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Document 32004R1676

Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien

ABl. L 301 vom 28.9.2004, p. 1–35 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 142M vom 30.5.2006, p. 307–341 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1676/oj

28.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1676/2004 DES RATES

vom 24. September 2004

zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Protokoll Nr. 3 zum Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Bulgarien, das durch den Beschluss 94/908/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (1) genehmigt wurde, sind Handelsbestimmungen für die darin aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse vorgesehen. Das Protokoll Nr. 3 wurde durch das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (2), (im Folgenden: „Anpassungsprotokoll“), genehmigt durch den Beschluss 1999/278/EG (3) und verbessert durch den Beschluss Nr. 2/2002 des Assoziationsrates EU-Bulgarien (4), geändert.

(2)

Vor kurzem wurde ein Handelsabkommen abgeschlossen, mit dem das Anpassungsprotokoll geändert wird. Es zielt auf eine Verbesserung der Wirtschaftskonvergenz zur Vorbereitung des Beitritts Bulgariens zur Europäischen Union ab und sollte spätestens am 1. Oktober 2004 in Kraft treten.

(3)

Wegen der für die Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Anpassungsprotokolls erforderlichen Zeit wird dieser Beschluss nicht am 1. Oktober 2004 in Kraft treten können. Daher ist eine autonome Anwendung der Zollzugeständnisse gegenüber Bulgarien vom 1. Oktober 2004 an vorzusehen.

(4)

Auf die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse sollten keine Zölle erhoben werden. Für bestimmte andere Waren sollten auf jährlicher Grundlage Zollkontingente eröffnet werden.

(5)

Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die im Protokoll Nr. 3 berücksichtigt, aber in dieser Verordnung nicht aufgeführt sind oder für die die durch diese Verordnung eröffneten Kontingente erschöpft sind, gelten weiterhin die Handelsbestimmungen im Protokoll Nr. 3.

(6)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1446/2002 der Kommission vom 8. August 2002 zur Aussetzung und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien in die Europäische Gemeinschaft sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1477/2000 (5) wurden jährliche Zollkontingente für Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien in die Gemeinschaft eröffnet. Für das Jahr 2004 sollten lediglich die Mengen für die Zollkontingente mit der Laufenden Nr. 09.5463, 09.5487 und 09.5479 weiterhin angewendet werden.

(7)

Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen und die nach Bulgarien ausgeführt werden, sollten keine Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (6), gewährt werden können.

(8)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) ist ein System zur Verwaltung der Zollkontingente vorgesehen. Die durch die vorliegende Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten von den Behörden der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten gemäß jenem System verwaltet werden.

(9)

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Oktober 2004 an sind die in Anhang I aufgeführten Zollsätze auf die Einfuhr von in diesem Anhang aufgeführten Gütern mit Ursprung in Bulgarien anwendbar.

Artikel 2

(1)   Die in Anhang II aufgeführten Zollkontingente der Gemeinschaft für die zollfreie Einfuhr von Waren mit Ursprung in Bulgarien werden jährlich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet. Für das Jahr 2004 werden sie vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2004 eröffnet. Die Mengen für das Jahr 2004 werden proportional gemäß der Zahl der bereits verstrichenen ganzen Monate verringert; hiervon ausgenommen sind die Zollkontingente unter der Laufenden Nr. 09.5463, 09.5487 und 09.5479.

(2)   Die Warenmengen, die den durch die Verordnung (EG) Nr. 1446/2002 eröffneten Zollkontingenten mit der Laufenden Nr. 09.5463, Nr. 09.5487 und Nr. 09.5479 unterliegen und vom 1. Januar bis zum 30. September 2004 im zollrechtlich freien Verkehr sind, werden in vollem Umfang gegen die Mengen angerechnet, die in den entsprechenden in Anhang II genannten Zollkontingenten angegeben sind.

Artikel 3

Für die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die nach Bulgarien ausgeführt werden, werden keine Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 gewährt.

Artikel 4

Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht unter Anhang I fallen oder für die in die in Anhang II genannten Kontingente erschöpft sind, gelten die Bestimmungen im Protokoll Nr. 3.

Artikel 5

Sollte Bulgarien die vereinbarten gegenseitigen Präferenzen nicht anwenden, kann die Kommission die in Artikel 1, 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen nach dem Verfahren von Artikel 7 Absatz 2 aussetzen.

