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Document 32004R1515

    Verordnung (EG) Nr. 1515/2004 der Kommission vom 26. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier

    ABl. L 278 vom 27.8.2004, p. 7–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 131–145 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R0557

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1515/oj

    27.8.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 278/7


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1515/2004 DER KOMMISSION

    vom 26. August 2004

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d), Artikel 10 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission (2) hat gezeigt, dass bestimmte ihrer Vorschriften genauer gefasst werden müssen.

    (2)

    Die Sammelstellen üben eine Tätigkeit aus, die es ihnen ermöglicht, die Eier an den Produktionsstätten zu sammeln und sie an Packstellen oder andere Betriebe der Nahrungsmittelindustrie oder anderer Industriezweige zu liefern. Es ist festzulegen, an welche Betriebe diese Lieferungen erfolgen können.

    (3)

    Die Gewährleistung der Eierqualität hängt teilweise von den Fristen für die Sammlung und die Lieferung der Eier an die Packstellen ab. Der Einsatz unterschiedlicher Methoden für die Sammlung und die Lieferung der Eier durch die Marktteilnehmer darf nicht dazu führen, dass eine Organisationsart gegenüber einer anderen bevorzugt wird. Daher sind die Fristen für die verschiedenen Fälle festzusetzen.

    (4)

    Die Gemeinschaftsvorschriften unterscheiden die Marktteilnehmer nach Maßgabe der Bedingungen, unter denen sie mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, und schreiben keine Zulassung für Betriebe vor, die lediglich Transport- oder Lagertätigkeiten betreiben, die keiner Temperaturregelung bedürfen. Somit ist für die Sammelstellen, die lediglich für den Transport der Eier zwischen der Produktionsstätte und dem Betrieb sorgen, in dem mit den Eiern umgegangen wird, nur eine Eintragung vorzusehen, und es sind die Einzelheiten der Zulassung festzulegen und getrennte Formalitäten für die Eintragung dieser Art von Sammelstellen vorzusehen.

    (5)

    Aufgrund des physiologischen Wasser- und Gewichtsverlustes der Eier zwischen dem Legedatum und dem Zeitpunkt der Vermarktung an den Endverbraucher ist festzulegen, dass das bei der Verpackung der Eier angegebene Nettogesamtgewicht zumindest dem Nettogesamtgewicht der Eier beim Verkauf an den Endverbraucher entsprechen muss.

    (6)

    Die Lieferung von Eiern der Klasse A an die Industrie kann erfolgen, ohne dass die Einteilung nach Gewichtsklassen vorgenommen wird. Daher ist vorzuschreiben, dass die Angabe „Eier der Klasse A“ auf den Behältnissen angebracht wird, die an die betreffenden Betriebe geliefert werden.

    (7)

    Die Kennzeichnung der Eier und die der Verpackungen gemäß den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 kann zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen. Diese Zeitpunkte sind genau anzugeben.

    (8)

    Um betrügerische Praktiken bei der Verwendung der ausschließlichen Lieferverträge gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 zu vermeiden, ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für diese Verträge eine Mindestdauer festzusetzen, die länger als ein Monat sein muss.

    (9)

    Damit die Eier im Fall ihrer Verbringung von einer Packstelle zu einer anderen gut zurückverfolgt werden können, ist zu verlangen, dass die erste Packstelle die Eier vor ihrer Lieferung an die zweite Packstelle stempelt.

    (10)

    Die Bestimmungen über die Sortierung, die Verpackung und die Lieferung an eine andere Packstelle in Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 führen zu einer gewissen Verwirrung und überschneiden sich mit denjenigen von Artikel 2 derselben Verordnung. Sie sind daher zu streichen.

    (11)

    Um zu erlauben, dass die Kennzeichnung der Eier unabhängig von der Haltungsart unter denselben Bedingungen stattfindet, ist in allen Fällen die Verwendung der Codes in Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (3) zu erlauben.

