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Document 32004R1548

    Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 der Kommission vom 30. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis

    ABl. L 280 vom 31.8.2004, p. 11–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0491

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1548/oj

    31.8.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 280/11


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1548/2004 DER KOMMISSION

    vom 30. August 2004

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe e),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (3) sind die Bedingungen für die Gewährung einer Produktionserstattung für Stärke und bestimmte Folgeerzeugnisse, insbesondere aus Reis und Bruchreis, festgelegt worden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (4) wird diese Erstattung nicht mehr gewährt. Daher sind die Bestimmungen zugunsten dieser Stärkekategorie ab dem 1. September 2004, dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003, aus der Verordnung (EWG) Nr. 1722/1993 zu streichen.

    (2)

    Die Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigungen für Stärke aus Reis oder Bruchreis ist daher auf den 31. August 2004 zu beschränken.

    (3)

    Bei der Berechnung der Produktionserstattung wird gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 insbesondere der Marktpreis für Mais unter Berücksichtigung des festgestellten Preisniveaus für Weizen zugrunde gelegt. Für Mais ist diese Bestimmung sowohl hinsichtlich des geografischen Ursprungs des Maises als auch bestimmter Preisbegrenzungen im Fall eines erheblichen Anstiegs genauer zu fassen. Da die Berücksichtigung der Weizenpreise in der Vergangenheit keine praktischen Auswirkungen auf die Berechnung des Erstattungsbetrags gehabt haben, ist es angebracht, diese Bezugnahme zu streichen.

    (4)

    Die besonderen Bestimmungen für veresterte und veretherte Stärke haben sich als unverhältnismäßig erwiesen, wenn der Erstattungsbetrag relativ gering ist. Es ist angebracht, einen Höchstbetrag festzusetzen, bei dessen Unterschreitung diese Bedingungen nicht erfüllt werden müssen.

    (5)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 ist entsprechend zu ändern.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    „Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide“.

    2.

    Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Eine Produktionserstattung (nachstehend ‚Erstattung‘ genannt) kann jeder natürlichen oder juristischen Person gewährt werden, die zur Herstellung der im Verzeichnis in Anhang I aufgeführten Waren aus Weizen oder Mais gewonnene Stärke, Kartoffelstärke oder bestimmte Folgeerzeugnisse verwendet.“

    3.

    Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die je Tonne Stärke von Mais, Weizen, Gerste oder Hafer ausgedrückte Erstattung wird insbesondere berechnet auf der Grundlage des Unterschieds zwischen

    a)

    dem während der fünf Tage vor der Festsetzung geltenden Marktpreis für Mais in Frankreich und

    b)

    dem Durchschnitt der während der der Anwendung vorausgehenden fünf Tage festgestellten repräsentativen cif-Einfuhrpreise Rotterdam, die zur Berechnung des Einfuhrzolls für Mais herangezogen werden,

    multipliziert mit dem Koeffizienten 1,60.

    Für die Berechnung des Unterschieds gemäß Unterabsatz 1 gelten folgende Regeln:

    a)

    Überschreitet der in Buchstabe a) genannte Marktpreis für Mais den Interventionspreis für Mais, beträgt jedoch weniger als 155 % des Interventionspreises, so entspricht der zu berücksichtigende Preis dem Interventionspreis, erhöht um die Hälfte des Unterschieds zwischen dem tatsächlichen Preis und dem Interventionspreis;

    b)

    überschreitet der in Buchstabe a) genannte Marktpreis für Mais 155 % des Interventionspreises für Mais, so entspricht der zu berücksichtigende Preis dem Interventionspreis, erhöht um 27,5 % des Interventionspreises.

    Für Kartoffelstärke kann eine andere Erstattung festgesetzt werden, um der Höhe des Mindestpreises gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 Rechnung zu tragen. In diesem Fall erfolgt die Berechnung auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten Marktpreises für Mais mit einer Begrenzung in Höhe von 115 % des Interventionspreises.

    In den Monaten Juli, August und September wird der in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannte Preis für Mais verringert um die Differenz zwischen dem im Juni und dem im Juli geltenden Interventionspreis für Weizen, außer wenn der in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannte Preis für Mais bereits dem für die neue Ernte geltenden Preis entspricht.“

    4.

    Dem Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Liegt der Betrag der Produktionserstattung jedoch unter 16 EUR je Tonne Stärke, so ist diese Sicherheit nicht erforderlich, und die in Artikel 10 dieser Verordnung genannten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen finden keine Anwendung.“

    5.

    Anhang II wird wie folgt geändert:

    a)

    In der Tabelle in Abschnitt A wird die Zeile betreffend Stärke von Reis gestrichen.

    b)

    In Fußnote 1 wird das Wort „Reis-“ gestrichen.

    c)

    In Fußnote 4 wird das Wort „Reis“ gestrichen.

    Artikel 2

    Die Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigungen für Stärke aus Reis oder Bruchreis wird auf den 31. August 2004 beschränkt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Die Nummern 1, 2 und 5 des Artikels 1 gelten ab dem 1. September 2004.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. August 2004

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

    (2)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (3)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2004 (ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 13).

    (4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.


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