Artikel 6

Die in Anhang II genannten Zollkontingente werden von der Kommission nach Artikel 308a, Artikel 308b und Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von dem in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 (9) genannten Ausschuss (im Folgenden: „Ausschuss“) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 1.

(2)  ABl. L 112 vom 29.4.1999, S. 3.

(3)  ABl. L 112 vom 29.4.1999, S. 1.

(4)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 21.

(5)  ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 3.

(6)  ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).

(7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).


ANHANG I

Zölle für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Bulgarien in die Gemeinschaft

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

(1)

(2)

Vom 1.10. bis zum 31.12.2004

Vom 1.1. bis zum 31.12.2005

Vom 1.1. bis zum 31.12.2006

Vom 1.1.2007 an

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

0403 10

– Johgurt

 

 

 

 

 

–– aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

 

 

 

 

––– in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

0403 10 51

––––1,5 GHT oder weniger

0 % + 64,1 EUR/100 kg

0

0

0

0403 10 53

–––– mehr als 1,5 bis 27 GHT

0 % + 87,9 EUR/100 kg

0

0

0

0403 10 59

–––– mehr als 27 GHT

0 % + 113,9 EUR/100 kg

0

0

0

 

––– andere, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

0403 10 91

–––– 3 GHT oder weniger

0 % + 8,3 EUR/100 kg

0

0

0

0403 10 93

–––– mehr als 3 bis 6 GHT

0 % + 11,4 EUR/100 kg

0

0

0

0403 10 99

–––– mehr als 6 GHT

0 % + 17,9 EUR/100 kg

0

0

0

0403 90

– andere:

 

 

 

 

 

–– aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

 

 

 

 

––– in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

0403 90 71

–––– 1,5 GHT oder weniger

0 % + 64,1 EUR/100 kg

0

0

0

0403 90 73

–––– mehr als 1,5 bis 27 GHT

0 % + 87,9 EUR/100 kg

0

0

0

0403 90 79

–––– mehr als 27 GHT

0 % + 113,9 EUR/100 kg

0

0

0

 

––– andere, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

0403 90 91

–––– 3 GHT oder weniger

0 % + 8,3 EUR/100 kg

0

0

0

0403 90 93

–––– mehr als 3 bis 6 GHT

0 % + 11,4 EUR/100 kg

0

0

0

0403 90 99

–––– mehr als 6 GHT

0 % + 17,9 EUR/100 kg

0

0

0

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

 

 

 

 

0405 20

– Milchstreichfette:

 

 

 

 

0405 20 10

–– mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

0

0

0

0

0509 00

Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

 

 

 

 

0509 00 90

– andere

0

0

0

0

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

 

 

 

 

0710 40 00

– Zuckermais

0

0

0

0

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

 

 

 

 

0711 90

– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

 

 

 

 

–– Gemüse:

 

 

 

 

0711 90 30

––– Zuckermais

0

0

0

0

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

 

 

 

 

– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

 

 

 

 

1302 13 00

–– von Hopfen

0

0

0

0

1302 20

– Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

 

 

 

 

1302 20 10

– – trocken

0

0

0

0

1302 20 90

–– andere

0

0

0

0

1505

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:

 

 

 

 

1505 00 10

– Wollfett, roh

0

0

0

0

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

 

 

 

 

1517 10

– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

 

 

 

 

1517 10 10

–– mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

0 % + 19,1 EUR/100 kg

0 % + 12,7 EUR/100 kg

0 % + 6,3 EUR/100 kg

0

1517 90

– andere:

 

 

 

 

1517 90 10

–– mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

0 % + 19,1 EUR/100 kg

0

0

0

 

–– andere:

 

 

 

 

1517 90 93

––– genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

1,9 %

0

0

0

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

1518 00 10

– Linoxyn

0

0

0

0

1518 00 91

–– tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

0

0

0

0

 

–– andere:

 

 

 

 

1518 00 95

––– ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

0

0

0

0

1518 00 99

––– andere

0

0

0

0

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

 

 

 

 

1521 90

– andere:

 

 

 

 

1521 90 99

––– andere

0

0

0

0

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

 

 

 

 

1522 00 10

– Degras

0

0

0

0

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

 

 

 

 

1702 50 00

– chemisch reine Fructose

0

0

0

0

1702 90

– andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT

 

 

 

 

1702 90 10

–– chemisch reine Maltose

0

0

0

0

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

 

 

 

 

1704 10

– Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

 

 

 

 

 

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:

 

 

 

 

