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Document 32004R1274
Commission Regulation (EC) No 1274/2004 of 12 July 2004 laying down transitional measures for the sale of a maximum quantity of 25000 tonnes of wheat and 10000 tonnes of maize from the national security stocks held by Slovakia
Verordnung (EG) Nr. 1274/2004 der Kommission vom 12. Juli 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Verkauf einer Höchstmenge von 25000 Tonnen Weizen und 10000 Tonnen Mais aus den nationalen Sicherheitsbeständen der Slowakei
Verordnung (EG) Nr. 1274/2004 der Kommission vom 12. Juli 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Verkauf einer Höchstmenge von 25000 Tonnen Weizen und 10000 Tonnen Mais aus den nationalen Sicherheitsbeständen der Slowakei
ABl. L 241 vom 13.7.2004, p. 5–7
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009
13.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 241/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1274/2004 DER KOMMISSION
vom 12. Juli 2004
mit Übergangsmaßnahmen für den Verkauf einer Höchstmenge von 25 000 Tonnen Weizen und 10 000 Tonnen Mais aus den nationalen Sicherheitsbeständen der Slowakei
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1) haben die slowakischen Behörden die Kommission über ihre Absicht unterrichtet, eine Höchstmenge von 25 000 Tonnen Weizen und 10 000 Tonnen Mais aus den nationalen Sicherheitsbeständen im Rahmen eines Rotationsverfahrens zu verkaufen. |
(2) |
Der Verkauf solch großer Mengen Weizen und Mais könnte eine Störung des Gemeinschaftsmarktes für Getreide verursachen. Unter diesen Umständen sind übergangsweise Maßnahmen zur Festlegung der Verkaufsbedingungen zu treffen, die mit denjenigen der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen (2) vergleichbar sind, damit die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer sichergestellt ist und die Marktbedingungen eingehalten werden. |
(3) |
Da die etwaige Wiederauffüllung dieser Bestände auch Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt hervorrufen könnte, ist ein Verfahren vorzusehen, anhand dessen die Kommission die Modalitäten dieser Wiederauffüllung genehmigt. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit dieser Verordnung werden Übergangsvorschriften für den Verkauf einer Höchstmenge von 25 000 Tonnen Weizen und 10 000 Tonnen Mais aus den nationalen Sicherheitsbeständen, die sich am 1. Mai 2004 im Besitz der slowakischen Behörden befanden, und für die Wiederauffüllung dieser Bestände festgelegt.
Artikel 2
Die für die Verwaltung der slowakischen Sicherheitsbestände zuständige Stelle, deren Name und Anschrift im Anhang aufgeführt sind, verkauft die in Artikel 1 genannten Mengen bis zum 31. August 2004 im Wege der Dauerausschreibung auf dem Gemeinschaftsmarkt.
Eine Ausschreibung im Sinne dieser Verordnung ist eine Aufforderung an die Beteiligten zur Abgabe von Angeboten, wobei der Zuschlag demjenigen erteilt wird, der entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung das günstigste Angebot abgibt.
Artikel 3
Die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Stelle veröffentlicht mindestens drei Tage vor Ablauf der ersten Angebotsfrist eine Ausschreibungsbekanntmachung.
In der Ausschreibungsbekanntmachung wird insbesondere Folgendes festgelegt:
a) |
die Angebotsfristen für jede Einzelausschreibung und die Anschrift für die Einreichung der Angebote; |
b) |
die Mindestmengen, auf die sich die Angebote beziehen müssen; |
c) |
die zu leistenden Sicherheiten und die Bedingungen für ihre Freigabe; |
d) |
die wichtigsten physischen und technischen Merkmale der verschiedenen Partien; |
e) |
die Lagerorte sowie Name und Anschrift des Lagerhalters; |
f) |
die Zahlungsbedingungen. |
Die Angebotsfrist für die erste Einzelausschreibung endet am fünften Arbeitstag nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 4
Das berücksichtigte Angebot muss dem Marktpreis für eine repräsentative Menge gleichwertiger Qualität am Lagerort oder behelfsweise am nächstliegenden Ort unter Berücksichtigung der Transportkosten entsprechen. Es darf nicht unter 108,76 EUR/t liegen.
Artikel 5
Die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Stelle ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Beteiligten die Qualität des ausgeschriebenen Getreides vor Einreichung der Angebote beurteilen können.
Artikel 6
Die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Stelle unterrichtet alle Bieter unverzüglich über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung. Innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Unterrichtung übersendet sie den Zuschlagsempfängern durch Einschreiben oder fernschriftlich eine Zuschlagserklärung.
Artikel 7
Die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Stelle teilt der Kommission spätestens am Dienstag der Woche, die auf den Ablauf der Angebotsfrist folgt, die Menge und die durchschnittlichen Preise der jeweils verkauften Partien mit.
Artikel 8
Um jede Störung des Gemeinschaftsmarktes für Getreide zu vermeiden, müssen die Modalitäten einer etwaigen Wiederauffüllung der unter diese Verordnung fallenden Weizen- und Maisbestände im Voraus von der Kommission genehmigt werden.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Juli 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 293 vom 11.11.2003, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2004 (ABl. L 114 vom 21.4.2004, S. 13).
(2) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
ANHANG
Für die Verwaltung der slowakischen Sicherheitsbestände zuständige Stelle gemäß Artikel 2:
Administration of the State Material Reserves of the Slovak Republic |
Prazska 29, 81263 Bratislava |
Tel.: (421) 2 57 278 287 |
Fax: (421) 2 57 278 306. |