    (12)

    Um den Verbraucher im Fall von Lose-Verkäufen über die Bedeutung der Kennnummer des Erzeugers und der verwendeten Codes zu unterrichten, muss diese Bedeutung auf den Großverpackungen und anderen Verpackungen, wie z. B. unter Plastikumhüllung, bzw. in einem gesonderten Vermerk erklärt werden.

    (13)

    Um den Verbraucher im Fall des Verkaufs von Eiern unter der Bezeichnung „gewaschene Eier“ oder „gekühlte Eier“ zu unterrichten, müssen die Eier so gekennzeichnet werden, dass sie von den unter der Bezeichnung „Eier der A-Klasse“ vermarkteten Eiern unterschieden werden können, wobei sie jedoch mit den anderen für Eier der Klasse A erforderlichen Angaben gekennzeichnet sein müssen.

    (14)

    Das Nichtkennzeichnen von für die Industrie bestimmten Eiern könnte zu betrügerischen Praktiken führen, wobei Partien von für den Einzelhandel bestimmten Eiern unter Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften vermarktet werden. Es sind Maßnahmen vorzusehen, die die für diese Lieferungen vorgesehenen Abweichungen begrenzen.

    (15)

    Aufgrund der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft müssen aus Drittländern eingeführte Eier der Klasse B nicht gekennzeichnet sein. Da jedoch bei diesem Handel auf dem Binnenmarkt Betrugsgefahr besteht, sind Überwachungsmaßnahmen vorzusehen, um die Endbestimmung der Erzeugnisse zu gewährleisten.

    (16)

    Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (4) werden für die Einfuhr von Eiern aus Drittländern die von bestimmten dieser Drittländer angewendeten Regeln anerkannt. Daher ist vorzusehen, dass die Kennzeichnung der Eier unter denselben Bedingungen wie auf Gemeinschaftsebene unmittelbar im entsprechenden Ursprungsland erfolgen kann.

    (17)

    Um die Auflistung der Maßnahmen zur Erfassung der von den verschiedenen Kategorien von Marktteilnehmer mitzuteilenden Angaben zu rationalisieren, sind die in den Artikeln 25, 26 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 aufgeführten Verpflichtungen je nach Kategorie der Marktteilnehmer und Art der Verpflichtung aufzuschlüsseln.

    (18)

    Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 können bestimmte Packstellen für das Waschen der Eier zugelassen werden. Die mitgeteilte Liste der Packstellen muss somit diese besondere ergänzende Angabe umfassen.

    (19)

    Bestimmte Ausnahmen betreffend die Mindestanforderungen an die Haltungsanlagen kommen den Haltungsbetrieben bis zu den in Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (5) aufgeführten Zeitpunkten zugute. Diese Ausnahmen dürfen sich jedoch nicht auf Verpflichtungen in der vormalig geltenden Gemeinschaftsregelung beziehen, insbesondere die Mindestanforderungen gemäß Anhang II Buchstaben c) und d) der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (6) vor der mit der Verordnung (EG) Nr. 1651/2001 der Kommission (7) eingeführten Änderung.

    (20)

    Aus sprachlichen Gründen sind die griechischen Fassungen der Vermerke zu ergänzen, mit denen in Anhang II Spalte 2 die Art der Legehennenhaltungsart anzugeben ist.

    (21)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 ist entsprechend zu ändern.

    (22)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Sammelstellen beliefern die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 genannten anderen Unternehmen als Sammelstellen spätestens an dem Arbeitstag nach Erhalt der Eier.“

    2.

    Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Packstellen sortieren und kennzeichnen die Eier spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Anlieferung der Eier. Sie verfügen über einen weiteren Arbeitstag für ihre Verpackung und die Kennzeichnung der Verpackungen.

    Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die vom Erzeuger angelieferten Eier nach ihrer Kennzeichnung gemäß Artikel 8 Absatz 6 für die Sortierung nach Güte und Gewicht sowie die Verpackung und Kennzeichnung an eine zweite Packstelle weitergeliefert werden. In diesem Fall erfolgt die Lieferung an die zweite Packstelle spätestens am Arbeitstag nach der Anlieferung an die erste Packstelle. Die Sortierung der Eier erfolgt spätestens am Arbeitstag nach der Anlieferung an die zweite Packstelle. Die zweite Packstelle verfügt über einen weiteren Arbeitstag für die Verpackung der Eier und die Kennzeichnung der Verpackungen.