1704 10 11

––– in Streifen

0

0

0

0

1704 10 19

––– andere

0

0

0

0

 

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

 

 

 

 

1704 10 91

––– in Streifen

0

0

0

0

1704 10 99

––– andere

0

0

0

0

1704 90

– andere:

 

 

 

 

1704 90 10

–– Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

0

0

0

0

1704 90 30

–– weiße Schokolade

0

0

0

0

 

–– andere:

 

 

 

 

1704 90 51

––– Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

0

0

0

0

1704 90 55

––– Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

0

0

0

0

1704 90 61

––– Dragees

0

0

0

0

 

––– andere:

 

 

 

 

1704 90 65

–––– Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

0

0

0

0

1704 90 71

–––– Hartkaramellen, auch gefüllt

0

0

0

0

1704 90 75

–––– Weichkaramellen

0

0

0

0

 

–––– andere:

 

 

 

 

1704 90 81

––––– Komprimate

0

0

0

0

ex 1704 90 99

(TARIC-Code 1704909910)

––––– andere (außer Erzeugnissen mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr)

0

0

0

0

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

 

 

 

 

1806 10

– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

 

1806 10 20

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

0

0

0

0

1806 10 30

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

0

0

0

0

1806 20

– andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

 

 

 

 

1806 20 10

–– mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

0

0

0

0

1806 20 30

–– mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

0

0

0

0

 

–– andere:

 

 

 

 

1806 20 50

––– mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

0

0

0

0

1806 20 70

––– „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

0

0

0

0

ex 1806 20 80

(TARIC-Code 1806208010)

––– Kakaoglasur (außer Erzeugnissen mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr)

0

0

0

0

ex 1806 20 95

(Tarif-Code 1806209510)

––– andere (außer Erzeugnissen mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr)

0

0

0

0

 

– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

 

 

 

 

1806 31 00

–– gefüllt

 (1)

0

0

0

1806 32

–– nicht gefüllt

 

 

 

 

1806 32 10

––– mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

 (1)

0

0

0

1806 32 90

––– andere

 (1)

0

0

0

1806 90

– andere:

 

 

 

 

 

–– Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:

 

 

 

 

 

––– Pralinen, auch gefüllt:

 

 

 

 

1806 90 11

–––– alkoholhaltig

 (1)

0

0

0

1806 90 19

–––– andere

 (1)

0

0

0

 

––– andere

 

 

 

 

1806 90 31

–––– gefüllt

 (1)

0

0

0

1806 90 39

–––– nicht gefüllt

 (1)

0

0

0

1806 90 50

–– kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

 (1)

0

0

0

1806 90 60

–– kakaohaltige Brotaufstriche

 (1)

0

0

0

1806 90 70

–– kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

 (1)

0

0

0

ex 1806 90 90

(TARIC-Code 1806909011 und 1806909091)

–– andere (außer Erzeugnissen mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr)

 (1)

0

0

0

1901

Malzextrakt sowie Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 40 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Milch, Rahm, Buttermilch, saurer Milch, saurem Rahm, Molke, Joghurt, Kefir oder ähnliche Waren der Pos. 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

1901 10 00

– Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

0

0

0

0

1901 20 00

– Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

0

0

0

0

1901 90

– andere:

 

 

 

 

 

–– Malzextrakt:

 

 

 

 

1901 90 11

––– mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

0

0

0

0

1901 90 19

––– andere

0

0

0

0

 

–– andere:

 

 

 

 

1901 90 91

––– kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, keine Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

0

0

0

0

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

 

 

 

– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

 

 

 

 

1902 11 00

–– Eier enthaltend

0

0

0

0

1902 19

–– andere:

 

 

 

 

1902 19 10

––– weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

0

0

0

0

1902 19 90

––– andere

0

0

0

0

1902 20

– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

 

 

 

 

–– andere:

 

 

 

 

1902 20 91

––– gekocht

0

0

0

0

1902 20 99

––– andere

0

0

0

0

1902 30

– andere Teigwaren:

 

 

 

 

1902 30 10

–– getrocknet

0

0

0

0

1902 30 90

–– andere

0

0

0

0

1902 40

– Couscous:

 

 

 

 

1902 40 10

–– nicht zubereitet

0

0

0

0

1902 40 90

–– andere

0

0

0

0

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

0

0

0

0

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. „Cornflakes“) sowie Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten Körnern (ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß), vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

1904 10

– Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

 

 

 

 

