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Document 32004R1428

Verordnung (EG) Nr. 1428/2004 der Kommission vom 9. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen

ABl. L 263 vom 10.8.2004, p. 7–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/06/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1428/oj

10.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1428/2004 DER KOMMISSION

vom 9. August 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 46 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 42 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sieht Modalitäten für den Verschnitt von Weißwein und Rotwein in Regionen vor, in denen dies ein traditionelles Verfahren ist. Diese Praktik ist in Spanien seit dem 1. August 2003 verboten. Die mit Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission (2) festgelegten Sondervorschriften für den Verschnitt von Weißwein und Rotwein in Spanien sind somit gegenstandslos. Der genannte Artikel ist daher zu streichen.

(2)

Fünf französische Landweine mit geografischer Angabe, deren Gesamtalkoholgehalt 15 % vol und deren Restzuckergehalt 45 g/l übersteigt, wurden vor kurzem von den französischen Behörden benannt und benötigen, um unter guten Qualitätsbedingungen konserviert werden zu können, einen Schwefeldioxidgehalt, der über dem allgemeinen Grenzwert von 260 mg/l liegt, jedoch weniger als 300 mg/l beträgt. Diese Weine sind daher in die Liste in Anhang XII Absatz 1 Buchstabe a) fünfter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 aufzunehmen.

(3)

Ein italienischer Qualitätswein b.A. und zwei vor kurzem von den französischen Behörden anerkannte französische Qualitätsweine b.A., die nach besonderen Erzeugungsbedingungen herzustellen sind und einen Restzuckergehalt von mehr als 5 g/l aufweisen, benötigen, um unter guten Qualitätsbedingungen konserviert werden zu können, einen Schwefeldioxidgehalt, der über dem allgemeinen Grenzwert von 260 mg/l liegt, jedoch weniger als 400 mg/l beträgt. Das gleiche gilt für die luxemburgischen Qualitätsweine b.A., für die vor kurzem besondere Erzeugungsbedingungen festgelegt wurden, nach denen sie als „vendanges tardives“, „vin de glace“ oder „vin de paille“ bezeichnet werden dürfen. Diese Weine sind daher in die Liste der Weine mit ähnlichen Merkmalen in Anhang XII Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 aufzunehmen.

(4)

Mehrere französische und luxemburgische Qualitätsweine b.A. und ein spanischer Qualitätswein b.A., deren besondere Erzeugungsbedingungen vor kurzem festgelegt oder geändert wurden, werden nach besonderen Methoden hergestellt und weisen in der Regel einen Gehalt an flüchtiger Säure auf, der über den in Anhang V Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten Grenzwerten liegt, jedoch je nach Fall weniger als 25, 30 oder 35 Milliäquivalent pro Liter beträgt. Diese Weine sind daher in die Listen in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 aufzunehmen.

(5)

Österreichische Qualitätsweine b.A., die als „Eiswein“ bezeichnet werden dürfen und aus der Lese 2003 stammen, weisen wegen außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse während der Reifezeit der Trauben einen Gehalt an flüchtiger Säure auf, der über den in Anhang XIII Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 festgesetzten Grenzwerten liegt, jedoch weniger als 40 Milliäquivalent pro Liter beträgt. Diese Weine des Jahrgangs 2003 sind daher in die Liste in Anhang XIII Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich der genannten Verordnung aufzunehmen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 36 wird gestrichen.

2.

Anhang XII wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

3.

Anhang XIII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. August 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


ANHANG I

Anhang XII Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Unter Buchstabe a) fünfter Gedankenstrich werden folgende Untergedankenstriche angefügt:

„—

Vin de pays du Jardin de la France,

Vin de pays Portes de Méditerranée,

Vin de pays des comtés rhodaniens,

Vins de pays des côtes de Thongue,

Vins de pays de la Côte Vermeille“.

2.

Buchstabe b) wird wie folgt geändert:

a)

Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

weißem Qualitätswein b.A., für den die folgenden kontrollierten Ursprungsbezeichnungen verwendet werden dürfen: Alsace, Alsace grand cru, gefolgt durch die Angabe ‚vendanges tardives‘ oder ‚sélection de grains nobles‘, Anjou-Coteaux de la Loire, Chaume-Premier cru des Coteaux du Layon, Coteaux du Layon, gefolgt durch den Namen der Ursprungsgemeinde, Coteaux du Layon, gefolgt durch die Bezeichnung ‚Chaume‘, Coteaux de Saumur, Pacherenc du Vic Bilh und Saussignac;“;

b)

nach dem vierten Gedankenstrich werden die folgenden beiden Gedankenstriche angefügt:

„—

Qualitätswein b.A., für den folgende Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf: ‚Albana di Romagna‘, gefolgt von der Angabe ‚passito‘,

luxemburgischer Qualitätswein b.A., bezeichnet mit den Angaben ‚vendanges tardives‘, ‚vin de glace‘ oder ‚vin de paille‘.“


ANHANG II

Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe b) wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die folgenden Gedankenstriche angefügt:

„—

Chaume-Premier cru des Coteaux du Layon,

Graves supérieurs,

Saussignac.“;

b)

in Absatz 3 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

Muscat du Cap Corse.“.

2.

Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

„d)

bei österreichischem Wein:

auf 30 Milliäquivalent pro Liter Qualitätswein b.A., der als ‚Beerenauslese‘ oder ‚Eiswein‘ bezeichnet werden darf, ausgenommen als ‚Eiswein‘ bezeichneter Wein der Lese 2003,

auf 40 Milliäquivalent pro Liter Qualitätswein b.A., der als ‚Ausbruch‘, ‚Trockenbeerenauslese‘ oder ‚Strohwein‘ bezeichnet werden darf, sowie als ‚Eiswein‘ bezeichneter Wein der Lese 2003;“.

3.

Buchstabe f) erhält folgende Fassung:

„f)

bei Wein aus Spanien:

auf 25 Milliäquivalent pro Liter Qualitätswein b.A., der als ‚vendimia tardía‘ bezeichnet werden darf;

auf 35 Milliäquivalent pro Liter Qualitätswein b.A. aus überreifen Trauben, für den die Ursprungsbezeichnung ‚Ribeiro‘ verwendet werden darf;“.

4.

Buchstabe n) wird angefügt:

„n)

bei luxemburgischen Wein:

auf 25 Milliäquivalent pro Liter luxemburgischer Qualitätswein b.A., der als ‚vendanges tardives‘ bezeichnet werden darf;

auf 30 Milliäquivalent pro Liter luxemburgischer Qualitätswein b.A., der als ‚vin de paille‘ und ‚vin de glace‘ bezeichnet werden darf.“.


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