    Liefert die erste Packstelle die Eier an eine zweite Packstelle, nachdem sie die Kennzeichnung und Sortierung nach Güte und Gewicht vorgenommen hat, so werden die Verpackung der Eier und die Kennzeichnung der Verpackungen innerhalb eines Arbeitstags nach der Anlieferung an die zweite Packstelle vorgenommen.

    Artikel 1 Absatz 4 findet auf die Lieferungen gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 Anwendung. In dem in Unterabsatz 3 genannten Fall trägt jedes Behältnis außerdem die Angabe der Gewichts- und Güteklasse der Eier“.

    3.

    Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Als Packstellen im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 zugelassen bzw. als Sammelstellen eingetragen werden nur Betriebe oder Erzeuger, die den Anforderungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels genügen.“

    4.

    Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Jeder Antrag auf Zulassung als Packstelle bzw. auf Eintragung als Sammelstelle ist an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu richten, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Räumlichkeiten der Sammel- oder Packstelle befinden.“

    b)

    In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

    „Die zuständige Behörde erteilt der Packstelle eine Zulassungskennnummer mit dem jeweiligen folgenden Anfangscode:“

    c)

    Folgender Absatz 4 wird angefügt:

    „(4)   Die zuständige Behörde trägt die Unternehmen, die nur als Sammelstellen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (8) tätig werden, getrennt ein.

    5.

    Artikel 7 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Werden Eier verschiedener Größe der Klasse A oder ‚gewaschene Eier‘ verschiedener Größe in derselben Packung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 verpackt, so sind das Nettogesamtgewicht der Eier in Gramm und die Bezeichnung ‚Eier verschiedener Größe‘ oder eine entsprechende Bezeichnung anzugeben.

    Beim Nettogesamtgewicht der Eier gemäß Unterabsatz 1 muss dem physiologischen Gewichtsverlust der Eier während der Lagerung Rechnung getragen werden; es muss zumindest dem Nettogesamtgewicht der Eier beim Verkauf an den Endverbraucher entsprechen.“

    b)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Werden Eier der Klasse A unter dieser Bezeichnung an die gemäß der Richtlinie 89/437/EWG zugelassenen Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie geliefert, so ist eine Sortierung nach Gewichtsklassen nicht verpflichtend und die Lieferung erfolgt unter den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bedingungen mit der ergänzenden Angabe ‚Eier der Klasse A‘ auf dem Behältnis.“

    6.

    Artikel 8 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Kennzeichen gemäß Artikel 7 sowie Artikel 10 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 sind spätestens am Tag des Sortierens bzw. des Verpackens anzubringen.“

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Bei Eiern der Klasse A und bei Eiern, die die Bedingungen für Eier der Klasse A erfüllen und als ‚gewaschene Eier‘ oder ‚gekühlte Eier‘ vermarktet werden, setzt sich das Kennzeichen zusammen aus:

    a)

    für als Eier der Klasse A vermarktete Eier: dem Kennzeichen der Güteklasse A, bestehend aus einem Kreis von mindestens 12 mm Durchmesser, in dem das Kennzeichen für die Gewichtsklasse angebracht ist, das aus dem oder den in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten mindestens 2 mm hohen Buchstaben besteht;

    b)

    für als ‚gewaschene Eier‘ gemäß Artikel 5 Absatz 2 vermarktete Eier: dem Wort ‚tvättat‘ oder dem Wort ‚gewassen‘, bestehend aus mindestens 2 mm großen Buchstaben;

    c)

    für als ‚gekühlte Eier‘ gemäß Artikel 5 Absatz 3 vermarktete Eier: dem Kennzeichen der ‚gekühlten Eier‘, bestehend aus einem gleichseitigen Dreieck mit Seiten von mindestens 10 mm;

    d)

    der Erzeugerkennnummer, bestehend aus den mindestens 2 mm hohen Codes und Buchstaben gemäß der Richtlinie 2002/4/EG;

    e)

    der Nummer der Packstelle, bestehend aus mindestens 2 mm hohen Buchstaben und Ziffern;

    f)

    den Datenangaben, bestehend aus den Angaben gemäß Anhang I in mindestens 2 mm hohen Buchstaben und Ziffern mit der Tages- und Monatsangabe gemäß Artikel 9 dieser Verordnung.“

    c)