1904 10 10

–– auf der Grundlage von Mais

0

0

0

0

1904 10 30

–– auf der Grundlage von Reis

0

0

0

0

1904 10 90

–– andere

0

0

0

0

1904 20

– Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

 

 

 

 

1904 20 10

–– Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

0

0

0

0

 

–– andere:

 

 

 

 

1904 20 91

––– auf der Grundlage von Mais

0

0

0

0

1904 20 95

––– auf der Grundlage von Reis

0

0

0

0

1904 20 99

––– andere

0

0

0

0

1904 30 00

– Bulgur-Weizen

0

0

0

0

1904 90

– andere:

 

 

 

 

1904 90 10

–– Reis

0

0

0

0

1904 90 80

–– andere

0

0

0

0

1905

Backwaren, auch kakaohaltig, Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

 

 

 

 

1905 10 00

– Knäckebrot

0

0

0

0

1905 20

– Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

 

 

 

 

1905 20 10

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

0

0

0

0

1905 20 30

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

0

0

0

0

1905 20 90

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

0

0

0

0

 

– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

 

 

 

 

1905 31

–– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:

 

 

 

 

 

––– ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

 

 

 

 

1905 31 11

–––– in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

0

0

0

0

1905 31 19

–––– andere

0

0

0

0

 

––– andere:

 

 

 

 

1905 31 30

–––– mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

0

0

0

0

 

–––– andere:

 

 

 

 

1905 31 91

––––– Doppelkekse mit Füllung

0

0

0

0

1905 31 99

––––– andere

0

0

0

0

1905 32

––– Waffeln:

 

 

 

 

1905 32 05

–––– Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

0

0

0

0

 

––– andere:

 

 

 

 

 

–––– ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

 

 

 

 

1905 32 11

––––– in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

0

0

0

0

1905 32 19

––––– andere

0

0

0

0

 

–––– andere

 

 

 

 

1905 32 91

––––– gesalzen, auch gefüllt

0

0

0

0

1905 32 99

––––– andere

0

0

0

0

1905 40

– Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:

 

 

 

 

1905 40 10

–– Zwieback

0

0

0

0

1905 40 90

–– andere

0

0

0

0

1905 90

– andere:

 

 

 

 

1905 90 10

–– ungesäuertes Brot (Matzen)

0

0

0

0

1905 90 20

–– Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

0

0

0

0

 

–– andere:

 

 

 

 

1905 90 30

––– Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

0

0

0

0

1905 90 45

––– Kekse und ähnliches Kleingebäck

0

0

0

0

1905 90 55

––– extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

0

0

0

0

 

––– andere:

 

 

 

 

1905 90 60

–––– gesüßt

0

0

0

0

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

 

 

2001 90

– andere:

 

 

 

 

2001 90 30

–– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

0

0

0

0

2001 90 40

–– Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

0

0

0

0

2001 90 60

–– Palmherzen

0

0

0

0

2004

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

 

 

 

 

2004 10

– Kartoffeln:

 

 

 

 

 

–– andere:

 

 

 

 

2004 10 91

––– in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

0

0

0

0

2004 90

– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

 

 

 

 

2004 90 10

–– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

0

0

0

0

2005

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

 

 

 

 

2005 20

– Kartoffeln:

 

 

 

 

2005 20 10

–– in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

0

0

0

0

2005 80 00

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

0

0

0

0

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

 

 

 

 

2008 11

–– Erdnüsse

 

 

 

 

2008 11 10

––– Erdnussbutter

0

0

0

0

2008 91 00

–– Palmherzen

0

0

0

0

2008 99

–– andere:

 

 

 

 

2008 99 85

––––– Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

0

0

0

0

2008 99 91

––––– Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

0

0

0

0

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

 

 

 

 

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

 

 

 

 

2101 11

–– Auszüge, Essenzen und Konzentrate

 

 

 

 

2101 11 11

––– mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr

0

0

0

0

2101 11 19

––– andere

0

0

0

0

2101 12

–– Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

 

 

 

 

2101 12 92

––– Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

0

0

0

0

2101 12 98

––– andere

0

0

0

0

2101 20

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

 

 

 

 

2101 20 20

–– Auszüge, Essenzen und Konzentrate

0

0

0

0

 

–– Zubereitungen:

 

 

 

 

2101 20 98

––– andere

0

0

0

0

2101 30

– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

 

 

 

 

–– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

 

 

 

 

2101 30 11

––– geröstete Zichorien

0

0

0

0

2101 30 19

––– andere

0

0

0

0

 

–– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

 

 

 

 

2101 30 91

––– aus gerösteten Zichorien

0

0

0

0

2101 30 99

––– andere

0

0

0

0

2102

Hefen, lebend oder nicht lebend; andere EinzellerMikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position3002; zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

 

 

 

 

2102 10

– Hefen, lebend:

 

 

 

 

2102 10 10

–– ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

0

0

0

0

 

–– Backhefen:

 

 

 

 

2102 10 90

–– andere

0

0

0

0

2102 20

– Hefen; nicht lebend; andere Einzeller- Mikroorganismen, nicht lebend.

