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Document 32005D0213

    2005/213/EG: Beschluss des Rates vom 24. Januar 2005 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007

    ABl. L 76 vom 22.3.2005, p. 1–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 159M vom 13.6.2006, p. 254–255 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/213/oj

    Related international agreement
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    22.3.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 76/1


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 24. Januar 2005

    über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007

    (2005/213/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire (1) treten die Vertragsparteien vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls zum Abkommen in Verhandlungen ein, um einvernehmlich die Bedingungen des Protokolls für den folgenden Zeitraum und gegebenenfalls erforderliche Änderungen oder Zusätze zum Anhang festzulegen.

    (2)

    Die beiden Parteien haben vom 9. bis 13. November 2003 in Abidjan ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung ausgehandelt. Das Protokoll wurde am 3. März 2004 in Brüssel paraphiert und gilt für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007.

    (3)

    Gemäß diesem Protokoll werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Côte d'Ivoire eingeräumt.

    (4)

    Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe zu vermeiden, muss das neue Protokoll baldmöglichst angewandt werden. Hierzu haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab dem Tag nach Auslaufen des derzeitigen Protokolls vorsieht.

    (5)

    Der Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Fischereiabkommens festgelegt werden.

    (6)

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte vorbehaltlich seines endgültigen Abschlusses durch den Rat unterzeichnet werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels und der des Protokolls sind diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    (1)   Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    a)

    Grundfischfang:

    Spanien: 1 300 BRZ (Tonnage) monatlich im Jahresdurchschnitt,

    b)

    Thunfischfang:

    i)

    Thunfischwadenfänger:

    Frankreich: 17 Schiffe,

    Spanien: 17 Schiffe;

    ii)

    Oberflächen-Langleinenfischer:

    Spanien: 6 Schiffe,

    Portugal: 5 Schiffe;

    iii)

    Thunfischfänger mit Angeln:

    Frankreich: 3 Schiffe.

    (2)   Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des vorliegenden Abkommens fischen, teilen der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (2) die in der Fischereizone von Côte d'Ivoire eingebrachten Fangmengen aus den einzelnen Beständen mit.

    Artikel 4

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. BODEN


    (1)  ABl. L 379 vom 31.12.1990, S. 3. Abkommen zuletzt geändert durch das Protokoll zur Festlegung der Fischereimöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 (ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 3).

    (2)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


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    22.3.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 76/3


    ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

    über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007

    Herr,

    ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 3. März 2004 in Brüssel paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Côte d'Ivoire bereit ist, dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Juli 2004 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß seinem Artikel 10 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft hierzu ebenfalls bereit ist.

    In diesem Fall muss die erste Tranche des in Artikel 3 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Ausgleichs vor dem 31. Dezember 2004 gezahlt werden.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung von Côte d'Ivoire

    Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

    „Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 3. März 2004 in Brüssel paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Côte d'Ivoire bereit ist, dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Juli 2004 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß seinem Artikel 10 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft hierzu ebenfalls bereit ist.

    In diesem Fall muss die erste Tranche des in Artikel 3 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Ausgleichs vor dem 31. Dezember 2004 gezahlt werden.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.“

    Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates der Europäischen Union


    PROTOKOLL

    zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007

    Artikel 1

    (1)   Die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden ab 1. Juli 2004 für einen Zeitraum von drei Jahren wie folgt festgesetzt:

    a)

    Frostertrawler für den Fang von Tiefsee-Krebstieren, Kopffüßern und Grundfischen: 1 300 BRZ (1) (Tonnage) monatlich im Jahresdurchschnitt,

    b)

    Thunfischfänger mit Angeln: 3 Schiffe,

    c)

    Oberflächen-Langleinenfischer: 11 Schiffe,

    d)

    Thunfischwadenfänger: 34 Schiffe.

    (2)   Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft Fangtätigkeiten in der Fischereizone von Côte d'Ivoire nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

    Artikel 2

    Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch die rationelle Bewirtschaftung der Meeresschätze von Côte d'Ivoire nicht beeinträchtigt wird.

    In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 3 Absatz 1 pro rata temporis entsprechend erhöht.

    Artikel 3

    (1)   Die finanzielle Gegenleistung für die in Artikel 1 vorgesehenen Fangmöglichkeiten und für die Unterstützung der Politik des Fischereisektors nach Artikel 4 wird auf jährlich 1 065 000 EUR festgesetzt.

    (2)   Die finanzielle Gegenleistung gilt für ein Fangvolumen von jährlich 9 000 Tonnen Thunfisch in ivorischen Gewässern. Überschreitet das Volumen der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in der Fischereizone von Côte d'Ivoire getätigten Fänge diese Menge, so wird der genannte Betrag entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft darf jedoch höchstens doppelt so hoch ausfallen wie der in Absatz 1 genannte Betrag.

    (3)   Die finanzielle Gegenleistung ist spätestens am 31. Dezember jedes Anwendungsjahres des Protokolls zu zahlen. Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Regierung von Côte d'Ivoire gemäß den in Artikel 4 vorgesehenen Vorschriften.