    Absatz 4 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

    d)

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Werden die Eier von einem Erzeuger zu einer Packstelle in einem anderen Mitgliedstaat geliefert, so werden die Eier vor dem Verlassen der Produktionsstätte mit der Erzeugerkennnummer gestempelt.

    Wenn der Erzeuger und die Packstelle jedoch einen ausschließlichen Liefervertrag für die in diesem Mitgliedstaat in Unterauftrag vergebenen Lieferungen geschlossen haben, der die Verpflichtung zur Vornahme der Kennzeichnung vorschreibt, kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte befindet, jedoch auf Antrag der Marktteilnehmer und nach vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, in dem sich die Packstelle befindet, auf diese Verpflichtung verzichten. In diesem Fall wird der Transport von einer von den Vertragsparteien beglaubigten Kopie dieses Vertrags begleitet. Die Kontrollbehörden gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe e) werden von dieser Freistellung unterrichtet.

    Die Mitgliedstaaten setzen die Mindestlaufzeit des Liefervertrags gemäß Unterabsatz 2 fest, die einen Monat nicht unterschreiten darf.“

    e)

    Folgender Absatz 6 wird angefügt:

    „(6)   Werden nicht sortierte Eier von einer Packstelle in eine zweite verbracht, so werden die Eier mit der Erzeugerkennnummer gestempelt, bevor sie die erste Packstelle verlassen.“

    f)

    Folgender Absatz 7 wird angefügt:

    „(7)   An die Industrie gelieferte Eier, die nicht obligatorisch gekennzeichnet werden müssen, da sie zur Verarbeitung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 bestimmt sind, dürfen nur dann von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden, wenn die Eier wie folgt geliefert werden:

    von dem Industrieunternehmen selbst in Form von direkter Abholung bei den üblichen Lieferanten;

    unter der alleinigen Verantwortung des Industrieunternehmens, das sich diesbezüglich verpflichtet, die Eier ausschließlich zur Verarbeitung zu verwenden.

    In den im vorstehenden Unterabsatz nicht vorgesehenen Fällen sind die Eier gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 zu kennzeichnen.“

    7.

    Dem Artikel 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5)   Bei gekühlten Eiern, die für den Einzelhandel in den französischen überseeischen Departements bestimmt sind, ist das Mindesthaltbarkeitsdatum auf höchstens 40 Tage nach dem Legedatum festzusetzen“.

    8.

    In Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird die Zahl „40“ durch die Zahl „33“ ersetzt.

    9.

    Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Im Fall von Packstellen, die Eier nicht in Behältnissen, sondern aus eigenen, auf demselben Betriebsgelände gelegenen Produktionseinheiten beziehen, sind die Eier am Legetag mit dem Legedatum zu bestempeln.

    An Nicht-Arbeitstagen gelegte Eier können jedoch am ersten folgenden Arbeitstag zusammen mit den an diesem ersten Arbeitstag gelegten Eiern abgestempelt werden und werden mit dem Datum des ersten Nicht-Arbeitstags versehen.“

    10.

    Artikel 13 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    „—

    der Haltungsarten gemäß Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 dürfen nur die in Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG aufgeführten Codes und die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben verwendet werden, sofern die in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind;“.

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Bedeutung der Erzeugerkennnummer ist bei Lose-Verkäufen in einem gesonderten Vermerk und bei verpackten Eiern in oder auf dem Behältnis zu erklären.“

    11.