 

 

 

 

 

–– Hefen, nicht lebend:

 

 

 

 

2102 20 11

––– in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

0

0

0

0

2102 20 19

––– andere

0

0

0

0

2102 30 00

– zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

0

0

0

0

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

 

 

 

2103 10 00

– Sojasoße

0

0

0

0

2103 20 00

– Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

2,5 %

0

0

0

2103 30

– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

 

 

 

2103 30 90

–– Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

0

0

0

0

2103 90

– andere:

 

 

 

 

2103 90 90

–– andere

0

0

0

0

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

 

 

 

 

2104 10

– Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen:

 

 

 

 

2104 10 10

–– getrocknet

3 %

0

0

0

2104 10 90

–– andere

3 %

0

0

0

2104 20 00

– zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

3,6 %

0

0

0

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig:

 

 

 

 

2105 00 10

– kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

0 % + 13,5 EUR/100 kg

Max 17,4 % + 8,4 EUR/100 kg

0

0

0

 

– mit einem Gehalt an Milchfett von:

 

 

 

 

2105 00 91

–– 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

0 % + 25,9 EUR/100 kg

Max 16,2 % + 6,3 EUR/100 kg

0

0

0

2105 00 99

–– 7 GHT oder mehr

0 % + 36,4 EUR/100 kg

Max 16 % + 6,2 EUR/100 kg

0

0

0

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

2106 10

– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

 

 

 

 

2106 10 20

–– kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

0

0

0

0

2106 10 80

–– andere

0

0

0

0

2106 90

– andere:

 

 

 

 

2106 90 10

–– „Käsefondue“ genannte Zubereitungen

0

0

0

0

2106 90 20

–– zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

0

0

0

0

 

–– andere:

 

 

 

 

2106 90 92

––– kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

0

0

0

0

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

 

 

 

 

2202 10 00

– Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

0

0

0

0

2202 90

– andere:

 

 

 

 

2202 90 10

–– keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

0

0

0

0

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

 

 

 

 

2205 10

– in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

 

 

 

2205 10 10

–– mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

0

0

0

0

2205 90

– andere:

 

 

 

 

2205 90 10

–– mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

0

0

0

0

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak, Tabakauszüge und Tabaksoßen:

 

 

 

 

2403 10

– Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen:

 

 

 

 

2403 10 10

–– in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

50,5 %

33,7 %

16,8 %

0

2403 10 90

–– andere:

50,5 %

33,7 %

16,8 %

0

 

– andere:

 

 

 

 

2403 91 00

–– „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

11,1 %

7,4 %

3,7 %

0

2403 99

–– andere:

 

 

 

 

2403 99 10

––– Kautabak und Schnupftabak

28 %

18,7 %

9,3 %

0

2403 99 90

––– andere

11,1 %

7,4 %

3,7 %

0

3301

Öle, ätherisch, auch terpenfrei gemacht, einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazaration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

 

 

 

 

3301 90

– andere:

 

 

 

 

3301 90 10

–– terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen

0

0

0

0

 

–– extrahierte Oleoresine:

 

 

 

 

3301 90 90

–– andere

0

0

0

0

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

 

 

 

 

3302 10

– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

 

 

 

 

–– von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

 

 

 

 

––– Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

 

 

 

 

 

–––– andere:

 

 

 

 

3302 10 21

––––– kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

0

0

0

0

3302 10 29

––––– andere

0

0

0

0


(1)  Die im Protokoll Nr. 3 festgelegte Handelsbestimmung sollte weiterhin angewendet werden.