    Artikel 4

    (1)   Die beiden Vertragsparteien vereinbaren Ziele im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung der ivorischen Fischereiressourcen. Von der in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen finanziellen Gegenleistung werden Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele in Übereinstimmung mit dem mehrjährigen sektoralen Programm der ivorischen Regierung und der nachstehenden Aufteilung finanziert:

    a)

    Finanzierung von wissenschaftlichen Programmen, einschließlich einer Versuchsfischereikampagne, die von einem Meeresforschungsschiff durchgeführt wird, zur besseren bestandskundlichen und biologischen Erforschung der Fischereizonen von Côte d'Ivoire: 200 000 EUR;

    b)

    Unterstützung für die Kontrolle und Überwachung der Fischerei, einschließlich der Einrichtung eines Satellitenüberwachungssystems der Fischereifahrzeuge (VMS) vor Ende des zweites Jahres der Laufzeit dieses Protokolls: 280 000 EUR;

    c)

    Verbesserung der Fischereistatistik: 100 000 EUR;

    d)

    Unterstützung des Ministeriums für tierische Erzeugung und Fischereiressourcen (im Folgenden als „Ministerium“ bezeichnet) bei der Ausarbeitung und Durchführung der Politik und Strategien zur Entwicklung der Fischerei: 485 000 EUR.

    (2)   Während des ersten Jahres der Laufzeit des Protokolls werden die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und die für sie bereitzustellenden Jahresbeträge vom Ministerium in Übereinstimmung mit dem mehrjährigen sektoralen Programm festgelegt. Dieses Programm, das der Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire bis spätestens 1. Oktober 2004 vorgelegt wird, muss von dem in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

    Ab dem zweiten Jahr der Anwendungszeit des Protokolls legt das Ministerium der Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire bis spätestens 1. Oktober 2005 bzw. 1. Oktober 2006 einen ausführlichen Bericht über die Durchführung des Programms sowie die Ergebnisse vor.

    Änderungen der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen sowie der Beträge können einvernehmlich von beiden Parteien festgelegt werden.

    Nachdem der Gemischte Ausschuss für das erste Jahr der Anwendungszeit des Protokolls das mehrjährige sektorale Programm und für die beiden darauf folgenden Jahre den Durchführungsbericht genehmigt hat, werden die jährlichen Beträge bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres auf das vom Ministerium angegebene und von der Europäischen Kommission genehmigte Bankkonto überwiesen.

    Der Gemischte Ausschuss tritt spätestens vier Monate nach dem Jahrestag des Protokolls zusammen, d. h. spätestens am 1. November jedes Jahres der Laufzeit des Protokolls.

    Die Europäische Kommission kann beim Ministerium weitere Auskünfte zu den Ergebnissen der Durchführungsberichte anfordern.

    Artikel 5

    Sollte die Europäische Gemeinschaft ihren finanziellen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 und 4 nicht nachkommen, so können die sich für die Republik Côte d'Ivoire aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen ausgesetzt werden.

    Artikel 6

    Verhindern schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der Fischereizone von Côte d'Ivoire, so kann die Europäische Gemeinschaft nach Konsultationen zwischen beiden Vertragsparteien die Zahlung der finanziellen Gegenleistung aussetzen.

    Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, nachdem in Konsultationen zwischen den beiden Parteien festgestellt worden ist, dass sich die Lage normalisiert hat und die Wiederaufnahme des Fischfangs möglich ist.

    Die Geltungsdauer der gemäß Artikel 4 des Abkommens gewährten Lizenzen der Gemeinschaftsschiffe wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

    Artikel 7

    Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire wird durch den Anhang des vorliegenden Protokolls ersetzt.

    Artikel 8

    Die Kommission und die ivorischen Behörden treffen alle sachdienlichen Maßnahmen, um den Zustand der Fischereiressourcen zu bewerten.

    Zu diesem Zweck wird ein gemeinsamer Wissenschaftlicher Ausschuss eingesetzt, der regelmäßig und mindestens einmal im Jahr zusammentritt. Dieser Ausschuss setzt sich aus Wissenschaftlern zusammen, die von den beiden Parteien einvernehmlich ausgewählt wurden.

    Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Wissenschaftlichen Ausschusses und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Parteien einander im Rahmen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich die Fangmöglichkeiten und die Bedingungen für die Fischerei anzupassen.

    Artikel 9

    Die Erklärung der IAO zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der Europäischen Gemeinschaft tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

    Die Arbeitsverträge der lokalen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit den zuständigen lokalen Behörden ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert). Die Entlohnung der lokalen Seeleute darf nicht schlechter sein als in dem Land, das das Fischereiabkommen geschlossen hat, und darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

    Ist der Arbeitgeber eine lokale Gesellschaft, so müssen in dem Arbeitsvertrag der Name der Reederei und der Flaggenstaat angegeben sein.

    Die Reedereien garantieren den lokalen Seeleuten an Bord ihrer Schiffe Lebens- und Arbeitsbedingungen, die denen der Seeleute aus der Europäischen Gemeinschaft gleichwertig sind.

    Artikel 10

    Dieses Protokoll tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

    Es gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2004.


    (1)  Gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

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