    Artikel 16 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „(1)   Aus Norwegen eingeführte Eier der Klasse A mit Ausnahme von Eiern der ökologischen oder biologischen Erzeugung sowie gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingeführte Eier der ökologischen oder biologischen Erzeugung werden im Ursprungsland mit der Erzeugerkennnummer unter den Bedingungen von Artikel 8 der vorliegenden Verordnung gestempelt.

    (2)   Auf Eier der Klasse A, die aus anderen als dem in Absatz 1 genannten Drittland eingeführt werden, wird im Ursprungsland deutlich sichtbar und leicht lesbar die Angabe ‚Nicht-EU-Norm‘, gefolgt vom ISO-Code des Ursprungslands, aufgestempelt.“

    b)

    Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Angabe der Haltungsart auf den Verpackungen von aus Norwegen eingeführten Eiern der Klasse A, mit Ausnahme von Eiern der ökologischen oder biologischen Erzeugung, und auf den Verpackungen von gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingeführten Eiern der ökologischen oder biologischen Erzeugung erfolgt unter denselben Bedingungen, wie sie in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung für die Mitgliedstaaten vorgesehen sind.“

    c)

    Folgender Absatz 6 wird angefügt:

    „(6)   Aus Drittländern eingeführte Eier anderer Klassen als der Klasse A müssen nicht gestempelt sein. Die Lieferung dieser Eier an die Industrie ist jedoch abhängig von der Kontrolle ihrer Endbestimmung nach dem Verfahren des Artikels 296 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission (9) im Hinblick auf ihre Verarbeitung. In diesem Fall trägt das Kontrolldokument T5 in Feld 104 eine der Angaben gemäß Anhang V.

    12.

    Artikel 24 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Erzeuger, die Packstellen, die Sammelstellen, die Nahrungsmittelunternehmen, der Großhandel und im Fall der Anwendung von Artikel 14 die Hersteller und Lieferanten von Futtermitteln für die Legehennen werden Kontrollen unterzogen, deren Häufigkeit von den zuständigen Behörden auf der Grundlage einer Risikoanalyse zumindest unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt wird:

    des Ergebnisses der vorhergehenden Kontrollen,

    der Komplexität der Vermarktungsstruktur der Eier,

    der Bedeutung der Segmentierung im Erzeugnis- oder Aufmachungsbetrieb,

    des Umfangs der erzeugten oder aufgemachten Mengen,

    der wesentlichen Veränderungen in der Art der erzeugten oder behandelten Eier und/oder der Vermarktungsart gegenüber den Vorjahren.“

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Kontrollen erfolgen regelmäßig und unerwartet in allen Betrieben. Die Produktionseinheiten und Packstellen, die die Kennzeichnung gemäß Artikel 12 vornehmen, werden häufiger kontrolliert.“

    13.

    Artikel 25 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 Buchstabe b) erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

    „b)

    die Informationen über die Art der Legehennenfütterung, soweit Eier der Klasse A und ihre Verpackungen Angaben zur Fütterung der Legehennen tragen, insbesondere je angewendete Fütterungsart folgende Angaben:“.

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Versieht der Erzeuger bestimmte Eier mit dem Legedatum und andere nicht, so werden die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a) dritter, vierter und fünfter Gedankenstrich gesondert aufgezeichnet.“

    14.

    In Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhalten die Buchstaben a) bis e) folgende Fassung:

    „a)

    die an sie gelieferten Mengen nicht sortierter Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Namen, Anschrift und Erzeugerkennnummer sowie Legedatum oder -periode;

    b)

    nach Sortierung der Eier die Mengen, aufgeschlüsselt nach Güte- und Gewichtsklassen;

    c)

    die Mengen sortierter Eier, die von anderen Packstellen kommen, unter Angabe der Kennnummern dieser Packstellen, des Mindesthaltbarkeitsdatums und der Identität des Verkäufers;

    d)

    die Mengen nicht sortierter Eier, die an andere Packstellen geliefert werden, unter Angabe der Kennnummern dieser Packstellen sowie von Legedatum oder -periode;

    e)

    Anzahl und/oder Gewicht der gelieferten Eier je Güte- und Gewichtsklasse, Verpackungsdatum für Eier der Klasse B oder Mindesthaltbarkeitsdatum für Eier der Klasse A, gewaschene Eier und gekühlte Eier und je Käufer unter Angabe von Name und Anschrift des Käufers.“

    15.