ANHANG II

Zollfreie Kontingente für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Bulgarien in die Gemeinschaft

Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Jährliche Zollkontingente

(Tonnen)

Jährliche Erhöhung ab 2005

(Tonnen)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

09.5920

ex 0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

200

20

0405 20

– Milchstreichfette:

0405 20 30

–– mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

09.5921

ex 1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

100

10

1704 90

– andere:

ex 1704 90 99

(TARIC-Code 1704909990)

––––– andere (Erzeugnisse mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr)

09.5922

ex 1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

50

5

1806 10

– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

1806 10 90

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

1806 20

– andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

ex 1806 20 80

(TARIC-code 1806208090)

––– Kakaoglasur (mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr)

ex 1806 20 95

(TARIC-Code 1806209590)

––– andere (mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr)

09.5923

ex 1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

50

5

ex 1806 90

– andere:

ex 1806 90 90

(TARIC-Code 1806909019 und 1806909099)

–– andere (mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr)

09.5463

Ex18 06

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

704 (1)

1806 31 00 bis ex 1806 90 90

(TARIC-code 1806909011 und 1806909091)

– andere Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (außer Erzeugnissen mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr)

09.5924

ex 1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 40 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Pos. 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

100

10

1901 90 99

––– andere

09.5925

ex 1905

Backwaren, auch kakaohaltig, Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

200

20

1905 90

– andere:

1905 90 90

–––– andere

09.5487

2103 20 00

Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

2 600 (2)

09.5479

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

116 (2)

09.5926

ex 2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

500

50

2106 90

– andere:

2106 90 98

––– andere

09.5927

ex 2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

2 000

500

2202 90

– andere:

–– andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404:

2202 90 91

––– weniger als 0,2 GHT

2202 90 95

––– 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

2202 90 99

––– 2 GHT oder mehr

09.5928

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

100

10

– andere mehrwertige Alkohole:

2905 43 00

–– Mannitol

2905 44

–– D-Glucitol (Sorbit):

––– in wässriger Lösung:

2905 44 11

–––– mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 19

–––– andere

––– andere:

2905 44 91

–––– mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 99

–––– andere

09.5929

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

2 000

500

3505 10

– Dextrine und andere modifizierte Stärken:

3505 10 10

–– Dextrine

–– andere modifizierte Stärken:

3505 10 90

––– andere

09.5930

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

100

10

3505 20

– Leime:

3505 20 10

–– mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

3505 20 30

–– mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

3505 20 50

–– mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

3505 20 90

–– mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

09.5938

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

500

50

3809 10

– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

3809 10 10

–– mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

3809 10 30

–– mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

3809 10 50

–– mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

3809 10 90

–– mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

09.5934

3824

Bindemittel, zubereitet, für Gießereiformen oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

100

10

3824 60

– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:

–– in wässriger Lösung:

3824 60 11

––– mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

3824 60 19

––– andere

–– andere:

3824 60 91

––– mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

3824 60 99

––– andere


(1)  Die Kontingente werden nur für 2004 eröffnet. Die Zollsätze betragen vom 1. Januar 2005 an 0.

(2)  Die Kontingente werden nur für 2004 eröffnet. Auf über das Kontingent hinausgehende Mengen wird der Zollsatz in Anhang I angewendet. Die Zollsätze betragen vom 1. Januar 2005 an 0.


ANHANG III

Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, für deren Ausfuhr keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden

KN-Code

Warenbezeichnung

(1)

(2)

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10

– Joghurt

 

–– aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

––– in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 51

–––– 1,5 GHT oder weniger

0403 10 53

–––– mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 10 59

–––– mehr als 27 GHT

 

––– andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 91

–––– 3 GHT oder weniger

0403 10 93

–––– mehr als 3 bis 6 GHT

0403 10 99

–––– mehr als 6 GHT

0403 90

– andere:

 

–– aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

––– in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 71

–––– 1,5 GHT oder weniger

0403 90 73

–––– mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 90 79

–––– mehr als 27 GHT

 

––– andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 91

–––– 3 GHT oder weniger

0403 90 93

–––– mehr als 3 bis 6 GHT

0403 90 99

–––– mehr als 6 GHT

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 20

– Milchstreichfette:

0405 20 10

–– mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

0405 20 30

–– mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 40 00

– Zuckermais

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 90

– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

–– Gemüse:

0711 90 30

––– Zuckermais

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

1517 10

– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

1517 10 10

–– mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517 90

– andere:

1517 90 10

–– mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

1702 50 00

– chemisch reine Fructose

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

1704 10

– Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

 

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:

1704 10 11

––– in Streifen

1704 10 19

––– andere

 

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

1704 10 91

––– in Streifen

1704 10 99

––– andere

1704 90

– andere:

1704 90 30

–– weiße Schokolade

 

–– andere:

1704 90 51

––– Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

1704 90 55

––– Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

1704 90 61

––– Dragees

 

––– andere:

1704 90 65

–––– Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

1704 90 71

–––– Hartkaramellen, auch gefüllt

1704 90 75

–––– Weichkaramellen

 

–––– andere:

1704 90 81

––––– Komprimate

1704 90 99

––––– andere

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

1806 10

– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

1806 10 15

–– keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

1806 10 20

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

1806 10 30

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

1806 10 90

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

1806 20

– andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

1806 20 10

–– mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

1806 20 30

–– mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

 

–– andere:

1806 20 50

––– mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

1806 20 70

––– „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

1806 20 80

––– Kakaoglasur

1806 20 95

––– andere

 

– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

1806 31 00

–– Filled

1806 32

–– nicht gefüllt

1806 32 10

––– mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

1806 32 90

––– andere

1806 90

– andere:

 

–– Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:

 

––– Pralinen, auch gefüllt:

1806 90 11

–––– alkoholhaltig

1806 90 19

–––– andere

 

––– andere:

1806 90 31

–––– gefüllt

1806 90 39

–––– nicht gefüllt

1806 90 50

–– kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

1806 90 60

–– kakaohaltige Brotaufstriche

1806 90 70

–– kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

1806 90 90

–– andere

1901

Malzextrakt sowie Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 40 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Milch, Rahm, Buttermilch, saurer Milch, saurem Rahm, Molke, Joghurt, Kefir oder ähnliche Waren der Pos. 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1901 10 00

– Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1901 20 00

– Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

1901 90

– andere:

 

–– Malzextrakt:

1901 90 11

––– mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

1901 90 19

––– andere

 

–– andere:

1901 90 99

––– andere

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

1902 11 00

–– Eier enthaltend

1902 19

–– andere:

1902 19 10

––– weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

1902 19 90

––– andere

1902 20

– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

–– andere:

1902 20 91

––– gekocht

1902 20 99

––– andere

1902 30

– andere Teigwaren:

1902 30 10

–– getrocknet

1902 30 90

–– andere

1902 40

– Couscous:

1902 40 10

–– nicht zubereitet

1902 40 90

–– andere

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. „Cornflakes“) sowie Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten Körnern (ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß), vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1904 10

– Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

1904 10 10

–– auf der Grundlage von Mais

1904 10 30

–– auf der Grundlage von Reis

1904 10 90

–– andere

1904 20

– Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

1904 20 10

–– Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

 

–– andere:

1904 20 91

––– auf der Grundlage von Mais

1904 20 95

––– auf der Grundlage von Reis

1904 20 99

––– andere

1904 30 00

– Bulgur-Weizen

1904 90

– andere:

1904 90 10

–– Reis

1904 90 80

–– andere

1905

Backwaren, auch kakaohaltig, Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

1905 10 00

– Knäckebrot

1905 20

– Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

1905 20 10

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

1905 20 30

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

1905 20 90

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

 

– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

1905 31

–– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:

 

––– ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 31 11

–––– in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

1905 31 19

–––– andere

 

––– andere:

1905 31 30

–––– mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

 

–––– andere:

1905 31 91

––––– Doppelkekse mit Füllung

1905 31 99

––––– andere

1905 32

–– Waffeln:

1905 32 05

––– Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

 

––– andere

 

–––– ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 32 11

––––– in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

1905 32 19

––––– andere

 

–––– andere:

1905 32 91

––––– gesalzen, auch gefüllt

1905 32 99

––––– andere

1905 40

– Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:

1905 40 10

–– Zwieback

1905 40 90

–– andere

1905 90

– andere:

1905 90 10

–– ungesäuertes Brot (Matzen)

1905 90 20

–– Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

 

–– andere:

1905 90 30

––– Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

1905 90 45

––– Kekse und ähnliches Kleingebäck

1905 90 55

––– extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

 

––– andere:

1905 90 60

–––– gesüßt

1905 90 90

–––– andere

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 90

– andere:

2001 90 30

–– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2001 90 40

–– Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2004

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

2004 10

– Kartoffeln:

 

–– andere:

2004 10 91

––– in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2004 90

– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2004 90 10

–– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2005

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

2005 20

– Kartoffeln:

2005 20 10

–– in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2005 80 00

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2008 99 85

––––– Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

2008 99 91

––––– Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

2101 12 98

––– andere

2101 20

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

2101 20 98

––– andere

2101 30

– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

–– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

2101 30 19

––– andere

 

–– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

2101 30 99

––– andere

2102

Hefen, lebend oder nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

2102 10

– Hefen, lebend:

2102 10 31

––– getrocknet

2102 10 39

––– andere

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig:

2105 00 10

– kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

 

– mit einem Gehalt an Milchfett von:

2105 00 91

–– 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

2105 00 99

–– 7 GHT oder mehr

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 90

– andere:

2106 90 10

–– „Käsefondue“ genannte Zubereitungen

 

–– andere

2106 90 92

––– kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:

2106 90 98

––– andere

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

2202 10 00

– Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

2202 90

– andere:

2202 90 10

–– keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

 

–– andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von:

2202 90 91

––– weniger als 0,2 GHT

2202 90 95

––– 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

2202 90 99

––– 2 GHT oder mehr

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

2205 10

– in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

2205 10 10

–– mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

2205 10 90

–– mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

2205 90

– andere:

2205 90 10

–– mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

2205 90 90

–– mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

2208 20

– Branntwein aus Wein oder Traubentrester:

 

–– in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

2208 20 12

––– Cognac

2208 20 14

––– Armagnac

2208 20 26

––– Grappa

2208 20 27

––– Brandy de Jerez

2208 20 29

––– andere

 

–– in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:

2208 20 40

––– Rohbrand

 

––– andere:

2208 20 62

–––– Cognac

2208 20 64

–––– Armagnac

2208 20 86

–––– Grappa

2208 20 87

–––– Brandy de Jerez

2208 20 89

–––– andere

2208 30

– Whisky:

 

–– „Scotch“-Whisky:

 

––– „malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 32

–––– 2 l oder weniger

2208 30 38

–––– mehr als 2 l

 

––– „blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 52

–––– 2 l oder weniger

2208 30 58

–––– mehr als 2 l

 

––– anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 72

–––– 2 l oder weniger

2208 30 78

–––– mehr als 2 l

 

–– anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 82

––– 2 l oder weniger

2208 30 88

––– mehr als 2 l

2208 50

– Gin und Genever:

 

–– Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 50 11

––– 2 l oder weniger

2208 50 19

––– mehr als 2 l

 

–– Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 50 91

––– 2 l oder weniger

2208 50 99

––– mehr als 2 l

2208 60

– Wodka:

 

–– mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 60 11

––– 2 l oder weniger

2208 60 19

––– mehr als 2 l

 

–– mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 60 91

––– 2 l oder weniger

2208 60 99

––– mehr als 2 l

2208 70

– Likör:

2208 70 10

–– in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

2208 70 90

–– in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

2208 90

– andere:

 

––– 2 l oder weniger:

2208 90 41

–––– Ouzo

 

–––– andere:

 

––––– Branntwein:

 

–––––– Obstbranntwein:

2208 90 45

––––––– Calvados

2208 90 48

––––––– anderer:

 

–––––– anderer:

2208 90 52

––––––– Korn

2208 90 54

––––––– Tequila

2208 90 56

––––––– anderer:

2208 90 69

––––– andere alkoholhaltige Getränke

 

––– mehr als 2 l:

 

–––– Branntwein:

2208 90 71

––––– Obstbranntwein:

2208 90 75

––––– Tequila

2208 90 77

––––– andere

2208 90 78

–––– andere alkoholhaltige Getränke

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

– andere mehrwertige Alkohole:

2905 43 00

–– Mannitol

2905 44

–– D-Glucitol (Sorbit):

 

––– in wässriger Lösung:

2905 44 11

–––– mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 19

–––– andere

 

––– andere:

2905 44 91

–––– mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 99

–––– andere

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10

– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

–– von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

––– Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

3302 10 29

––––– andere

3502

Albumine (einschl. Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf den Trockenstoff, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate

 

– Eieralbumin

3502 11

–– getrocknet

3502 11 90

––– anderes

3502 19 90

––– anderes

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505 10

– Dextrine und andere modifizierte Stärken:

 

–– andere modifizierte Stärken

3505 10 50

––– veretherte und veresterte Stärken

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3809 10

– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

3809 10 10

–– mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

3809 10 30

–– mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

3809 10 50

–– mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

3809 10 90

–– mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

3824

Bindemittel, zubereitet, für Gießereiformen oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3824 60

– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:

 

–– in wässriger Lösung:

3824 60 11

––– mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

 

––– anderes

3824 60 19

–– andere:

3824 60 91

––– mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

3824 60 99

––– anderes


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