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Document 32005D0135
2005/135/EC: Council Decision of 11 May 2004 abrogating the decision on the existence of an excessive deficit in Portugal
2005/135/EG: Entscheidung des Rates vom 11. Mai 2004 zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Portugal
2005/135/EG: Entscheidung des Rates vom 11. Mai 2004 zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Portugal
ABl. L 47 vom 18.2.2005, p. 24–25
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 32002D0923 |
18.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/24 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 11. Mai 2004
zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Portugal
(2005/135/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 12,
auf Empfehlung der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2002/923/EG des Rates (1) wurde auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags in Portugal ein übermäßiges Defizit festgestellt. |
(2) |
Gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags richtete der Rat eine Empfehlung an Portugal mit dem Ziel, das übermäßige Defizit zu beenden (2). Durch diese Empfehlung wurde in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (3) eine Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits gesetzt, die danach in dem auf die Feststellung des Defizits folgenden Jahr, d. h. spätestens 2003, erfolgen sollte. |
(3) |
Nach Artikel 104 Absatz 12 des Vertrags ist eine Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. |
(4) |
Die Begriffe „öffentlich“ und „Defizit“ werden im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit unter Verweis auf das Europäische System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), zweite Auflage, definiert. Die Daten für das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden von der Kommission zur Verfügung gestellt. |
(5) |
Die Daten, die die Kommission im Anschluss an die von Portugal gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4) vor dem 1. März 2004 ergangene Meldung zur Verfügung gestellt hat, und die Frühjahrsprognose 2004 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:
|
(6) |
Die Entscheidung 2002/923/EG sollte daher aufgehoben werden. Dabei ist es jedoch angesichts der in der Frühjahrsprognose der Kommission hervorgehobenen Haushaltsrisiken von größter Bedeutung, dass die portugiesischen Behörden angemessene Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das gesamtstaatliche Defizit 2004 und darüber hinaus unter 3 % des BIP bleibt. Auf Grund der voraussichtlich bis 2005 fortbestehenden großen negativen Produktionslücke und zur Aufrechterhaltung der Dynamik der Haushaltskonsolidierung sind auf kurze Sicht weitere zeitlich begrenzte Maßnahmen akzeptabel. In diesem Zusammenhang sollten die portugiesischen Behörden die geplanten Maßnahmen unter Angabe der jeweiligen Beträge öffentlich bestätigen, bis stärker strukturell geprägte Maßnahmen bei der Entlastung der öffentlichen Finanzen voll greifen. |
(7) |
Um eine nachhaltige Konsolidierung zu gewährleisten und letztlich das mittelfristige Ziel eines in etwa ausgeglichenen Haushalts oder eines Haushaltsüberschusses gemäß den Grundzügen der Wirtschaftspolitik zu erreichen, sollten sämtliche einmaligen Maßnahmen allmählich durch Maßnahmen dauerhafterer Natur ersetzt werden, während die konjunkturbereinigte Haushaltsposition jährlich um mindestens 0,5 Prozentpunkte des BIP verbessert werden sollte — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass das übermäßige Defizit in Portugal nach Maßgabe der am 5. November 2002 nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags an Portugal gerichteten Empfehlung im Jahr 2003 vollständig korrigiert wurde.
Artikel 2
Die Entscheidung 2002/923/EG wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. McCREEVY
(1) ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 30.
(2) Empfehlung des Rates vom 5. November 2002.
(3) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
(4) ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2002 (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).