    Artikel 27 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 27

    Aufzeichnungen der sonstigen Marktteilnehmer

    (1)   Bei den in den Artikeln 13, 14 und 15 genannten Eiern müssen die Sammelstellen Folgendes angeben:

    a)

    Sammeldatum und -menge,

    b)

    Name, Anschrift und Kennnummer der Erzeuger,

    c)

    Datum und Menge der Eierlieferungen an die jeweiligen Packstellen.

    Die Eiermengen, die sie an Packstellen liefern, werden aufgeschlüsselt nach Haltungsarten, Fütterungsarten und Tagen aufgezeichnet, einschließlich der Kennnummern dieser Packstellen sowie von Legedatum oder -periode.

    (2)   Bei den in den Artikeln 13, 14 und 15 genannten Eiern müssen die Großhändler (einschließlich der Händler, die Eier nicht selbst umsetzen) Folgendes angeben:

    a)

    Datum und Menge der Käufe und Verkäufe,

    b)

    Name und Anschrift der Lieferanten und Käufer.

    Außerdem müssen die Großhändler, die diese Eier selbst umsetzen, wöchentlich die Bestände dieser Eier aufzeichnen.

    (3)   Die Sammelstellen und die Großhändler müssen ihre Aufzeichnungen über die Käufe und Verkäufe sowie die Bestände mindestens sechs Monate lang aufbewahren.

    Anstelle dieser Einkaufs- und Verkaufsbücher können sie die Rechnungen oder Lieferscheine aufbewahren, auf denen sie die Angaben gemäß den Artikeln 13, 14 und 15 vermerken.

    (4)   Die Futtermittelhersteller und -lieferanten führen Buch über die Lieferungen an die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Erzeuger und geben darin die Zusammensetzung der gelieferten Futtermittel an.

    Sie bewahren diese Bücher mindestens sechs Monate nach der Lieferung auf.

    (5)   Die gemäß der Richtlinie 89/437/EWG zugelassenen Nahrungsmittelbetriebe bewahren die Aufzeichnungen über alle von ihnen übernommenen Lieferungen, ergänzt durch die auf den Behältnissen und Verpackungen angebrachten Angaben sowie eine wöchentliche Bestandsaufnahme ihrer Eierbestände, mindestens sechs Monate ab dem Tag ihres Eingangs auf.

    (6)   Alle in den Artikeln 25 und 26 sowie in diesem Artikel genannten Register, Bücher und sonstigen Aufzeichnungen werden den zuständigen Behörden auf erstes Verlangen zur Verfügung gestellt.“

    16.

    Artikel 29 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    i)

    Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

    „b)

    die Liste der gemäß Artikel 4 zugelassenen Packstellen mit Namen, Anschrift und Kennnummer der einzelnen Packstellen und der Angabe, welche Packstellen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 zugelassen sind;“.

    ii)

    Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

    „c)

    die zur Durchführung der Artikel 12, 13, 14, 15 16 und 24 dieser Verordnung angewandten Kontrollverfahren;“.

    iii)

    Folgender Buchstabe g) wird angefügt:

    „g)

    ihre Absicht, die Ausnahme gemäß Artikel 8 Absatz 5 anzuwenden oder nicht, gegebenenfalls zusammen mit den Maßnahmen für die Anwendung der Ausnahme.“

    b)

    Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Jede Änderung dieser Listen, Kontrollverfahren und technischen Maßnahmen gemäß Absatz 2 wird der Kommission spätestens am 1. April jedes Jahres auf elektronischem Wege mitgeteilt.“

    17.

    In Anhang III Nummer 1 Buchstaben a) und b) werden die folgenden Worte gestrichen: „mit Wirkung ab den in demselben Artikel genannten Daten“.

    18.

