsgebiet
Das Gebiet der Region Sardinien mit Ausnahme der unter den Punkten A und B genannten Gebiete.