    In Anhang II werden in Spalte 2 folgende griechischen Angaben eingefügt:

    „α)

    ή αυγά στρωμνής

    β)

    ή στρωμνής“.

    19.

    In Anhang III erhalten die Nummern 2 und 3 folgende Fassung:

    „2.

    Bis zum 31. Dezember 2006 gelten die in Nummer 1 dieses Anhangs genannten Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 1999/74/EG nicht für vor dem 1. Januar 2002 neu gebaute, umgebaute oder zum ersten Mal eingesetzte Haltungssysteme, die noch nicht gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie mit ihr in Einklang gebracht wurden.

    In diesem Fall müssen die betreffenden Anlagen unbeschadet der Ausnahmen, die die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Besatzdichte gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie gewähren können, folgende Mindestanforderungen erfüllen:

    a)

    bei Haltungssystemen, bei denen sich die Legehennen frei zwischen verschiedenen Ebenen der Anlagen im Inneren der Gebäude bewegen können:

    Die Anlagen sind mit Sitzstangen ausgerüstet, deren Länge ausreicht, um jedem Huhn mindestens 15 cm zu gewährleisten

    die Bestandsdichte beträgt höchstens 25 Hühner pro m2 Stallfläche des Gebäudes;

    b)

    bei Haltungssystemen, bei denen sich die Legehennen nicht frei zwischen verschiedenen Ebenen der Anlagen im Inneren der Gebäude bewegen können:

    Die Bestandsdichte beträgt höchstens 7 Hühner pro m2 Stallfläche des Gebäudes;

    mindestens ein Drittel dieser Fläche ist mit Streumaterial wie Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf bedeckt;

    ein ausreichender Teil der Stallfläche dient zur Aufnahme der Ausscheidungen der Hühner;

    c)

    bei Haltungssystemen, bei denen die Legehennen Zugang zu Außenflächen haben:

    Das Innere des Gebäudes entspricht den Bedingungen unter Buchstabe a) oder b);

    die Legehennen haben — außer bei von den Veterinärbehörden verhängten zeitweiligen Beschränkungen — tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien;

    die Auslauffläche im Freien, zu der die Hennen Zugang haben, ist zum größten Teil bewachsen und wird nicht zu anderen Zwecken genutzt, außer als Obstgarten, Wald oder Weide, sofern Letzteres von den zuständigen Behörden genehmigt ist;

    die Auslauffläche im Freien muss der Besatzdichte der gehaltenen Hennen sowie der Bodenart entsprechen, wobei die Besatzdichte jederzeit höchstens 2 500 Hennen je Hektar Auslauffläche bzw. eine Henne je 4 m2 beträgt. Erfolgt jedoch ein Umtrieb und stehen bei gleichmäßigem Zugang zur Gesamtfläche während der Lebensdauer des Bestands mindestens 10 m2 je Henne zur Verfügung, so müssen in jedem benutzten Gehege jederzeit mindestens 2,5 m2 je Henne verfügbar sein;

    die Auslauffläche darf einen Radius von 150 m ab der nächstgelegenen Auslauföffnung des Stalles nicht überschreiten; ein Radius bis zu 350 m ist jedoch zulässig, wenn über die gesamte Auslauffläche Unterstände und Tränken im Sinne dieser Bestimmung in ausreichender Zahl und gleichmäßig verteilt, das heißt mindestens vier Unterstände je Hektar vorhanden sind.

    3.

    Die Mitgliedstaaten können für Betriebe mit weniger als 350 Legehennen oder Betriebe zur Haltung von Elterntieren zur Bruteiererzeugung Ausnahmen von Nummer 1 Buchstaben a) und b) hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d) zweiter Satz und Nummer 1 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/74/EG für Hennen in Freilandhaltung sowie von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) Ziffer i) und Buchstabe b) Ziffer i) derselben Richtlinie gewähren.“

    20.

    Folgender Anhang V wird angefügt:

    „ANHANG V

    Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 6

    —   Auf Spanisch: huevos destinados exclusivamente a la transformación, de conformidad con lo dispuesto en el apartado 6 del artículo 16 del Reglamento (CE) no 2295/2003.

    —   Auf Tschechisch: vejce určená výhradně ke zpracování v souladu s čl. 16, odst. 6 Nařízení (ES) č. 2295/2003.

    —   Auf Dänisch: æg, der udelukkende er bestemt til forarbejdning, jf. artikel 16, stk. 6, i forordning (EF) nr. 2295/2003.

    —   Auf Deutsch: Eier ausschließlich bestimmt zur Verarbeitung gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003.

    —   Auf Estnisch: eranditult ümbertöötlemisele kuuluvad munad, vastavalt määruse (EÜ) nr 2295/2003 artikli 16 lõikele 6.

    —   Auf Griechisch: αυγά που προορίζονται αποκλειστικά για την μεταποίησή τους σε υποπροϊόντα των αυγών που αναφέρονται στο παράρτημα Ι της συνθήκης, σύμφωνα με το άρθρο 16, παράγραφος 6 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 2295/2003.

    —   Auf Englisch: eggs intended exclusively for processing in accordance with Article 16(6) of Regulation (EC) No 2295/2003.

    —   Auf Französisch: œufs destinés exclusivement à la transformation, conformément à l’article 16, paragraphe 6 du règlement (CE) no 2295/2003.

    —   Auf Italienisch: uova destinate esclusivamente alla trasformazione, in conformità dell’articolo 16, paragrafo 6, del regolamento (CE) n. 2295/2003.

    —   Auf Lettisch: olas, kas paredzētas tikai pārstrādei, saskaņā ar regulas (EK) Nr. 2295/2003 16. panta 6. punktu.

    —   Auf Litauisch: tik perdirbti skirti kiaušiniai, atitinkantys Reglamento (EB) Nr. 2295/2003 16 straipsnio 6 dalies reikalavimus.

    —   Auf Ungarisch: A 2295/2003/EK rendelet 16. cikke (6) bekezdésének megfelelően kizárólag feldolgozásra szánt tojás.

    —   Auf Maltesisch: bajd destinat esklussivament għall-konverżjoni, f’konformità ma’ l-Artikolu 16, Paragrafu 6 tar-Regolament (KE) Nru 2295/2003.

    —   Auf Niederländisch: eieren die uitsluitend bestemd zijn voor verwerking, overeenkomstig artikel 16, lid 6, van Verordening (EG) nr. 2295/2003.

    —   Auf Polnisch: jaja przeznaczone wyłącznie dla przetwórstwa, zgodnie z artykułem 16, paragraf 6 rozporządzenia (WE) nr 2295/2003.

    —   Auf Portugiesisch: ovos destinados exclusivamente à transformação, em conformidade com o n.o 6 do artigo 16.o do Regulamento (CE) n.o 2295/2003.

    —   Auf Slowakisch: vajcia určené výhradne na spracovanie podľa článku 16, odsek 6 nariadenia (ES) č. 2295/2003.

    —   Auf Slowenisch: jajca namenjena izključno predelavi, v skladu s 6. odstavkom 16. čelna uredbe (CE) št. 2295/2003.

    —   Auf Finnisch: Yksinomaan jalostettaviksi tarkoitettuja munia asetuksen (EY) N:o 2295/2003 16 artiklan 6 kohdan mukaisesti.

    —   Auf Schwedisch: Ägg uteslutande avsedda för bearbetning, i enlighet med artikel 16.6 i förordning (EG) nr 2295/2003.“.

    21.

    Anhang V wird zu Anhang VI.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. August 2004

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2052/2003 (ABl. L 305 vom 22.11.2003, S. 1).

    (2)  ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 16. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 818/2004 (ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 84).

    (3)  ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 44. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (4)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 746/2004 (ABl. L 122 vom 26.4.2004, S. 10).

    (5)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (6)  ABl. L 121 vom 16.5.1991, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 326/2003 (ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 31).

    (7)  ABl. L 220 vom 15.8.2001, S. 5.

    (8)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.“

    (9)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 16).“


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